Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 13.03.2012 – 3 K 1539/08
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheids.
Sie erwarb Ende 2000 von der Treuhand einen ehemaligen Bauernhof mit dem Ziel, diesen nach Umbaumaßnahmen als „Künstlerhof ...“ touristischen Zwecken zuzuführen.
Mit Zuwendungsbescheid vom 7. Oktober 2005 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) der Klägerin aufgrund deren Antrags vom 15. Mai 2005 für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von 100.000,00 Euro zur Schaffung von 1,5 Arbeitsplätzen durch den Ausbau der Scheune und des rechten Stalls in ..., ..., zu einem Kunst- und Handwerkerhof inklusive Appartement. Die Zuwendung wurde als Anteilsfinanzierung in Höhe von 39,13 % zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 255.528,11 Euro in Form eines Zuschusses gewährt. Als Durchführungszeitraum wurde der Zeitraum vom 7.10.2005 bis 30.11.2006 festgelegt. Die Zuwendung entfiel in vollem Umfang auf Verpflichtungsermächtigungen 2006 (vgl. Ziff. 5 des Bewilligungsbescheids). Unter Ziff. 6 wurde abweichend von den Bestimmungen in Nr. 1.4 ANBestP, die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurden, geregelt, dass die Auszahlung der Mittel auf Grund veränderter Zahlungsmodalitäten der Europäischen Union auf dem Wege der Erstattung erfolge. Dazu sei vom Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und –zahlungsnachweisen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Auf Grund des Kassenschlusses müsse die letzte Mittelanforderung für das jeweilige Haushaltsjahr bis spätestens 15.12. erfolgen. Nach dem Kosten- und Finanzierungsplan (Anlage 6), der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärt wurde, sollte die Finanzierung des Vorhabens ausschließlich im Jahr 2006 erfolgen.
Mit Änderungsbescheid vom 8. November 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine erhöhte Anteilsfinanzierung von 45 % zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 237.828,01 Euro. Nach dem Kosten- und Finanzierungsplan (Anlage 2 zum Änderungsbescheid) sollte die Finanzierung des Vorhabens ausschließlich im Jahr 2006 erfolgen.
Die Fördermittel wurden 2006 in insgesamt 5 Teilbeträgen an die Klägerin ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis vom 6. Dezember 2006 gab die Klägerin als Abschluss der Maßnahme den 31.12.2006 an und in der Ausgabenzusammenstellung ausschließlich im Jahr 2006 bezahlte Rechnungen.
Laut Gesprächsnotiz vom 6. September 2007 informierten Vertreter des Landesrechnungshofs den Beklagten über im August 2007 durchgeführte Ortstermine, bei denen festgestellt worden sei, dass der Innenausbau der geförderten Gebäude (rechter Stall und Scheune) nicht entsprechend der Rechnungslegung erfolgt sei. Die Klägerin habe dargelegt, dass 2/3 der in Rechnung gestellten und bei Bezahlung nicht erbrachten Leistungen zwischenzeitlich realisiert worden seien und die Maßnahmen bis Anfang 2008 abgeschlossen würden. Die im Arbeitsvertrag von November 2006 beschriebenen Tätigkeiten hätten nicht erbracht werden können, da es an den hierfür erforderlichen nutzungsfähigen Gebäuden gefehlt habe.
Im Abnahmeprotokoll der ... mbH vom 25. November 2006 wurden noch zu erbringende Restleistungen in der Scheune und im rechten Stall (u. a. Estrich, Wärmedämmung, Fliesen, Anstrich) aufgeführt.
Bei der Vor-Ort-Besichtigung durch die Bewilligungsbehörde am 7. September 2007 wurde festgestellt, dass das Vorhaben nicht dem bewilligten Zweck entsprechend realisiert worden war; über den Stand des Innenausbaus wurden Fotos gefertigt.
Die Klägerin reichte im Zusammenhang mit ihrer Anhörung zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids eine Auflistung der Bauarbeiten zur Schlussrechnung Nr. 29-2006 vom 18. September 2007 ein, aus dem sich der seinerzeitige Stand der Baumaßnahme ergab. Danach waren von dem Gesamtleistungsumfang in Höhe von 157.868,23 Euro Leistungen im Werte von 27.019,30 Euro noch nicht erbracht worden.
Am 13. November 2007 führte der Beklagte einen weiteren Ortstermin durch, bei dem der Ausbau von Scheune und rechtem Stall geprüft wurde. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass eine Nutzung der Objekte nicht möglich und auch keine kurzfristige Fertigstellung zu erwarten war. Leistungen, die bereits im Dezember 2006 abgerechnet worden waren, waren noch nicht erbracht worden. Fotos über den Bauzustand wurden gefertigt.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2008 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang (Ziff. 1), forderte die Erstattung der ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 100.000,00 Euro (Ziff. 2) und wies darauf hin, dass über eine Zinserhebung nach erfolgter Rückzahlung entschieden werde (Ziff.3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin für den Abruf von Fördermitteln Aufwendungen geltend gemacht habe, obgleich die entsprechenden Leistungen noch nicht erbracht worden seien. Bei der Ortsbesichtigung am 13. November 2007 seien die Objekte nicht im Sinne der Bewilligung nutzungsfähig gewesen. Leistungen im Bereich der Wärmedämmung, Dampfsperre, Estrich, Trennwände, Treppengeländer, Fliesenarbeiten, Innentüren und Bodenbelägen seien noch nicht erbracht worden. Die Nachweise für den Einsatz von 1,5 Arbeitskräften könnten daher nicht als zuwendungsgerecht anerkannt werden, der Zuwendungszweck sei verfehlt. Im Rahmen des Widerrufsermessens sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin die Auszahlung der Fördermittel durch Einreichung manipulierter Abrechnungsunterlagen erwirkt habe und der Zuwendungszweck immer noch nicht erreicht sei. Die Klägerin hätte den Beklagten über den Zeitverzug informieren müssen.
Mit ihrem am 5. Februar 2008 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie stelle einen Billigkeitsantrag. Sie räume ein, dass der Bescheid rechtmäßig und – abgesehen von einigen kleinen Ungenauigkeiten bei den tatsächlichen Feststellungen – rechtlich einwandfrei sei. Sie habe allerdings von der Möglichkeit bzw. dem Erfordernis der Übertragung von Fördermitteln auf das nächste Haushaltsjahr nichts gewusst. Der Künstlerhof ... sei am 16. Mai 2008 eröffnet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Klägerin habe die Nichtrealisierbarkeit der geförderten Maßnahme 2006 nicht angezeigt und auch keine Mittelumschichtung für 2007 beantragt, sondern eine vorzeitige Mittelauszahlung durch Einreichung manipulierter Unterlagen bewirkt. Das Vorhaben sei mit einer Verzögerung von 1 ½ Jahren fertig gestellt worden, was eine erhebliche Verletzung des Zuwendungsbescheids darstelle.
Die Klägerin hat am 18. August 2008 Klage erhoben.
Sie trägt vor, eine Zweckverfehlung liege nicht vor. Nicht der Künstlerhof sei gefördert worden, sondern der Ausbau von Scheune und Stall. Die geförderte Maßnahme sei bereits 2007 beendet worden, so dass der später erfolgte Widerruf rechtswidrig sei. Sie habe einen Eigenanteil von 543.753,60 Euro für die im Zeitraum von 2001 bis Mai 2008 getätigten Gesamtausgaben von 733.624,53 Euro geleistet. Das von ihr verwirklichte Vorhaben habe große Anerkennung in Politik und Presse erfahren. Die Verzögerung der Fertigstellung sei auf den Befall der Holzbalkendecke mit echtem Hausschwamm, auf die um drei Monate verzögerte Auszahlung der vierten Mittelanforderung und die erforderliche Ableitung des Niederschlagswassers zurückzuführen. Aufgrund des Änderungsbescheids vom 8. November 2006 habe sie sich an den Fertigstellungstermin Ende 2006 nicht mehr gebunden gefühlt. Sie habe Vorauszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen getätigt, um die Fördermittel nicht verfallen zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden und hält den Widerruf für gerechtfertigt, da die Klägerin den Beklagten getäuscht und Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen an die Baufirma vorgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 3 L 438/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entsprechend Schriftsatznachlass zu gewähren, da der Sachverhalt geklärt und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG Bbg. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind gegeben. Die Klägerin hat die ihr bewilligten Fördermittel nicht zweckentsprechend eingesetzt. Sie hat den geförderten Ausbau von Scheune und Stall zu einem Kunst- und Handwerkerhof inklusive Appartement nicht innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums verwirklicht. Der im Zuwendungsbescheid genannte Durchführungszeitraum (7.10.2005 – 30.11.2006) bestimmt in zeitlicher Hinsicht, wann die geförderte Maßnahme realisiert werden soll und die Durchführung des Vorhabens vom Zuwendungszweck gedeckt ist; der Bewilligungszeitraum begrenzt die Zuwendungsfähigkeit erbrachter Leistungen in zeitlicher Hinsicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer vom 19. Juli 2004 - 3 L 1164/03 -, Entscheidungsabdruck S. 12 f. und Urteil vom 11.12.2007 - 3 K 3560/02 -; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27.3.2007 - 14 K 7628/04 -, Rz. 32, zitiert nach juris und Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Band 3, Stand: Juli 2009, D X 1.5).
Entgegen der Annahme der Klägerin ist der Durchführungszeitraum durch den Änderungsbescheid vom 8. November 2006 nicht verlängert worden. Hierdurch wurde unter Ermäßigung der Gesamtausgaben die Anteilsfinanzierung der Klägerin erhöht. Die Klägerin hat auch später keinen Antrag auf Verlängerung des Durchführungszeitraums gestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Durchführungszeitraum als unselbständigen Bestandteil des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids vom 7. Oktober 2005 abzuändern. Die Klägerin hat das bewilligte Vorhaben, die Schaffung von 1,5 Arbeitsplätzen durch Ausbau der Scheune und des rechten Stalls in ..., ..., zu einem Kunst- und Handwerkerhof nicht innerhalb des Durchführungszeitraums verwirklicht und darüber hinaus Leistungen abgerechnet, die nicht während des Bewilligungszeitraums erbracht worden sind. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Widerspruchsverfahren ist der Kunst- und Handwerkerhof erst am 16. Mai 2008 eröffnet worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle durch den Beklagten am 7. September 2007 wurde festgestellt, dass das Projekt nicht zweckentsprechend realisiert worden war und dass – obwohl die Klägerin entsprechende Fördermittel im Dezember 2006 abgerufen hatte – von ihr abgerechnete Leistungen u. a. in den Bereichen Wärmedämmung, Fußböden, Trennwände, Fliesenleger- und Malerarbeiten noch nicht erbracht waren. Eine Nutzung der Gebäude war daher seinerzeit nach den Feststellungen des Beklagten nicht möglich, die geförderten 1,5 Arbeitsplätze waren nicht geschaffen worden. Die Klägerin selbst hat anlässlich ihrer Anhörung zum Widerruf als Anlage VII zu ihrem Schreiben vom 24. September 2007 Unterlagen zur Schlussrechnung vom 18. September 2007 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass seinerzeit Arbeiten im Umfang von 27.019,30 Euro zum Innenausbau der Scheune und des Stalles noch nicht abgeschlossen waren, obwohl der Durchführungszeitraum längst abgelaufen und entsprechende Leistungen von ihr im voraus abgerechnet worden waren. Auch nach den Feststellungen des Beklagten im Ortstermin vom 13. November 2007, die von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden, war die Nutzung von Scheune und Stall entsprechend der Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheids nicht möglich. Es waren immer noch nicht alle Leistungen (z. B. Herstellung der Decke, Fliesenlegerarbeiten, Malerarbeiten) erbracht worden, die die Klägerin bereits im Dezember 2006 abgerechnet hatte.
Eine Zweckverfehlung ist auch dann zu bejahen, wenn man der Auffassung der Klägerin folgend die geförderte Maßnahme allein im Ausbau von Stall und Scheune sieht, wogegen allerdings aus Sicht des Gerichts der eindeutige Inhalt des Zuwendungsbescheids spricht. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Stall und Scheune, wie von der Klägerin ohne nähere Substantiierung vorgetragen, bereits 2007 ausgebaut waren. Dagegen sprechen die oben bereits genannten Feststellungen und die gefertigten Fotos des Beklagten anlässlich der im Jahr 2007 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.
Die Entscheidung des Beklagten, den Zuwendungsbescheid in vollem Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, ist auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Für den Fall der Verfehlung des mit der Gewährung von Subventionen verfolgten Zwecks entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Regelfall nur die Entscheidung für den vollständigen Widerruf ermessensfehlerfrei ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - 10 B 6.07 -; Bayrischer VGH, Urteil vom 25.5.2004 – 22 B 01.2468 – Rz. 49 ff., zitiert nach juris). Hier liegen keine Gründe vor, die ein Absehen vom Regelfall rechtfertigen und einen nur teilweisen Widerruf gebieten könnten. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass hier keine geringfügige Zweckverfehlung vorliegt, die einem Widerruf in vollem Umfang entgegenstehen könnte. Der Beklagte hat sich im Widerrufs- und im Widerspruchsbescheid mit den von der Klägerin für die Verzögerung des Bauvorhabens und den vorzeitigen Abruf von Fördermitteln für noch nicht erbrachte Leistungen vorgetragenen Gründen im einzelnen auseinandergesetzt und hat sich für einen vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheids entschieden. Dies ist aus Sicht des Gerichts unter Anlegung der Maßstäbe des § 114 VwGO für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin im Verwendungsnachweis falsche Angaben zum Abschluss der Maßnahme am 31. Dezember 2006 gemacht hat und die tatsächlich verzögerte Fertigstellung des Projekts eine erhebliche Verletzung des Zuwendungszwecks darstellt. Der Beklagte durfte im Rahmen der Ermessensausübung auch darauf abstellen, dass die Klägerin Leistungen abgerechnet hat, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erbracht worden sind. Die Klägerin hat in der Anlage VII zu ihrer Stellungnahme vom 24. September 2007 eingeräumt, dass sie noch nicht erbrachte Leistungen im Wert von 27.019,30 Euro abgerechnet hatte. Gemessen am Gesamtleistungsumfang der Schlussrechnung von 157.868,23 Euro ist hiervon ein erheblicher Teil der Kosten, rund 17 %, zu Unrecht gefördert worden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin, was sie ebenfalls eingeräumt hat, die Auszahlung der Fördermittel durch manipulierte Abrechnungen erwirkt hat, indem sie Rechnungen der bauausführenden Bau- und Handelsgesellschaft, deren Hauptgesellschafterin und Prokuristin die Klägerin und deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist, im Jahr 2006 bezahlt hat, ohne dass die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen erbracht worden waren. Diese Abrechnungsweise war rechtswidrig. In Nr. 6 des Zuwendungsbescheids war bestimmt, dass – abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids waren – die Auszahlung der Fördermittel auf dem Wege der Erstattung erfolgte. Hierzu war von der Klägerin eine Übersicht über bezahlte Rechnungen einzureichen. Eine Zahlung vor Empfang der Gegenleistung war hier auch nicht ausnahmsweise nach Nr. 1.5 ANBest-P erlaubt. Der Einwand der Klägerin, sie habe Vorauszahlungen gegenüber dem Bauunternehmen getätigt, um die für 2006 bewilligten Fördermittel nicht verfallen zu lassen, vermag ihr Verhalten nicht zu entschuldigen. Im Zuwendungsbescheid und im Kosten- und Finanzplan kam klar zum Ausdruck, dass Haushaltsmittel zur Finanzierung des Vorhabens nur im Haushaltsjahr 2006 zur Verfügung standen. Selbst wenn die Klägerin hiervon und von der Möglichkeit, die Fördermittel auf das Jahr 2007 zu übertragen, keine Kenntnis gehabt haben sollte, war sie nach Nr. 5 ANBest-P verpflichtet, dem Beklagten gegenüber anzuzeigen, dass sie das geförderte Vorhaben nicht innerhalb des Durchführungszeitraums verwirklichen und den Zuwendungszweck daher 2006 nicht erfüllen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag, § 52 Abs. 3 GKG.