Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.08.2016 – VG 8 K 1039/16
8. Kammer
Tenor§
Der Anschlussbeitragsbescheid für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Beklagten vom 9. August 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.376,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat auf 3.350,- € seit dem 15. August 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung des Beitrages nebst Zahlung von Prozesszinsen zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
Der Kläger ist Eigentümer des 4.435 m² großen Grundstücks I... im Ortsteil L... der Stadt T... (Flurstück 3... der Flur 2... der Gemarkung L...). Der Zweckverband, dem die Beklagte vorsteht, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinen satzungsmäßigen Aufgaben vom 4. November 1994 bis zum 31. Dezember 2015 in L... für die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständig war.
Mit Bescheid vom 9. August 2011 zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes K... (K... - BeiS-WV - vom 18. November 2010 für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 3.376,51 € heran. Das Grundstück sei mit einer Fläche von 2.970 m² beitragspflichtig. Aufgrund der zweigeschossigen Bebaubarkeit betrage der Nutzungsfaktor 1,25. Bei einem Beitragssatz von 0,85 €/m² ergebe sich somit ein Anschlussbeitrag von 3.155,62 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.
Gegen den Beitragsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16. und 23. August 2011 persönlich Widerspruch ein und führte zur Begründung insbesondere aus, dass die Dorfgemeinschaft nur noch vermuten könne, wann L... erstmals an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden sei. Er selber habe das Grundstück im Jahre 2000 voll erschlossen erworben. Der Kaufpreis habe den Trinkwasseranschluss mit umfasst. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 zeigte die Prozessbevollmächtigte des Klägers sodann dessen Vertretung an und bat zur Widerspruchsbegründung um elektronische Übermittlung der Flächenermittlung in digitaler Form. Vor Einsicht in die Flächenermittlung solle nicht über den Widerspruch entschieden werden. Mit Schriftsatz vom 9. November 2011 führte sie aus, dass die Anbindung an das Wasserwerk rechtlich nicht dauerhaft gesichert sei. Die vom Wasserwerk L... kommende Trinkwasserleitung würde in einem Abstand von etwa fünf bis sechs Metern neben der Straße verlaufen. Gleichwohl seien im Grundbuch keine Leitungsrechte eingetragen. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, nunmehr binnen 14 Tagen über den Widerspruch zu entscheiden. Andernfalls werde sie dem Kläger anraten, ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage zu erheben.
Am 15. August 2012 hat der Kläger mit dem schriftsätzlichen Antrag,
den Bescheid vom 9. August 2011 über die Festsetzung des Anschlussbeitrages für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aufzuheben,
zum Aktenzeichen VG 8 K 1805/12 Klage erhoben. Zur Begründung führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend insbesondere aus, dass der in der Beitragssatzung verankerte Beitragssatz gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG verstoßen würde. Der Beklagten sei aufzugeben, die vollständige Beitragskalkulation Trinkwasser, das Trinkwasserversorgungskonzept für die Zeiträume vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1997 und vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2013, sowie die Gebührenkalkulationen für die Jahre 1993 bis 2010 vorzulegen.
Auf die Klage hat die Beklagte zunächst erwidert, dass der Beitragsanspruch wegen der bestehenden Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entstanden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Anbindung an das verbandseigene Wasserwerk auch rechtlich dauerhaft gesichert. Die Beitragskalkulation sei nicht zu beanstanden. Seine Rechtsgrundlage finde der Beitragsbescheid zwischenzeitlich in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes K... (K...) - BeiS-WV - vom 28. Februar 2012, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 hat die Kammer das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem gegen die BeiS-WV vom 28. Februar 2012 gerichteten Normenkontrollverfahren OVG 9 A 6.12 ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, 300 ff., die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens. Da das Grundstück bereits vor dem 31. Dezember 1999 angeschlossen worden sei, sei nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Normenkontrollverfahren komme es somit nicht mehr an.
Mit Beschluss vom 23. März 2016 hat die Kammer die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren unter dem Aktenzeichen VG 8 K 1039/16 fortgesetzt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend,
die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 3.376,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat seit August 2012 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung legte sie sodann zwei Aktenordner mit Schriftsätzen aus dem Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit der Erklärung, dass diese auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden sollen, vor. In der Sache beantragt sie namens des Klägers,
den Bescheid vom 9. August 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.376,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat auf 3.350,- € seit dem 15. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie nunmehr - wie in zahlreichen Parallelverfahren - insbesondere aus, dass das Wasserwerk L... bis zu seinem Rückbau nie im Eigentum des Zweckverbandes, sondern im Eigentum der Stadt T... gestanden habe. Die Wasserversorgungsanlagen seien dem Verband von der Stadt T... erst durch eine vertragliche Vereinbarung vom 24. Februar 2011 übertragen worden. Bis dahin habe keine rechtlich gesicherte Vorteilslage bestanden. Die Erweiterung der Klage um den Antrag auf Erstattung und Verzinsung begegne zwar prozessual keinen Bedenken. Der Anspruch auf Prozesszinsen bestehe jedoch erst ab der Rechtshängigkeit des Leistungsbegehrens und nicht schon ab der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage. Eine Auseinandersetzung mit den erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sei naturgemäß nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) und die Schriftsätze des Vertreters der Beklagten vom 10. Mai 2016 nebst Anlage in dem Verfahren VG 8 K 1231/16, sowie vom 22. Juli 2016 in dem Verfahren VG 8 K 860/16 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. Juli 2016 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden. Von einer Rückübertragung auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird abgesehen. Zwar ist durch den am 22. Juli 2016 bei Gericht eingegangen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem weiteren Antrag auf Erstattung und Verzinsung des gezahlten Beitrags eine wesentliche Änderung der Prozesslage, durch die die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung erlangt hat, eingetreten. In Ausübung des dem Einzelrichter insoweit eingeräumten nicht intendierten Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2004 - 5 C 65.03 -, BVerwGE 121, 292 ff. = juris Rdnr. 17) ist jedoch im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und einer möglichst zeitnahen obergerichtlichen Klärung der in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen erheblichen Rechtsfrage der Verzinsung von Erstattungsbeträgen mit Einverständnis der Beteiligten von einer Rückübertragung abzusehen.
In Ausübung richterlichen Ermessens wird ferner auch von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgesehen. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers durch die Vorlage der beiden Aktenordner mit zahlreichen umfangreichen Schriftsätzen aus dem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen erheblichen Grund für eine Terminänderung gesetzt. Dass es der Beklagten aufgrund des Umfangs der eingereichten Unterlagen nicht möglich war, ad hoc zu diesen Stellung zu nehmen, ist offensichtlich und nicht weiter erörterungsbedürftig. Eine Gewährung rechtlichen Gehörs wäre deshalb nur durch eine Vertagung und Neuterminierung möglich gewesen. Auch hätte es sich der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufdrängen müssen, dass es bei der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung auch zu Lasten des eigenen Mandanten geboten war, die umfangreichen Unterlagen älteren Datums rechtzeitig vor der bereits seit über fünf Wochen anberaumten mündlichen Verhandlung einzureichen, um dem Gericht die Gelegenheit zu geben, diese rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu sichten und der Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren. Die Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass auch ihr in der mündlichen Verhandlung Schriftsätze des Vertreters der Beklagten überreicht worden seien, liegt offensichtlich neben der Sache. Die damit in Bezug genommenen einseitigen Schriftsätze vom 22. Juli 2016 zu VG 8 K 860/16 und VG 8 K 876/16 beinhalten lediglich knappe Stellungnahmen zu selber erst kurz zuvor eingegangenen klägerischen Schriftsätzen, die ohne weiteres ad hoc inhaltlich erfasst werden konnten und zu denen ohne weitere Vorbereitung hätte Stellung genommen werden können. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger auch zurechnen lassen. Eine Gewährung rechtlichen Gehörs ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, da die eingereichten Unterlagen ersichtlich nicht entscheidungserheblich sind. Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bleibt unberührt, da die Unterlagen bei der Urteilsfindung unberücksichtigt bleiben können. § 108 Abs. 2 VwGO verbietet nur, das Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann ausgeschlossen werden, da den Beteiligten nach der Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens und den mit der Ladung erteilten richterlichen Hinweisen klar sein musste, dass es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 auf die Rechtswirksamkeit der BeiS-WV vom 28. Februar 2012 einschließlich des darin geregelten Beitragssatzes nicht mehr ankommen wird.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist es unerheblich, dass der Kläger nach Einlegung des Widerspruchs nicht zunächst den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgewartet hat. Zwar sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich zunächst in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage aber abweichend von § 68 VwGO u. a. auch dann zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten ab Einlegung des Widerspruchs ist gewahrt. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit ist von der Beklagten nicht dargelegt worden und nach Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom 9. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 darauf vertrauen durfte, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage herangezogen zu werden, verletzt der Beitragsbescheid den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Dass die Ortslage L... einschließlich des streitbefangenen Grundstücks trinkwassermäßig bereits in den 90er Jahren erschlossen war, ist unstreitig und von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt worden. Dem Zweckverband, dem die Beklagte vorsteht, war die seinerzeit selbständige Gemeinde L... bereits mit Wirkung zum 4. November 1994 beigetreten (vgl. Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für den Zweckverband „K...“ [K...] im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 14. Juni 2000 Nr. 27, S. 17). Auch stammten die ersten Beitragssatzungen des Zweckverbandes bereits aus den 90er Jahren (vgl. Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung - BeiGebS - vom 22. März 1993, Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserver- und Abwasserentsorgung des Zweckverbandes K...] - BeiGeb-S - vom 15. Dezember 1994 und Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes K... [...] - BeiGeb-WV - vom 25. Juni 1996). In Anbetracht dessen konnten hinsichtlich in L... belegener Grundstücke spätestens zum 31. Dezember 2003 Beiträge für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr erhoben werden. Im Falle einer - unterstellten - Wirksamkeit einer der benannten Beitragssatzungen wäre die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zweifelsfrei bereits in den 90er Jahren entstanden und nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169 ff. AO spätestens zum 31. Dezember 2003 Festsetzungsverjährung eingetreten. Im Falle einer Unwirksamkeit aller benannter Beitragssatzungen hätte zwar grundsätzlich mit dem Erlass einer neuen Beitragssatzung gerechnet werden müssen. Für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kam es jedoch bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294 ff.) zum 1. Februar 2004 nach der seinerzeitigen obergerichtlichen Rechtsprechung für bereits an die leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage anschließbare Grundstücke nicht auf das In-Kraft-Treten der ersten gültigen Beitragssatzung, sondern auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch an. Bei einer Ungültigkeit dieser Satzung hätte sich eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen müssen, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Dieser Zeitpunkt war auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff.). War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hätte die Beitragspflicht nur für eine „juristische Sekunde“ entstehen können und wäre sofort mit ihrem Entstehen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) und Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 47, 169 ff. AO wegen Festsetzungsverjährung wieder erloschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris = LKV 2016, 229 ff. und - OVG 9 B 1.16 -, juris: sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in seiner heutigen seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach es für das Entstehen der Beitragspflicht nunmehr ausdrücklich auf das In-Kraft-Treten der ersten rechtswirksamen Satzung ankommt, ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. Beiträge nicht mehr hätten erhoben werden können, unanwendbar. Ansonsten würde die Beitragserhebung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und den Abgabenpflichtigen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, a.a.O.).
Der Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Beitragspflicht erst mit der Übertragung des Anlagevermögens in das Eigentum des Verbandes durch die vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt T... und dem Zweckverband vom 24. Februar 2011 entstanden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass es für die Frage, ob eine technische Einrichtung Teil der verbandlichen Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungseinrichtung ist, nicht auf ihre Zuordnung zum Verwaltungsvermögen des Verbandes ankommt. Auch technische Einrichtungen, die dem Verband nicht gehören, können ohne weiteres Teil der verbandlichen Einrichtung sein. Für die erforderliche rechtliche Sicherung der Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung ist es ausreichend, dass die technische Einrichtung, die dem Verband nicht gehört, im Einverständnis mit deren Eigentümer betrieben wird. Die erforderliche Widmung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent bspw. durch die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren erfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. April 2010 - OVG 9 S 116.09 -, juris Rdnr 5 f., vom 21. Februar 2011 - OVG 9 S 92.10 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks und vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris Rdnr. 4, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rdnrn. 21 f.; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblattausgabe Stand: Dez. 2015, § 6 Rdnrn. 63 ff.; Grünewald, in: Driehaus [Hrsg.] Kommunalabgabenrecht Kommentar, Loseblattsammlung Stand: März 2016, § 8 Rdnrn. 515 ff.). Von dieser Auslegung des Kommunalabgabenrechts abzuweichen besteht nach der benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits deshalb keine Veranlassung, weil es für den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz des Abgabenpflichtigen nicht auf diesem zumeist unbekannte verwaltungsinterne Betriebsabläufe und Eigentumsverhältnisse ankommen kann. Dass die Versorgungssicherheit durch die bei Verbandsbeitritt im Jahre 1994 unterbliebene Übertragung des Anlagevermögens von der Gemeinde L... auf ... den Verband und die Eingliederung der Gemeinde L... in ... die Stadt T... durch § 18 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4.GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl. I, S. 65, 75) jemals ernsthaft in Gefahr gewesen sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Dass die Beklagte vor dem Übertragungsvertrag vom 24. Februar 2011 in L... wegen einer nicht hinreichenden rechtlichen Sicherung der Trinkwasserversorgung von einer Abgabenerhebung, insbesondere auch von Trinkwassergebühren, abgesehen haben könnte, ist nicht bekannt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 der seinerzeitigen Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung und die Abgabe von Wasser des Zweckverbandes K...- Wassersatzung - vom 25. Juni 1996 gehörten die dort benannten technischen Anlagenteile grundsätzlich unabhängig von einem verbandlichen Eigentum zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
Ob der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der durch die „hypothetische Festsetzungsverjährung“ verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz immer nur auf eine bestimmte Anlage im rechtlichen Sinne beziehen und der erneuten Erhebung eines Beitrages für die erstmalige Herstellung einer anderen Anlage im rechtlichen Sinne nicht entgegen stehen soll (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16 -, a.a.O.), zu folgen ist, kann offen bleiben. Zwar bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsprechung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 in Einklang zu bringen ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Beschlussbegründung ersichtlich gerade nicht zwischen den beiden unterschiedlichen Fallgestaltungen differenziert, der Eingemeindung der Gemeinde G... in die Stadt C... für den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz keine Bedeutung beigemessen und den Verfassungsbeschwerden trotz der unterschiedlichen Lage der streitbefangenen Grundstücke durch einen gemeinsamen Beschluss stattgegeben. Auch würde auf der Grundlage dieser obergerichtlichen Rechtsprechung bis auf die zeitliche Obergrenze des § 19 KAG im Grundsatz wieder eine zeitlich nicht begrenzte - auch mehrmalige - Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung und Anlage möglich. Der Begründungsansatz einer neuen Anlage im rechtlichen Sinne muss bei den betroffenen Abgabenpflichtigen im Lande Brandenburg den Eindruck auslösen, dass auch nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zumindest teilweise an der bisherigen ständigen verfassungswidrigen Entscheidungspraxis in sog. Altanschließerfällen festgehalten werden soll. Diese erheblichen Zweifel an der obergerichtlichen Rechtsprechung bedürfen vorliegend jedoch keiner abschließenden Bewertung, da auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung das schutzwürdige Vertrauen des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, nicht fraglich erscheint. Dass die Anlage zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheides rechtlich nicht mit der in den 90er Jahren entstandenen Anlage identisch sein könnte, ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die rechtliche Identität einer Einrichtung in ihrem Kernbestand nicht allein durch Gemeindebeitritte und Netzerweiterungen in Frage gestellt wird, dürfte unstreitig sein (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rdnr. 26 und vom 23. Juni 2016 - 6 K 435/12 -, juris Rdnr. 25). Ansonsten wäre die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung bis auf eher atypische Ausnahmefälle praktisch bedeutungslos und der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz des Abgabenpflichtigen im Wesentlichen unterlaufen. Der Verbandsbeitritt des Gemeindeteils W... der seinerzeit selbständigen Gemeinde W... durch die 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes K... (K...) vom 20. Dezember 2005 ist somit ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass die Beklagte in Wahrnehmung ihrer Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung zwischenzeitlich auch anderweitig zahlreiche Kanalbauarbeiten und Netzerweiterungen hat vornehmen lassen.
Ob der Bescheid vom 9. August 2011 auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist, bedarf damit keiner Entscheidung. Insbesondere kann auch offen bleiben, ob er in der BeiS-WV vom 18. Februar 2012 eine wirksame Rechtsgrundlage findet. Da die Klage bereits aus den Gründen Erfolg hat, die der Kläger laienhaft schon mit seinen Schreiben vom 16. und 23. August 2011 vorgetragen hat, kommt es auf den Vortrag der Prozessbevollmächtigten zur Höhe des Beitragssatzes und zu Mängeln der Beitragskalkulation nicht an. Zu einer Beiziehung weiterer Unterlagen besteht keine Veranlassung.
Der mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 erstmals gestellte Antrag auf Erstattung und Verzinsung des gezahlten Beitrags ab Klageerhebung ist als Annexantrag zu der Anfechtungsklage statthaft. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht bei einer Anfechtungsklage, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Nach Satz 3 ist dieser Ausspruch nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. „Vollzogen“ ist der Beitragsbescheid deshalb, weil der Kläger ausweislich seines unwidersprochen gebliebenen Schriftsatzes vom 20. Juli 2016 den geforderten Beitrag bereits im Oktober 2011 bezahlt hat und eine Rückzahlung bisher nicht erfolgt ist. Das auch für diesen Annexantrag erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen ab dem Tage der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage ausdrücklich bestreitet und lediglich eine Verzinsung ab Eingang des Antrages vom 20. Juli 2016 bei Gericht unstreitig ist. Die Rechtsprechung der Kammer, dass einer auf bloße Erstattung gerichteten Leistungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Behörde den nach bestandskräftiger Aufhebung des Beitragsbescheides bestehenden Erstattungsanspruch nicht in Frage stellt (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rdnrn. 65 ff.), ist nicht einschlägig. Auch kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, vor der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zunächst bei der Beklagten eine Erstattung nebst Verzinsung zu beantragen und das Begehren im Falle einer Versagung und erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Zwar ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO über einen Erstattungsanspruch grundsätzlich durch einen Abrechnungsbescheid und nach § 12 Abs. 1 Nrn. 4 b) und 5 b) KAG i. V. m. §§ 239 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 AO über Prozesszinsen ebenfalls durch einen Abgabenbescheid zu entscheiden. Der im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelte Fall einer Stufenklage würde jedoch leerlaufen, wenn die Erstattung gezahlter Anschlussbeiträge nebst derer Verzinsung zunächst von der vorherigen Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens abhängig gemacht würde. Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).
Der materiell-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers auf Erstattung des zu Unrecht angeforderten und gezahlten Betrags ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags besteht, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung - hier der streitige Bescheid vom 9. August 2011 - später wegfällt. Dass die Aufhebung des Beitragsbescheides noch nicht rechtskräftig ist, ist wiederum im Hinblick auf die vorrangige Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen ab Erhebung der Anfechtungsklage am 15. August 2012 folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen ist, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Abgabe herabgesetzt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die entgegen der missverständlichen Gesetzesüberschrift des § 236 AO eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrages vorsieht und nicht eigentlich des Erstattungsbetrages, der erst mit der Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung mit Abschluss des Rechtsstreits entsteht (vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung Kommentar, 13. Auflage 2016, § 236 Rdnr. 2), sind erfüllt. Der Rechtsauffassung der Beklagten, dass mit dem Tag der Rechtshängigkeit nicht der Eingang der Anfechtungsklage bei Gericht gemeint sei, sondern erst der Zeitpunkt, in dem erstmals der Erstattungsanspruch als Leistungsbegehren mit einem entsprechenden Antrag bei Gericht anhängig gemacht worden ist, kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut knüpft der Zinsanspruch gerade nicht an eine stattgebende Leistungsklage, sondern an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung an, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann. Dass das Gesetz nicht von einer Aufhebung des Bescheides, sondern von der Herabsetzung der festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung spricht, ist für die Gesetzesinterpretation unergiebig, da es sich auch bei der vollständigen Aufhebung eines Abgabenbescheides um eine Herabsetzung durch das Gericht auf Null handelt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 20/11 -, BFHE 241, 320 ff. = juris Rdnr. 17; Rüsken, a.a.O., Rdnr. 6a). Gründe, die für eine einschränkende Auslegung des § 236 AO - ggf. im Wege der teleologischen Reduktion - sprechen könnten, sind weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Das von der Beklagten für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 37 beruht insofern lediglich auf einer unrichtigen Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. In dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 ff., ging es gerade nicht um die Auslegung eines spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Zinsanspruchs wie beispielsweise dem § 236 AO, sondern um die entsprechende Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelung des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Prozesszinsen während der Rechtshängigkeit einer zivilgerichtlichen Zahlungsklage im öffentlichen Recht, wenn es - anders als im Kommunalabgabenrecht - an einer spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt. Die dort hinsichtlich von Beiträgen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gemachten Ausführungen zur Erforderlichkeit der Rechtshängigkeit einer Leistungsklage zumindest in der Form einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts für das Bestehen eines Zinsanspruchs in analoger Anwendbarkeit des § 291 BGB sind für die Auslegung des § 236 AO schlicht unergiebig. Dass eine Anwendbarkeit des § 291 BGB im öffentlichen Recht überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn anders als das Kommunalabgabenrecht das einschlägige Fachrecht keine anderweitige Regelung enthält, dürfte unstreitig sein (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 ff. und Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, BRS 75 Nr. 161 = juris Rdnr. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2010 - 5 A 203/08 -, juris Rdnr. 31 zum sächsischen Kommunalabgabenrecht). Auch würde die Rechtsauffassung der Beklagten die Kläger in abgabenrechtlichen Streitigkeit regelmäßig dazu zwingen, mit Erhebung ihrer Anfechtungsklage zugleich auch routinemäßig einen Antrag auf Erstattung zu stellen, um eine angemessene Verzinsung bereits gezahlter Beträge zu erreichen. Dies kann in Anbetracht des Umstandes, dass die Erstattung nebst Verzinsung ab Eingang des Leistungsbegehrens bei Gericht nur in eher atypisch gelagerten Ausnahmefällen überhaupt streitig und der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses regelmäßig unstatthaft sein dürfte, kaum als sachgerecht und zumutbar angesehen werden. Das Interesse aller Verfahrensbeteiligter auch im Interesse der Prozessökonomie und des Kostenrisikos an einem möglichst überschaubaren Prozessstoff würde ersichtlich beeinträchtigt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 2010 - 20 A 1271/09 -, juris, wo ohne jede Problematisierung im Ergebnis die hier vertretene Rechtsansicht geteilt wird; a.A. auch: VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris; Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, Loseblattausgabe Stand: September 2016, § 12 Rdnr. 222). Der Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs ergibt sich aus § 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO. Die Abrundung auf einen durch 50 € teilbaren Betrag folgt aus § 238 Abs. 2 AO.
Dass der Zinsanspruch von im Grundsatz 0,5 % pro Monat zu Lasten der Gesamtheit aller Abgabenpflichtiger unbillig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar ist davon auszugehen, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass rückständige staatliche Leistungen stets angemessen zu verzinsen sind, nicht gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1977 - 1 BvR 571/76 -, juris; BFH, Urteile vom 17. Februar 1987 - VII R 21/84 -, BFHE 149, 15 ff. = juris Rdnr. 12, vom 29. April 1997 - VII R 91/96 -, BFHE 182, 253 ff. = juris Rdnr. 8). Auch dürfte es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, dass das Kommunalabgabenrecht keine Spiegelbildlichkeit von Säumniszuschlägen und Prozesszinsen vorsieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, juris Rdnr. 8). Gleichwohl kann bei einer an Billigkeitsgesichtspunkten orientierten Gesetzesauslegung nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger der streitige Betrag auf der Grundlage einer nach der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich verfassungswidrigen Entscheidungspraxis über einen erheblichen Zeitraum vorenthalten wird. Obwohl dem Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - in Abweichung von dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist er bis zum heutigen Tage über viele Jahre unbeschieden geblieben. Ein Versuch, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zumindest vorläufig von einer Zahlungspflicht entbunden zu werden, war in Anbetracht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung von vornherein aussichtslos und unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, NVwZ-RR 2016, 721 f. zur Unzumutbarkeit der Erschöpfung des Rechtsweges vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde). Auch hätte eine behördliche oder gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dazu geführt, dass anstelle von Säumniszuschlägen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i. V. m. § 240 AO in Höhe von 1 % pro Monat nach § 237 AO Aussetzungszinsen in gleicher Höhe wie die hier streitigen Prozesszinsen von 0,5 % pro Monat angefallen wären. Gleiches würde nach § 234 AO selbst dann gelten, wenn dem Kläger eine Stundung gewährt worden wäre. In Anbetracht dieses Gesamtsystems abgabenrechtlicher Nebenforderungen erscheint es nur angemessen, dass bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage auch dem betroffenen Abgabenpflichtigen zur Folgenbeseitigung für die Vorenthaltung des Kapitals ein angemessener Zinsanspruch zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Da die Rechtssache hinsichtlich der Verurteilung zur Rückerstattung nebst Zahlung von Prozesszinsen grundsätzliche Bedeutung hat, ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO insofern die Berufung zuzulassen. Im Übrigen ist die Berufung nicht zuzulassen, da ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO insoweit nicht vorliegt.
B e s c h l u s s :
1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
2. Der Streitwert wird auf 3.376,51 € festgesetzt.
Gründe§
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aus der Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes -GKG-). Der Annexantrag auf Erstattung des gezahlten Betrages wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da mit ihm ersichtlich kein eigenständiges über die Aufhebung des Beitragsbescheides hinausgehendes wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rdnr. 85 m.w.N.). Die streitigen Zinsen bleiben als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO unberücksichtigt.