Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.01.2014 – VG 6 L 27/14.A

6. Kammer

Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien

Verfahrens.

Gründe§

1.

Der mit der Klage VG 6 K 85/14.A sowie mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag am 16. Januar 2014 angebrachte Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B ausBzu bewilligen, ist wegen Fehlens der von Gesetzes wegen vorzulegenden Unterlagen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO) sowie mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzgesuchs abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2.

Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG statthafte und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474) – nach Zustellung des maßgeblichen Bescheides am 13. Januar 2014 – angebrachte Eilrechtsschutzantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahren und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2014 überwiegt letzteres. Denn der auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützte Bundesamtsbescheid dürfte sich als rechtmäßig erweisen.

a) Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers zwecks Gewährung der beantragten Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge durch die Prozessbevollmächtigte ist nicht erforderlich. Zwar ist Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG auch in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu gewähren. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Schutz gewichtiger Interessen eine rasche Entscheidung unabweisbar erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1983 - 2 BvR 348/83 -, BVerfGE 65, 227, 233; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, § 80 Rn. 911; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 124). So liegt es hier, denn das Regelungssystem in Fällen der vorliegenden Art mit der grundsätzlich alsbald vorgesehenen Abschiebung in sichere Drittstaaten oder in den für das Asylverfahren zuständigen Staat nach § 34a AsylVfG lässt mit Blick auf die einschlägigen Rücküberstellungsfristen und den in diesem Zusammenhang hohen Verwaltungsaufwand unmissverständlich die Unabweisbarkeit einer raschen richterlichen Entscheidung erkennen. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Antragsteller ein Abdruck der Bundesamtsakte zusammen mit dem Bescheid zugestellt worden ist; sofern er sie bei seiner Rechtsberatung nicht vorgelegt haben sollte, muss er sich dies als eigenes Verschulden vorhalten lassen. Soweit die dem Gericht inzwischen vorgelegten Abdrucke der Bundesamtsvorgänge weitergehenden Inhalts sind, betrifft dies den Bescheid und die üblichen Nachfolgevorgänge, die ihrer Art nach der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt sein dürften. Unter solchen Umständen darf nicht erwartet werden, dass durch verfahrenstaktisch anmutende Erwägungen zeitliche Vorteile beansprucht werden können (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Juli 2013 - VG 6 L 344/13.A -). Immerhin war der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits am 30. Oktober 2013 ein Ausdruck der bis dahin bestehenden elektronischen Bundesamtsakte übermittelt worden. Soweit dennoch eine Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs geboten sein könnte, wird ein Mehrfachabdruck der Verwaltungsakte unmittelbar mit diesem Beschluss übersandt.

b) Die Slowakische Republik ist nach Maßgabe des insoweit gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2011 („Dublin III-VO“) anwendbaren Zuständigkeitsregimes der Verordnung (EG) 343/2003 („Dublin II-VO“) für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Angesichts seiner eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren konnte dies für den Antragsteller nicht überraschend sein. Auf die Begründung des angegriffenen Bundesamtsbescheides vom 9. Januar 2014 wird mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die slowakische Wiederaufnahmeerklärung auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gestützt ist.

c) Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hatte im Verwaltungsverfahren angegeben, aus der Slowakei nach dortiger einmonatiger Inhaftierung und Asylantragstellung bis Deutschland weitergereist zu sein, weil er dort zur Ausreise aufgefordert gewesen sei. Er hat weder beim Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren irgendein konkretes Vorkommnis oder einen bestimmten Umstand angeführt, weshalb es ihm nicht mehr zumutbar gewesen sei, in der Slowakei zu verbleiben; er hat auch nicht plausibel gemacht, weshalb die vorgetragene Inhaftierung erfolgt ist, geschweige denn, weshalb sie unrechtmäßig gewesen sein könnte, und er hat nicht offengelegt, unter welchen Umständen er zur Ausreise aufgefordert worden war. Angesichts der auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Bezug nehmenden slowakischen Erklärung vom 23. Dezember 2013 spricht vieles dafür, dass sein Asylanspruch nach Prüfung in einem Asylverfahren abgelehnt worden war, was bei gleicher Sachlage auch in Deutschland eine Ausreiseaufforderung nach sich zöge. Daher erschließt sich nicht, weshalb Deutschland entgegen dem Postulat in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, wonach ein innerhalb der Europäischen Union angebrachter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, zuständig sein sollte.

Der Antragsteller lässt nicht erkennen, dass und inwieweit er sich zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte Gehör bei den zuständigen slowakischen Stellen verschafft, sich ggf. auch um gerichtliche Hilfe und evt. um anwaltliche Unterstützung bemüht hat, wie es ihm in Deutschland offensichtlich mühelos möglich ist.

Es liegen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt Deutschlands in das – evt. sogar bereits abgeschlossene – Asylverfahren des Antragstellers zu Tage; in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO müsste insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht werden, wofür indes kein Anhalt besteht. Mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2011 (C-411/10, C-493/10, juris) kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (jetzt Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Ausländer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Solche systemischen Mängel des Asylverfahrens in der Slowakischen Republik wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach dem ins Verfahren eingeführten UNHCR-Bericht aus Juni 2013 („Submision by the UNHCR“; dort unter II., „Asylum procedures for Dublin II returnees“) werden nach der Dublin II-VO zurückgeführte Asylantragsteller in der Slowakei ohne das Erfordernis eines neuerlichen Antrages weiterhin als solche behandelt, auch wenn das Asylverfahren (aus formellen Gründen) eingestellt worden war. Nur bei vorangegangener Sachentscheidung über den Asylantrag müssen solche Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen; für neue Asylanträge gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen. Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich nicht in Drittländer abgeschoben. Nach Maßgabe des US-Außenministeriums im „human rights and labour report 2012“ vom 19. April 2013 (dort S. 9 „protection of refugees“) gab es – lediglich – hinsichtlich der – für den vorliegenden Fall irrelevanten – Frage nach der Feststellung der Minderjährigkeit von Asylbewerbern sowie einer 7-tägigen Abgeschiedenheit unbegleiteter Minderjähriger gewisse Kritik von Nichtregierungsorganisationen. Im Übrigen ist von der Kritik an einer Liste sicherer Drittstaaten die Rede, die auch solche mit Strafvorschriften in Bezug auf gleichgeschlechtliche Handlungen umfasse, von dem Einzelfall eines algerischen Terroristen, der trotz entgegenstehender EGMR-Entscheidung abgeschoben wurde, sowie davon, dass nach einer Gesetzesänderung nur noch zugelassene Rechtsanwälte als Rechtsbeistand von Asylsuchenden zugelassen seien. Angesichts dessen kann in der Slowakei nicht die Rede von einem systemisch mangelhaften Asylverfahren sein.

Der Antragsteller hat sonst keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nach freiem Ermessen von der dort vorgesehen Möglichkeit eines Selbsteintritts in sein Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 -, juris). Einer Überstellung im Rahmen des Dublin II-Systems stehen insbesondere nicht schon (irgend)welche Verletzungen von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern einzig außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe, wie es in Art. 15 Dublin II-VO bzw. in Art. 17 Abs. 2 1. UA Dublin III-VO angelegt ist. Solche außergewöhnlich zwingenden Gründe hat der Antragsteller für seine Situation nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf die Slowakei nicht erkennbar. Er lässt nicht nachvollziehen, dass und inwieweit er eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweist, die für ihn ein höheres Maß an Fürsorge begründet als es in der Slowakei Asylantragstellern bei zumutbarer Eigenanstrengung gemeinhin zuteil wird.

3.

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).