Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 17.10.2012 – 8 K 1055/10
8. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks ... 15 in ... . Nachdem es zu Rückstauerscheinungen in der Schmutzwassergrundstücksanschlussleitung des Gebäudes gekommen war und weder der Einbau einer Rückstausicherung im Jahre 2007 noch eine Spülung der Anschlussleitung Abhilfe geschaffen hatten, wurde eine Kamerabefahrung der Anschlussleitung durchgeführt. Dabei fanden sich Schadstellen an der Rohrleitung im Gebäude und unmittelbar an der Gebäudefront. Mit Schreiben vom 19. November 2007 wies die ... GmbH (i.F.: GmbH), die als Betriebsführerin der Stadt ... bei der der Stadt obliegenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung tätig ist, auf das Alter der „Grundleitung“ von etwa 80 Jahren hin. Die festgestellten Schäden seien auf natürlichen Verschleiß der ursprünglich verlegten Gussleitung und nicht auf die Straßenbauarbeiten in den Jahren 2003/2004, von denen unter anderem die Rohrleitungen des Gebäudes ... 15 betroffen gewesen seien, zurückzuführen.
Der Kläger erklärte sich daraufhin mit der von der GmbH vorgeschlagenen Verfahrensweise - danach sollte die GmbH die Kosten für das Aufnehmen und Wiederherstellen der Gehwegpflasterung sowie für das Aufnehmen und Einbringen der Tragschicht, der Kläger die Kosten für die weiteren Erd- und Rohrlegearbeiten übernehmen - einverstanden und erteilte den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten. Diese erfolgten im Januar und Februar 2008 im Beisein des vom Kläger beauftragten öffentlich bestellten Sachverständigen für Installation und Heizungsbau, Dipl. Ing. ... . Dieser gelangte in seiner schriftlichen sachverständigen Stellungnahme vom 5. Februar 2008 zu den folgenden Feststellungen: die etwa in 1,95 m Tiefe verlegte Hausanschlussleitung bestehe aus Steinzeug. Quer zu ihr und parallel zur Gebäudefront liege in etwa 80 cm Tiefe ein Kanal aus Stahlbeton, der seinerzeit als Fernwärmetrasse verwendet worden sei. Die Sohle des Betonkanals liege in etwa 1,90 Tiefe. Da der Betonkanal vor Verlegung der Hausanschlussleitung nicht entfernt worden sei, sei das Steinzeugrohr darunter geschoben worden, wobei es offensichtlich zu einer Verformung gekommen sei. Spätestens durch die Verdichtungsarbeiten und das nicht auszuschließende Setzen des Betonschachts sei es zur Beschädigung der Hausanschlussleitung gekommen. Der Anschluss an die Entwässerungsleitung des Übergabeschachtes sei komplett zerstört gewesen. Hierbei handele es sich noch um altes Steinzeugrohr. Nach Angaben des Klägers hätten im Jahre 2005 umfangreiche Straßenarbeiten mit Erneuerung der Hausanschlussleitung für Abwasser stattgefunden. Offenbar sei bei diesen Arbeiten auf Grund der Behinderungen durch den Betonkanal ein neuer Anschluss nicht fachgerecht vorgenommen worden.
Der Betonkanal wurde im Zuge der Arbeiten im Januar und Februar 2008 vor dem Grundstück des Klägers beseitigt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 teilte die GmbH dem Kläger mit, nach erneuter Prüfung sei festgestellt worden, dass im Zuge des Straßenbaus in der ... im Jahre 2003 der Schmutzwasserhausanschluss für das Grundstück Nr. 15 nicht erneuert oder repariert worden sei. Das Aufmaßblatt, das zunächst als Beleg für eine Auswechslung des Hausanschlusses des Grundstücks ... 15 angesehen worden sei, betreffe tatsächlich das angrenzende Flurstück 199. Entgegen dem vom Kläger vorgelegten Gutachten sei die Ursache für die Abflussbehinderungen im Schmutzwasserhausanschluss nicht in einer unsachgemäßen Ausführung der Arbeiten zur Auswechslung der Hausanschlussleitung zu sehen. Die Aussagen des Gutachters über den Zustand der Hausanschlussleitung seien allerdings zutreffend und deckten sich mit den Erkenntnissen aus der Kamerabefahrung im September 2007.
Die mit der Durchführung der Arbeiten im Januar und Februar 2008 beauftragte Tiefbaufirma stellte der GmbH hierfür insgesamt 3.935,03 € in Rechnung. Nach Abzug der auf den Deckenaufbruch und -schluss sowie den Abbruch des Heizkanals entfallenden Positionen verblieben für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses des Klägers anteilige Kosten einschließlich 19% Mehrwertsteuer in Höhe von 2.480,07 €.
Mit Bescheid vom 14. April 2009 zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenersatz für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasseranlage in dieser Höhe heran. Hinsichtlich der Berechnung bzw. Ermittlung des Ersatzanspruches verwies sie auf das Aufmaß und die Rechnung der ausführenden Firma, die während der Dienststunden im Amt der Stadt ... eingesehen werden könnten.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liege die eingetretene Notwendigkeit für die Erneuerung der Anschlussleitung im Verantwortungsbereich der Stadt ... . Bei der Verlegung der Hausanschlussleitung sei das Steinzeugrohr unter den Betonkanal geschoben worden, statt diesen zu entfernen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Mai 2010 zurück. Bei den Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 sei entgegen ursprünglicher Annahme der GmbH nicht der Anschluss des Grundstücks ... Nr. 15, sondern der des Nachbargrundstücks Nr. 16 betroffen gewesen. Seinerzeit sei aus Kostengründen auf eine grundhafte Erneuerung aller Anschlussleitungen unbeschadet des Alters der vorhandenen Leitungen verzichtet worden. Der Einwand, durch unsachgemäße Arbeiten beim Straßenbau sei die Erneuerung des Grundstücksanschlusses erforderlich geworden, sei unbegründet. Bei der ... handele es sich um eine Kreisstraße, so dass der Landkreis Teltow-Fläming Baulastträger sei. In dieser Eigenschaft habe der Landkreis in den Jahren 2003 und 2004 die Straßenbaumaßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt. Etwaige dabei entstandene Schäden seien gegenüber dem Landkreis geltend zu machen. Die im Zuge der straßenbaulichen Maßnahmen durchgeführten Arbeiten im Gehwegbereich, wie etwa Verdichtungsarbeiten unter Einsatz von Rüttelplatten, könnten nicht für die Beschädigung der Grundstücksanschlussleitung verantwortlich sein. Die Arbeiten im Gehweg seien in einer Tiefe von 40 cm erfolgt. Die Einwirkzone von kleinen Rüttelplatten ende in ca. 50 cm Tiefe. Da sich der Stahlbetonkanal in einer Tiefe von 80 cm befunden habe, sei eine Verformung der noch darunter liegenden Grundstücksanschlussleitung durch die Gehwegarbeiten auszuschließen.
Zur Begründung der am 16. Juni 2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der im Bescheid behauptete Aufwand sei in keiner Weise durch Angabe der einzelnen Kosten belegt. Schon dieser Mangel mache den Bescheid rechtswidrig.
Im Übrigen sei die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung nicht wegen einer altersbedingten Beschädigung erforderlich gewesen, sondern weil wegen des Stahlbetonkanals ein ordnungsgemäßer Anschluss an den Schmutzwasserkanal nicht habe erfolgen können und auch nicht erfolgt sei. Aus der sachverständigen Stellungnahme vom 5. Februar 2008 ergebe sich, dass das Steinzeugrohr nicht altersbedingt erneuerungsbedürftig gewesen sei, sondern durch äußere Gewaltanwendung hervorgerufene Längs- und Querrisse aufgewiesen habe. Das äußere Erscheinungsbild der Anfang 2008 freigelegten Hausanschlussleitung rechtfertige nicht die Annahme, sie sei bereits etwa 80 Jahre alt. Er bestreite, dass im Zusammenhang mit den Straßenausbauarbeiten im Jahre 2005 eine Verlegung der Anschlussleitung zum Hausgrundstück nicht stattgefunden habe. Das von der Beklagten hierzu vorgelegte Protokoll vom August 2003 sei nicht aussagekräftig, weil die Arbeiten eben erst im Jahre 2005 durchgeführt worden seien. Wer letztlich die Straßenbauarbeiten und die fehlerhafte Verlegung der Hausanschlussleitung zu verantworten habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Jedenfalls liege die Verantwortung nicht bei ihm, so dass er zur Erstattung der entstandenen Kosten nicht herangezogen werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 14. April 2009 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt. Der Tatbestand für die Kostenerstattungsforderung, die Ermächtigungsgrundlage und die Grundsätze für die Ermittlung des Erstattungsbetrages sowie die Höhe der Kostenerstattung seien hinreichend erkennbar. Dass die einzelnen Kostenpositionen im Bescheid nicht aufgeführt worden seien, sei unschädlich, da der Kläger über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen unterrichtet worden sei.
Als Reaktion auf einen richterlichen Hinweis, dass der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel leiden dürfte, weil ihm eine Kostenaufstellung nicht beigefügt gewesen sei, hat die Beklagte die Rechnungsunterlagen vorgelegt und die von ihr vorgenommenen Abzüge für den Deckenaufbruch und -schluss sowie den Abbruch des Heizkanals im einzelnen erläutert.
In Ergänzung des Widerspruchsbescheides trägt sie vor, die im Verwaltungsvorgang vorhandene Aufmaßskizze betreffe das damalige unbebaute Nachbargrundstück Flurstück 199, das im Jahr 2005 in die Flurstücke 856 und 857 getrennt worden sei. Die Skizze trage lediglich versehentlich die Grundstücksanschrift ... Nr. 15. Das sei aus den Einzelheiten der Aufmaßskizze zu ersehen. Aus dem Protokoll des Planungsbüros ... GmbH vom 11. August 2003 ergebe sich, dass bei den damaligen Straßenbauarbeiten lediglich die Hausanschlüsse des Grundstücks ... 44 und des Flurstücks 199 (heute: Flurstück 857) hergestellt worden seien, weil sie diagonal vom Schacht zu den Grundstücken verliefen. In dem Protokoll heißt es, die Schmutzwasserhausanschlüsse von Hausnummer 44 und Flurstück … würden auf die Schmutzwasserhauptleitung umgebunden.
Weiter bezieht sich die Beklagte auf eine Stellungnahme der GmbH vom 24. Mai 2012. Hierin wird ausgeführt, entgegen der Annahme des Sachverständigen seien die Straßenbauarbeiten nicht im Jahre 2005, sondern in der Zeit vom 23. Juni 2003 bis 12. November 2004 durchgeführt worden, wie aus dem Bauabnahmeprotokoll vom 30. November 2004 hervorgehe. Im Zuge des Straßenbaus seien nur die Schmutzwasserhausanschlüsse erneuert, geändert oder repariert worden, von denen bekannt gewesen sei, dass sie entweder defekt oder direkt am Schacht angebunden gewesen seien. Am Grundstücksanschluss des Hauses ... seien im Zuge der Straßenbaumaßnahmen keine Veränderungen, Erneuerungen oder anderweitige Reparaturen vorgenommen worden. Die vom Sachverständigen allein nach dem äußeren Erscheinungsbild der Steinzeugleitung vorgenommene Einschätzung, diese sei keinesfalls 80 Jahre alt, treffe nicht zu. Auf Grund seiner Materialbeschaffenheit sei Steinzeug sehr resistent gegen äußere stoffliche Einflüsse und verändere selbst nach Jahrzehnten sein äußeres Erscheinungsbild nicht. Deutliche Hinweise auf das Alter der Rohrleitung hätte eine nähere Begutachtung der vorgefundenen Verbindungsstellen (Muffen) an der defekten Hausanschlussleitung des Hauses Nr. 15 und deren Dichtsystem gebracht. Bei der Kamerabefahrung seien mit Teervergussmassen abgedichtete Rohrverbindungen sichtbar geworden. Diese Art der Dichtung werde heute nicht mehr praktiziert.
Wie es zu der Beschädigung der Hausanschlussleitung gekommen sei und welche Rolle in diesem Zusammenhang der vermutlich nachträglich - von wem auch immer - über der Hausanschlussleitung verlegte Betonkanal der Heizleitung spiele, könne nur gemutmaßt werden. Vorstellbar sei, dass die Hausanschlussleitung bereits bei der Herstellung des Betonkanals, der praktisch auf ihr aufliege, beschädigt worden sei. Hierfür spreche die Empfindlichkeit von Steinzeug gegenüber mechanischen Beanspruchungen. Diese Vorschäden könnten sich mit der Zeit durch die Infiltration von Grundwasser und Bettungsmaterial in die Leitung und durch weitere äußere Einflüsse wie etwa Erschütterungen beim Straßenbau verstärkt haben.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Herrn ... als sachverständigen Zeugen zu den Ursachen der Beschädigungen an der Grundstücksanschlussleitung des Gebäudes ... 15 in ... befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2012 (Bl. 80 ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hef-ter, Bl. 1 bis 70) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 14. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Bescheid leidet nicht (mehr) an einem formellen Mangel. Allerdings wies er zunächst nicht die nach § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG erforderliche Begründung auf. Nach § 121 Abs. 1 AO ist unter anderem ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Dem wurde der angefochtene Bescheid auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht gerecht. Er lässt zwar die rechtliche Grundlage, die erstattungspflichtige Maßnahme und die Höhe der Erstattungsforderung ohne Weiteres erkennen. Darin erschöpft sich aber das Begründungserfordernis des § 121 Abs. 1 AO nicht. Mit „Verständnis“ im Sinne der Vorschrift ist zwar das „Verstehen“ und nicht das „Einsehen“ des Verwaltungsakts gemeint, doch soll die erforderliche Begründung den Empfänger auch in die Lage versetzen, die Rechtslage zu beurteilen und ein etwaiges Rechtsschutzgesuch zu begründen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand: Oktober 2010, Tz. 9 zu § 121). Letztlich beurteilt sich der erforderliche Begründungsumfang nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (Seer, a.a.O., Rz. 11; Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, Rz. 3 zu § 121). Da ein Rechtsschutzgesuch gegen einen Kostenersatzbescheid i. S. v. § 10 KAG auch auf Einwendungen gegen die einzelnen Kostenpositionen, aus denen sich der Erstattungsbetrag zusammensetzt, gestützt werden kann, spricht viel dafür, dass die Angabe der einzelnen Kostenpositionen in der Regel unerlässlicher Bestandteil der Begründung eines solchen Bescheides ist. Einer abschließenden Entscheidung darüber bedarf es im vorliegenden Fall indes nicht, weil die Beklagte durch Vorlage der Rechnung der ausführenden Tiefbaufirma und die näheren Erläuterungen zu den abgesetzten Teilbeträgen die erforderliche Begründung im Laufe des Klageverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt hat (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG).
2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
a) Er findet seine rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 und 13 Abs. 1 der Satzung der Stadt ... über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage und Kostenersatz für die Herstellung von Schmutzwassergrundstücks-anschlüssen auf dem Gebiet der Stadt ... sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 17. Oktober 2007 (BeiKoeS SW; Amtsblatt der Stadt ... vom 23. Oktober 2007, Nr. 21, S. 2).
Gemäß § 10 Abs. 1 BeiKoeS SW ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt nach § 10 Abs. 1 KAG zu ersetzen. Der Grundstücksanschluss ist die Verbindung zwischen der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und dem Grundstück. Er beginnt mit dem Zulauf bzw. der Aufständerung an der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und endet bei Gefälleleitungen an der Grundstücksgrenze. Zur zentralen öffentlichen Abwasseranlage gehört er nicht (§ 2 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Stadt ... über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage auf dem Gebiet der Stadt ... sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 18. Dezember 2002, Amtsblatt der Stadt ... vom 15. Januar 2003, Nr. 1, S. 8). Der Aufwand für die Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und Unterhaltung von Grundstücksanschlussleitungen ist in tatsächlich geleisteter Höhe zu erstatten (§ 11 Abs. 2 BeiKoeS SW). Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme (§ 12 BeiKoeS SW); ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (§ 13 Abs. 1 BeiKoeS SW).
Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Da die gesamte Grundstücksanschlussleitung im Februar 2008 ausgetauscht worden ist, handelt es sich um eine Erneuerung des Anschlusses (vgl. nur Kluge in Becker u. a., KAG Bbg, Stand: August 2011, Rz. 66 zu § 10). Die Beklagte hat dem Bescheid die Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses in tatsächlich entstandener Höhe zugrunde gelegt. Der Kläger ist bereits seit 1996 Eigentümer des Grundstücks und war es damit auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides.
b) Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - und damit als unerlässliche Voraussetzung für einen darauf gestützten Kostenersatzbescheid - fordert § 10 KAG des Weiteren, dass die Maßnahme im Sonderinteresse des zum Aufwendungsersatz herangezogenen Grundstückseigentümers erbracht worden ist (vgl. nur Kluge, a.a.O., Rzn. 83 ff.). Dies ist bei einem bebauten und bewohnten Grundstück regelmäßig und im Grundsatz auch im Falle des Klägers zu bejahen, weil die in § 10 Abs. 1 KAG genannten Maßnahmen die schmutzwasserseitige Erschließung des Grundstücks sichern.
An dem erforderlichen Sonderinteresse des Grundstückseigentümers fehlt es jedoch - so dass seine Heranziehung zum Kostenersatz auch als rechtsmissbräuchlich erscheint -, wenn die Gemeinde oder der Einrichtungsträger die Notwendigkeit der Maßnahme an dem Grundstücksanschluss selbst herbeigeführt hat (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 16. Januar 1985 - 5 UE 401/84 -, juris [LS]). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Maßnahme nur deswegen notwendig geworden ist, weil die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter die ihr obliegenden Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht oder unter Missachtung der Regeln der Baukunst hat ausführen lassen (VGH Kassel, Urteil vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, NVwZ-RR 1999, 69; Kluge, a.a.O., Rz. 80). Dabei entfällt der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde bzw. des Einrichtungsträgers nur dann, wenn feststeht, dass die Gemeinde bzw. der Einrichtungsträger für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist (VGH Kassel, Urteil vom 17. Juli 1997, a.a.O., 70).
Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung im Sonderinteresse des Klägers erfolgt und nicht rechtsmiss-bräuchlich ist. Dabei schließt die Kammer als Ursache für die Beschädigung der Grundstücksanschlussleitung, die deren Erneuerung notwendig gemacht hat, eine Auswechslung der Leitung, bei der sie geradezu gewaltsam unter den bereits vorhandenen Stahlbetonkanal geschoben, zumindest aber in unverantwortlicher Nähe unter diesem hindurchgeführt worden ist, aus. Der sachverständige Zeuge hat ein solches Geschehen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2008 und bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung zwar als Schadensursache für möglich gehalten, ebenso aber - und nicht mit geringerer Wahrscheinlichkeit - die Auswirkungen der in den Jahren 2003 und 2004 in der ... durchgeführten Straßenbauarbeiten. Dabei liegt dem Ausgangspunkt für die erstgenannte Schadensursache die Annahme des sachverständigen Zeugen zugrunde, der Schmutzwasserkanal in der ... und im Zusammenhang damit auch die Grundstücksanschlussleitung des klägerischen Grundstücks seien keine achtzig Jahre alt, sondern deutlich jünger. Das haben der Vertreter der Beklagten und die Mitarbeiterin der Betriebsgesellschaft indes strikt in Abrede gestellt. Nach dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Protokolls des Planungsbüros ... GmbH vom 4. August 2003 ist jedenfalls im Zuge der Straßenbauarbeiten 2003/2004 keine Maßnahme an der Grundstücksanschlussleitung des Hauses ... 15 vorgenommen worden. Dass die Anschlussleitung in der beschriebenen Weise unter dem Stahlbetonkanal hindurchgeführt worden sein sollte, erscheint gerade auch wegen der damit ersichtlich verbundenen Risiken und der geringen Belastungstoleranz von Steinzeugrohren gegen Druckbelastungen wenig lebensnah. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung schließlich ebenfalls geäußert, es könne sicherlich von einer solchen Schadensursache nicht ausgegangen werden.
Demnach könnte die Beschädigung der Grundstücksanschlussleitung auf die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Straßenbauarbeiten zurückzuführen sein. Der sachverständige Zeuge hat diese Arbeiten, wie bereits erwähnt, als gleichrangig wahrscheinliche Schadensursache bezeichnet. Dafür spricht auch der vom Kläger hervorgehobene zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Arbeiten und dem Auftreten von Funktionsstörungen bei der Hausentwässerung. Diese - mögliche - Schadensursache steht dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten jedoch nicht entgegen. Die Beklagte hat die Straßenbauarbeiten nicht veranlasst und ist für deren Durchführung nicht verantwortlich. Nach ihrem Vorbringen, das durch die Abnahmebescheinigung vom 30. November 2004 bekräftigt wird, handelt es sich bei der ... in ... um eine Kreisstraße. Träger der Straßenbaulast für diese Straßengruppe ist der Landkreis und zwar auch hinsichtlich der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit - wie hier - weniger als 50 000 Einwohnern (§ 9a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BbgStrG). Eine - etwaige - unsachgemäße oder nicht den Regeln der Baukunst entsprechende Durchführung der Straßenbauarbeiten könnte daher nicht der Beklagten entgegengehalten werden.
Sollte die Beschädigung der Grundstücksanschlussleitung, was nach Lage der Dinge nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, durch Erschütterungen im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der ... durch Kraftfahrzeugverkehr oder durch ein unsachgemäßes Vorgehen bei der Verlegung des Stahlbetonkanals herbeigeführt worden sein, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen. Bei durch unabhängige Dritte verursachten Schäden kann der Gemeinde bzw. dem Einrichtungsträger die Kostenerstattung nach § 10 KAG nicht abgesprochen werden.
c) Auch die Höhe der Kostenersatzforderung unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere macht die Beklagte nicht die Kosten für das Aufnehmen und Wiederherstellen der Gehwegpflasterung sowie der Tragschicht geltend und hält sich damit an die im Dezember 2007 zwischen dem Kläger und der GmbH getroffene Vereinbarung. Auch zu den Kosten, die auf den Abbruch des Heizkanals entfallen, wird der Kläger nicht herangezogen. Den Grund für die anteilig mit 32 € in Ansatz gebrachten Gebühren hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Danach handelt es sich um die Gebühren, die für die straßenrechtliche Genehmigung für die Sperrung der Straße zur Durchführung der Arbeiten an der Grundstücksanschlussleitung im Januar und Februar 2008 zu entrichten waren. Sie stehen in einem nicht trennbaren Zusammenhang mit der Erneuerung der Anschlussleitung und zählen daher zu den ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne von § 10 KAG. Der Kläger selbst hat gesonderte Einwendungen gegen die einzelnen Kostenpositionen im Übrigen nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.480 € festgesetzt.