Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 26.09.2012 – VG 2 K 1277/11

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die 1964 geborene Klägerin war zunächst in der DDR ab 1988 als Diplom-Lehrerin für Deutsch und Russisch tätig und seit 1990 als Lehrerin mit dem weiteren Unterrichtsfach Englisch beim Beklagten angestellt. Mit Formular-Erklärung vom 26. Januar 1998 bekundete sie ihr Interesse an einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit. Sodann stellte sie mit Schreiben vom 20. Mai 1998 einen Antrag auf Verbeamtung in Teilzeit. Zugleich beantragte sie, den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung vom Tag ihrer Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Die Klägerin wurde zunächst mit Urkunde vom 22. Juli 1998, ausgehändigt am 17. August 1998, „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin zur Anstellung“ (Besoldungsgruppe A 12) berufen. Sodann wurde sie mit Urkunde vom 6. Juli 2001, ausgehändigt am 17. Juli 2001, „unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin“ ernannt. Der Beschäftigungsumfang (und die Höhe der Besoldung) wurde schon während der Probephase jeweils vorübergehend schuljahresbezogen und bedarfsbedingt auf Antrag der Klägerin erhöht.

Bereits unter dem 5. September 2000, mithin vor der Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit, stellte die Klägerin beim damaligen Staatlichen Schulamt für den Landkreis … „für die Zukunft“ einen Antrag auf „Vollzeitbeschäftigung“. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihrer Auffassung nach für das Fach Englisch ein Vollzeiteinsatz möglich sei und dass alle ausgebildeten Englischlehrer im Jahr 1996 in Vollzeit verbeamtet worden seien. Mit Schreiben vom 28. September 2000 teilte ihr das Staatliche Schulamt daraufhin mit, dass eine Umwandlung von Teilzeitbeamtenverhältnissen in Vollzeitbeamtenverhältnisse „zurzeit“ nicht statt finde. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 10. Oktober 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie wiederum auf ihr ergänzendes, 1999 abgeschlossenes Englischstudium. Daraufhin teilte ihr das Staatliche Schulamt unter dem 4. April 2001 mit, dass „die zurzeit im Land Brandenburg geltenden Rechtsvorschriften eine Umwandlung von Teilzeitbeamtenverhältnissen in Beamtenverhältnisse ohne die Voraussetzung ständiger Teilzeit nicht zulassen“ würden. Dem Schreiben war wiederum keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Gegen das Schreiben vom 4. April 2001 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 4. April 2002 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2002 wies das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport den Widerspruch der Klägerin vom 10. Oktober 2000 zurück. Die dagegen von ihr erhobene Klage 2 K 983/02 nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2005 – nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises der Kammer zur Unwirksamkeit ihrer Ernennung zur Beamtin wegen des Teilzeitzusatzes – zurück.

Unter dem 20. Oktober 2005 stellte die Klägerin – durch ihren Prozessbevollmächtigten – erneut den Antrag, sie „mit sofortiger Wirkung unbefristet in ständiger Vollzeit zu beschäftigen und sie somit mit derzeit 26/26 Stunden pro Woche auch einzusetzen“. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (2 C 1.99, Urteil vom 2. März 2000) verwiesen. Das Staatliche Schulamt … lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. November 2005 ab. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs erfolge ab dem 1. August 2005 auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zur beamten- und tarifrechtlichen Umsetzung des Schulressourcenkonzeptes vom 3. Februar 2004. Danach dürfe bis Ende des Schuljahres 2007/2008 die unterrichtliche Verpflichtung der in ständiger Teilzeit ernannten Beamten an der Grundschule 20,5/28 und in den anderen Schulformen 19/26 nicht unterschreiten. Eine Aufstockung erfolge allein im Rahmen von maximal jährlichen Aufstockungen nach Bedarf. Gegen die Ablehnung legte die Klägerin unter dem 5. Dezember 2005 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 11. Dezember 2006 Klage (2 K 2446/06) mit dem Antrag, sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Vollzeitbeschäftigung zu beschäftigen. Die Beteiligten einigten sich in diesem Verfahren (durch an das Gericht gerichtete Schriftsätze) auf einen außergerichtlichen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Beklagte, den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 aufzuheben und den Antrag der Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluss des damalig beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens 2 C 12.06 entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens zu bescheiden, die Klägerin verpflichtete sich zur Klagerücknahme. Der Vergleich kam mit der am 24. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Annahmeerklärung der Klägerin zustande. Das Klageverfahren wurde sodann durch Klagerücknahme am 24. Juli 2007 erledigt.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 2 C 12.06 wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 20. März 2008, in der auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich geschlossen worden und sodann ein Aussetzungsbeschluss wegen Vorlage des § 39b LBG a. F. zur verfassungsrechtlichen Überprüfung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG an das Bundesverfassungsgericht ergangen war, durch Klagerücknahme beendet. Inhalt des Vergleichs war folgender:

„Sollte der Senat nach Beratung einen Aussetzungsbeschluss bekanntgeben, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 39b LBG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin für den Fall, dass sie einen entsprechenden Antrag stellt, zum Beginn des Schuljahres 2008/2009 am 1. August 2008 eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne die Beschränkung auf eine Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen und mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die dem entgegenstehenden Regelungen über eine Beschäftigung in ständiger Teilzeit in den Urkunden vom 1. Juli 1998 und vom 6. April 2001 sowie in den Einweisungsverfügungen vom 29. Juni 1998 und vom 8. März 2001 aufzuheben bzw. für unanwendbar zu erklären.

Im Hinblick darauf verpflichtet sich die Klägerin ebenfalls für den Fall, dass der Senat nach Beratung einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht bekanntgeben sollte, ihrerseits innerhalb von 2 Wochen die Klage zurückzunehmen.

Die Beklagte stimmt für diesen Fall der Rücknahme schon jetzt zu und trägt die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs.“

Ab dem Schuljahr 2008/09, mithin ab dem 1. August 2008, wurde die Teilzeitanordnung für das Beamtenverhältnis der Klägerin aufgehoben.

Das Staatliche Schulamt ... teilte der Klägerin unter dem 31. Juli 2009 mit, dass sich aus Sicht des Landes Brandenburg das Begehren der Klägerin hinsichtlich ihres Antrages auf Vollzeitbeschäftigung seit dem 1. August 2008 erledigt habe. Es könne der Klägerin nur noch um Ansprüche auf Nachzahlung einer Besoldungsdifferenz gehen. Der Klägerin werde der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches angeboten, nach dessen Inhalt das Land eine Zusicherung zur Absicherung des beamtenrechtlichen Status der Klägerin abgeben sowie die Verfahrens- und Vergleichskosten tragen sollte und alle Ansprüche damit abgegolten sein sollten. Die Klägerin ging auf dieses Vergleichsangebot nicht ein, sondern bekräftigte unter dem 21. Dezember 2010 unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - 2 C 86.08 - ihren Antrag vom 20. Oktober 2005. Ferner stellte sie nunmehr ausdrücklich einen Antrag auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz und auf Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigung bei der Berechnung von Versorgungsansprüchen. Daraufhin erließ das Staatliche Schulamt unter dem 24. Mai 2011 einen erneuten Widerspruchsbescheid, mit dem zunächst der Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 aufgehoben und sodann der Widerspruch vom 5. Dezember 2005 erneut zurückgewiesen wurde. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Rücknahme der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen könnten. Unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sei von einer Rücknahme abzusehen. Dies verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Das Land übe seine Rücknahmebefugnis in vergleichbaren Fällen bei Bestandskraft der Teilzeitanordnungen homogen aus und verstoße deshalb auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zu beachten sei insoweit auch, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich war. Die Bestandskraft der Teilzeitanordnungen diene auch der Rechtsklarheit zwischen den Beteiligten. Es habe im Übrigen auch kein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bestanden. Denn nach dem damalig geltenden Recht sei nur die Begründung von Beamtenverhältnissen in Teilzeit möglich gewesen.

Die Klägerin hat am 27. Juni 2011 mit im Wesentlichen folgender Begründung Klage erhoben: Es komme vorliegend auf die Nichtigkeit der Teilzeitanordnungen an. Die vom Beklagten ausgesprochenen Teilzeitanordnungen seien nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig. Es habe ab dem 31. Dezember 1999 ersichtlich keine Rechtsgrundlage mehr für die Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bestanden. Für jeden verständigen Amtsträger sei der Umstand, dass keine Ermächtigungsgrundlage vorlag, ohne Weiteres offenkundig gewesen. Sie berufe sich nicht auf eine Verfassungswidrigkeit des § 39b LBG Bbg. Damit bestehe ein wesentlicher Unterschied zur Konstellation im vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 (2 C 50.09) entschiedenen Fall aus Niedersachsen. Verjährung sei indes nicht eingetreten, da für sie als juristischer Laiin erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 (2 C 86.08) festgestanden habe, dass der streitbefangene Anspruch tatsächlich gegeben sei. Entgegen dem zwischen den Beteiligten in dem Verfahren 2 K 2446/06 vor der Kammer am 24. Mai 2007 abgeschlossenen Vergleich, dort Ziffer 2, sei aufgrund des Ausgangs des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht 2 C 12.06 keine endgültige Klärung zwischen den dort Beteiligten herbeigeführt worden. Der Beklagte jedenfalls sei nach diesem Vergleich bereit gewesen, sie im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Vollzeit zu beschäftigen und entsprechend zu besolden. Zumindest ab dem Zeitraum 21. Oktober 2005 sei der Beklagte daher verpflichtet, die Teilzeitanordnung aus der Ernennungsurkunde vom 6. Juli 2001 vor dem Hintergrund der Entscheidungen des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai und 17. Juni 2010 zurückzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 17. August 1998 bis zum 31. Juli 2008 die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sowie sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in diesem Zeitraum ununterbrochen in voller Arbeitszeit beschäftigt worden wäre,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 zu verpflichten, die Teilzeitanordnung in der Ernennungsurkunde vom 6. Juli 2001 mit Wirkung vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 21. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sowie sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in diesem Zeitraum ununterbrochen in voller Arbeitszeit beschäftigt worden wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertieft die Begründung der angegriffenen Bescheide. Die Teilzeitanordnungen seien bestandskräftig geworden, da sich die Klägerin nicht dagegen gewendet habe. Auch den Antrag auf Vollbeschäftigung habe sie nach Ergehen des Ablehnungsbescheides nicht weiter verfolgt. Ein Anspruch auf rückwirkende Aufhebung der Anordnungen bestehe nicht. Dies gelte schon mit Blick auf die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Es bestehe keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige Verwaltungsakte aufzuheben. Der Beklagte habe sein diesbezüglich bestehendes Ermessen auch gleichmäßig ausgeübt und Gleichbehandlungsansprüche nicht verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (2 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Die Klage ist in ihrem Hauptantrag als Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungs- und Leistungsantrag ist ebenfalls zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Staatlichen Schulamts ... vom 1. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Teilzeitanordnung vom 20. Oktober 2005 und damit der Sache nach auch der Antrag auf Zahlung der Differenz zwischen der Besoldung eines vergleichbaren vollbeschäftigten Beamten und der der Klägerin entsprechend ihrer jeweiligen Teilzeitbeschäftigung gezahlten Besoldung (Besoldungsdifferenz) sowie auf Berücksichtigung eines Vollzeitdienstes bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung der Besoldungsdifferenz noch auf Berücksichtigung einer Vollzeitdienstleistung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Solchen Ansprüchen steht die Bestandskraft der Teilzeitanordnung entgegen. Diese ist von der Klägerin weder rechtzeitig angegriffen worden noch ist sie nichtig. Auch eine Aufhebung der bestandskräftigen Teilzeitanordnung kann die Klägerin nicht beanspruchen.

A. Die am 17. August 1998 bei der Begründung des Beamtenverhältnisses der Klägerin auf Probe sowie die am 17. Juli 2001 bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit ausgesprochenen Teilzeitanordnungen wurden von der Klägerin nicht durch einen Rechtsbehelf angegriffen. Damit sind diese Teilzeitanordnungen in Bestandskraft erwachsen. Sie sind auch wirksam und nicht etwa nichtig.

Vgl. die ständige Kammerrechtsprechung zur Wirksamkeit von (rechtswidrigen) Teilzeitanordnungen, insbesondere Kammerurteile vom 25. April 2012 - VG 2 K 737/11 (juris), VG 2 K 1322/11 (juris), VG 2 K 1747/11 (rechtskräftig) -, zuletzt Urteile vom 12. September 2012 - VG 2 K 137/12 u. a. -.

Die Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Klägerin sind durch die 1998 und 2001 bei der Begründung und der Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses ausgesprochenen Anordnungen der Teilzeitdienstleistung zu zwei Dritteln – beziehungsweise der nach den in der Folge bestimmten einzelnen Erhöhungen ihrer Dienstverpflichtung geltenden Teilzeitquote – vermindert. Die der Klägerin gegenüber ergangene Teilzeitanordnungen sind die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase, § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), § 1 Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), sowie für die Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, § 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1999 (BGBl. I S. 323, 326), § 1 des Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg vom 21. November 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2007 (GVBl. I S. 158, 160). Zwar war jedenfalls die Teilzeitanordnung im Jahr 2001 rechtswidrig. Beide Anordnungen sind aber bestandskräftig und damit der Klägerin gegenüber wirksam geworden.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit wie der Fehlerfolgen der Teilzeitanordnungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses,

vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Beurteilung der Nichtigkeit umfassend Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 44 Rz. 16 ff.,

hier also zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die Teilzeitanordnungen (und während der Zahlung der –entsprechend dem Umfang der Tätigkeit –reduzierten Besoldung). Diese Rechtslage ergibt sich hinsichtlich des Rechts der Fehlerfolgen –mit Blick auf die 1998 erfolgte Begründung und die 2001 durchgeführte Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin –aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 26, VwVfGBbg a. F.) beziehungsweise vom 1. September 1998 (GVBl. I S. 178). Die Vorschriften in §§ 43 f. VwVfGBbg a. F. sind wortgleich mit denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -.

Die bloße Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts –wie hier einer Teilzeitanordnung –berührt nicht seine Wirksamkeit. Nur ein nichtiger Verwaltungsakt ist auch unwirksam, § 43 Abs. 3 VwVfGBbg a. F. Bei bloß einfacher Rechtswidrigkeit bleibt der Verwaltungsakt (nur) aufhebbar und unter Umständen rücknehmbar. Da ein Fall der absoluten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfGBbg a. F. nicht ersichtlich ist, ist der Wirksamkeitsprüfung der Teilzeitanordnung die Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. zu Grunde zu legen. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist.

Die Vorschrift folgt damit in ihrer in Absatz 1 enthaltenen „Generalklausel“ der überkommenen Evidenztheorie, nach der es auf die Schwere und Offenkundigkeit des Fehlers ankommt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964 - VI C 59.63, VI C 64.63 -, juris Rz. 46; Beschluss vom 13. Oktober 1986 - 6 P 14.84 -, juris Rz. 20;Bender, DVBl. 1953, 33, 34, dort auch zur älteren Rechtsprechung.

Hintergrund der Nichtigkeitsregelung in § 44 Abs. 1 VwVfG ist in erster Linie die Wahrung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der Möglichkeit des Rechtsschutzes der Betroffenen. Die Bestimmungen des § 44 VwVfGBbg a. F. (wie des gleichlautenden Bundesrechts) entsprechen damit einem Gebot des Verfassungsrechts, nämlich dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) und dem in ihm enthaltenen Geltungsanspruch des materiellen Rechts, das in Fällen der Nichtigkeit, anders als bei bloß einfacher Rechtsfehlerhaftigkeit, nicht hinter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Sicherheit der Verwaltung zurücktreten muss. Von einem derartigen besonderen Rechtsfehler wird nur selten auszugehen sein,

vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 2 m. w. N.

Zunächst muss ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegen. Besonders schwerwiegend im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG ist nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Hingegen lässt die Verletzung selbst einer wichtigen Rechtsbestimmung allein den Fehler noch nicht als schwerwiegend erscheinen. Ein besonders schwerwiegender Fehler soll dann vorliegen, wenn der Verwaltungsakt in einem so grundlegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen hätte,

resümierend BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rz. 22m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung („mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar“, „schlechterdings unerträglich“, nicht schon Verletzung einer „wichtigen Rechtsbestimmung“); Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 -, juris Rz. 11(„offenkundiger und grundlegender Widerspruch zur Rechtsordnung“); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 44 Rz. 8; weitere, aus der Rechtsprechung gewonnene Formeln bei Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 104.

Abgestellt wird auf das Gewicht und die Bedeutung des Fehlers, nicht auf bestimmte Fehlerarten, die bei Vorliegen stets zur Nichtigkeit führen würden. Auch der Verstoß gegen wichtige Rechtsbestimmungen führt für sich allein genommen noch nicht zur Nichtigkeit.

Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 103.

Beispiele für die Annahme von besonders schweren Fehlern bieten Verwaltungsakte, für deren Erlass die Behörde „absolut sachlich unzuständig ist“. Nichtigkeitsgründe liegen auch vor bei absoluter rechtlicher Unmöglichkeit oder bei völliger Unbestimmtheit, bei Widersprüchlichkeit oder Unverständlichkeit des Verwaltungsakts, etwa bei der Versetzung eines Nichtbeamten in den Ruhestand,

Nachweise bei Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 111 ff.

Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist, hinsichtlich dessen nicht nur die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage nicht vorliegen, sondern für den eine Rechtsgrundlage überhaupt fehlt (sog. gesetzloser Verwaltungsakt), gilt, dass „nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts […] ein Verwaltungsakt nicht schon allein deshalb nichtig [ist], weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt“,

BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964 - VI C 59.63, VI C 64.63 -, juris Rz. 46, unter Verweis auf den Beschluss vom 21. Januar 1954 - I B 49.53 -, BVerwGE 1, 67 (69/70) = juris Rz. 12und Rechtsprechung des BGH.

Denn bei dem gesetzlosen Verwaltungsakt handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Anderes als bei einem sonst rechtswidrigen Verwaltungsakt; letztlich fehlt beiden die gesetzliche Grundlage; insoweit handelt es sich auch gerade nicht um einen –im Verhältnis zum sonst rechtswidrigen Verwaltungsakt –besonders schweren Verstoß gegen die rechtsstaatliche Ordnung. Nach dem Bundessozialgericht sind „anerkanntermaßen“ Verwaltungsakte nicht schon dann nichtig, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, es sich also um einen gesetzlosen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden und dass dies offenkundig sei,

BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 76/97 R -, juris Rz. 29.

Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass ein gesetzloser Verwaltungsakt, bei dem unter keinen Umständen eine gesetzliche Ermächtigung vorgelegen hat, nicht nichtig sein muss. Insbesondere sollen Verwaltungsakte, die auf verfassungswidrigen Gesetzen beruhen, nicht prinzipiell nichtig, sondern allein anfechtbar sein,

Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 105.

Anders verhält es sich bei Fällen der „absoluten Gesetzlosigkeit“, etwa wenn es sich um der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, gesetzlich schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt,

Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rz. 30.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich im Rahmen der Prüfung einer Ermessensentscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsakts (konkret: eine Teilzeitbeschäftigungsverfügung für Lehrer in Niedersachsen), der in Anwendung einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage erging, die später durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt wurde, zur offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall geäußert. Die Voraussetzungen der Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG wurden dort nicht im Einzelnen geprüft. Es wurde zum einen erkannt, dass eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen der Bestandskraft der Verfügung ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Grundsätzlich sei nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten. Zum anderen wurde hinsichtlich der Wirksamkeit des Verwaltungsakts festgestellt, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestandskräftige Verwaltungsakte von dem Nichtigkeitsausspruch hinsichtlich der Norm nicht berührt würden. Damit gebe das Gesetz dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang. Das Nichtigkeitsurteil soll also –grundsätzlich, nämlich bei Bestandskraft –den auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhenden Verwaltungsakt nicht treffen,

BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rz. 12 ff., hinsichtlich einer Teilzeitanordnung für niedersächsische Lehrer auf der Grundlage von § 80b Niedersächsisches Beamtengesetz a. F.

Des Weiteren muss nach § 44 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. zur Schwere des Fehlers hinzu kommen, dass die besondere Fehlerhaftigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nicht nur der Fehler an sich, sondern das Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels muss offensichtlich sein. Bezugspunkt der Offensichtlichkeit sind sowohl die tatsächlichen Umstände als auch deren rechtliche Würdigung. Offensichtlichkeit fehlt, wenn die besondere Schwere des Fehlers (oder die Rechtswidrigkeit überhaupt) erst später, insbesondere nach Rechtsprechungsänderung ersichtlich wird. Offensichtlichkeit scheidet auch aus, wenn in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen bestehen,

Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rz. 125.

Die schwere Fehlerhaftigkeit muss für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich sein, sie muss sich geradezu aufdrängen. Dem Verwaltungsakt muss die Rechtswidrigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sein,

Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rz. 12; BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 - 6 P 14.84 -, juris Rz. 20.

2. An den so beschriebenen rechtlichen Maßstäben gemessen stellen sich die Teilzeitanordnungen von 1998 und 2001 nicht als nichtig dar. Zwar war jedenfalls die Anordnung aus Anlass der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit rechtswidrig. Es lässt sich aber für keine der Anordnungen feststellen, dass sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Unterstellt man einen solchen besonders schwerwiegenden Fehler, war diese Fehlerhaftigkeit jedenfalls bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht offensichtlich.

a) Die bei der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 1998 verfügte Teilzeitanordnung ist wirksam. Die Klägerin begehrt insoweit – anders als der Kläger im vom Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2010 (2 C 86.08) entschiedenen Fall – die Nachzahlung und versorgungsrechtliche Gleichstellung auch für den Zeitraum, in dem sie in einem vor dem 1. Januar 2000 begründeten Beamtenverhältnis im Dienst des Beklagten stand, nämlich für die Zeit ab dem 14. September 1998. Die Anordnung in der Ernennungsurkunde über die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe erfüllte die Voraussetzungen der einschlägigen und zeitlich anwendbaren Ermächtigungsgrundlage.

Die Teilzeitanordnung stellt einen der Klägerin gegenüber ergangenen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Bei der Bestimmung in der der Klägerin überreichten Ernennungsurkunde, nach der sie unter Verleihung der Eigenschaft als Beamtin auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin berufen werde, handelte es sich um zwei eigenständige Regelungen, und zwar um die Begründung eines Beamtenverhältnisses mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts einerseits und um die –hier in Rede stehende –Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 -, juris, Rz. 16.

Gesetzliche Grundlage für die Teilzeitanordnung bei der Ernennung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe war § 39b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. I S. 65 ff.) –Landesbeamtengesetz alte Fassung, LBG a. F. –(„Einstellungsteilzeit für bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes“). Diese Vorschrift des Landesbeamtengesetzes war durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 7. April 1998 in das Gesetz eingeführt worden und wurde durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) aufgehoben. Danach konnten Bewerber für ein Amt der Laufbahnen des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes, die als Arbeitnehmer im Dienst des Landes tätig waren und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, bis zum 31. Dezember 1999 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Da die Regelung von ihrem sachlichen Anwendungsbereich her gerade diejenigen Bewerber erfasste, die, wie die Klägerin, bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren und für die ein Beamtenverhältnis begründet werden sollte, war sie auf die Begründung des Beamtenverhältnisses der Klägerin im Jahr 1998 anwendbar. Die Voraussetzungen des § 39b Abs. 1 LBG a. F. lagen auch vor. Die Klägerin bewarb sich für ein Amt des höheren Dienstes, war als Arbeitnehmerin im Dienst des Landes tätig, hatte das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde bis zum 31. Dezember 1999 ernannt. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 39b Abs. 2 LBG a. F. vorlagen. Danach durfte ein Einstellungsteilzeitverhältnis nur begründet werden, wenn Bewerber wegen einer infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten erheblichen Veränderung des Personalbedarfs aus dienstlichen oder anderen öffentlichen Interessen bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis eine volle Beschäftigung auf Dauer nicht angeboten werden kann. Die insoweit prägenden Umstände in Brandenburg im in Rede stehenden Zeitraum waren das deutliche Zurückgehen der Schülerzahlen als Folge des nach der Wiedervereinigung hier festzustellenden „Geburtenknicks“ und ein erheblicher Bestand an zum großen Teil noch bis 1990 ausgebildeten Lehrern.

Ein Verstoß der Ermächtigungsgrundlage des § 39b LBG a. F. gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das Gebot der Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, erscheint zwar möglich. Selbst wenn man aber einen solchen Verstoß annimmt, würde er nicht zur Nichtigkeit der Teilzeitanordnung führen, weil er nicht schwerwiegend wäre und es an der Offenkundigkeit des Verstoßes mangelte. Daher ist auch die hier in Rede stehende Teilzeitanordnung wirksam.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in der antragslosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung einen Verstoß gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums erkannt. Dazu hat es ausgeführt, dass eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung von Beamten mit gleichzeitiger Erhöhung des Nebentätigkeitsumfangs mit den grundlegenden Strukturprinzipien des hergebrachten Berufsbeamtentums, zu deren Kernbestand der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip gehören, nicht in Einklang zu bringen sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Beamte auf die Ausübung von Nebentätigkeiten ausweiche und zum „Diener zweier Herren“ werde. Dies führe naturgemäß zu Interessenkonflikten. Das sozialstaatlich legitime Anliegen, die Arbeitslosigkeit zu steuern, reiche für einen solchen „Einbruch“ in die Grundstrukturen des Berufsbeamtentums nicht aus. Die angestrebten Einstellungen könnten auch im Angestelltenverhältnis erfolgen.

BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - („Teilzeitbeamter / Zwangsteilzeit“), BVerfGE 119, 247-292 = juris; ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, juris.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßgaben mag die hier in Rede stehende Regelung des § 39b LBG a. F. zwar verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sein. Sie eröffnete ebenso wie das 2007 beurteilte niedersächsische Recht dem Dienstherrn die Möglichkeit der nicht-konsensualen Einstellungsteilzeit. Insofern lassen sich die dort angeführten Argumente und das „Sicherungskriterium“ der Freiwilligkeit auch auf sie anwenden. Auf der anderen Seite unterschied sich die hiesige Regelung durchaus in wesentlichen Merkmalen von den vormaligen Regelungen in den alten Bundesländern. Denn sie stellte zum einen auf die Besonderheiten der Personalsituation in Brandenburg als Teil der ehemaligen DDR ab. Der massive Rückgang der Schülerzahlen nach der Wiedervereinigung und der vorhandene hohe Personalbestand im Schulbereich nach der Wiedervereinigung waren Umstände, die außerhalb des Beitrittsgebiets keine Rolle spielten. Außerdem wurden die Regelungen in verschiedener Weise zeitlich beschränkt. Die Möglichkeit der Anordnung von Teilzeit war – von Beginn an – nach § 39b Abs. 1 LBG a. F. bis zum 31. Dezember 1999 beschränkt (§ 39a Abs. 1 LBG a. F.: bis zum 31. Dezember 2006),

vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 11. November 1997, LT-Drucksache 2/4655, S. 5 f., sowie die ausführlichen – auch verfassungsrechtlichen – Begründungen ebd. S. 11 ff.

2004 wurde in § 39a Abs. 7 LBG a. F. ferner festgeschrieben, dass sämtliche nach dem Landesbeamtengesetz (a. F.) begründeten Teilzeitanordnungen zum 31. Dezember 2008 aufzuheben waren. Dies geschah gerade auch im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000 und sollte die Regelung von den Einstellungsteilzeit-Vorschriften der alten Bundesländer abgrenzen. In der Begründung des Gesetzentwurfes,

vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsänderungsgesetz, LT-Drucksache 3/6928 vom 14. Januar 2004, Begründung zu Nr. 8 (§ 39a Abs. 7),

wurde dementsprechend ausgeführt:

„Mit der Ergänzung soll der Übergangscharakter (zeitlich befristete und räumlich begrenzte historische Sondersituation) der Teilzeitverbeamtung zusätzlich deutlich gemacht werden. […]

Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[…] ist die Regelung zur Einstellungsteilzeit im Land Brandenburg mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar, da sie sich aus den besonderen Bedingungen in Brandenburg als neuem Bundesland ergibt und das Bundesverwaltungsgericht insoweit keine Aussage getroffen hat.“

Die zeitliche Begrenzung der Anordnung bis Ende 1999 könnte es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Vorschrift des § 39b LBG a. F. als gerade noch verfassungsgemäß anzusehen.

Im Schrifttum für eine Verfassungswidrigkeit der Brandenburgischen Teilzeit-Vorschriften Szalai, DVBl. 2010, 1165, 1167, differenzierend mit Tendenz für eine Erhaltung der Einstellungsteilzeit Wißmann, ZBR 2010, 181, 186/188.

bb) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls liegt nämlich kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler vor. Damit leidet die auf § 39b LBG a. F. gestützte Teilzeitanordnung nicht an einem Fehler, der ihre Nichtigkeit begründen würde.

Die Vertretbarkeit der dargelegten verschiedenen Auffassungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 39b LBG a. F. verdeutlicht, dass jedenfalls von einer Offenkundigkeit der Verfassungswidrigkeit nicht ausgegangen werden kann. Die Abweichungen der hier in Rede stehenden Regelung und damit deren Besonderheiten gegenüber den bislang dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Vorschriften lassen das Ergebnis einer Überprüfung unsicher erscheinen. Dem entgegen läge eine schwere und offenkundige Fehlerhaftigkeit nahe, wenn die brandenburgische Regelung der Einstellungsteilzeit gleichlautend mit der vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärten Regelung des niedersächsischen Rechts wäre. Dies ist jedoch –wie dargelegt –gerade nicht der Fall.

Im Übrigen ist selbst bei einer offensichtlich verfassungswidrigen Norm nicht davon auszugehen, dass die auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakte nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG sind. Das legt die – angeführte –jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nahe, nach der in solch einem Fall nicht einmal ein Anspruch darauf besteht, die Teilzeitanordnung für die Vergangenheit zurückzunehmen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rz. 12.

b) Die Anordnung der Teilzeitdienstleistung in der Urkunde über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom 17. Juli 2001 war zwar rechtswidrig, weil es ihr an einer gesetzlichen Grundlage mangelte. Es fehlt indes an der Schwere des Rechtsverstoßes und an dessen Offensichtlichkeit, so dass sie ebenfalls der Klägerin gegenüber wirksam ist.

Als gesetzliche Grundlage in Betracht kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, allein § 39b LBG a. F. Diese Regelung erfasste –wie dargestellt –diejenigen Bewerber, die, wie die Klägerin, bereits vor der Verbeamtung als Angestellte für den Beklagten tätig gewesen waren. Insoweit wäre sie auf die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin im Jahr 2001 anwendbar gewesen. Die Vorschrift ermöglichte aber allein die Begründung, nicht –wie hier –die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses. Abgesehen davon eröffnete die Vorschrift die Möglichkeit der Einstellungsteilzeit ihrem klaren Wortlaut nach nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 und war somit im Zeitpunkt der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin 2001 zeitlich nicht mehr anwendbar.

Demgegenüber scheidet die Vorschrift des § 39a LBG a. F. („Einstellungsteilzeit“) von ihrem sachlichen Anwendungsbereich als Ermächtigungsgrundlage aus. Nach § 39a Abs. 1 LBG a. F. konnten Bewerber der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis zum 31. Dezember 2006 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Die Arbeitszeit musste im gehobenen Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Viertel, ab der Besoldungsgruppe A 11 und für den höheren Dienst mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Die Regelung war damit als allgemeinere Vorschrift –auch nach Außerkrafttreten des § 39b LGB a. F. –allein auf Bewerber anzuwenden, die, anders als die Klägerin, vor der Ernennung noch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Land standen.

Vgl. zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für Teilzeitanordnungen bei vormaligen Angestellten des Landes Brandenburg für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1999 grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010, a. a. O., Rz. 20 f.; vorangehend Urteil der Kammer vom 19. April 2006 - 2 K 3070/03 - und Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 - 4 B 20.08 -; s. zur Entscheidung des BVerwG Kugele, juris-PR 22/2010 Anm. 6; grundlegend kritisch zur Entscheidung des BVerwG und speziell auch zu dessen Auslegung des § 39a LBG a. F. Wißmann, ZBR 2010, 181 ff. (zur Auslegung 186); zustimmend hingegen Szalai, DVBl. 2010, 1165 ff. (allerdings mit der Anmerkung zur Auslegung, diese erscheine „gewollt“, a. a. O., 1166); s. auch Anmerkung Neubauer, LKV 2010, 417.

Ungeachtet der aus dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage folgenden Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin steht ihr keine Nachzahlung der Differenz zwischen ihrer reduzierten und einer vollen Besoldung zu. Sie hat die Reduzierung der Besoldung bis August 2008 vielmehr nunmehr auch dauerhaft hinzunehmen, da sie sich bei Ergehen der Teilzeitanordnung nicht (rechtzeitig) gegen diese gewandt hat, sondern sie vielmehr hat bestandskräftig werden lassen. Der Bestandskraft steht nicht die Nichtigkeit der Teilzeitanordnung entgegen.

aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Anordnung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet.

In Verkennung des Umstandes, dass die Klägerin nicht seit 1998 in einem „Teilzeitbeamtenverhältnis“ stand und dass durch das Staatliche Schulamt mit der Umwandlung des 1998 begründeten Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit eine neue, gesonderte Teilzeitanordnung verfügt wurde, stellte der Beklagte im Jahr 2001 die Ernennungsurkunde auf Lebenszeit „in Teilzeitbeschäftigung“ aus. Dieses hinsichtlich der Teilzeitanordnung ermächtigungslose Vorgehen mag diese zu einem gesetzlosen Verwaltungsakt im Sinne der dargestellten Kategorien machen. Der Fehler, der in diesem Mangel einer Rechtsgrundlage liegt, erscheint indes nicht schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. Die Anordnungen stehen nicht in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft, dass es unerträglich wäre, wenn die mit ihnen beabsichtigten Rechtswirkungen einträten.

Die Teilzeitanordnung lässt sich zunächst keiner Fallgruppe zuordnen, bei der anerkanntermaßen schwere Fehler anzunehmen sind. Sie wurde nicht von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erlassen –erst recht nicht von einer absolut unzuständigen –, ihre Erfüllung ist nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich und sie ist weder unbestimmt, widersprüchlich noch unverständlich.

Was den Umstand angeht, dass sie als gesetzloser Verwaltungsakt im dargestellten Sinne anzusehen sein dürfte und dass sie insoweit verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Beamten wie hier der Klägerin verletzte, so führt dies für sich genommen nicht schon zur Annahme der Schwere des ihnen anhaftenden Fehlers. Keine „Fehlerart“, auch nicht der Verstoß gegen verfassungsmäßige Garantien wie diejenigen des Art. 33 Abs. 5 GG, wird bei Vorliegen stets und ohne weitere Anschauung der Tragweite im Einzelnen von dem Vorwurf des schweren Fehlers getroffen. Grundsätzlich sind –wie dargestellt –auch gesetzlose Verwaltungsakte wie die Teilzeitanordnungen nur anfechtbar. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die ihnen anhaftenden Makel nicht grundlegend von Verwaltungsakten, für die der Anwendungsbereich einer Rechtsgrundlage zwar prinzipiell eröffnet ist, deren Voraussetzungen dann aber im Einzelnen nicht vorliegen. Es handelt sich hier nicht um einen Fall der absoluten Gesetzlosigkeit. Teilzeitanordnungen für Beamte (aus familienpolitischen Gründen) sind unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässiges Handlungsmittel der (Schul-)Verwaltung und nicht etwa der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, gesetzlich schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte. Über den mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage verbundenen rechtlichen Makel hinaus bestehen keine Umstände, die für eine besondere Schwere des Fehlers sprechen. Es wurde nicht etwa wider besseres Wissen und gezielt ohne rechtliche Grundlage vorgegangen, um die Rechte der Klägerin und der weiteren betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zu umgehen oder gar bewusst zu verletzen. Der Beklagte ging vielmehr davon aus, dass –aus seiner Sicht zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis im Jahr 1998 – eine rechtliche Grundlage vorlag.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Teilzeitanordnungen im Land Niedersachsen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris,

lässt sich zwar nicht unmittelbar auf die Konstellation der einfachen Gesetzlosigkeit übertragen. Denn ein Fall der Nichtigerklärung der Ermächtigungsgrundlage durch das Bundesverfassungsgericht liegt nicht vor. Damit entfällt eines der dort angeführten Argumente, nämlich der Hinweis auf die Gesetzesbindung der Verwaltung, die dazu führt, dass das bestehende Gesetz bis zur Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht von der Verwaltung angewendet werden muss. Gleichzeitig wird in der Entscheidung indes betont, dass die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für sich genommen noch nicht zur Nichtigkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakte führt. Die aus der Verfassungswidrigkeit folgende, nachträglich erkannte Nichtigkeit der Rechtsgrundlage unterscheidet sich nicht derart grundlegend von dem von vornherein gegebenen Fehlen einer Rechtsgrundlage, dass letzteres das Nichtigkeitsurteil nach sich zieht.

Schließlich ergibt eine wertende Betrachtung der Frage, ob das durch eine Annahme der Bestandskraft der Teilzeitanordnungen hervorgerufene Ergebnis in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn diese Rechtswirkungen einträten, keine derartige Unerträglichkeit. Es scheint sich vielmehr geradezu umgekehrt so zu verhalten, dass ein solches Ergebnis den Wertvorstellungen der Gemeinschaft eher entspricht als die von der Klägerin zugrunde gelegte Nichtigkeit der Teilzeitanordnungen und die damit verbundene Folge, dass ungeachtet des Umfangs der tatsächlichen Teilzeitdienstleistung Ansprüche auf volle Besoldung geltend gemacht werden könnten. Selbst wenn man dieser umgekehrten Betrachtung nicht zu folgen vermag, so ergibt doch jedenfalls keine Rechtfertigung für die Annahme, dass ein Festhalten am Verwaltungsakt „schlechthin unerträglich“ wäre. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen,

vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rz. 13.

An derartige Tatbestände ließe sich möglicherweise denken, wenn der Beklagte die Bestandskraft eines Bescheides ausnutzen würde, um ungeachtet einer Dienstleistung mit voller Arbeitskraft durch den Beamten diesen nicht oder nur geringfügig zu alimentieren. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

bb) Ferner ist die Fehlerhaftigkeit der Teilzeitanordnung auch nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfGBbg a. F. offensichtlich. Bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ist schon die schlichte Rechtswidrigkeit nicht ohne Weiteres zu erkennen; erst recht gilt die für die Offensichtlichkeit eines –unterstellten –schwerwiegenden Mangels.

Die tatsächlichen Gegebenheiten der Teilzeitverbeamtung waren für einen gedachten Betrachter ohne Weiteres zu erkennen. Trotz dieser Offenkundigkeit der tatsächlichen Umstände war eine –auf dem Fehlen einer Rechtsgrundlage beruhende –schwere Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung von 2001 für einen unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachter nicht ohne Weiteres ersichtlich. Diese Einschätzung gilt zunächst offenkundig für die Klägerin und für zahlreiche andere betroffene Lehrerinnen und Lehrer, die nicht konsequent gegen die ihnen gegenüber nach dem 31. Dezember 1999 verfügten Teilzeitanordnungen vorgingen. Im Übrigen gilt sie auch für die zunächst mit der Frage der Verbeamtungen in Teilzeit beschäftigten Verwaltungsgerichte. Die dem Wortlaut des Gesetzes nicht ohne Weiteres zu entnehmende Existenz gesonderter Teilzeitanordnungen sowie die Annahme von deren Rechtswidrigkeit, begründet mithilfe einer feinsinnigen Auslegung des Wortlauts und der Systematik des Landesbeamtengesetzes, wurde erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2010 ersichtlich, als erstmalig im Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit – und zugleich in letzter Instanz – erkannt wurde, dass von der Berufung ins Beamtenverhältnis zu trennende Teilzeitanordnungen existierten und dass für diese jedenfalls nach dem 31. Dezember 1999 die Rechtsgrundlage fehlte. Weder das Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2005 noch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 hatten dies zuvor so aufgefasst. Somit liegt, wenn schon nicht eine Rechtsprechungsänderung oder ausdrücklich unterschiedliche Auffassungen in der Frage der Ermächtigungsgrundlage, so doch zumindest eine neue Erkenntnis der Rechtsprechung vor,

vgl. Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2005 - 2 K 3176/02 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - 4 B 19/08 -; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 -, juris.

Damit konnte sich die Rechtswidrigkeit, die auf der fehlenden Ermächtigungsgrundlage beruhte, weder der Klägerin noch einem anderen Betrachter aufdrängen; schon gar nicht war sie den Teilzeitanordnungen „auf die Stirn geschrieben“. Nicht nur wurden die gesonderten Teilzeitanordnungen überwiegend gar nicht als solche erkannt. Die Klägerin ebenso wie zahlreiche weitere betroffene Lehrerinnen und Lehrer gingen entweder gar nicht gegen diese vor oder sie verfolgten nach dem Ergehen von ihr Begehren auf Vollzeitbeschäftigung ablehnenden Behördenentscheidungen dieses nicht weiter und akzeptierten die Teilzeitanordnungen damit (zunächst) verfahrensmäßig.

Besondere Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach außen hin sofort erkennbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Anknüpfend an die obigen Ausführungen zur Unerträglichkeit des Ergebnisses bei Annahme der Bestandskraft, scheint es sich vielmehr geradezu so zu verhalten, dass ein Betrachter, dem die Einzelheiten des verfassungsmäßig abgesicherten Beamtenstatus nicht näher vertraut sind, das Ergebnis einer Gültigkeit der Anordnungen als natürliche Lösung erscheinen kann.

Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit der beiden denkbaren Ermächtigungsgrundlagen vermag die Annahme einer schwerwiegenden Fehlerhaftigkeit der Teilzeitanordnung von 2001 nicht zu begründen. Insoweit gilt das bereits in Bezug auf die Teilzeitanordnung bei Begründung des Beamtenverhältnisses im Jahr 1998 Ausgeführte. In der möglichen Verfassungswidrigkeit liegt kein schwerer, offensichtlicher Fehler.

B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Teilzeitanordnung vom 17. Juli 2001 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, und zwar insbesondere (auch) nicht einen solchen für den Zeitraum ab der Stellung ihres Antrages auf Vollzeit-Verbeamtung mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 (Eingang bei der Behörde am 21. Oktober 2005).

1. Die Entscheidung über die Aufhebung der Teilzeitanordnung vom 17. Juli 2001 richtet sich – mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – nach der gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG anwendbaren Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dabei belegt das in der Vorschrift eröffnete Rücknahmeermessen, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, so dass grundsätzlich nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf (fehlerfreie) Ausübung des Rücknahmeermessens besteht. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt,

BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rz. 11 m. w. N., ständige Rechtsprechung.

Das Festhalten an einem solchen Verwaltungsakt ist immer dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen. Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses beurteilt, die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich,

BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, juris Rz. 12 ff.

Was die offensichtliche Rechtswidrigkeit im Erlasszeitpunkt angeht, so unterscheidet sich von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm offensichtlich war. In solchen Fällen ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen der Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich kann in derartigen Fällen eine bloße Rücknahme für die Zukunft geboten sein. Dem Dienstherrn ist es nicht verwehrt, haushaltsrechtliche Erwägungen anzustellen, wenn nicht mehr der gesetzliche Besoldungsanspruch im Raum steht, sondern allein noch die Rücknahme eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsakts. Er kann bei seiner Ermessensentscheidung auch darauf abstellen, dass ihm die volle Dienstleistung des Beamten nicht zur Verfügung gestanden hat und eine Rücknahme wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit Blick auf den Gleichheitssatz weitreichende finanzielle Folgen hätte. Auch für den Zeitraum ab Antragstellung kann es in Anbetracht der Bestandskraft der Teilzeitanordnung nicht allein auf das Zurverfügungstellen der vollen Arbeitskraft durch die Beamtin ankommen. Vielmehr ist eine Ermessensentscheidung, die die Planstellensituation während des laufenden Haushaltsjahres und den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres vorrangig berücksichtigt, nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer für verfassungswidrig erklärten Ermächtigungsgrundlage festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit offen gelassen, ob dem Beamten bereits ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Schuljahres der Wechsel zur Vollbeschäftigung ermöglicht werden musste und insofern die entgegenstehende Teilzeitbeschäftigungsverfügung aufzuheben war. Denn dieser Zeitraum stand dort nicht im Streit,

BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011, a. a. O., Rz. 12, 18 ff.

2. Im vorliegenden Fall, in dem eine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Norm des § 39b LBG a. F. nicht festgestellt ist, sondern allein die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit feststeht, gilt nichts Anderes.

Die Teilzeitanordnung war zwar – wie dargestellt – rechtswidrig, da es ihr an einer gesetzlichen Grundlage mangelte. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, auch auf den Antrag der Klägerin hin die Teilzeitanordnung weder mit sofortiger Wirkung noch (zunächst) mit Wirkung für die Zukunft, sondern erst ab dem Schuljahr 2008/2009, mithin ab dem 1. August 2008 aufzuheben, begegnet indes im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Die relativ knappen Ausführungen des Staatlichen Schulamts zur Ermessensausübung in den Ausgangsbescheiden und im Widerspruchsbescheid wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), indem der Beklagte auf die mangelnde Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit sowie die dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende Gleichmäßigkeit der Ermessungsausübung verwiesen hat.

Die Gesamtheit der vom Beklagten angestellten Erwägungen rechtfertigt seine Entscheidung, die Rücknahme der Teilzeitanordnungen zu versagen. Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Teilzeitanordnung erscheint nicht „schlechthin unerträglich“. Zum einen war die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich. Dies gilt zunächst ersichtlich für die Rechtswidrigkeit aufgrund des Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage für die Teilzeitanordnung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Nichtigkeitsprüfung verwiesen. Weder die Klägerin selbst noch andere Lehrerinnen und Lehrer noch die im Vorgang zum Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befassten Verwaltungsgerichte vermochten die so begründete Rechtswidrigkeit vor dem Juni 2010 zu erkennen. Dass eine Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich war, gilt weiterhin – wie dargestellt – auch hinsichtlich einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 39b LBG a. F. Zum anderen übte der Beklagte sein Rücknahmeermessen auch bei allen verbeamteten Lehrern, die eine Vollzeitbeschäftigung (und damit der Sache nach die Aufhebung der Teilzeitanordnung) begehrten und ihre volle Arbeitskraft ausdrücklich zur Verfügung stellten, einheitlich aus. Er lehnte sämtliche Anträge mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab. Angesichts des Umstandes, dass dem Dienstherrn – ungeachtet der entsprechenden ausdrücklichen Angebote der Beamten – die Arbeitskraft jedenfalls faktisch nicht zur Verfügung stand oder nicht in Anspruch genommen wurde, vermag eine derartige Praxis schließlich auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten darzustellen. Fiskalische Erwägungen hat der Beklagte zwar vorliegend, anders als in anderen Fällen, nicht ausdrücklich, sondern, mit Blick auf die Anführung des Gleichbehandlungsgebots, nur sinngemäß angeführt, diese begegnen aber jedenfalls in der Sache mit Blick darauf, dass, nachdem die Teilzeitanordnungen bestandskräftig wurden, nicht mehr um den originären Besoldungsanspruch gestritten wird, keinen Bedenken.

Dies gilt nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 24. Februar 2011, a. a. O.,

ohne Weiteres rückwirkend, mithin für den – von der Klage in ihrem Hilfsantrag allerdings nicht umfassten – Zeitraum vor der Antragstellung der Klägerin am 21. Oktober 2005 sowie für die – vom Hilfsantrag umfasste – Zeit von der Antragstellung bis zum Beginn des Schuljahres, das auf die Antragstellung folgte, also das Schuljahr 2006/2007, am 1. August 2006. Es gilt darüber hinaus aber auch für die Zeit bis zum 1. August 2008, an dem der Beklagte die Teilzeitanordnung nicht nur für die Klägerin aufhob, sondern – wie es § 39a Abs. 7 LBG a. F. der Sache nach vorsah – für sämtliche Lehrer, für die eine Teilzeitanordnung getroffen worden war. Denn es steht dem Dienstherrn bei Vorliegen entsprechender dienstlicher Belange zu, im Rahmen seiner Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Gewichts dieser Belange den Zeitpunkt der Wirkung der Rücknahme zu bestimmen und diesen – gegebenenfalls auch erheblich – über den Beginn des auf die Antragstellung folgenden Schuljahres hinauszuschieben.

Der spätere Zeitpunkt der Aufhebung der Anordnungen am 1. August 2008 erscheint danach gerechtfertigt und stellt auch eine den Anforderungen an eine auch verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Ausübung des Ermessens dar. Dabei ist vor allem die große Anzahl der betroffenen Fälle von Bedeutung. Seit Bestehen der maßgeblichen Regelungen, mithin seit April 1998, war eine Verbeamtung ohne Teilzeitanordnung nur noch ausnahmsweise erfolgt. Somit war ein erheblicher Teil des Lehrkörpers von einer derartigen Anhebung des Beschäftigungsumfangs betroffen. Es war dem entsprechend eine erhebliche Anzahl von Vollzeit-Planstellen zu schaffen, was bei nicht ausreichender vorausgehender Planungszeit nicht nur vor Ort Überkapazitäten mit sich bringen hätte können, sondern vor allem den Beklagten auch vor erhebliche haushalterische Schwierigkeiten gestellt und eine außerordentliche finanzielle Belastung für das Land mit sich gebracht hätte. Hinsichtlich des Termins zum 1. August 2008 hatte der Beklagte hingegen seit Inkrafttreten der Änderungen an § 39a LBG a. F. und der damit einhergehenden Einführung des § 39a Abs. 7 LBG a. F. im April 2004 einen gut vier Jahre währenden Vorlauf, der ihm in angemessener Weise die Gelegenheit gab, sich schulorganisatorisch vorzubereiten und sich auf diese finanzielle Anstrengung auch haushaltsrechtlich einzustellen.

Schließlich lässt sich zugunsten eines Anspruchs auf Aufhebung der Teilzeitanordnung – anders als die Klägerin meint – auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass sich die Beteiligten im vor der Kammer geführten Verfahren 2 K 2446/06 im Jahr 2007 derart verglichen haben, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluss des seinerzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens 2 C 12.06 entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens bescheiden würde. Zwar hat der Beklagte damit zu erkennen gegeben, dass er im Wege des Vergleichs gegebenenfalls – nämlich bei einem entsprechenden, für die dortige Klägerin günstigen Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens – sich nicht auf die Bestandskraft der Teilzeitanordnung berufen würde. Der Beklagte hat damit indes nicht sein Ermessen zugunsten einer möglichen Aufhebung der Teilzeitanordnung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gebunden oder sich auch nur das Berufen auf die Bestandskraft der Teilzeitanordnung für die Zeit ab Antragstellung abgeschnitten, wenn dieser Vergleich letztlich ins Leere lief, wie es durch die nicht vorhergesehene unstreitige Erledigung des Verfahrens 2 C 12.06 tatsächlich geschah. Ein derartiger objektiver Erklärungsinhalt und Selbstbindungswille, der unabhängig vom Schicksal des Vergleichs bestehen bleiben sollte, ist den Erklärungen des Beklagten schlicht nicht zu entnehmen. Denn diese wurden eben allein bezogen auf den Vergleichsschluss und eine etwaig für die Klägerin günstige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.

Die Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl weiterer, gleichgelagerter Fälle gemäß §§ 124 Abs. 2 Ziffer 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 31.455,60 Euro festgesetzt, §§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei sind hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung der Besoldungsdifferenz in Anlehnung an Ziffer 10.4 (Teilstatus) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 der 24fache Betrag eines Drittels des Endgrundgehalts (Ost) der Besoldungsstufe A 12 (26.455,60Euro) sowie zusätzlich hinsichtlich des versorgungsrechtlichen Begehrens ein Auffangwert von 5.000,00 Euro berücksichtigt worden.