Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.06.2016 – VG 12 K 3029/14

12. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 wird aufgehoben, soweit er 8.118,20 € übersteigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der Straße „A... .“ Sie ist Eigentümerin der unter den lfd. Nrn. 4 und 5 im Grundbuch von G... auf Blatt 417 gebuchten Flurstücke (6.731 qm) und 263 (61.786 qm) der Flur 2 in der Gemarkung G... Von den beiden aneinander angrenzenden Flurstücken 262 und 263 liegt nur das Flurstück mit ca. 40 m an der ausgebauten Anlage an. Die Strecke vom Flurstück über das Flurstück zur ausgebauten Anlage beträgt ca. 200 m. Das Flurstück grenzt daneben noch an die Gutsstraße sowie an die Straße mit dem Namen „Wasserstege“ an. Das grenzt mit seiner ganzen Front ausschließlich an die Gutsstraße. Von der Gutsstraße aus verläuft auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken ein gepflasterter Weg. Das Flurstück 262 (Jugendgästehaus) liegt vollständig im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung des Ortsteils . Die mit dem ehemaligen Gutshaus bebaute Teilfläche des Flurstücks liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung, die restliche Teilfläche - unstreitig - im Außenbereich. Beide Flurstücke weisen eine selbständige Bebauung - ohne Überbauung - auf. Die Klägerin betreibt auf beiden Flurstücken das Jugenddorf Gnewikow.

Die VOB-Abnahme der Straßenbauarbeiten erfolgte am 25. Juni 2012.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 erhob der Beklagte von der Klägerin einen Straßenbaubeitrag i.H.v. 33.848,95 €. Diesen Beitragsbescheid änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013, indem er den Straßenbaubeitrag auf 31.938,47 Euro reduzierte. Zur Begründung gab er an, dass er festgestellt habe, dass für die Feststellung der Nutzbarkeit der Grundstücke die Innenbereichssatzung von anzuwenden sei und nicht der Flächennutzungsplan.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 legte die Klägerin gegen den Ausgangsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides Widerspruch ein. Diesem Widerspruch half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 teilweise ab. Er bewertete eine Teilfläche des Flurstücks 263, die im Außenbereich liegt, nur noch mit dem Nutzungsfaktor 0,015 für Waldflächen und reduzierte den Straßenbaubeitrag entsprechend auf 30.901,64 €.

Die Klägerin hat am 16. Dezember 2014 Klage erhoben.

Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten deshalb fehlerhaft sei, weil er die beiden selbständigen Buchgrundstücke zu einem einheitlichen Grundstück zusammenfasse. Auch wenn auf beiden Flurstücken das Jugenddorf betrieben werde und beide Flurstücke im Eigentum der Klägerin stünden, gebe es zwischen den beiden Flurstücken durch den gepflasterten Weg, eine deutlich erkennbare bauliche Abgrenzung. Die vorhandene Bebauung bewirke ebenso einen unterschiedlichen optischen Eindruck. Für die Eigenständigkeit der beiden Flurstücke spreche zudem der Verlauf der Grenze des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung des Ortsteils Außerdem bestehe selbst für das Flurstück, das an der ausgebauten Straße anliege, keine Zufahrt, sondern nur eine für Fußgänger und Radfahrer geeignete Öffnung, die auf einen unbefestigten Weg, der Bestandteil des auf dem Grundstück vorhandenen Wegesystems sei, führe. Es sei eine Trennung zwischen Außen- und Innenbereichsflächen mit Blick auf die unterschiedlichen Nutzungen geboten. Da die ausgebaute Straße allenfalls Zufahrt zu den Außenbereichsflächen des Flurstücks gewähre, dürften die im Innenbereich gelegenen Flächen desselben Flurstücks mangels Vorteils nicht zu einem Beitrag herangezogen werden. Da die Flurstücke rechtlich jeweils selbstständig baulich nutzbar seien und auch tatsächlich baulich genutzt würden, sei eine Zusammenfassung beider Flurstücke zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Grundstück gerade nicht geboten. Außerdem fehle es an einer erforderlichen rechtlichen Verknüpfung beider Grundstücke. Die Innenbereichssatzung vermittele keine rechtliche Verknüpfung. Bei dem Flurstück handele es sich um ein so genanntes nicht gefangenes Hinterliegergrundstücke von dem nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei, dass die ausgebaute Straße von dem Hinterliegergrundstücks aus in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werde.

Die Klägerin beantragte schriftsätzlich,

1. den Bescheid Nr. 021/04/0016 des Beklagten über einen Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Straße „... vom 14.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 insoweit aufzuheben, als hiermit ein Straßenbaubeitrag für das Flurstück sowie für die im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung des Ortsteils gelegene Teilfläche des Flurstücks 263 erhoben wird,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragte schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die beiden Buchgrundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten seien und gemeinsam der Straßenbaubeitragspflicht unterlägen. Der gepflasterte Weg stelle lediglich eine optische Abgrenzung dar. Er habe keine trennende Wirkung, sondern verbinde beide Flurstücke miteinander. Die Innenbereichssatzung zeige nur bauordnungsrechtliche Grenzen auf und habe allenfalls für den Vollgeschossmaßstab eine eigenständige Bedeutung. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse beider Grundstücke. Danach nutze die Klägerin beide Flurstücken zu einem einheitlichen Zweck, d.h. Beherbergung und Freizeitgestaltung im Jugenddorf

Die Beteiligten haben sich nach Anhörung mit der Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin sowie dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer mit Beschluss vom 1. Januar 2015 von der Einzelrichterin entschieden werden kann (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.November 2014 ist - soweit er angefochten wurde - rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten; er ist daher im Umfang des Tenors aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Fontanestadt Neuruppin 2004 vom 14. Juni 2004 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung von 2004 vom 15. September 2008 (SABS) erhebt die Fontanestadt Neuruppin für Baumaßnahmen, die zu einer Erneuerung/Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen führen Straßenbaubeiträge als Gegenleistung für die den Eigentümern der Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.

Der Regelung des § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 56 und vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, juris Rn. 21 jeweils m.w.N.). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dieses „Baugrundstück“ entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.); Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen oder weil die durch die Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Dezember 2015, § 8 Rn. 118 ff. m.w.N.).

Gemessen daran bilden die Flurstücke 262 und 263 hier jeweils selbstständige Grundstücke.

Zunächst einmal handelt es sich um zwei eigenständige Buchgrundstücke, weil jedes Flurstück im Grundbuch unter einer eigenen Grundstücksnummer geführt wird (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks: Demharter, GBO, 28. Aufl., Rn. 15 zu § 2 GBO). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie gleichwohl aus planungsrechtlichen Gründen nur gemeinsam oder mit Teilen des jeweils anderen Flurstücks als eine selbstständig bebaubare Einheit anzusehen wären. Dies ergibt sich schon daraus, dass das jeweilige Flurstück für sich allein betrachtet groß genug ist für eine selbständige Bebauung, die jedes Flurstück auch getrennt aufweist.

Diese beiden Grundstücke bilden auch keine wirtschaftliche Einheit mit der Folge, dass beide Flurstücke nur gemeinsam zu einem Beitrag für den Ausbau der Straße „An der Brennerei - Weg zum Bollwerk“ herangezogen werden könnten.

Die Abweichung des Grundstücks vom Buchgrundstück aus beitragsrechtlichen Gründen stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, so dass bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausnahme der Regelfall gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - OVG 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8). Für eine Zusammenlegung von Flächen, d. h. einer gerechtfertigten Ausnahme, fehlt es hier an einem Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit i. S. einer Verklammerung der Flächen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, juris).

Bei bestehender Außenbereichslage eines Buchgrundstücks, wie sie hier ganz überwiegend für das Flurstück 263 gilt, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass es aus planungsrechtlichen Gründen zusammen mit im Innenbereich liegenden Buchgrundstücken, eine selbstständig bebaubare Fläche bildet. Dies gilt hier auch vor dem Hintergrund, dass ein kleiner Teil des großen Außenbereichsgrundstücks ebenfalls im Innenbereich liegt und mit dem ursprünglichen Gutshaus des Gutes Gnewikow bebaut ist. Es gibt keine Überbauung oder ein baurechtliches Angewiesensein beider Flurstücke aufeinander.

Soweit der Beklagte von einer wirtschaftlichen Einheit beider Buchgrundstücke aufgrund der tatsächlichen einheitlichen Nutzung als Jugendfreizeitdorf (Gästehaus mit Wald und Wiesenflächen bis hin zum See - Flurstück 263 - sowie Gutshaus - Flurstück 262 -) ausgeht, reicht dieser selbst gewählte „touristische“ Nutzungszweck allein nicht aus, um darin eine rechtliche Verklammerung beider Flurstücke i. S. einer einheitlich baulich oder gewerblich genutzten Fläche zu sehen. Es fehlt dafür an einer inneren rechtlichen Bezogenheit beider Flurstücke aufeinander. Daran kann auch der gepflasterte Weg nichts ändern. Denn dieser Weg stellt lediglich eine fußläufige Verbindung von beiden Gebäuden zur Badestelle am See her. Ihm kommt keine selbständige grundstücksbezogene rechtliche Bedeutung zu.

Das Flurstück 262 ist auch nicht als Hinterliegergrundstück zu einem Straßenbaubeitrag heranzuziehen.

Bei Hinterliegergrundstücken, deren Flächen ihrerseits schon an eine andere Gemeindestraße angrenzen, reicht ausnahmsweise allein die Erkenntnis, deren Eigentümer hätten über das Anliegergrundstück (hier: Flurstück 263) eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage (hier: An der Brennerei - Weg zum Bollwerk), nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken mit Blick auf die Tatsache, dass sie anders als die gefangenen Hinterliegergrundstücke an eine sozusagen eigene Anlage angrenzen zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten. Ihnen wächst durch diese Inanspruchnahmemöglichkeit ein eine Beitragserhebung rechtfertigende Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise angenommen werden kann, von ihnen aus werde, ungeachtet der eigenen Anlage (hier: Gutsstraße) über die Anliegergrundstücke die ausgebaute Anlage in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Das ist grundsätzlich nur der Fall, wenn in diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte wie z.B. das Vorhandensein einer Zufahrt über ein Anliegergrundstück gegeben sind, die einen Schluss auf eine derartige Inanspruchnahme erlauben (Driehaus, Erschließung- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35 Rn. 24 m. w. N). Daran fehlt es hier.

Es gibt weder eine Zufahrt noch eine auf dem Flurstück 263 erkennbare Zuwegung von der Straße „An der Brennerei - Weg zum Bollwerk“ über das Flurstück 263 zum dahinter liegenden Flurstück 262 die den Schluss zuließe, dass das Flurstück 262 in einem nennenswerten Umfang von dort aus betreten wird. Die „innere wegemäßige Erschließung“ des 61.786 qm großen Grundstücks lässt dafür nicht erkennen. Selbst wenn eine fußläufige Erreichbarkeit des Flurstücks 262 über das Flurstück 263 ausreichen würde, ist nicht zu erwarten, dass Personen typischerweise mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit i. S. des Vorteilsgedanken des Straßenbaubeitragsrechts den ca. 200 m langen Fußweg von der ausgebauten Anlage über das Flurstück 263 nehmen würden, um dann das Jugendgästehaus auf dem Flurstück 262 zu erreichen, wenn dieses über einen schnellen und bequemen direkten Zugang zur Gutsstraße verfügt.

Die Innenbereichsfläche des Flurstücks 263 unterliegt ebenfalls keiner Beitragspflicht zur ausgebauten Anlage.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris) zerfällt das 61.786 qm großen Buchgrundstück 263 hier in zwei wirtschaftliche Einheiten, weil es nicht mehr den Zuschnitt eines typischen Buchgrundstücks aufweist. Danach sind Buchgrundstücke meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss.

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall musste das mit 61.786 qm übergroße Flurstück 263 in zwei Zonen aufgeteilt werden, um den wirtschaftlichen Vorteil, den die hier abgerechnete Anlage dem Grundstück bieten kann, noch sachgerecht zu erfassen. Das Flurstück 263 weist eine selbstständig bebaubare Zone (Innenbereich, bebaut mit dem Gutshaus) und eine weitere Zone (Außenbereich) auf. Nur mit der Fläche des Außenbereichs grenzt das Flurstück 263 an die ausgebaute Anlage an. Unter Würdigung aller tatsächlichen und rechtlichen Nutzungen dieser Außenbereichsfläche wird auch nur diese Teilfläche des einheitlichen Buchgrundstücks 263 von dem Ausbau der Anlage bevorteilt. Die restliche im Innenbereich gelegene Fläche, auf der sich das Gutshaus befindet, ist in Bezug auf die Inanspruchnahme einer Straße vollständig auf die Gutsstraße, an der es direkt anliegt, ausgerichtet und hat deshalb - auch als Hinterliegerfläche - keinen nennenswerten Vorteil durch den Ausbau der Straße „An der Brennerei - Weg zum Bollwerk“ und bleibt deshalb beitragsfrei. Die Hinterliegersituation ist aufgrund des Zuschnitts des Flurstücks 263 mit der Situation des Flurstücks 262 vergleichbar, sodass zur Begründung auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

Die konkrete Berechnung des Straßenbaubeitrages ohne Einbeziehung des Flurstücks 262 und ohne den Innenbereich des Flurstücks 263 ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2015 (Bl. 89 f., 98 ff. der Gerichtsakte), auf die Bezug genommen wird (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Diesen überzeugend dargestellten und nachvollziehbaren Berechnungen ist das Gericht in seinem Tenor gefolgt.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es der Klägerin aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei, nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 22.783,44 € festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes), der sich aus dem beschränkten Klageantrag ergibt (30.901,64 € minus 8.118,20 € = 22.783,4 €).