Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.06.2014 – VG 2 L 330/14
2. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 43.889,07 EUR festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm über den 30. Juni 2014 hinaus bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, dem Ablauf des 31. März 2016, in seinem Amt als Leitender Oberstaatsanwalt die Amtsausübung zu ermöglichen, bleibt ohne Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache – wie hier mit der begehrten Fortführung der Amtsausübung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres – ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird.
Vgl. BVerwG vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2011 - 3 CE 11.1823 -, juris Rn. 18.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Zwar besteht ein Anordnungsgrund für das Begehren des am 19. März 1949 geborenen Antragstellers, da er ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aufgrund der nach § 45 Abs. 1 Satz 3, 1. Variante des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetzes - LBG) bestimmten Altersgrenze von 65 Lebensjahren und 3 Monaten bereits mit Ablauf des 30. Juni 2014 in den Ruhestand tritt und sein Amt endgültig nicht mehr ausüben kann.
Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch hinsichtlich des Begehrens auf Fortführung der Amtsführung über die vorgenannte, für Beamte seines Lebensalters festgelegte Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 3 Monaten nicht glaubhaft machen können. Der Antragsgegner hat die Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag vom 30. Dezember 2013 nicht fehlerhaft, insbesondere nicht unter Missachtung des sich aus § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) ergebenden Verbots der Benachteiligung wegen des Alters getroffen. Der Antragsgegner hat vielmehr ohne Rechtsverstoß den Antrag auf Fortbeschäftigung entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres wie auch auf ausnahmsweise Dienstzeitverlängerung nach § 45 Abs. 3 LBG mit Bescheid vom 28. Februar 2014, den der Antragsteller mit Widerspruch vom 28. März 2014 noch vor Stellung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz, angegriffen hat, abgelehnt.
Das in § 45 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LBG enthaltene System der grundsätzlich starren Altersgrenzen, das dazu führt, dass der Antragsteller allein wegen seines Alters von der weiteren aktiven Berufstätigkeit als Staatsanwalt im Land Brandenburg ausgeschlossen wird, stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG und Art. 2 Abs. 2a der RL 2000/78/EG dar; diese Diskriminierung ist aber gerechtfertigt, denn der Gesetzgeber verfolgt mit der genannten Regelung ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG.
Ungleichbehandlungen wegen des Alters unterliegen − anders als Diskriminierungen aufgrund der weiteren in § 1 AGG aufgeführten Merkmale – nicht einem strikten Verbot, sondern können unter den Voraussetzungen des § 10 AGG gerechtfertigt sein. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (vgl. § 10 Satz 1 AGG). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (vgl. § 10 Satz 2 AGG).
Nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die altersbedingte Ungleichbehandlung durch die Einführung von Altersgrenzen in einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit – und speziell auch Staatsanwälten – in den Ruhestand mit Vollendung einer bestimmten, im Grundsatz starren Altersgrenze vorsieht, gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass daneben gegebenenfalls Haushaltserwägungen berücksichtigt werden. Die Mitgliedsstaaten verfügen bei der Festlegung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels über einen weiten Ermessensspielraum. Sie können sich veranlasst sehen zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit zu verlängern. Die zuständigen Stellen müssen die Möglichkeit haben, die zugunsten eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse eingesetzten Mittel zu ändern, indem sie sie an veränderte Umstände im betreffenden Mitgliedsstaat anpassen.
EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 -, juris.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien für die Rechtfertigung der altersbedingten Ungleichbehandlung nach § 45 Abs. 1 LBG erfüllt.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang richtigerweise ausführt, dass sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG nicht herleiten lässt, welche Ziele der Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG auch dann vorliegen kann, wenn es zwar in den nationalen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich benannt ist, aber aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte gewonnen werden können, welche die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen eines rechtmäßigen Ziels im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG obliegt den Mitgliedstaaten, wobei an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Unter Beachtung dieses strengen rechtlichen Maßstabs dient die streitige abgestufte gesetzliche Altersgrenze erkennbar legitimen Zielen.Die Altersgrenze dient der beständigen Einstellung neuer Bewerber im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, aber auch der kontinuierlichen bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis eines ausgewogenen Altersaufbaus der Beamten- bzw. Richterschaft gewährleistet ist. Darüber hinaus werden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung und Bewertung, inwieweit die erforderliche Dienstfähigkeit im Einzelfall noch gegeben ist sowie die ansonsten nach dem System der Beamtenrechts (Dienstverhältnis auf Lebenszeit) gebotene Durchführung von Zwangspensionierungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten vermieden,
vgl. hierzu auch für parallele landesrechtliche Regelungen Hessischer VGH, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 3 m. w. N.
Die genannten legitimen Ziele der hier gesetzlich festgelegten Altersgrenze sind dem Gesetzgeber auch zurechenbar. Dafür kommt es nicht auf die subjektiven Absichten des historischen Gesetzgebers, sondern in erster Linie auf den objektiven Gehalt der Norm an,
so bereits Kammerbeschluss vom 14. Juni 2013 - VG 2 L 151/13 -, Beschlussabdruck S. 4, ebenso VG Potsdam, Urteil vom 23. Januar 2014 - VG 10 K 1370/11 -, Urteilsabdruck S. 4 ff.; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 -4 B 250/12 -, juris Rn. 8; a. A.: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 4663/11.F -, juris.
Hier bestehen jedenfalls aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Regelung, insbesondere auch mit Blick auf die in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Brandenburgischen Beamtenrechtsneuordnungsgesetz (LT-Drucksache 4/7004, S. 2, 63) angeführte Sicherung des Zugangs gut geeigneter Bewerber und Bewerberinnen zum öffentlichen Dienst unter den Bedingungen des demografischen Wandels, ableitbare Anhaltspunkte für die Verfolgung des legitimen sozialpolitischen Ziels, eine ausgewogene Altersstruktur zu erreichen. Daneben zielt die Altersgrenze in ihrer historischen Überlieferung ersichtlich auf die – gleichfalls legitime – Optimierung der Personalplanung einschließlich der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage von im Einzelfall fortbestehender Dienstfähigkeit.
Die gesetzliche Altersgrenze ist auch zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 AGG. Sie ist weiterhin verhältnismäßig im engeren Sinne. Die oben dargestellten Gründe sind, besonders unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamten (§ 24 Nr. 1 AGG), mindestens ebenso gewichtig wie das private Interesse der Beamten, den Ruhestand hinauszuschieben. Der Europäische Gerichtshof berücksichtigt im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von zwingenden Altersgrenzen für den Ruhestand, dass die betroffenen Beschäftigten eine angemessene Rente oder Pension erhalten.
Siehe zur Rechtfertigung der beamtenrechtlichen Altersgrenzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. August 2011 - OVG 4 N 173.09 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 23. August 2010 - 3 MB 18/10 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 28. September 2009 - 1 B 2487/09 -, juris; ferner zur Regelaltersgrenze für Richter: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2011 - OVG 4 S 29.11 -.
Soweit der Antragsteller weiter meint, aus dem Umstand, dass die für ihn geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 3 Monaten aus der in § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG enthaltenen Übergangsregelung folgt, die den schrittweisen Übergang von der Regelaltersgrenze des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG in der Fassung vom 3. April 2009 (GVBl. I, S. 26 - LBG a. F.) von 65 Jahren (jetzt noch in § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG für die Geburtsjahrgänge vor 1949 enthalten) zur mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I, S. 1) eingeführten allgemeinen Regelaltersgrenze von 67 Jahren normiert, ergäben sich rechtliche Besonderheiten, die seinen Antrag stützen würden, geht dies fehl. Denn der Antragsteller verkennt insoweit grundlegend das Regelungssystem des § 45 Abs. 1 LBG. Die Vorschrift regelt nicht – wie der Antragsteller der Sache nach meint – im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses die Regelarbeitszeit von 67 Jahren (Satz 1) als Grundsatz und die abweichenden Regelarbeitszeiten (in den Sätzen 2 und 3) als – demgegenüber besonders zu rechtfertigende – Ausnahmen. Vielmehr ergibt sich bei einer Zusammenschau, dass die Sätze 1 bis 3 in ihrer Gesamtheit eine stufenweise Anhebung der Regelarbeitszeit von 65 auf 67 Jahre normieren, deren Stufen durch die Geburtsjahrgänge der betroffenen Beamten bestimmt werden. Danach gilt für vor 1949 geborene Beamte eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren, für 1949 bis einschließlich 1963 geborene Beamte eine Regelaltersgrenze abhängig vom jeweiligen Geburtsjahr entsprechend der in Satz 3 enthaltenen Tabelle und für nach 1963 geborene Beamte eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben, dass Regelaltersgrenzen grundsätzlich rechtlich zulässig sind und dass eine – verhältnismäßige – Anhebung der Altersgrenze zur Anpassung an veränderte (z. B. demografische) Verhältnisse ebenfalls zulässig ist sowie dass die Ausgestaltung der Regelaltersgrenzen einem weiten gesetzgeberischen Regelungsermessen unterliegt, erscheint eine derartige Ausgestaltung der Regelarbeitszeiten für die Beamten des Landes Brandenburg rechtlich unproblematisch. Waren und sind – was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt – sowohl die Regelaltersgrenze nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. (jetzt § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG) von 65 Jahren als auch die neue Regelaltersgrenze nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG von 67 Jahren eine gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters, so gilt dies ebenso für die in § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG enthaltenen Lebensaltersgrenzen, ohne dass es für jede einzelne Stufe noch einer gesonderten, eigenen Rechtfertigung bedürfte.
Weiterhin bedarf es, anders als der Antragsteller meint, auch nicht etwa aus unionsrechtlichen Gründen einer ergänzenden, über die Verlängerungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 3 LBG wegen besonderen dienstlichen Interesses hinausgehenden Vorschrift, die dem Beamten ohne weitere Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs beim Dienstherrn zu beantragen. Ob eine solche Antragsmöglichkeit für weiterhin dienstleistungswillige Beamte geschaffen wird (der Antragsteller verweist insoweit auf die Rechtslage anderer Bundesländer), steht gerade im dargestellten weiten Ausgestaltungsermessen der Mitgliedsstaaten und ihrer maßgeblichen Körperschaften.
Anders als dies der Antragsteller vorbringt, lässt sich allerdings die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 LBG, die die – im Ermessen des Dienstherrn stehende – Möglichkeit eines Hinausschiebens der Regelaltersgrenze für höchstens drei Jahre auf Antrag des Beamten bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses schafft und damit eine gewisse Abmilderung der strikten Altersgrenzen für besondere Ausnahmefälle herbeiführt, ohne weiteres auch auf Beamte der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 und mithin auch auf den Antragsteller anwenden. Dies folgt aus dem oben dargestellten Verständnis der Festlegung der differenzierten Regelaltersgrenzen in § 45 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LBG. Die Ausnahmeregelung zielt nicht etwa allein auf eine bestimmte Gruppe der Beamten, etwa die Beamten der Geburtsjahrgänge nach 1963, sondern nimmt der Sache nach sämtliche in § 45 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LBG normierten Regelaltersgrenzen in Bezug. Den entsprechenden, vorsorglich gestellten Antrag des Antragstellers hat der Antragsgegner indes ohne Rechtsfehler unter Verweis auf das – mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführen des Generalstaatsanwaltes in seinen Randberichten vom 16. Januar und 4. Februar 2014 – fehlende besondere dienstliche Interesse mit dem Bescheid vom 28. Februar 2014 abgelehnt. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller in seinem Vorbringen auch nicht angenommen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Sätze 1 und 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG), da allein der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand streitgegenständlich ist. Der Streitwert – die Hälfte der Summe der für das Kalenderjahr 2014 zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe R 4 – ist voll anzusetzen. Eine (weitere) Halbierung mit Blick auf eine Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung scheidet nach der Formulierung des gestellten Antrages, die weitere Amtsausübung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, dem Ablauf des 31. März 2016, zu ermöglichen, sowie darauf, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über eine etwaige noch vom Antragsteller zu erhebende Klage nicht vor diesem Zeitpunkt eintreten dürfte, wegen der Vorwegnahme der Hauptsache aus.
Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 E 1208/13 -, juris Rn. 4; s. aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2011, a. a. O., Beschlussabdruck S. 4.