Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2010

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.08.2010 – 8 K 2929/09

8. Kammer

Tenor§

Der Anschlussbeitragsbescheid vom 10. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Trinkwassereinrichtung.

Die Klägerin ist Eigentümerin der 503 m² und 879 m² großen Flurstücke ... und ... der Flur ... der Gemarkung ... mit der postalischen Anschrift ... Straße in .... Das Flurstück ... ist u. a. mit einem von der Klägerin selber bewohnten Wohnhaus bebaut.

Der beklagte Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinen satzungsmäßigen Aufgaben in der Gemeinde …, der Gemeinde … für den Ortsteil …, der Gemeinde …, der Stadt … für die Ortsteile … und …(einschließlich des bewohnten Gemeindeteils …), der Stadt … für die Ortsteile …, …, … …, …, ... und ... für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zuständig ist. In Wahrnehmung dieser Aufgaben hat er u.a. in der ... Straße eine Wasserversorgungsleitung verlegt, die im Juni 2009 betriebsbereit war.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2009 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie Kostenersatz für die Hausanschlüsse des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS ... ) - BeiGebKoeS-WV - vom 19. Dezember 2007 für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 3.789,28 € heran. Die Flurstücke seien mit ihrer gesamten Fläche von 1.382 m² beitragspflichtig. Aufgrund der eingeschossigen Bebauung ergebe sich ein Geschossigkeitsfaktor von 1,25 und eine nutzungsbezogene Grundstücksfläche von 1.727,5 m². Der Beitragssatz betrage 2,05 €/m² nutzungsbezogener Grundstücksfläche zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.

Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen und die Abgabe von Wasser des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS ... ) – Wasserversorgungssatzung – vom 19. Januar 2006 plant, baut, betreibt und unterhält der beklagte Zweckverband KMS zur Versorgung der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke als öffentliche Einrichtungen zwei Wasserversorgungseinrichtungen, wobei sich das Wasserversorgungsgebiet II auf das Gebiet des bewohnten Gemeindeteils …der Stadt ... und das Wasserversorgungsgebiet I auf das restliche Verbandsgebiet erstreckt. Nach § 2 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung gehören zur öffentlichen Einrichtung des Wasserversorgungsgebietes I alle Einrichtungsteile, die nicht zur öffentlichen Einrichtung gemäß Abs. 3 gehören. Nach § 2 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung gehören zur öffentlichen Einrichtung des Wasserversorgungsgebietes II alle Einrichtungsteile, die der öffentlichen Wasserversorgung von Grundstücken im Gebiet des bewohnten Gemeindeteils … der Stadt ... dienen.

Nach der BeiGebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 erhebt der beklagte Zweckverband im Wasserversorgungsgebiet II lediglich Wassergebühren (§ 1 Abs. 1 lit. b.), während im Wasserversorgungsgebiet I daneben auch Wasseranschlussbeiträge und Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse erhoben werden (§ 1 Abs. 1 lit. a., b. und c.). Der Wasseranschlussbeitragssatz beträgt nach § 8 BeiGebKoeS-WV pro m² modifizierter Grundstücksfläche 2,05 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei sich die modifizierte Grundstücksfläche nach § 4 BeiGebKoeS-WV aus einer Vervielfachung der nach § 5 BeiGebKoeS-WV zu ermittelnden beitragspflichtigen Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt, der bei einer Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,25 beträgt und sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,15 erhöht (§ 7 Abs. 1 BeiGebKoeS-WV). Bei Gewerbe- und Kirchengrundstücken sowie Flächen für Garagen, Stellplätze, Friedhöfe, Baumschulen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Fest- und Badeplätze werden jeweils ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt (§ 7 Abs. 6 und 7 BeiGebkoeS-WV).

Dem Beitragssatz von 2,05 €/m² liegt eine Beitragskalkulation der Beklagten vom März 2001 zugrunde, wonach ein Beitragssatz von bis zu 4,15 DM/m² (= 2,12 €/m²) zulässig sein soll. Diese Beitragskalkulation wiederum ist auf der Grundlage der seinerzeitigen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS) – BeiGebS-WV - vom 25. Juni 1996 und eines von der Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes am 23. Februar 2000 beschlossenen Trinkwasserversorgungskonzepts erstellt worden. Die Aufwandsermittlung soll sich auf einen Zeitraum von der Gründung des Verbandes am 1. August 1992 bis zum 31. Dezember 2009 beziehen. Als Stichtag für die Abgrenzung der tatsächlichen Aufwendungen des Verbandes von den kalkulatorischen Aufwendungen sei der 31. Dezember 1999 gewählt worden. Die seinerzeitigen gegenwärtigen Planungen der Gemeinden seien berücksichtigt worden. Der später aus dem beklagten Zweckverband ausgetretene Ortsteil ... ist bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen berücksichtigt, der später zum Verband beigetretene bewohnte Gemeindeteil ... nicht.

Gegen den Bescheid vom 10. Juli 2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 Widerspruch ein. Die Beitragssatzung würde nicht den Anforderungen des § 8 KAG entsprechen, weil die altangeschlossenen Grundstücke zu Unrecht nicht in die Beitragskalkulation einbezogen worden seien und nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen würden. Auch bildeten die beiden Flurstücke keine wirtschaftliche Einheit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2009, zugestellt am 16. November 2009, reduzierte die Beklagte den streitigen Beitrag auf 2.410,11 €. Das Flurstück 28 sei zu Unrecht veranlagt worden. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte insofern zur Begründung insbesondere aus, dass eine Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Satzungsrechts nicht festgestellt sei. Die altangeschlossenen Grundstücke seien in der Beitragskalkulation bei der Ermittlung der beitragsfähigen Fläche berücksichtigt worden.

Der Widerspruchsbescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:

„Gegen den Bescheid des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden, der Verbandsvorsteherin, in ... … ... OT ..., ... Straße … vom 10. Juli 2009 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht in 14469 Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.“

Am 25. November 2009 hat die Klägerin mit nicht unterschriebenem anwaltlichem Schriftsatz vom gleichen Tage ausschließlich per Fax die vorliegende Klage erhoben. Mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 26. November 2009 ist die Klägerin auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung am 4. März 2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine von ihr unterschriebene Klageschrift nachgereicht und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt die Klägerin insbesondere vor, dass eine Eingangsbestätigung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten nicht eingegangen sei. Das gerichtliche Aktenzeichen habe man erst durch die Aufforderung der Landesjustizkasse vom 3. Dezember 2009 zur Zahlung der Gerichtskosten erfahren. Die Klageschrift vom 25. November 2009 sei von der Prozessbevollmächtigten am gleichen Tage unterzeichnet worden. Möglichweise sei dann von dem Büroleiter insbesondere aufgrund eintreffender Mandanten und eingehender Telefonate versehentlich lediglich ein Doppel an das Verwaltungsgericht übersandt worden. Der Büroleiter arbeite ansonsten seit vielen Jahren außergewöhnlich zuverlässig. Die per Fax ausgehenden Schriftsätze würden von der Prozessbevollmächtigten regelmäßig kontrolliert. Zur Glaubhaftmachung werden zwei eidesstattliche Versicherungen der Prozessbevollmächtigten und des Büroleiters vorgelegt. In der Sache wird zur Klagebegründung insbesondere ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid schon aufgrund zahlreicher im Einzelnen dargelegter Fehler der Beitragssatzung und Mängeln der Beitragskalkulation aufzuheben sei.

Die Klägerin beantragt,

den Anschlussbeitragsbescheid vom 10. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die im Verfahren VG 8 K 800/09 vorgelegte Beitragskalkulation der Beklagten vom März 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Februar 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Zwar ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden muss, nicht gewahrt. Die fristgerechte Klageschrift vom 25. November 2009 genügt wegen des Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht den an eine schriftliche Klageerhebung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu stellenden Formanforderungen. Diese Fristversäumnis ist jedoch unbeachtlich, da der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2009 nicht mit einer fehlerfreien Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, die Klagefrist damit nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen hat und die Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ab Zustellung des Widerspruchsbescheides eingehalten ist.

Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Dieser Vorschrift ist die Beklagte zwar insofern nachgekommen, als sie den Widerspruchsbescheid mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, in der sie die Klägerin vollständig und inhaltlich zutreffend auf die Möglichkeit einer Klageerhebung beim erkennenden Gericht binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hingewiesen hat. Einer Belehrung über die Formerfordernisse des einzulegenden Rechtsbehelfs bedarf es gerade nicht. Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aber nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der objektiv geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77/78 -, E 57, 188 ff. und vom 21. März 2002 - 4 C 2/01 -, DVBl. 2002, 1553 f. jeweils m. w. N.). Vorliegend ist der der Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung erteilte Hinweis, dass die Klage beim erkennenden Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, irreführend. Denn er ist nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage nicht in elektronischer Form erhoben werden kann, obwohl seit dem 1. Mai 2007 die Möglichkeit besteht, die Klage bei dem erkennenden Gericht auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes unter www.erv.brandenburg.de einzureichen (§ 55 a VwGO i. V. m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 [GVBl. II, S. 558 ff.]). Die Verweisung auf das Erfordernis, die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen, erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es ist durchaus denkbar, dass die Einreichung der Klage in elektronischer Form – für den Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – gegenüber der Einreichung eines Schriftstückes durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post, Boten oder Fax, bzw. gegenüber einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei persönlicher Anwesenheit eine erhebliche Vereinfachung darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 S 106/09 -, juris; VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR -, juris). Der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofes, wonach eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 81 Abs. 1 VwGO entsprechenden § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - („schriftlich oder zur Niederschrift“) wiedergibt, ausreichend sein soll und einen Hinweis auf die etwaige Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung per E-Mail nicht zu enthalten braucht (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2010 - III B 20/09 -, juris), kann nicht gefolgt werden. Die im Steuerverfahrensrecht an eine fehlerfreie Rechtsbehelfsbelehrung zu stellenden Anforderungen werden gerade nicht in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, sondern in §§ 157 Abs. 1 Satz 3, 356 AO (hier: § 58 VwGO) geregelt. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (lediglich) geregelten Anforderungen an die Form einer Rechtsbehelfseinlegung werden jedoch durch die Vorschrift des § 87 a AO (hier: § 55 a VwGO) über die elektronische Kommunikation ergänzt.

Die Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündigung zulässig ist, ist durch die Nachreichung einer unterschriebenen Klageschrift in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2010 gewahrt.

Auf den von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es damit nicht mehr an. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, ob die wenig glaubhaft erscheinende Behauptung der Klägerin, dass die gerichtliche Eingangsbestätigung mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Unterschrift vom 26. November 2009 nicht in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eingegangen sei, zutreffend ist oder nicht. Ob möglicherweise die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages verabsäumt worden ist, weil es die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterlassen hat, sich bei Ausbleiben einer gerichtlichen Eingangsbestätigung nach dessen Grund zu erkundigen, kann offen bleiben.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Anschlussbeitragsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 - VwGO -). Der Beklagten fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Urteile vom 17. Februar 2010 - 8 K 1742/08, 1743/08 und 1702/09, Urteil vom 4. März 2010 – VG 8 K 482/09 -, juris) für den Erlass des streitigen Beitragsbescheides bereits an einer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zwingend erforderlichen gültigen satzungsrechtlichen Grundlage. Die BeiGebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 ist hinsichtlich ihrer Regelungen über die Beitragserhebung nichtig, da zumindest die unterschiedliche Veranlagung zu Beiträgen und Gebühren in den beiden Wasserversorgungsgebieten I und II, die anzuwendenden Nutzungsfaktoren und der Beitragssatz von 2,05 €/m² zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit höherrangigem Recht unvereinbar sind.

Die unterschiedliche Veranlagung in den beiden Wasserversorgungsgebieten und die anzuwendenden Nutzungsfaktoren verstoßen sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) als auch gegen die einfachgesetzliche Bemessungsvorschrift des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Differenzierung ist geboten, wenn die Unterschiede der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden muss. Dabei ist für den Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots eine weitgehende Gestaltungsfreiheit gegeben, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Die Auswahl muss lediglich anknüpfend an die Eigenart der zu regelnden Lebenssachverhalte sachgerecht vorgenommen werden und sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Gerichtlich nicht zu prüfen ist, ob jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (zum Abgabenrecht vgl. z. B. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 16 f. des Urteilsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris Rdnr. 31, jeweils m. w. N.).

Nach § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (Satz 1), wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können (Satz 2). Der Begriff des Vorteils erschließt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, die bestimmt, dass Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher. Aus dem Umstand, dass der Beitrag (nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der Vorteil grundstücksbezogen ist. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung – hier der öffentlichen Wasserversorgung – bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132, 138 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50 ff.). Dieser besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294 ff.) gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50, 51). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht. Gerichtlich überprüfbar sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe nur darauf, ob sie offensichtlich ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 319/03 -, LKV 2004, 375; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris Rdnr. 31).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes mit der insbesondere in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 und 3 der Wasserversorgungssatzung vom 19. Januar 2006 sowie in § 1 Abs. 1 und 2 lit. a. BeiGebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 getroffenen grundlegenden Entscheidung, nach Beitritt des bewohnten Gemeindeteils ... der Stadt ... zum KMS satzungsmäßig zwei öffentliche Einrichtungen der Wasserversorgung zu bilden und nur im Wasserversorgungsgebiet I Wasseranschlussbeiträge zu erheben, die Grenzen des ihr eingeräumten Gestaltungsermessens überschritten. Zwar handelt es sich bei dem Begriff der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht um einen technischen, sondern um einen rechtlichen Begriff. Insbesondere steht es regelmäßig im Organisationsermessen der Gemeinde, technisch (im Sinne von „leitungsmäßig“) voneinander getrennte Versorgungssysteme auch rechtlich und wirtschaftlich als getrennte öffentliche Einrichtungen mit unterschiedlichen Beiträgen und Gebühren oder als eine einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Beiträgen und Gebühren zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 3/75 -, KStZ 1978, 12 ff. und Beschluss vom 3. Juli 1978 - 7 B 118/78 - u.a., Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40; OVG Münster, Urteil vom 17. November 1975 - II A 203/74 -, KStZ 1976, 229 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, KStZ 2003, 191; Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg Kommentar, Loseblattausgabe Stand: Juli 2009, § 8 Rdnrn. 163 ff.). Beim KMS liegen jedoch hinsichtlich der Wasserversorgungsgebiete I und II unabhängig von der Frage der Bestimmtheit ihrer inhaltlichen und vor allem räumlichen Abgrenzung zueinander gerade keine getrennten Versorgungssysteme, die eine unterschiedliche Beitragserhebung rechtfertigen könnten, vor. Insbesondere wird der bewohnte Gemeindeteil ... der Stadt ... ausweislich der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und ausweislich der Angaben auf der entsprechenden Internetseite der Beklagten (Stand: Februar 2009) nicht von einem eigenen Wasserwerk versorgt, sondern wie die Orte bzw. Ortsteile …. , ... und ... auch von dem Wasserwerk in ….. Die Differenzierung in der Abgabenerhebung knüpft damit gerade nicht an die in getrennten Versorgungssystemen anfallenden unterschiedlichen Kosten an. Auch orientiert sie sich nicht an den wirtschaftlichen Vorteilen, die den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken durch die Versorgung mit Trinkwasser jeweils erwachsen, sondern an dem Zufall der Belegenheit in einem bestimmten Teil des Verbandsgebiets. Dies ist weder mit dem Willkürverbot noch mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auf den früheren Sonderstatus der ... kommt es insofern nicht mehr an.

Bei dem von der Verbandsversammlung in § 7 BeiGebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 gewählten sog. Vollgeschossmaßstab handelt es sich zwar grundsätzlich um einen geeigneten und sachgerechten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der auf dem Erfahrungssatz beruht, dass mit einer zunehmenden Zahl von Vollgeschossen regelmäßig auch eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris Rdnr. 31). Vorliegend ist jedoch die Regelung des § 7 Abs. 1 BeiGebKoeS-WV, wonach der Geschossigkeitsfaktor bei einer Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss bereits 1,25 beträgt und sich für jedes weitere Vollgeschoss lediglich um 0,15 erhöht, willkürlich und vorteilswidrig. Dabei kann offen bleiben, ob dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris, wonach bereits bei einem Grundfaktor von 1,00 für das erste Vollgeschoss und einem Steigerungsfaktor für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss von 0,15 die Grenzen des dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsermessens überschritten sind, vollumfänglich zu folgen ist. Vorliegend ist der Steigerungsfaktor noch niedriger. Durch die Entscheidung der Verbandsversammlung, bereits für das erste Vollgeschoss einen Grundfaktor von 1,25 vorzusehen und auch bei den in § 7 Abs. 6 und 7 BeiGebKoeS-WV benannten sonstigen beitragspflichtigen Grundstücksnutzungen zumindest ein Vollgeschoss zugrunde zu legen, beträgt er für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss in der Gewichtung - umgerechnet auf einen Grundfaktor von 1,00 - nicht 0,15, sondern lediglich 0,12. Dies bedeutet, dass nach der Einschätzung der Verbandsversammlung der Gebrauchswert des zweiten und jedes weiteren Vollgeschosses lediglich mit 12 % des ersten Vollgeschosses zu bemessen ist. Der Gebrauchswert des ersten Vollgeschosses ist mehr als achtmal so hoch wie der jedes weiteren Geschosses. Die zweiten bis neunten Vollgeschosse zusammen sind rechnerisch weniger wert als das erste Vollgeschoss. Die Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks), wird erheblich auf unter die Hälfte des unteren Wertes unterschritten. Eine sachliche Erwägung für diesen auffallend niedrigen Steigerungsfaktor von 0,12 - bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Historisch entstanden war er bereits durch die Entscheidung der Verbandsversammlung in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS) - BeiGebS-WV - vom 25. Juni 1996 entgegen den bis dahin geltenden Satzungsregelungen, wonach im Regelfall für das erste Vollgeschoss lediglich 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grundstücksfläche in Ansatz zu bringen waren (vgl. § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserver- und Abwasserentsorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden [KMS ... ] vom 15. Dezember 1994 und Nr. 2 Abs. 6 der undatierten und wohl zum 13. April 1993 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung), nunmehr für das erste Vollgeschoss einen Nutzungsfaktor von 1,25 festzusetzen, es für jedes weitere Vollgeschoss jedoch bei einem Steigerungsfaktor von 0,15 zu belassen. Durch diese Satzungsänderung dürfte zwar in erster Linie lediglich die Verfünffachung der Beiträge für das erste Vollgeschoss bezweckt gewesen sein. Durch die Entscheidung, trotz der Verfünffachung des Grundfaktors den Steigerungsfaktor von 0,15 formal unverändert zu lassen, war es aber zugleich auch zu einer völlig andersartigen Bemessung der Wertigkeit der einzelnen Vollgeschosse zueinander gekommen. An die Stelle eines auffallend hohen Steigerungsfaktors von 0,60 - bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - war der bis heute geltende Steigerungsfaktor von nur 0,12 - wiederum bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - getreten.

Auf die Zulässigkeit der Regelungen des § 7 Abs. 5 lit. a. und b. BeiGebKoeS-WV, wonach für die Zahl der anzusetzenden Vollgeschosse insbesondere in unbeplanten Gebieten die in der näheren Umgebung „überwiegend“ vorhandene Bebauung maßgebend sein soll, kommt es damit nicht mehr an. Die Frage, ob es sich dabei entsprechend der Rechtsprechung der früheren 9. Kammer des Gerichts um eine unzulässige auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht erforderliche Verkennung der die bauliche Ausnutzbarkeit von im Innenbereich belegenen Grundstücken regelnden bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt (vgl. z. B. Urteil vom 19. März 2007 - 9 K 421/07 -, juris Rdnrn. 31 ff.) oder um eine aus Praktikabilitätserwägungen noch hinnehmbare zulässige Pauschalierung (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. Juli 2008 - 5 K 1078/04 -), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (ebenfalls offen lassend vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2009 - 9 S 5/09 -, juris Rdnr. 5).

Unabhängig davon lässt sich auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Beitragskalkulation vom März 2001 nicht feststellen, dass der nach § 8 BeiGebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bestimmte Beitragssatz von 2,05 €/m² modifizierter Grundstücksfläche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Einklang mit dem Aufwandsüberschreitungsverbot nach § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den Aufwand, der sonst von der Gemeinde und dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten soll, ermittelt worden ist. Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beitragssatzes, wie ihn jede Beitragssatzung im Anschlussbeitragsrecht zwingend enthalten muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), beruht auf der Division des Betrages des umlagefähigen Aufwandes durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabsregelungen der Satzung für die Gesamtheit der zu prognostizierenden Beitragsfälle zu ermitteln sind. Die Bestimmung des Beitragssatzes erfordert eine differenzierte Kalkulation; denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der in § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG gesetzlich vorgeschriebenen Methoden erfolgen darf, als auch die Ermittlung der Maßstabs- (hier: Flächen-)einheiten sind komplexe Vorgänge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Im gerichtlichen Verfahren ist diese differenzierte Kalkulation insoweit zu überprüfen, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rdnr. 30). Dabei ist es Aufgabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare und fehlerfreie Kalkulation vorzulegen. Ansonsten muss das Gericht davon ausgehen, dass der Beitragssatz unter Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht zu rechtfertigen ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 - 2 D 32/96 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Eine Vermutung, dass der gewählte Beitragssatz den ansatzfähigen Aufwand nicht überschreitet, wäre ohne stimmige Kalkulation unzulässig. Insbesondere ist es auch nicht Sache des Gerichts, eine „Ersatzkalkulation“ aufzustellen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rdnr. 66). Fehler der Beitragskalkulation führen auch dann zu einer Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, KStZ 2001, 134 ff.).

Wenn sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband für die nach § 8 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. KAG grundsätzlich zulässige Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen entscheidet, ist der Aufwand nach der Summe aller für die Erstellung der öffentlichen Einrichtung bis zu ihrer endgültigen Herstellung anfallenden Aufwendungen zu berechnen. Anzusetzen sind alle schon tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Soweit die Aufwendungen zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht feststehen, sind die weiteren, bis zur Fertigstellung der Einrichtung noch entstehenden Aufwendungen prognostisch und abschließend zu veranschlagen. Die Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen birgt damit das Risiko, dass sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband „verkalkuliert“, d.h. Mehrkosten bei der Herstellung anfallen, die der Beitragssatz nicht berücksichtigt. Solche Mehrkosten führen dazu, dass die Beitragsfinanzierung den geplanten Finanzierungsanteil nicht abdeckt und dadurch eine Deckungslücke entsteht, die nicht mehr geschlossen werden kann. Dieser Aufwandsberechnung korrespondiert bei den Maßstabseinheiten eine Berechnung unter Berücksichtigung aller im Verlauf des Bestehens der öffentlichen Einrichtung oder Anlage beitragspflichtig werdenden Grundstücke, die also die Gesamtheit aller Einheiten erfasst. Insoweit bedarf es nicht nur der Ermittlung der im Zeitpunkt des Satzungserlasses durch die öffentliche Einrichtung oder Anlage erschlossenen, sondern auch einer sicheren Prognose der noch zu erschließenden Grundstücke. Kann eine sichere Prognose der noch zu tätigenden Aufwendungen und zu erschließenden Flächen im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht getroffen werden, versagt die Methode einer Ermittlung des Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen. Sie kommt damit namentlich in Betracht, wenn Ausdehnung, Ausgestaltung und Finanzierung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage überschaubar sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. des Entscheidungsabdrucks).

Diesen an eine differenzierte Beitragskalkulation zu stellenden Anforderungen wird die dem Gericht vorliegende Kalkulation der Beklagten nicht gerecht. Insbesondere datiert sie bereits vom März 2001, während die der streitigen Beitragserhebung zugrunde liegende BeiGebKoeS-WV von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2007, mithin über sechs Jahre später beschlossen worden ist und der streitige Beitragsbescheid erst vom 10. Juli 2009 datiert, mithin über acht Jahre später erlassen worden ist. Erstellt worden war sie noch auf der Grundlage der seinerzeitigen BeiGebS-WV vom 25. Juni 1996, die zumindest mit der Regelung, dass es in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ankommen soll (§ 4 Abs. 5 lit. e. aa.), von der heutigen Satzung abwich. Insoweit ist die gebotene Kongruenz zwischen der Beitragskalkulation und der darauf bezogenen Beitragssatzung nicht gewahrt. Darüber hinaus ist auch eine Fortschreibung der Beitragskalkulation bis zum heutigen Tage nicht erfolgt, obwohl das ihr zugrunde liegende von der Verbandsversammlung am 23. Februar 2000 beschlossene Trinkwasserversorgungskonzept ausweislich der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung jährlich fortgeschrieben worden ist. Der Ortsteil ... war zwischenzeitlich aus dem Zweckverband ausgetreten und der bewohnte Gemeindeteil ... der Stadt ... dem Verband beigetreten. Die Beitragskalkulation erfasste aufgrund des für die Aufwands- und Flächenermittlung gewählten langen Zeitraums von der Gründung des Verbandes zum 1. August 1992 bis zum 31. Dezember 2009 und des gewählten Stichtages 31. Dezember 1999 zur Abgrenzung der tatsächlichen Aufwendungen zu den kalkulatorischen Aufwendungen von vornherein einen langen Zeitraum lediglich prognostisch. Sie war damit von vornherein mit hohen Unsicherheiten belastet. Von einer sicheren Prognostizierbarkeit der bis zum 31. Dezember 2009 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und der bis dahin beitragspflichtig werdenden Grundstücke zum Stichtag 31. Dezember 1999 kann aufgrund der naturgemäß zahlreichen städtebaulichen Entwicklungen (z.B. Bebauungspläne, Satzungen nach § 34 BauGB, Erschließungsvertragsgebiete) in einem Zeitraum von 10 Jahren und der erheblichen räumlichen Ausdehnung des Verbandsgebietes gerade nicht ausgegangen werden. Die in der Vorbemerkung der Beitragskalkulation gewählten Formulierungen, dass die seinerzeit gegenwärtigen Planungen der Gemeinden zugrunde gelegt worden seien und einerseits die Ziele der Regionalplanung in die Betrachtungen einbezogen und andererseits Abstimmungen zu den Flächennutzungsplänen und potenziellen Gemeindeentwicklungsgebieten durchgeführt worden seien, bleiben dementsprechend auch äußerst vage. Welche konkreten Planungsunterlagen und welches Kartenmaterial zur Beitragskalkulation seinerzeit beigezogen und zugrunde gelegt worden sein könnten, bleibt unbekannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Da die Entscheidung und der in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2010 - 2 S 206/09 -, juris, im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 2. Februar 2010 - III B 20/09 -, juris, stehen, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 2.410,11 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).