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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.07.2026 – 16 L 787/26
16. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0723.16L787.26.00
Gründe§
Der sinngemäße Hauptantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 2173/26 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2026 anzuordnen,
die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, mindestens in dem Umfang, dass die Antragsgegnerin einfache verfahrensfördernde Klärungen zur Sachkunde, zur Prüfung der am 19. Februar 2026 übersandten BNA-Unterlagen, zur Quarantäne-/Krankenabteilungsgestaltung, zur Antragsvollständigkeit und zur konkret akzeptablen Form einer Sicherheitsleistung nicht unter Hinweis auf die ausstehende Vollzahlung des Gebührenvorschusses verweigern darf,
hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag zu 1) ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen. Die Klage gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Kosten hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 6 VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts erfolglos einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat.
Der Hauptantrag zu 1) ist jedoch unbegründet.
Die vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Ordnungsverfügung vom 12. März 2026 als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig erweist. Ein darüber hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO grundsätzlich nicht notwendig.
Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung vom 12. März 2026 ist § 16 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW). Danach kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) handelt es sich um eine solche Amtshandlung, die (nur) auf Antrag vorzunehmen ist. Diese Amtshandlung ist darüber hinaus auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i.V.m. Tarifstelle 6.6.4.9 des Allgemeinen Gebührentarifs gebührenpflichtig. Danach kann für die Entscheidung über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG eine Gebühr zwischen 50 € und 10.000 € erhoben werden.
Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 16 GebG NRW eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
§ 16 GebG NRW eröffnet der Behörde sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch hinsichtlich des „Wie“ der Sicherung des Gebührenanspruchs Ermessen. Maßgeblich ist daher nicht allein, ob ein Vorschuss verlangt werden durfte, sondern auch, ob die konkrete Ausgestaltung der Sicherung ermessensfehlerfrei erfolgt ist.
Die Antragsgegnerin hat ihr Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat den Zweck des § 16 GebG NRW, nämlich die Sicherung des künftigen Gebührenanspruchs, erkannt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hat sie maßgeblich berücksichtigt, dass die Antragstellerin bereits mehrere bestandskräftig festgesetzte Gebühren - trotz Mahnung - nicht beglichen hatte und deshalb konkrete Anhaltspunkte für einen Ausfall auch der im Erlaubnisverfahren entstehenden Gebühren bestanden. Die damaligen Gebührenforderungen waren bestandskräftig. Dass die Antragstellerin die damaligen Forderungen nach eigener Darstellung aus materiell-rechtlichen Gründen für unberechtigt hielt, steht der Berücksichtigung dieses tatsächlichen Zahlungsverhaltens nicht entgegen. Entscheidend war, dass ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass auch der künftige Gebührenanspruch ohne vorherige Sicherung gefährdet sein könnte.
Auch die Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich der konkreten Sicherungsform begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar sieht § 16 GebG NRW neben dem Vorschuss ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung vor. Daraus folgt jedoch weder ein Anspruch der Antragstellerin auf Annahme einer bestimmten von ihr vorgeschlagenen Zahlungsmodalität noch eine Verpflichtung der Behörde, jede denkbare Sicherungsalternative eigenständig zu entwickeln.
Die Antragsgegnerin durfte die angebotenen Teilzahlungen, eine Ratenzahlungsvereinbarung und ein SEPA-Lastschriftmandat als nicht gleichwertige Sicherung des Gebührenanspruchs ansehen. Diese Modelle setzen eine fortbestehende Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin voraus und lassen - anders als ein vollständig geleisteter Vorschuss - ein Ausfallrisiko hinsichtlich künftig entstehender Gebühren bestehen. Angesichts der bereits bestehenden offenen Gebührenforderungen war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, diesen Sicherungsformen keine gleiche Eignung beizumessen. Dass die Antragstellerin darüber hinaus um Benennung einer akzeptierten Sicherheitsleistung gebeten hat, führt zu keiner anderen Bewertung. § 16 GebG NRW verpflichtet die Behörde nicht, anstelle der gewählten Sicherungsform von Amts wegen eine bestimmte alternative Sicherheit vorzugeben.
Auch die Bemessung des Vorschusses hält einer summarischen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat den Betrag von 800,00 € nicht pauschal festgesetzt, sondern auf den zu erwartenden Verwaltungsaufwand im konkreten Verfahren gestützt. Sie hat dabei insbesondere den Umfang der eingereichten Unterlagen, die erforderliche fachliche Prüfung, die Bewertung der Haltungsbedingungen und des Betriebskonzepts sowie eine möglicherweise erforderliche weitere Ortskontrolle berücksichtigt.
Soweit die Antragstellerin einwendet, die Frage der Anerkennung des von ihr vorgelegten Sachkundenachweises sei noch offen und dürfe daher nicht in die Vorschussbemessung einfließen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Antragsgegnerin hat nach ihrem Vortrag gerade keinen zusätzlichen Aufwand für ein etwaiges Fachgespräch oder eine weitergehende Sachkundeprüfung in die Vorschusskalkulation eingestellt. Die offene Sachkundefrage hat sich damit nicht erhöhend auf die Vorschusshöhe ausgewirkt.
Dass einzelne Prüfungsschritte im Zeitpunkt der Vorschussanforderung noch nicht abschließend feststanden, steht der Prognose nicht entgegen. Gerade bei einem noch laufenden Verwaltungsverfahren kann die endgültige Gebührenhöhe erst nach Abschluss der erforderlichen Prüfung feststehen. § 16 GebG NRW verlangt keine abschließende Gebührenberechnung, sondern eine nachvollziehbare Prognose der voraussichtlich entstehenden Kosten. Dass der Vorschuss mit 800,00 € am unteren Rand des von der Antragsgegnerin erwarteten Gebührenrahmens liegt, spricht zudem gegen eine Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens.
Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe einzelne Prüfungsschritte, die Bewertung bereits eingereichter Unterlagen oder die Beantwortung von Rückfragen nicht von der Vorschusszahlung abhängig machen dürfen, betrifft dies im Wesentlichen nicht die Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Gebührenvorschussbescheides. Die Frage, ob die Antragstellerin unabhängig von der Vorschusssicherung die Vornahme einzelner Verfahrenshandlungen oder eine isolierte Bearbeitung bestimmter Verfahrensfragen verlangen kann, ist Gegenstand der Verfahren 16 L 683/26 und 16 L 758/26. Im vorliegenden Verfahren ist allein zu prüfen, ob die Vorschussanforderung nach § 16 GebG NRW und die daran geknüpfte Zurückstellung der gebührenpflichtigen Amtshandlung ermessensfehlerhaft sind.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe § 16 GebG NRW unzulässig als umfassende Sperrnorm eingesetzt, überzeugt dies im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorschrift dient gerade dazu, die Durchführung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung von einer vorherigen Sicherung des voraussichtlichen Gebührenanspruchs abhängig zu machen. Die Prüfung eines Antrags nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG einschließlich der hierfür erforderlichen fachlichen Bewertungen, der Auswertung von Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Ermittlungen stellt eine einheitliche gebührenpflichtige Verwaltungsleistung dar. Eine Verpflichtung der Behörde, einzelne Bestandteile dieser Prüfung ohne vorherige Sicherung des hierfür entstehenden Gebührenanspruchs vorzunehmen, lässt sich § 16 GebG NRW nicht entnehmen.
Die Ermessensausübung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragstellerin zwischenzeitlich Teilzahlungen geleistet und weitere Zahlungsbereitschaft bekundet hat. Diese Umstände sind zwar zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Sie beseitigen jedoch nicht rückwirkend die der Prognose zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte und führen insbesondere nicht dazu, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, von der gewählten Sicherungsform abzusehen.
Schließlich begründen die geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen keine Ermessensfehlerhaftigkeit. Die Antragstellerin hat zwar auf die Belastungen des Aufbaus eines gewerblichen Vorhabens und die Bedeutung einer zeitnahen Bearbeitung des Erlaubnisantrags hingewiesen. Daraus ergibt sich jedoch keine atypische unbillige Härte, die die Sicherung des Gebührenanspruchs in Höhe von 800,00 EUR als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Die Antragsgegnerin durfte berücksichtigen, dass die Vorschussanforderung gerade der Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruchs dient.
Die Antragstellerin zeigt nach alledem keine durchgreifenden Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO auf. Soweit die Antragsgegnerin ihre Erwägungen im gerichtlichen Verfahren präzisiert hat, handelt es sich um eine zulässige Ergänzung der bereits im Ausgangsbescheid angelegten Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO.
Ein Ausnahmefall, in dem trotz der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausnahmsweise von der Vollziehung abgesehen wird, ist nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund bleibt auch der Hauptantrag zu 2) als Annexantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) ohne Erfolg.
Der Hilfsantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 2173/26 unter der Auflage anzuordnen, dass die Antragstellerin den angebotenen Zahlungsplan fortführt, insbesondere monatliche Teilzahlungen von jeweils 133,34 € beziehungsweise 133,33 € leistet, ein SEPA-Lastschriftmandat für die weiteren Raten erteilt oder eine vom Gericht festzusetzende anderweitige Sicherheit stellt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Gebührenvorschussbescheids jedenfalls die einfachen verfahrensfördernden Klärungen im § 11-Erlaubnisverfahren fortzuführen, insbesondere eine inhaltliche Zwischenmitteilung zu den am 19. Februar 2026 übersandten BNA-/Sachkundeunterlagen zu erteilen, einfache Rückfragen zur Quarantäne-/Krankenabteilgestaltung und zur Vollständigkeit der Unterlagen zu beantworten und mitzuteilen, welche konkrete Form einer Sicherheit aus Sicht der Antragsgegnerin akzeptiert würde.
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Bezüglich des Hilfsantrags zu 1. erscheint bereits zweifelhaft, ob diesem Begehren neben dem Hauptantrag zu 1. (§ 80 Abs. 5 VwGO) ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt. Mit dem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Gebührenvorschussbescheid erhobenen Klage. Die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, anstelle der vollständigen Vorschusszahlung die von der Antragstellerin angebotenen Zahlungsmodalitäten oder eine andere Sicherung zu akzeptieren, betrifft jedoch bereits die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nach § 16 GebG NRW und damit die im Rahmen des Hauptantrags zu prüfende Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Unabhängig davon hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die von der Antragstellerin angebotene Ratenzahlung, ein SEPA-Lastschriftmandat oder eine vergleichbare Zahlungsmodalität als gleichwertige Sicherung des Gebührenanspruchs anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, gewährleisten diese Modelle die Sicherung des Gebührenanspruchs nicht in gleicher Weise wie ein vollständig geleisteter Vorschuss, da sie die fortbestehende Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin voraussetzen und ein Ausfallrisiko verbleibt. Angesichts der bereits bestehenden offenen Gebührenforderungen durfte die Antragsgegnerin diese Sicherungsformen als nicht gleich geeignet ansehen.
Auch der Hilfsantrag zu 2) bleibt ohne Erfolg.
Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieses Begehrens, soweit die Antragstellerin damit im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vornahme einzelner Verfahrenshandlungen im laufenden Erlaubnisverfahren begehrt. Soweit dieselben verfahrensfördernden Maßnahmen bereits Gegenstand des Verfahrens 16 L 683/26 bzw. 16 L 758/26 sind, steht einer erneuten gerichtlichen Befassung jedenfalls der Grundsatz der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen.
Unabhängig davon ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind der geltend gemachte Anspruch - hier auf Untersagung der Abschiebung - und der Anordnungsgrund - der wesentliche Nachteil, die drohende Gewalt oder die anderen Gründe - glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ungeachtet des nach § 16 GebG NRW angeordneten Gebührenvorschusses einzelne Prüfungsschritte oder verfahrensfördernde Maßnahmen des Erlaubnisverfahrens vorzunehmen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem zum Verfahren 16 L 683/26 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage verwiesen.
Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin die Mitteilung begehrt, welche konkrete Form einer Sicherheit aus Sicht der Antragsgegnerin akzeptiert würde. § 16 GebG NRW verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, der Antragstellerin eine bestimmte Sicherheitsform vorzugeben oder eine abschließende Liste akzeptabler Sicherungsmittel zu benennen. Die Vorschrift eröffnet lediglich die Möglichkeit, anstelle eines Vorschusses eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Welche Sicherung im Einzelfall geeignet ist, bleibt Gegenstand einer Ermessensentscheidung der Behörde. Ein eigenständiger Anspruch auf vorherige Benennung einer bestimmten akzeptierten Sicherheitsform besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.