Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.06.2015 – VG 6 L 802/15.A
6. Kammer
Tenor§
Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - nach Zustellung des maßgeblichen Bescheides am 12. Juni 2015 - angebrachte Eilrechtsschutzantrag vom 19. Juni 2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2015 überwiegt letzteres. Denn der Antragsteller zeigt keine Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich des Bundesamtsbescheides oder eine für ihn hiermit verbundene unbillige Härte auf (zum Prüfungsmaßstab vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO); der auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützte Bundesamtsbescheid erweist sich derzeit vielmehr als offensichtlich rechtmäßig, so dass dem schon von Gesetzes wegen vorrangigen Vollzugsinteresse der Vorzug gebührt.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2015 nach Lage der Dinge zu Recht die Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers wegen der unionsrechtlichen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags angenommen und daher zu Recht die Abschiebung dorthin angeordnet. Die Voraussetzungen der §§ 27a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hier ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (1.) und steht es i.S.d. Vorschrift fest, dass seine Abschiebung dorthin durchgeführt werden kann (2.).
1.
Dabei ergibt sich die Zuständigkeit Italiens als des gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2011 („Dublin III-VO“) nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung einzig zuständigen Mitgliedstaats aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, da es aufgrund Indizien, namentlich des vom Bundesamt generierten Eurdodac-Treffers „IT2AV00GTC“ und der Angaben des Antragstellers bei der Befragung vom 22. Januar 2015, erwiesen erscheint, dass er illegal auf dem Seeweg von Libyen nach Italien gelangt ist.
Das Bundesamt hat die hiernach gebotene Zuständigkeitsbestimmung in Ausführung der Dublin III-VO ordnungsgemäß vorgenommen. Es trifft nach Aktenlage insbesondere zu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die italienische Behörde am 18. März 2015 unter Hinweis auf den am 27. Januar 2015 generierten genannten Eurodactreffer vergeblich um Aufnahme des Antragstellers ersucht hat. Italien hat auf das deutsche Aufnahmeersuchen nicht geantwortet, so dass Italien nach Ablauf der zweimonatigen Stellungnahmefrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des vom Antragsteller in Deutschland angebrachten Asylantrages zuständig geworden, zu seiner Aufnahme verpflichtet und gehalten ist, angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO läuft seit dem 19. Mai 2015 und grundsätzlich bis zum 18. November 2015.
In diesem Zusammenhang vermag sich der Antragsteller nicht darauf zu berufen, dass in Art. 21 Abs. 1 2. UA Dublin III-VO für die Aufnahmeanfrage in Fällen von Eurodac-Treffermeldungen eine Frist für das Aufnahmegesuch von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung vorgesehen ist. Denn diese Fristbestimmung verleiht dem Einzelnen kein subjektiv-öffentliches Recht. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach dem Dublin-Regime zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ -, NVwZ 2012, 417).
Der Antragsteller vermag sich ebenfalls nicht darauf zu berufen, dass Deutschland von dem nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO zulässigen Selbsteintritt in das Asylverfahren des Antragstellers keinen Gebrauch gemacht hat. Der Antragsteller hat auch insoweit keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland - im mitgliedstaatlichen Verhältnis zu Italien - nach freiem Ermessen von der Möglichkeit eines Selbsteintritts in sein Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 „Puid“ -, NVwZ 2014, 129; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 14 A 1140/14.A -, juris).
Der Zuständigkeit Italiens steht im gegenwärtigen Zeitpunkt überdies nicht entgegen, dass eine Überstellung dorthin deshalb unmöglich ist, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 2.UA Dublin III-VO), so dass Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 3. UA Dublin III-VO zuständig wäre.
Italien weist unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Umstände und in Ansehung fehlender konkreter Einzelfallumstände des Antragstellers keine hier berücksichtigungsfähigen systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei Überstellung nach Italien der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wird, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtcharta unterworfen zu sein (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht schon (irgend)eine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern nur regelhafte Defizite des Asyl- und/oder Aufnahmeverfahrens, die den Antragsteller in seiner konkreten Situation betreffen können, sowie allenfalls außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO.
Mit Blick auf die Entscheidungen des EGMR (vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, ZAR 2013, 336; vom 18. Juni 2013, Nr. 53825/11, ZAR 2013, 338; vom 4. November 2014, Nr. 29217/12; vom 13. Januar 2015, Nr. 51428/10), des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014, 2 BvR 939/14, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom 25. September 2013, OVG 3 S 68.13; vom 17. Juni 2013, OVG 7 S 33.13; juris), des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vom 14. November 2013, 4 L 44/13, juris), des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (vom 30. Januar 2014, 4 LA 167/13, AuAS 2014, 44) sowie der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz (vom 21. Februar 2014, 10 A 10656/13, juris) und NordrheinWestfalen (vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, juris; vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris), auf die sämtlich Bezug genommen wird, können pauschal behauptete systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens in dieser Allgemeinheit nicht angenommen werden. Der Antragsteller selbst hat insoweit überhaupt nichts Konkretes angeführt.
Dass sich der Antragsteller seinen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen und Obliegenheiten in Italien zu entziehen sucht, mag vielleicht menschlich nachvollziehbar sein; rechtlich stellt sich dieses Verhalten als ein unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten missbräuchliches „forum shopping“ dar. Es ist kein konkretes Vorkommnis und kein bestimmter Umstand erkennbar, weshalb es ihm nicht zumutbar sein könnte, seine Rechte in Italien zu verfolgen. Der Antragsteller kann sich von Rechts wegen den im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls nicht aussuchen. Er lässt nicht erkennen, dass und inwieweit er sich nur vergeblich zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte Gehör bei den zuständigen italienischen Stellen verschaffen würde oder sich dort ggf. auch nicht um gerichtliche Hilfe und evt. um anwaltliche Unterstützung bemühen könnte, was ihm in Deutschland indes problemlos möglich zu sein scheint.
Hingegen wird der Asylantrag des Antragstellers im Falle einer Überstellung in Italien in einem grundsätzlich funktionierenden Asylverfahren bearbeitet und der Antragsteller wird derweil voraussichtlich angemessen versorgt. Es ist ihm zumutbar, sein Schutzgesuch in Italien zu verfolgen.
Ein Asylsuchender kann in Italien sowohl bei den Polizeihauptquartieren (Questuras) als auch bei der Grenzpolizei in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen (vgl. aida-Report vom November 2013, S. 9). Dieser Antrag wird registriert und dem Asylsuchenden eine Unterkunft, bisweilen auch nur eine Notunterkunft zugewiesen. Freilich ist bekannt geworden, dass die Zuweisung einer Unterkunft einige Zeit - bis zu mehrere Monate - dauern kann, insbesondere in den italienischen Ballungsräumen (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 6; gleichlautend von Dezember 2013; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2013, S. 2). Entgegen älteren Auskünften haben die zuständigen italienischen Behörden aber zwischenzeitlich erhebliche Anstrengungen unternommen, das Registrierungsverfahren für Asylanträge durch ein neues Onlinesystem und interne Anweisungen zu beschleunigen, die Bearbeitung von Einzelfällen im gesamten Verfahren zu verbessern und die Zeit zwischen Antragstellung und Registrierung zu überwachen und Verzögerungen entgegenzuwirken (UNHCR, a. a. O., S. 6). In dieser Übergangszeit sorgen an den Flughäfen Hilfsorganisationen für eine erste Betreuung der Asylsuchenden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 5), und der Staat sorgt in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (CARA) für eine vorläufige Unterbringung. Anschließend erfolgt eine Unterbringung in den SPRAR-Einrichtungen und FER-Projekten. Selbige Einrichtungen stehen auch dann zur Verfügung, wenn Dublin-Rückkehrer bei noch nicht beendetem Asylverfahren wieder aufgenommen werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, und Auskunft vom 21. August 2013 an das OVG Magdeburg, S. 2).
Allerdings kann dieser Verfahrensgang angesichts der anhaltend hohen, derzeit offenbar weiter steigenden Zahl von Asylsuchenden insbesondere aus Afrika nicht immer gewährleistet werden. Es ist ferner bekannt geworden, dass in Mailand für die Registrierung eines Asylantrags in systemfremder Weise zusätzlich eine Wohnungsbestätigung des Asylsuchenden verlangt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 5). Je nach Status des Asylsuchenden und nach konkretem Aufnahmeort ergibt sich ein recht unterschiedliches Bild, das oftmals von Überbelegungen und personellen Engpässen in den Aufnahmeeinrichtungen, bei der Verfahrensbearbeitung und in der Gesundheitsversorgung geprägt ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 20 ff., amnesty international, Jahresbericht 2013 Italien).
Gleichwohl rechtfertigen diese überwiegend nur punktuellen Befunde nicht die Feststellung, dass in Italien gravierende, systemische Mängel bei der Aufnahme von Asylbewerbern bestehen, die in der Breite alle Asylsuchenden einer erniedrigenden Behandlung aussetzten. So ist festzustellen, dass die Anzahl der Unterbringungsplätze bis Ende Februar 2015 auf 30.000 erhöht werden konnte, davon CARA/CDA 9.504 und SPRAR 20.596 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. März 2015, S. 2). Hinzu kommen Ende Februar 2015 etwa 37.000 Unterbringungsplätze in temporären Strukturen, wo die Versorgung der Asylbewerber in der Regel sichergestellt ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. März 2015; vgl. auch UNHCR, Juli 2013 S. 10 ff.). Soweit es allerdings um den Schutz von unbegleiteten oder von ihren Eltern bzw. Sorgeberechtigten getrennten Kindern (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 19) oder psychisch erkrankte Menschen geht, kann eine Überstellung in Einzelfällen unzumutbar sein. Dass das italienische Asylanerkennungsverfahren nicht den unionsrechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337/9 „Qualifikationsrichtlinie n.F.“) entsprechen würde und insbesondere keinen Schutz vor einem Refoulement gewähren würde, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 20 f.).
Nach alledem kommt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nur ausnahmsweise für besonders schutzbedürftige Personen (vgl. Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 180/96 „Aufnahmerichtlinie n.F.“; derzeit: Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003, ABl. L 31/18 „Aufnahmerichtlinie a.F.“) ein Verbot der Rücküberstellung nach Italien in Betracht. Dies folgt sowohl aus der sog. „Tarakhel-Entscheidung“ des EGMR vom 4. November 2014 (a.a.O.) als auch im Gegenschluss aus der neueren EGMR-Entscheidung vom 13. Januar 2015 („A.M.E.“), wonach ein „able young man with no dependents“ (lebenstüchtiger junger Mann ohne abhängige Familienangehörige) in Italien keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EGMR erfährt. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen einer besonderen Schutzbedürftigkeit erfüllt, wird nicht einmal behauptet, nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass keineswegs „die Mängelfreiheit des (italienischen) Asylsystems“ unterstellt wird - wie übrigens auch das deutsche Asylsystem durchaus Mängel aufweist. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihn spezifische regelhafte Verstöße Italiens gegen die einschlägigen asyl- und/oder aufnahmerechtlichen Verpflichtungen in seiner konkreten Situation in erniedrigender bzw. unmenschlicher Weise betreffen können (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 „Abdullahi“ -, NVwZ 2014, 208; ferner: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a.a.O.). Aus der Verfolgungs- und sonstigen Fluchtgeschichte etwa resultierende seelische Belastungen des Antragstellers bestehen hier wie dort gleichermaßen. Trotz aller amtsbekannten Defizite des italienischen Asylverfahrens ist es aber nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller im Falle einer „Dublin-Überstellung“ sogleich Zugang zur dortigen Asylbehörde erhalten kann (vgl. z.B. UNHCR von Dezember 2013 unter 6.). Im Übrigen schulden die Mitgliedstaaten keine gleichen, insbesondere keine auf dem vergleichsweise hoch erscheinenden deutschen Niveau liegenden Asyl- und Aufnahmebedingungen. Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen eine Unterlassenspflicht für Italien (Verbot, jemanden einer bestimmten Behandlung zu unterwerfen). Dass Italien seine Asylbewerber aktiv unmenschlich oder erniedrigend behandelt, und zwar nicht in Einzelfällen, sondern systemisch, wird von keiner Erkenntnisquelle gestützt (OVG Münster, Urteil vom 24. April 2015, a.a.O.).
Nichts anderes folgt aus dem offenbar nicht nachlassenden massenhaften Zustrom von Migranten über das Mittelmeer nach Italien. Denn mit dem steigenden Zustrom von Migranten aus Drittländern geht eine ganz erhebliche, ebenfalls steigende Anzahl illegal aus Italien in andere Mitgliedstaaten weiterwandernder Migranten einher, die - wie der Antragsteller - im Wege des „forum shopping“ offensichtlich günstigere Verhältnisse z.B. in Deutschland suchen, was wiederum keinen Rückschluss auf systemisch überforderte Aufnahmekapazitäten in Italien zulässt.
Außergewöhnliche humanitäre Gründe (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) für einen Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung seines Asylantrages hat der Antragsteller - unabhängig von der Frage, ob er sich hierauf berufen kann - nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Italien nicht erkennbar.
2.
Schließlich liegen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor; es steht im Sinne der Vorschrift fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist Italien nämlich verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Darauf, dass die (konkreten) Überstellungsmodalitäten zwischen Deutschland und Italien - nach Maßgabe der zwischenstaatlichen Verwaltungsübung - geklärt sind, und ob zumindest eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des als zuständig bestimmten Mitgliedstaats vorliegen muss, kommt es für die Frage nicht an, ob es feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, zumal es dem Antragsteller unbenommen ist, freiwillig nach Italien zu reisen.
Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.) ergibt die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gibt keinen stichhaltigen Anhalt dafür, dass Italien dieses Vertrauen in Bezug auf den Antragsteller nicht rechtfertigen wird.
Zuletzt hat der Antragsteller kein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, das seiner Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).