Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.04.2015 – VG 6 L 90/15.A

6. Kammer

Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 207/15.A wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

1.

Der zugleich mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag und der Klage VG 6 K 207/15.A am 2. Februar 2015 angebrachte Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die von Gesetzes wegen beizubringenden Antragsunterlagen nicht vorgelegt worden sind (§ 166 VwGO; §§ 114, 117 ZPO).

2.

Der gemäß §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und hier auch innerhalb der einwöchigen Antragsfrist angebrachte Eilrechtsschutzantrag hinsichtlich des auf §§ 26a, 34a AsylVfG gestützten Bundesamtsbescheides vom 14. Januar 2015, zugestellt am 26. Januar 2015, hat im Ergebnis Erfolg. Es liegen mit Blick auf die amtsbekannten Defizite der italienischen Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Schutzberechtigte relevante rechtliche Einwände gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung zu Tage, so dass dem Aussetzungsinteresse im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen entgegen der gesetzlichen Vermutung der Vorrang gebührt.

a)

Der umstrittene Bundesamtsbescheid dürfte sich in Ansehung des den Antragstellern zu 1. und 2. laut Mitteilung der Liaisonbeamtin vom 8. Januar 2015 jeweils in Catania zuerkannten subsidiären Schutzes in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bundesamtsbescheides zwar als rechtmäßig erweisen, weil die Antragsteller in Deutschland nicht (mehr) dasselbe beanspruchen können, was bereits im sicheren Drittstaat Italien zu ihren Gunsten geprüft worden ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -). Dabei erstreckt sich der den Eltern gewährte Schutzstatus gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) auf die Antragsteller zu 3. - 7. Das Bundesamt hat seine diesbezügliche asylrechtliche Grundentscheidung wohl zutreffend auf § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt.

Hiernach kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Diese Bestimmungen sind auch auf den (vorliegenden) Fall anwendbar, in dem die Asylantragsteller zu 1. und 2. bereits in einem sicheren Drittstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt erhalten haben (VG Potsdam, Urteil der Kammer vom 12. März 2015 - VG 6 K 2811/14.A -, juris). Sollten Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG hingegen auf bereits Schutzberechtigte nicht anwendbar sein, weil diese Vorschriften solche Fälle nicht (ausdrücklich) regeln, wären die Antragsteller durch den auf § 31 Abs. 4 AsylVfG gestützten Feststellungstenor gleichwohl nicht in ihren Rechten verletzt. Sie haben nämlich als in Italien subsidiär Schutzberechtigte bzw. Familienangehörige Schutzberechtigter in Deutschland keinen Asylverfahrensanspruch (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, Rn. 29), so dass in Bezug auf die in Deutschland (abermals) gestellten Asylanträge im Ergebnis die gleiche Entscheidung durch das Bundesamt ergehen müsste.

Die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen ersichtlich vor.

Die Antragsteller sind unstreitig aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) sichergestellt ist. Dies ist in Italien der Fall.

Zweifel daran, dass Italien ein sicherer Drittstaat in diesem Sinn ist, bestehen nicht.

Dabei kann offen bleiben, ob Zweifel bereits deshalb ausgeschlossen sind, weil den Antragstellern zu 1. und 2. nach dem Akteninhalt in Italien sog. subsidiärer Schutz tatsächlich gewährt worden ist. Auch ist es unerheblich, dass der Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nur das Asylrecht wegen politischer Verfolgung ausschließt. Denn mit der Stellung eines Asylantrages im Bundesgebiet wird gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) beantragt, der zugleich auch den subsidiären Schutz nach dieser Richtlinie erfasst, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.

Dabei ist es ohne Belang, dass die Antragsteller im Verwaltungsverfahren und im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren zur früheren Dublin-Überstellungsentscheidung des Bundesamts über den bereits erlangten Schutzstatus hinwegzutäuschen gesucht haben, was verfahrensangepasst erscheint. Jedenfalls besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass die Auskunft der Liaisonmitarbeiterin falsch sein könnte. Es ist Sache der zur Wahrheit verpflichteten und darlegungsbelasteten Antragsteller, Gegenteiliges glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 181) ist eine inhaltliche Überprüfung der Einschätzung Italiens als sicherer Drittstaat verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Dass ein Ausnahmefall bezüglich des Konzepts der normativen Vergewisserung des Verfassungsgebers vorliegen könnte, erschließt sich schon mangels einschlägigen Vorbringens der Antragsteller nicht.

Die Anwendung des § 26a AsylVfG ist vorliegend nicht nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wieder entfallen.

Dies wäre der Fall, wenn die Ausländer im Zeitpunkt ihrer Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland waren, die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder die Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden sind.

Es liegt erkennbar kein Ausnahmefall i.S.v. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vor, da die Antragsteller weder über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügen, noch Deutschland nach Unions- oder Völkerrecht für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist, noch eine in Bezug auf die Antragsteller anwendbare Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG vorliegt. Insbesondere geht der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylVfG nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III-VO“) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier den Antragstellern zu 1. und 2. in Italien - internationaler Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zuerkannt worden ist, keine Anwendung mehr (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13 L 2923/14.A -, juris, m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34). Bei den Antragstellern handelt es sich angesichts des in Deutschland gestellten Asylantrages wegen der in Italien erfolgten Schutzgewährung nicht mehr um Antragsteller i.S.v. Art. 2 lit. c Dublin III-VO (vgl. auch Art. 2 lit. f Dublin III-VO betr. „Begünstigter internationalen Schutzes“ i.V.m. Art. 9 a.a.O.). Für die Dublin II-VO gilt dasselbe. Daher ist es unerheblich, dass der ursprünglich ergangene Überstellungs-Bescheid vom 10. Februar 2014 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 5. Dezember 2014 aufgehoben worden ist.

b)

Allerdings wirft die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des nunmehr angegriffenen Bundesamtsbescheides derzeit rechtserhebliche Probleme auf.

Zwar hat das Bundesamt sie der Sache nach in Anknüpfung an seine Grundentscheidung in Nr. 1 des Bescheides zu Recht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Hiernach ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Hier steht es im Sinne der Vorschrift auch grundsätzlich fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann, weil die Antragsteller entweder über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügen oder diesen auf der Grundlage des den Antragstellern zu 1. und 2. dort zuerkannten subsidiären Schutzstatus´ beanspruchen können, falls die Gültigkeit der ihnen erteilten Aufenthaltstitel inzwischen abgelaufen ist. Denn die Zuerkennung des Schutzstatus´ zieht den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sich, der seinerseits unproblematisch zur (Wieder-) Einreise nach Italien berechtigt. Darauf, dass die (konkreten) Überstellungsmodalitäten zwischen Deutschland und dem sicheren Drittstaat - ggf. nach Maßgabe eines zwischenstaatlichen Rückübernahmeabkommens oder wie im Falle Italiens nach Maßgabe der zwischenstaatlichen Verwaltungsübung - geklärt sind, und ob zumindest eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des sicheren Drittstaates vorliegen muss, kommt es für die Frage nicht an, ob es feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, zumal es den Antragstellern unbenommen ist, freiwillig nach Italien zu reisen (vgl. VG Potsdam a.a.O.).

Dies steht in Einklang mit Unionsrecht: Nach Art. 24 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Den Antragstellern darf angesonnen werden, ihre italienischen Aufenthaltstitel bei der für sie zuständigen Stelle zu beantragen, verlängern bzw. neu ausstellen zu lassen.

Die Antragsteller besitzen demnach entweder einen solchen Aufenthaltstitel für Italien oder sie können einen solchen erhalten. Das damit vermittelte Recht auf Einreise führt dazu, dass die Frage der Übernahmebereitschaft Italiens geklärt ist.

Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass der subsidiäre Schutzstatus nach Maßgabe des einschlägigen Verfahrens (Art. 19 Qualifikationsrichtlinie) aberkannt oder beendet worden ist. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller ohne weiteres nach Italien zurückkehren können, da Italien unionsrechtlich in Anknüpfung an den von den Antragstellern zu beanspruchenden italienischen Aufenthaltstitel zu ihrer (Wieder-) Aufnahme verpflichtet ist.

Freilich besteht angesichts der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation international Schutzberechtigter in Italien trotz der grundsätzlich gewährleisteten menschenrechtlichen Standards (Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EGMR) genügenden Aufnahmesituation (vgl. EGMR, Entscheidung vom 4. November 2014, Nr. 29217 „Tarakhel“, sowie Entscheidung vom 13. Januar 2015, Nr. 51428 „A.M.E.“) ein zielstaatsbezogenes Vollstreckungshindernis in den Fällen, in denen eine altersgerechte Unterbringung von minderjährigen Kindern, die auf ihre Eltern angewiesen sind, und die Wahrung der Familieneinheit nicht hinreichend geklärt ist (hierzu EGMR vom 4. November 2014). In diesen Fällen ist Deutschland verpflichtet, vor einer Überstellung der Betroffenen von der italienischen Behörde eine Zusicherung einzuholen, dass in Italien eine altersgerechte Unterbringung der Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet sind. Diese Voraussetzungen treffen auf die hiesigen Antragsteller zu, einer Familie von zwei 1975 bzw. 1977 geborenen Tschadern und den 2003, 2004, 2006, 2009 bzw. 2011 geborenen Kindern, zu denen noch der 2013 geborene Antragsteller des Parallelverfahrens VG 6 L 91/15.A hinzu kommt. Eine auf die hiesigen Antragsteller bezogene italienische Erklärung, die den Anforderungen der EGMR-Rechtsprechung gerecht wird, ist nicht erkennbar. Das Bundesamt ist in diesem Zusammenhang aber für die Klärung der die grundlegenden Menschenrechte wahrenden Durchführbarkeit der Überstellung zuständig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris m.w.N.).

Hier liegt auch sonst nichts dafür zu Tage, dass die den einschlägigen Anforderungen entsprechende Unterbringung der Antragsteller in Italien sichergestellt ist; namentlich vermag sich das Bundesamt nicht auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass die Unterbringungssituation der Antragsteller bei Anlass der konkret durch die Ausländerbehörde bzw. durch die Bundespolizei durchzuführenden Überstellung - später - geklärt werde und darauf vertraut werden müsse, dass keine Überstellung ohne die gebotene Klärung der Unterbringungsfrage erfolgen werde. Nach Maßgabe der „Tarakhel“-Entscheidung des EGMR ist nämlich die Abgabe einer Garantieerklärung des aufnehmenden EU-Mitgliedstaates Italien im Einzelfall Voraussetzung dafür, Italien als sicheren Drittstaat auch im vorliegenden Fall anerkennen zu können, widrigenfalls vielmehr davon auszugehen wäre, dass die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in der Situation der Antragsteller gegen das Verbot einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK verstoßen. Geht der EGMR daher davon aus, dass die menschenrechtlichen Anforderungen in Italien grundsätzlich auch in vergleichbaren Fällen wie dem der Antragsteller erfüllt werden, muss folglich im Rahmen der einzelnen Rückkehrentscheidung - nach deutschem Recht: im Rahmen der Abschiebungsanordnung - konkret geklärt werden, dass die Abschiebung unter Wahrung der Menschenrechtsgarantien durchgeführt wird.

Es wird daher im Hauptsacheverfahren (VG 6 K 207/15.A) zu klären sein, ob eine entsprechende Garantieerklärung Italiens vorliegt.

3.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).