Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.08.2012 – 6 K 2493/07
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand§
Die Klägerin betreibt einen Schlachthof in Brandenburg. Die Beseitigung im Rahmen des Schlachtbetriebs anfallender tierischer Nebenprodukte ist der mit Beschluss vom 11. August 2009 Beigeladenen übertragen.
Die ... beantragte unter dem 30. September 2007 beim Beklagten, „namens und im Auftrag“ unter anderem der Klägerin, dieser eine Genehmigung zu erteilen, tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 außerhalb des Einzugsbereiches in den zugelassenen europäischen Verarbeitungsbetrieben zweier namentlich genannter Unternehmen des ... -Konzerns zu entsorgen, dem sie ebenfalls angehört. Zur Begründung heißt es, das Land Brandenburg könne schon deshalb keine Einzugsbereiche für die Tierkörperbeseitigung festlegen, weil es keine Entsorgungsbetriebe im Land gebe. Alles in Brandenburg anfallende Material werde bereits durch die Beigeladene außerhalb des Landes entsorgt bzw. verarbeitet. Jedenfalls hätten die Klägerinnen einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Der Bundesgesetzgeber habe schon §16 Abs. 2 TierKBG, die eine solche Ausnahmegenehmigung ermöglichende Vorgängervorschrift des heutigen § 6 Abs. 2 TierNebG, mit den Interessen norddeutscher Versandschlachtereien begründet, den heutigen Unternehmen des ... -Konzerns. Die Behörde müsse das private Interesse an wirtschaftlicher Entsorgung abwägen mit dem öffentlichen Interesse an sicherer Entsorgung und mit dem Interesse des jetzt Pflichtigen. Öffentliche Interessen stünden nicht entgegen; das Seuchenrisiko würde nicht erhöht. Es sei nicht Aufgabe der Schlachtereien, sondern allenfalls der Landwirtschaft, die Entsorgungskapazitäten für den Seuchenfall beim Pflichtigen sicherzustellen. Ein die Entsorgungssicherheit eventuell beeinträchtigender Wettbewerb entstünde bei der Entsorgung im Konzernverbund nicht. Die Konzernunternehmen gewährleisteten die Anforderungen der maßgeblichen EG-Verordnung 1774/2002. Sie habe demgegenüber erhebliche wirtschaftliche Interessen an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die derzeit überhöhten Entsorgungskosten stellten einen beträchtlichen Wettbewerbsfaktor dar. Sie habe einen Anspruch auf Nutzung von Synergieeffekten und Optimierung der Abläufe im Konzern. Bei ihr fielen mit etwa fünf bis sechs Tonnen pro Woche und Betrieb nur geringe Mengen zu entsorgenden Materials an. Die Beigeladene habe zwar ein Interesse an der Auslastung ihres Betriebes. Das sei aber nicht erheblich und überwiege jedenfalls nicht die Interessen der Klägerin.
Mit Bescheid vom 22. November 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der ... ab. Schon die Vollmacht der Klägerin sei nicht ersichtlich. Jedenfalls aber fehle eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis. Die in § 4 Abs. 2 AGTierNebG vorgesehene Ausnahmegenehmigung könne allenfalls den Beseitigungspflichtigen gegenüber erteilt werden, hier der Beigeladenen, nicht den Besitzern zu beseitigenden bzw. zu verarbeitenden Materials wie der Klägerin. Die Klägerin begehre letztlich eine Ausnahme von der in § 8 TierNebG statuierten Überlassungspflicht, die so nicht vorgesehen und auch nicht mit dem Ziel des Gesetzes zu vereinbaren sei, Seuchenhygiene sicherzustellen. Die wirtschaftlichen Interessen der Überlassungspflichtigen müssten nach der Wertung des Gesetzes grundsätzlich hinter dem Schutz der tierischen und menschlichen Gesundheit vor seuchenhygienischen Gefahren zurücktreten. Diesen Interessen werde mit der Entgeltgenehmigung hinreichend Rechnung getragen.
Die Klägerin hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Antrag sei durch die ... auch in ihrem Namen gestellt worden, die dafür auch bevollmächtigt gewesen sei. Der Beklagte habe die Vollmacht im Verwaltungsverfahren nie angefordert. Eine Genehmigung sei schon nicht erforderlich, da Brandenburg es entgegen § 6 TierNebG und § 3 Abs. 1 AGTierNebG verabsäumt habe, in einer Rechtsverordnung Einzugsbereiche festzulegen. Soweit eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei, begehre sie die Genehmigung einer Entsorgung tierischer Nebenprodukte in einem zugelassenen europäischen Verarbeitungsbetrieb ihrer Wahl. Hierzu vertieft sie das Vorbringen im Antrag vom 30. September 2007, auf den sie verweist, und trägt weiter vor: Rechtsgrundlage sei der auf § 6 Abs. 2 TierNebG beruhende § 4 Satz 2 Alt. 2 AGTierNebG, der ihr ein subjektives öffentliches Recht gewähre. Die Genehmigung sei danach dem Andienungspflichtigen, nicht dem Beseitigungspflichtigen zu erteilen. Das Ermessen des Beklagten sei insoweit auf „Null“ reduziert. Es bestehe kein hinreichender Grund gegen die Erteilung. Der Seuchenschutz sei nicht berührt; die begehrte Genehmigung unterliefe nicht die Überlassungs- und Meldepflicht, die vielmehr nur einem anderen Betrieb gegenüber begründet würde, zumal Auflagen möglich seien. Im Gegenteil bliebe der Beigeladenen dann im Seuchenfall sogar eine höhere Kapazität. Auch die EU-Verordnung 1774/2002 bzw. nunmehr 1069/09/EG stehe einer Genehmigung nicht entgegen. Es sei auch nicht hinreichend dargetan, dass ohne das in ihrem Betrieb anfallende Material die Wirtschaftlichkeit der Entsorgungsbetriebe der Beigeladenen nicht mehr gesichert sei. Demgegenüber habe sie – die Klägerin – ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer kostengünstigeren Entsorgung, was angesichts von Art. 12 und 14 GG sowie der passiven Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV zu beachten sei. Das habe der Beklagte in der Abwägung und auch im gerichtlichen Verfahren verkannt.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass sie das Recht hat, tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 außerhalb des Landes Brandenburg in einem zugelassenen europäischen Entsorgungsbetrieb ihrer Wahl zu entsorgen;
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. November 2007 zu verpflichten, ihr zu genehmigen, tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 außerhalb des Landes Brandenburg in einem zugelassenen europäischen Entsorgungsbetrieb ihrer Wahl zu entsorgen,
weiter hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. November 2007 zu verpflichten, ihr zu genehmigen, tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 in einem zugelassenen europäischen Entsorgungsbetrieb des ... -Konzerns zu entsorgen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zunächst auf den angegriffenen Bescheid, den er verteidigt, und trägt ergänzend vor: Die Klage sei unzulässig. Sie mache, anders als der ursprüngliche Antrag, nicht deutlich, die Entsorgung in welchen Betrieb genehmigt werden solle. Das verwehre es dem Beklagten wie dem Gericht, die Geeignetheit der Betriebe zu prüfen. Zudem sei nun mehr beantragt als ursprünglich, und das auch von einem anderen als im Verwaltungsverfahren; die Vollmacht der Klägerin für die Antragstellerin sei noch immer nicht nachgewiesen. Hilfsweise sei die Klage aber auch unbegründet. Zum einen sei die Klägerin keine taugliche Adressatin einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Satz 2 Alt. 2 AGTierNebG. Bejahte man dagegen unter Rückgriff auf die Gesetzesgenese die Möglichkeiten einer Ausnahmegenehmigung für Andienungspflichtige wie die Klägerin, bestünde jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, die in das Ermessen des Beklagten gestellt sei; eine Ermessensreduzierung auf „Null“ liege nicht vor. Das Ermessen sei auch fehlerfrei betätigt. Die Bindung an die Einzugsbereiche sei eine grundlegende, nicht zu beanstandende Entscheidung des Bundesgesetzgebers. In Brandenburg sei das gesamte Land der Einzugsbereich, auch ohne dass das gesondert hätte verordnet werden müssen. Das Interesse der Klägerin an einer möglichst kostengünstigen Entsorgung sei jedenfalls nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung. Zu beachten sei auch die Sicherheit der Entsorgung; auch in Schlachthöfen könnten Tierseuchen auftreten und tierische Nebenprodukte Gesundheitsrisiken bergen. Ob die von der Klägerin avisierten Betriebe eine sichere Entsorgung gewährleisten könnten, sei nicht dargetan noch sonst ersichtlich, auch soweit sie „zugelassen“ sind. Zu beachten seien hier auch die nicht klaren Transportrisiken und das Erfordernis des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 1774/2002, wonach bei einem Transport von Material der Kategorien 1 und 2 in einen anderen Mitgliedstaat dieser jenen genehmigen müsse. Hinzu komme die Beachtung der allgemeinen Wirtschaftlichkeit. Die Festlegung der Einzugsbereiche solle die Rentabilität der Verwertungsbetriebe sichern. Ein Anspruch der Klägerin auf Nutzung von Synergieeffekten sei ebenso wenig dargetan wie solche Effekte bei ihr überhaupt. Die bei ihr anfallenden Mengen seien höher als behauptet. Entzöge sich die Klägerin dem Betrieb der Beigeladenen, sei dieser nicht ebenso rentabel zu betreiben, was zu Lasten aller anderen Andienungspflichtigen ginge; zudem sei die Planungssicherheit beeinträchtigt.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Klagebefugnis der Klägerin. Bereits die Erwägungen Nr. 1 und 2 sowie Nr. 24 der nunmehr maßgeblichen Verordnung 1069/2009/EG zeigten, dass Erzeuger und Besitzer tierischer Nebenprodukte kein Wahlrecht für den Entsorgungsweg hätten. Die Verordnung wie das sie ausfüllende Gesetz seien striktes Seuchenhygiene- und Ordnungsrecht. Der grundsätzliche Anschluss- und Benutzungszwang sei von der Frage der Einzugsbereiche zu trennen. Da Brandenburg keine Einzugsbereiche bestimmt habe, bestehe schon die Möglichkeit einer Ausnahme nicht. Zudem mache der Antrag nicht deutlich, in welchen – wie zugelassenen – Betrieben sie eine Entsorgung beabsichtige. Hilfsweise sei der Antrag aber auch unbegründet. Bei der Entscheidung über eine Ausnahme müsse die Rentabilität der Tierkörperbeseitigungsanstalt berücksichtigt und eine „Rosinenpickerei“ verhindert werden, nicht zuletzt mit Blick auf die vorzuhaltende Seuchenreserve. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die von ihr angedachten Betriebe geeignet wären. Die Übertragung der Entsorgungspflicht auf die Klägerin nach § 3 Abs. 2 TierNebG komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe§
1.
Die in der Erweiterung des Klageantrags um das Feststellungsbegehren liegende Klageänderung ist zulässig. Der Beklagte wie die Beigeladene haben sich hierauf eingelassen. Zudem erachtet die Kammer die Erweiterung als sachdienlich, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO.
2.
Die auch sonst keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist unbegründet.
Die Klägerin hat ohne die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht das Recht, tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 außerhalb des Landes Brandenburg in einem zugelassenen europäischen Entsorgungsbetrieb ihrer Wahl zu entsorgen bzw. verarbeiten oder entsorgen zu lassen.
In Rede stehen tierische Nebenprodukte im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte). Zur Kategorie 1 gehören die in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Tierkörper, Tierteile und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zur Kategorie 2 die in Art. 9 der Verordnung genannten. Diese tierischen Nebenprodukte unterliegen den in Art. 12 und 13 der Verordnung enthaltenen Verwendungs- und Beseitigungsvorgaben.
In Ausfüllung dieses europäischen Rahmens bestimmt § 7 Abs. 1 und 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), dass der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials dieses der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich es anfällt, unverzüglich zu melden und sodann zu überlassen hat. Erfasst sind insoweit die tierischen Nebenprodukte im genannten Sinne mit Ausnahme von Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt. Beseitigungspflichtig sind die nach Landesrecht zuständige Körperschaften des öffentlichen Recht, § 3 Abs. 1 TierNebG. Nach § 1 Abs. 1 des Brandenburger Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 30. Juli 1999 (GVBl. I Nr. 18/1999 S. 398) in der Fassung vom 28. April 2011 (GVBl. I Nr. 7/2011) sind das die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Aufgabe als Beseitigungspflichtige als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen.
Nach § 6 Abs. 1 TierNebG bestimmen die Länder die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. Die Länder können nach Absatz 2 der Vorschrift ferner bestimmen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.
Bereits der Wortlaut macht damit hinreichend deutlich, dass allein die Beseitigungspflichtigen – in Brandenburg: die Landkreise und kreisfreien Städte – an die von den Ländern festzulegenden Einzugsbereiche gebunden sind. Die Anzeige- und Überlassungspflicht der Besitzer des entsprechenden Materials den Beseitigungspflichtigen gegenüber ist hiervon gänzlich unabhängig, sie ist dem vorgelagert. Die Anzeige- und Ablieferungspflicht besteht unbeschadet der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob das Land Brandenburg mit dem Nichterlass einer § 6 Abs. 1 TierNebG und § 3 Abs. 1 AGTierNebG entsprechenden Ministerverordnung wirksam einen (nach Ansicht des Beklagten: das gesamte Land umfassenden) Einzugsbereich bestimmt hat, oder nicht. Die die Klägerin treffende Anzeige- und Ablieferungspflicht besteht grundsätzlich gegenüber dem Landkreis Prignitz als beseitigungspflichtige Körperschaft. Ob dieser seinerseits an einen rechtmäßig festgelegten Einzugsbereich gebunden ist, tangiert den Rechts- und Pflichtenkreis der Klägerin nicht. Der von der Klägerin erwähnte Gesetzesvorbehalt ist hiervon nicht berührt. Die Anzeige- und Überlassungspflicht der Klägerin gründet auf § 7 Abs. 1 und 4 TierNebG.
Da die Beseitigungspflicht aller Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG der Beigeladenen übertragen wurde, besteht die Anzeige- und Überlassungspflicht der Klägerin – vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung – dieser gegenüber.
3.
Die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der hilfsweise und weiter hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklagen. Voraussetzung der Verpflichtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 (2. Alt) VwGO ist, dass der Kläger den nunmehr im gerichtlichern Wege begehrten Verwaltungsakt zuvor erfolglos bei der Behörde beantragt hat (vgl. nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 17. Aufl. 2011, § 42 VwGO Rdnr. 6). Insoweit ist zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass die in ihrem Namen handelnde ... bei der Antragstellung hierzu bevollmächtigt war. Ein spezieller Nachweis war hierfür ohne Verlangen nicht erforderlich (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufl. 2010, § 14 VwVfG Rdnr. 17). Die Klägerin geht in ihrem Antrag aber über das hinaus, was die ... in dem Antrag vom 30. September 2007 beantragt hatte. Der Antrag bei der Behörde bezog sich auf die Entsorgung in den Betrieben zweier namentlich genannter Firmen, derweil die Klägerin nunmehr die Entsorgung in einem zugelassenen Betrieb ihrer Wahl bzw. in einem Betrieb des ... -Konzerns begehrt. Das geht über das bei der Behörde Beantragte hinaus.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der vorherige Antrag eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt, die bereits bei Klageerhebung vorgelegen haben muss, oder ob es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, so dass der Antrag noch im laufenden Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann oder gar ganz entbehrlich ist deshalb, weil die Behörde sich sachlich auf den Prozessantrag eingelassen hat (vgl. zur insoweit nicht eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 –, BVerwG 130, 39 = NVwZ 2008, 575).
Denn die Klage ist auch in den beiden Hilfsanträgen jedenfalls unbegründet.
4.
Als Anspruchsgrundlage der begehrten Ausnahmegenehmigung kommt allein § 4 Satz 2 Alt. 2 AGTierNebG in Betracht. Danach kann der Beklagte als das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium „auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen“.
Die Vorschrift ermöglicht in systematischer Auslegung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch gegenüber Überlassungspflichtigen wie der Klägerin.
a)
Bei wortgetreuer Auslegung der Vorschrift erlaubt sie freilich dem Beklagten nur die Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Satzes 1 der Vorschrift. Darin ist bestimmt, dass Tierkörper und sonstige tierische Nebenprodukte, die der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unterliegen, in dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen sind, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. So wie sich diese Vorgabe nur an die Beseitigungsverpflichteten richten kann, kann sich auch eine „abweichende Regelung“ im Sinne der ersten Alternative des Satzes 2 wie eine Ausnahmeregelung nur auf die Pflichten derjenigen beziehen, denen die Beseitigung des in § 3 Abs. 1 TierNebG näher aufgeführten Materials aufgegeben ist, nach dem Gesagten die Landkreise und kreisfreien Städte, bzw. an ihrer Stelle die Beigeladene, § 3 Abs. 4 TierNebG.
b)
Die historische Auslegung der Vorschrift macht allerdings deutlich, dass die Möglichkeit einer Ausnahme im Einzelfall auch Andienungspflichtigen wie der Klägerin zugute kommen soll.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 2 TierNebG, auf die sich der Landesgesetzgeber ausdrücklich stützt (vgl. LT-Drs. 4/102, 13), soll den Ländern eine abweichende Regelung der Einzugsbereiche ermöglichen. Nicht nur den Beseitigungspflichtigen soll bei entsprechender Bestimmung durch das Land erlaubt sein, das Material außerhalb des Einzugsbereiches zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen. Die Länder sollen vielmehr auch den Andienungspflichtigen gestatten können, das entsprechende Material außerhalb des Einzugsbereiches verarbeiten bzw. entsorgen zu lassen. Das macht, wie auch der Beklagte nunmehr konzediert, die historische Auslegung deutlich.
Die Vorschrift geht zurück auf § 16 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I 1975, 2313), der seinerseits auf die Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. April 1975 zurückgeht. Dieser hatte die Ausnahme von den in § 15 Abs. 1 TierKBG bestimmten Einzugsbereichen für erforderlich gehalten, um „der besonderen Problematik bei der Beseitigung von Schlachtabfällen insbesondere bei den norddeutschen Versandschlachtereien entgegen[zu]kommen“. Die Länder sollten durch Rechtsverordnung bestimmen können, „dass die Abfälle auch in anderen, meist mit dem Schlachtbetrieb wirtschaftlich verbundenen oder dem gleichen Eigentümer gehörenden Anstalten beseitigt werden, die außerhalb des Bezirks der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt liegen. Macht die Landesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so entfällt die Notwendigkeit, durch Landesrecht eine besondere Regelung über Entgelte oder Kosten nach Absatz 1 treffen zu müssen, da diese sich durch die jeweilige Markt- und Wirtschaftslage frei ergeben“ (BT-Drs. 7/3570, 4). Das macht hinreichend deutlich, dass die Ausnahme zugunsten der jeweiligen Schlachtbetriebe und damit Andienungspflichtigen erteilt werden konnte, und nicht (allein) zugunsten der Beseitigungspflichtigen. Die gegenwärtige Regelung in § 6 Abs. 2 TierNebG entspricht dem weitgehend und wurde nur an die neue, europarechtlich vorgegebene Nomenklatur angepasst. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1667, 13) lassen nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber die ursprüngliche Zielrichtung der Vorschrift aufgeben wollte.
Es ist anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber § 6 Abs. 2 TierNebG umfassend umsetzen wollte. Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien zu § 4 AGTierNebG beschränkt sich letztlich auf den Hinweis, die Neufassung berücksichtige in Satz 1 die neuen Begrifflichkeiten und geänderten Rechtsgrundlagen des TierNebG, derweil in Satz 2 „der Tatbestand der Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 TierNebG konkretisiert“ werde (LT-Drs. 4/102, 13). Das lässt jedenfalls nicht erkennen, dass er für das Land Brandenburg eine hinter der bundesrechtlichen Ermächtigung zurückbleibende Regelung treffen wollte.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob eine Ausnahmeregelung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich wäre mit der Folge, dass die Vorschrift entsprechend zu lesen wäre. Denn schon das Eigentumsgrundrecht (Art. 41 Abs. 1 der Landesverfassung) wie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 42 Abs. 1 der Landesverfassung) erfordern, dass auch ein aus Gründen des Gemeinwohls berechtigter Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu unzumutbaren Folgen im Einzelfall führt. Diese muss eine Befreiungs- oder Entschädigungsregelung auffangen können (vgl. nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2009 – VfgBbg 22/08 –; siehe auch VG München, Urteil vom 25. Mai 2011 – 18 K 09.2210 –; BayVGH, Urteil vom 26. April 2007 – 4 BV 05.1037 –, DÖV 2007, 935).
c)
Die Vorschrift begründet jedoch keine Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Das Gesetz knüpft die Ausnahme an nur geringe Voraussetzungen. Nach § 4 Satz 2 AGTierNebG kann der Beklagte als das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium eine abweichende Regelung gemäß § 6 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes treffen oder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Beklagten ein weites Ermessen eingeräumt, bei dessen Betätigung er alle öffentlichen Belange und die privaten Belange der Klägerin abzuwägen hat. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich beschränkt und unter Auflagen erteilt werden (vgl. VG München ebd.). Schon das steht einer Verpflichtung des Beklagten im Sinne des Klageantrags entgegen. Es ist nichts dafür zu erkennen, dass das Ermessen des Beklagten dahingehend auf „Null“ reduziert ist, dass angesichts der konkreten Umstände des Falles allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Klägerin wie beantragt in Betracht kommt.
Zwar mag der Vortrag der Klägerin zutreffen, dass weder das deutsche noch das europäische Tierseuchenrecht einer Entsorgung des in Rede stehenden Materials durch die Klägerin oder die von ihr beauftragten zugelassenen Unternehmen entgegenstehen. Doch ist auf der anderen Seite nicht nur das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer kostengünstigeren Entsorgung zu berücksichtigen. Wie nicht zuletzt die Gesetzesgenese zeigt, bezweckt die Bindung der Entsorgung an Einzugsgebiete auch die auskömmliche Auslastung der Betriebe, die ihrerseits zum einen eine ausreichende Kapazitätsreserve für den Fall akuter Seuchenvorfälle sichert und zum anderen eine wirtschaftliche Entsorgung im Interesse aller Überlassungspflichtigen gewährleisten kann (vgl. BT-Drs. 7/3225 S. 11 und 19; BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 – 3 B 43/89 –, AgrarR 1991, 74; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990, – 1 BvR 1456/89 –; OVG Brandenburg, Urteil vom 23. November 1994 – 2a D 16/94.NE –, LKV 1996, 68; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 2 A 3761/96 – NdsVBl 2000, 197 = RdL 2000). Die Neuregelung in § 6 TierNebG hat hieran nichts geändert. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers dient die Festlegung von Einzugsbereichen nicht zuletzt dem Ziel, „eine Auslastung der Betriebe, andererseits jederzeit eine Verarbeitung und Beseitigung zu gewährleisten“ (vgl. BT-Drs. 15/1667 S. 13, unter weitgehender Übernahme von BT-Drs. 7/3225 S. 19). Dieser Gesichtspunkt ist nicht derart marginal, dass er hinter die auch grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerinnen vollständig zurückträte. Insoweit ist die Erwerbsfreiheit der Klägerin in verfassungsgemäßer Weise beschränkt (vgl. BVerwG und BVerfG ebd.). Zu beachten ist insoweit auch, dass der Ausnahmecharakter der Genehmigung zugunsten der Klägerin nicht genügend dargetan ist. Angesichts der Bindung des Beklagten an den Gleichheitssatz (Art. 12 der Landesverfassung) kann eine zu großzügige Erteilung entsprechender Genehmigungen zu einer vollständigen Erosion des gewählten Entsorgungskonzeptes führen.
Aus Europarecht ergibt sich nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass die Verordnung (EG) Nr. 1069/09 europaeinheitliche Vorgaben betreffend die Qualifikation und Überwachung der zugelassenen Entsorgungsbetriebe enthält, ebenso wie für die Überwachung dieser Betriebe und Sanktionen für Verstöße einschließlich des Entzugs der Zulassung wie des Betriebsverbotes. Die damit begründeten Mindestanforderungen an die Entsorgungsbetriebe haben aber nicht zum Ziel, einen europaweiten Markt für Verarbeitungs- und Entsorgungsdienstleistungen zu schaffen. Wie etwa der Erwägungsgrund 11 der Verordnung zeigt, ist Hauptziel der Verordnung mit ihren Vorschriften über tierische Nebenprodukte die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette. Aus diesem Grunde beschränkt und normiert sie die Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, die sie den Anlagen oder Betrieben vorbehält, die von der zuständigen Behörde für derartige Tätigkeiten zugelassen sind (Erwägungsgrund 25). Dem dient auch die Möglichkeit eines Mitgliedstaates, den Empfang von in einem anderen Mitgliedsstaat angefallenen Materials unter anderem der Kategorie 1 und 2 zu verweigern, Art. 48 der Verordnung mit Erwägungsgrund 54.
d)
Auch eine Neubescheidung kann die Klägerin nicht verlangen. Der Beklagte hat die Ablehnung letztlich mit nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen verneint (§ 114 VwGO). Er hat zutreffend erkannt, dass das Interesse der Klägerin ebenso zu erwägen ist wie die vom Tierseuchenhygienerecht bezweckte Sicherheit vor den Gefahren für die tierische und menschliche Gesundheit, die von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2 ausgehen können. Er hat ferner zu Recht das wie erörtert verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannte Interesse der Beigeladenen an einer auskömmlichen Auslastung ihres Betriebes berücksichtigt.
Diese Interessen hat der Beklagte in rechtlich nicht angreifbarer Weise in die erforderliche Abwägung eingestellt. Es ist wie erörtert nicht zu beanstanden, dass er das Interesse der Klägerin nicht als derart überwiegend angesehen hat, dass die Ziele der sicheren Entsorgung wie der auskömmlichen Auslastung des Betriebes der Beigeladenen hierhinter vollständig zurückzustehen hätten. Dass der Beklagte diese Erwägungen im Wesentlichen erst im gerichtlichen Verfahren anstellte, ist bei dem in die Zukunft gerichteten Verpflichtungsantrag unerheblich (vgl. nur Kopp/Schenke, § 113 VwGO Rdnr. 231 f.).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, denn diese hat mit dem Stellen eines erfolgreichen Klageabweisungsantrages auch das Risiko einer eigenen Kostentragungspflicht gemäß § 134 Abs. 3 VwGO übernommen (vgl. Kopp/Schenke, § 162 VwGO Rdnr. 23). Letztlich griff die Klägerin die Beseitigungspflicht im Betrieb der Beigeladenen und daher zumindest mittelbar deren Rechtskreis an.
Beschluss§
Der Streitwert wird festgesetzt auf 100.000 €.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG). Diese musste mangels näherer Angaben der Klägerin geschätzt werden. Insofern wurde die Angabe der Klägerin im Antrag an den Beklagten vom 30. September 2007 berücksichtigt. Sie führt darin aus, dass die Beigeladene aufgrund der angegriffenen Entgeltliste von ihr und der ... Lausitz im Jahr 2007 (wohl: gesamt) 133.910 € gefordert habe. Das sei etwa das Vierfache des Üblichen – und offenbar klägerseits Akzeptierten – gewesen.