Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.12.2015 – VG 9 K 3435/13

9. Kammer

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides 12. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger Jahreskontoauszüge für alle Steuerkonten der F... für die Jahre 2012 bis 2014 – ohne Angaben zu Forderungen, die der Beklage zur Tabelle gemäß § 175 der Insolvenzordnung angemeldet hat - zu übermitteln durch Herausgabe eines Datenträgers, der es ermöglicht, die Daten in lesbarer Form auszudrucken. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger streitet als Insolvenzverwalter mit dem Beklagten um Informationszugang zu Steuerkonten.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 29. April 2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen d... (Insolvenzschuldnerin) ernannt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 beantragten seine Prozessbevollmächtigten beim Beklagten unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht die Übersendung aktueller Kontoauszüge aller Steuerkonten der Insolvenzschuldnerin „zur Weiterleitung“. Hierzu stützten sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2013 ab. Zur Begründung hieß es, zum einen berechtige die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Vollmacht nicht zur Akteneinsicht. Zum anderen vermittle das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ohnehin kein Recht auf Auskunft, solange die Information, über die Auskunft begehrt werde, sowie das Auskunftsersuchen selbst in einem inneren Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren stünden. Daher sei vorliegend für die Akteneinsicht die Abgabenordnung einschlägig. Solange das Finanzamt Steueransprüche gegen den Insolvenzschuldner habe, führe es mindestens ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen durch. Dieses beginne etwa mit der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung im Festsetzungsverfahren und ende gegebenenfalls im Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren zur Realisierung des Anspruchs. In Insolvenzverfahren sei das Erhebungsverfahren die Regel. Daraus folge, dass im Fall von Rückständen aus Steuern und Nebenleistungen neben jedem Insolvenzverfahren notwendigerweise ein Steuerverfahren laufe, das nicht beendet sei, solange nicht getilgte Forderungen noch geltend gemacht werden könnten. Im Insolvenzverfahren würden Forderungen angemeldet. Es seien aber auch Vollstreckungsmaßnahmen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung möglich. Im Übrigen könne das Besteuerungsverfahren schon deshalb in aller Regel nicht vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet sein, weil das Finanzamt sich ständig Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sehe; greife die Anfechtung durch, seien die Rückzahlungen wiederum als Insolvenzforderungen anzumelden. Am Besteuerungsverfahren sei der Kläger nicht beteiligt; vielmehr sei er insoweit Dritter im Sinne von § 30 der Abgabenordnung.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wurde der Antrag dahin ergänzt, dass die Übermittlung der Kontoauszüge als elektronisches Dokument an der Kläger erfolgen solle. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2013 zurück; einen Nachweis dazu, ob der Widerspruch zugestellt wurde, hat der Beklagte nicht vorgelegt.

Mit der am 22. August 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; er beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides 12. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 zu verpflichten, ihm Jahreskontoauszüge für alle Steuerkonten der F... für die Jahre 2012 bis 2014 zu übermitteln durch Herausgabe eines Datenträges, der es ermöglicht, die Daten in lesbarer Form auszudrucken.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die Ablehnung. Der Kläger möge sich mit seinem Auskunftsbegehren an die Insolvenzschuldnerin wenden. Überdies weist er darauf hin, dass er einen Betrag von 16.902,86 Euro an den Kläger aufgrund einer Insolvenzanfechtung ausgezahlt und daraufhin zur Tabelle als Insolvenzforderung nachgemeldet habe; insofern handle es sich um ein laufendes Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage – die die Kammer nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat und über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird – ist zulässig. Da auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) gestützte Akteneinsichtsbegehren verfahrensrechtlich auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind, ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; entsprechend wurde der Antrag des Klägers aufgefasst. An der Einhaltung der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 74 VwGO bestehen schon deshalb keine Zweifel, weil noch nicht einmal vorgebracht oder ersichtlich ist, dass der Widerspruchsbescheid dem Kläger nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt wurde (vgl. § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO), was grundsätzlich Voraussetzung dafür ist, dass die Klagefrist überhaupt zu laufen beginnt.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger zu, soweit sich die begehrten Angaben nicht auf Forderungen beziehen, die der Beklage zur Tabelle gemäß § 175 der Insolvenzordnung (InsO) angemeldet hat.

Gemäß § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Vorliegen einer Ausnahme vom Informationszugang die die Akteneinsicht verweigernde Stelle die Darlegungslast trägt.

Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die Nach- bzw. Anmeldungen von Forderungen zur Tabelle hin. Soweit sich die von dem Kläger begehrten Informationen auf Forderungen beziehen, die der Beklage zur Tabelle gemäß § 175 InsO angemeldet hat, steht dem Anspruch § 2 Abs. 4 AIG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Oktober 2013 [GVBl. I Nr. 30] entgegen. Danach wird Akteneinsicht in laufenden Verfahren bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt (nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 5 AIG a.F. galt entsprechendes). Mithin scheidet ein Anspruch auf der Grundlage von § 1 AIG in laufenden Verfahren, also auch in Verfahren zur Durchsetzung von Steuerforderungen, aus. So liegt es bei von dem Beklagten gemäß §§ 174, 175 InsO zur Tabelle nach- bzw. angemeldeten Forderungen;

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – OVG 12 N 83.13 –, S. 2 EA.

Gemäß § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nämlich nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Die Durchsetzung von Steuerforderungen erfolgt gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO im Wege der Anmeldung zur Tabelle. Wurden dementsprechend vom Finanzamt – wie hier – Forderungen zur Tabelle angemeldet, hat der Insolvenzverwalter insoweit allerdings ohnehin entsprechende Kenntnis und dementsprechend – worauf der Kläger selbst hinweist – kein Informationsinteresse mehr.

Im Übrigen – also soweit sich die begehrten Angaben nicht auf zur Tabelle angemeldete Forderungen beziehen – ist § 2 Abs. 4 AIG indes nicht einschlägig. Der Ausschluss gemäß § 2 Abs. 4 AIG bezieht sich nur auf die Einsicht in bzw. Auskunft über Akten eines laufenden Verfahrens und nicht auf den Anlass des Informationsbegehrens. Dass der Kläger die Auskünfte aus Anlass eines laufenden Insolvenzverfahrens begehrt, ist daher unerheblich. Entscheidend ist, dass es ihm um Auskünfte über Steuerakten und nicht um Auskünfte über Akten zum Insolvenzverfahren geht. Soweit der Beklagte den Ausschlussgrund ausdehnen und einen „inneren Zusammenhang“ der begehrten Informationen mit einem laufenden Verfahren ausreichen lassen will, findet dies im Gesetz keine Stütze;

vgl. Urteil der Kammer vom 24. April 2014 – VG 9 K 312/13 –, S. 6 EA.

Im Hinblick auf Forderungen, die nicht zur Tabelle angemeldet wurden, ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Steuerverfahren abgeschlossen sind. Der Ansatz des Beklagten, der regelmäßig ein laufendes Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 4 AIG annehmen will, wenn ein Insolvenzverwalter in Ausübung seines Amtes einen Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung geltend macht, beruht offenbar auf der Vorstellung, dass der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 4 AIG einem Auskunftsbegehren zu Steuerakten bereits dann entgegenhalten werden könne, wenn gegenüber dem Steuerpflichtigen auch nur im Hinblick auf eine einzelne steuerrechtliche Forderung (noch oder wieder) ein Verfahren läuft. Dies ist indes zu weitgehend. Die Ausnahmebestimmung bezieht sich nur auf die Akten zu dem jeweiligen konkret laufenden Verfahren.

Auch sonst hat der Beklagte keine weiteren, der Akteneinsicht entgegenstehende Gründe dargelegt. Soweit der Beklagte meint, im Bereich der Abgabenordnung sei die Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes von vornherein ausgeschlossen, im Übrigen stehe einem Anspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis (§ 30 AO) entgegen, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf diesbezügliche Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung eine Sperrwirkung gegenüber dem voraussetzungslosen eigenständigen Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht zukommt,

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2014 – OVG 12 N 84.13 –, Juris Rn. 4 a.E. m.w.N; siehe auch Urteile der Kammer vom 26. Juli 2013 - VG 9 K 1767/12 – und vom 24. April 2014 – VG 9 K 312/13 –; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 B 53.11 –, Juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, Juris Rn. 37 ff.,

und entsprechende Steuervorgänge – angesichts der Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO – jedenfalls dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen und das Steuergeheimnis durch die Akteneinsicht nicht berührt wird;

OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. August 2014 – OVG 12 N 36.14 –, Juris Rn. 14, und vom 7. Oktober 2014 – OVG 12 N 83.13 – m.w.N.; siehe auch Urteile der Kammer vom 26. Juli 2013 - VG 9 K 1767/12 –, vom 30. Juli 2013 – VG 9 K 2398/12 – und vom 24. April 2014 – VG 9 K 312/13 –; vgl. ferner jeweils m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 30. August 2012 – 2 K 147.11 – Juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 99.

Letzteres gilt auch im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG.

Stehen dem geltend gemachten Recht mithin insoweit keine Ablehnungsgründe entgegen, hat der Kläger einen Anspruch auf Informationszugang. Dieser wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AIG durch Gewährung von Akteneinsicht in die Originaldokumente, Übermittlung von Vervielfältigungen, elektronische Post, Zurverfügungstellung von Informationsträgern oder in sonstiger Weise erfüllt. Werden die Akten elektronisch geführt, kann Akteneinsicht nach Satz 3 der Bestimmung dadurch gewährt werden, dass Aktenausdrucke zur Verfügung gestellt, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergegeben oder elektronische Dokumente übermittelt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 8 kann der Informationszugang mit Zustimmung der Antrag stellenden Person auch durch Auskunftserteilung erfüllt werden, wobei Auskünfte mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden können. Wird eine bestimmte Art des Informationszuganges beantragt, soll diesem Antrag gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 AIG entsprochen werden, es sei denn, ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsgewährung liegt vor. Hieran gemessen steht der Übermittlung der in Rede stehenden Jahreskontoauszüge durch Herausgabe eines Datenträgers, der es ermöglicht, die Daten auszudrucken, nichts entgegen. Der Beklagte hat ausdrücklich mitgeteilt, dass die Daten in lesbarer Form und mit der Möglichkeit, sie auszudrucken, verfügbar seien. Dem Hinweis des Klägers, er gehe davon aus, dass insoweit die Übermittlung per Datenträger beabsichtigt sei, ist er nicht entgegengetreten.

Der weitere Einwand des Beklagten, die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Vollmacht berechtige nicht zur Akteneinsicht, hat sich im Übrigen jedenfalls dadurch erledigt, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren klarstellen ließ, dass die Auskunftserteilung ihn und nicht seine Prozessbevollmächtigten betreffe, und seinen Antrag überdies dahin ergänzte bzw. änderte, dass die Übermittlung der Kontoauszüge als elektronisches Dokument an ihn erfolgen solle.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger unterlegen ist, also hinsichtlich der Angaben zu Forderungen, die der Beklage zur Tabelle angemeldet hat, betrifft dies nur einen geringen Teil seines eigentlichen Klagebegehrens, weil er diese Informationen ohnehin besitzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).