Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 12.12.2016 – 1 L 279/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2016:1212.1L279.16.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin betreibt die … in … als Fachklinik zur medizinischen Rehabilitation bei psychosomatischen Erkrankungen mit 315 Behandlungsplätzen. Sie verfügt über eine Konzession zum Betrieb einer Privatklinikanstalt gemäß § 30 der Gewerbeordnung und § 107 Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs V sowie über einen Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs V und hat mit der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Belegungsvertrag gemäß § 21 des Sozialgesetzbuchs IX abgeschlossen. Die Beigeladene zu 1. betreibt das Asklepios Fachklinikum in Brandenburg. Die Beigeladene zu 2. betreibt … die in …. Dieses Krankenhaus verfügt über eine somatische Fachabteilung. Der Bereich psychosomatische Medizin wird bereits seit 2014 als stationäre Einheit im Klinikstandort betrieben und fachärztlich geleitet. Der Beigeladene zu 3. betreibt … das in …. Alle Kliniken befinden sich im Versorgungsgebiet 3 .
Am 10. Juni 2008 beschloss die brandenburgische Landesregierung den Dritten Krankenhausplan des Landes Brandenburg (ABl./08, Nr. 27, S.1589). Im Zuge der Fortschreibung dieses Krankenhausplans wurde entschieden, die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als gesondertes Fachgebiet in den Krankenhausplan aufzunehmen. Die diesbezügliche Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans des Landes Brandenburg wurde am 18. Juni 2013 beschlossen (ABl./13, Nr. 34, S.2111).
Zur Überprüfung, ob die Krankenhausplanung für das Fachgebiet der Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu ändern sei, wurde die Arbeitsgruppe „Psychosomatischen Versorgung“ eingerichtet. Die Überprüfung wurde insbesondere durch mehrere Anhörungen von Experten und die Auswertung von Stellungnahmen durchgeführt.
Mit Antrag vom 19. Februar 2015 bewarb sich die Antragstellerin um die Aufnahme in den Krankenhausplan für das darin neu ausgewiesene Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ im Versorgungsgebiet Havelland-Fläming im Umfang von 50 stationären Betten und 8 ganztägig ambulanten psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlungsplätzen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klinik über 10 Fachärzte. Hierunter befanden sich 4 Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, 3 Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 2 Fachärzte für Innere Medizin und ein Facharzt für Allgemeinmedizin. Die ergänzende somatische Versorgung sollte auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit dem Vivantes Klinikum Spandau erfolgen. In diesem Kooperationsvertrag war auch geregelt, dass bei Bedarf psychosomatische Patienten durch die somatischen Abteilungen des Vivantes Klinikums Spandau übernommen würden. Zudem sollte im Fall von psychischen Krisensituationen oder anderen Erfordernissen eine Verlegung in eine psychiatrische stationäre Abteilung erfolgen. In diesen Fällen würde das Vivantes Klinikum Spandau sämtliche konsiliarärztlichen Leistungen übernehmen.
Neben der Antragstellerin bewarben sich 6 weitere Krankenhäuser um eine Aufnahme, darunter die drei Beigeladenen. Dies führte zu einem Gesamtleistungsangebot von 328 vollstationären Betten und 76 Tagesklinikplätzen. Dabei sah das Konzept der Beigeladenen zu 1. vor, die Anbindung an ein Krankenhaus mit einem breiten somatischen Spektrum durch eine Kooperation mit dem Städtischen Klinikum Brandenburg zu erreichen.
Der Antragsgegner ermittelte für das Versorgungsgebiet 3 einen (vollstationären) Bedarf von 76 Betten und 36 teilstationären Plätzen. Ausgegangen wurde von einer Bettenbemessungsziffer von 1: 10.000 Einwohnern. Diese Bemessungsgrundlage wurde in die von der Landesregierung am 16. Februar 2016 beschlossene Fortschreibung des 3. Krankenhausplans (ABl./16, Nr. 7, S.183) unter Ziffer 13.16.5 übernommen. Unter Ziffer 13.16.3 des Krankenhausplans wurden die konzeptionellen Voraussetzungen festgelegt, nach denen eine Aufnahme mit diesem Fachgebiet in den Plan erfolgen kann. Insbesondere wurde festgelegt, dass eine strukturelle Voraussetzung die Anbindung der Behandlungseinheit an Krankenhäuser mit einem breiten somatischen Spektrum und einer Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie sei. Darüber hinaus sollten die Behandlungseinheiten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie an die bereits vorhandenen Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie anzubinden sein. Die Behandlungsangebote im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie und dem Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sollten vor Ort auf der Grundlage einer unter den Fachgebieten abgestimmten gemeinsamen Konzeption vorgehalten werden.
Zur Vorbereitung der Gebiets- und Landeskonferenz erstellte der Antragsgegner eine „Handreichung“ vom 29. April 2015, in der er die rechtlichen Vorgaben und die Kriterien einer Auswahlentscheidung skizzierte. Sie gliedert sich in zwei mit den jeweiligen Entscheidungsstufen korrespondierenden Abschnitte: Auf der 1. Stufe wurden Kriterien aufgestellt, anhand derer festzustellen war, ob ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sei. Auf der 2. Stufe wurde eine Bewertungsmatrix vorgegeben. Die 7 Auswahlkriterien (B1 bis B7) der 1. Entscheidungsstufe sollten anhand einer Skala von 1-5 bewertet werden. Die jeweiligen Bewertungen flossen mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung in die endgültige Entscheidung ein. Zu diesen Kriterien zählen insbesondere:
B3: Strukturelle Anbindung der neuen Behandlungseinheiten an Krankenhäuser mit einem breiten somatischen Spektrum einer Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie,
B4: Interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Fachärzten der Somatik und Fachärzten der psychosomatischen Medizin durch Konsil-/Liaisondienste bis hin zur integrierten psychosomatischen Mitbehandlung,
B5: enge Abstimmung der Zuweisungswege, Aufnahmekriterien und Behandlungskonzepte zwischen der Behandlungseinheit Psychosomatische Medizin und der Behandlungseinheit Psychiatrie,
B6: Vorhaltung möglichst niedrigschwelliger Krankenhausangebote und möglichst enge sektorübergreifende Vernetzung,
B7: Berücksichtigung bisheriger Beiträge zu psychosomatischen Versorgung und bereits veranlasste Strukturen für psychosomatische Behandlungen im Krankenhaus. In diesem Rahmen soll in die Bewertung einfließen, inwieweit vom Krankenhaus dargelegt wird, ob und inwieweit bereits bisher ein Beitrag zur psychosomatischen Versorgung geleistet wurde und ob die Darlegungen durch plausible Daten oder Fakten belegt sind.
In ihrer Sitzung vom 17. Juni 2015 empfahl die Landeskonferenz für Krankenhausplanung, den ermittelten Bedarf im Versorgungsgebiet 3 durch das Leistungsangebot der Beigeladenen zu decken. Grundlage dieser Entscheidung war eine Empfehlung des Antragsgegners. Bei dieser wurde für die Antragstellerin aufgrund der Bewertungsmatrix eine Punktezahl von 32,5 errechnet. In der Gesamtbewertung entsprach dies im Versorgungsbereich 3 dem 6. Platz. Die Beigeladene zu 1. erhielt 41 Punkte, die Beigeladene zu 2. 48,5 Punkte und die Beigeladene zu 3. 40,5 Punkte.
Im Kriterium B3 erhielt die Antragstellerin 2 von 5 möglichen Punkten. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Kooperationspartner sei räumlich weit entfernt und die Kooperation daher zur Zielerreichung nicht geeignet, da keine Breitenwirkung der Fachabteilung für psychosomatische Medizin für die somatische Behandlung in Brandenburger Krankenhäusern vorliege. Dementsprechend erhielt die Antragstellerin im Kriterium B4 nur 2 Punkte und im Kriterium B5 nur einen Punkt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zielerreichung durch eine Kooperation im Fachgebiet Psychiatrie mit dem Planungsgebiet Berlin nicht gewährleistet sei. Im Bewertungsbereich B6 erzielte die Antragstellerin 3 Punkte, im Bewertungsbereich B7 4 von 5 möglichen Punkten. Zur Begründung wurde angeführt, dass bisher keine akut stationäre Behandlung im Fachgebiet psychosomatische Medizin vorhanden sei. Die Beigeladene zu 1. erhielt im Bewertungsbereich B3 3 von 5 möglichen Punkten und im Bereich B7 5 Punkte, Die Beigeladenen zu 2. und 3. erzielten in diesem Bereiche 4 Punkte.
Mit Schreiben vom 18. August 2015 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin und den Beigeladenen den Vorschlag des Antragsgegners zur Änderung der Planungsvorgaben sowie einen Vorschlag für die Kapazitätsverteilung unter Verweis auf die Entscheidung der Landeskonferenz für Krankenhausplanung vom 17. Juni 2015.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 nahm der Antragsgegner zu den Einwendungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. Stellung, wobei er die Gründe der auf der Landeskonferenz für Krankenhausplanung vom 17. Juni 2015 getroffenen Entscheidung erläuterte.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 25. Februar 2016 ab und schloss sich ausdrücklich der Auswahlentscheidung der Landeskonferenz für Krankenhausplanung an. Zur Begründung führte er aus, das Angebot der Beigeladenen werde den konzeptionellen Zielen der Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans besser gerecht als das von der Heinrich-Heine-Klinik unterbreitete Angebot. Die Aufteilung des errechneten Bettenbedarfs auf die Beigeladenen sei unter Abwägung des Gesichtspunkts der Leistungsfähigkeit der Behandlungseinheiten und einer möglichst wohnortnahen Versorgung angemessen.
Mit drei weiteren Bescheiden vom 25. Februar 2016 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen den spezifischen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Beigeladenen zu 1. erhielt 28 zusätzliche vollstationäre Betten, den Versorgungsauftrag zum Betrieb einer Tagesklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Standort Brandenburg sowie 12 Tagesklinikplätze. Die Beigeladene zu 2. erhielt 26 zusätzliche vollstationäre Betten, den Versorgungsauftrag zum Betrieb einer Tagesklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Standort Potsdam sowie 12 Tagesklinikplätze. Die Beigeladene zu 3. erhielt keine zusätzlichen vollstationären Betten, den Versorgungsauftrag zum Betrieb einer Tagesklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Standort Treuenbrietzen sowie insgesamt 4 zusätzliche Tagesklinikplätze. Die Begründung entsprach inhaltlich derjenigen des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheids.
Gegen die an die Beigeladenen gerichteten Bescheide vom 25. Februar 2016 und den gegen sie ergangenen ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 erhob die Antragstellerin am 24. März 2016 Klage. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VG 1 K 780/16 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam geführt.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 24. März 2016, bei Gericht eingegangen am 29. März 2016, einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie aus, § 14 Abs. 3 S. 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes sei nichtig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Krankenhausplan und der ihn umsetzende Feststellungsbescheid würden eine materiell-rechtliche Doppelnatur aufweisen, da sie sowohl auf Bundes- wie auf Landesrecht beruhen würden. Soweit die Aufnahme eines konkurrierenden Mitbewerbers in den Krankenhausplan einem Konkurrenten Zugang zum Markt und zur öffentlichen Finanzierung entziehe, sei diese aus Sicht des Drittschutzes relevante Teilregelung des Feststellungsbescheides bundesrechtlicher Natur, so dass die Ermächtigungsgrundlage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung finde.
Darüber hinaus sei der Antragsgegner verpflichtet, sie im Umfang von mindestens 25 vollstationären Betten sowie 12 teilstationären Plätzen für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufzunehmen. Die Entscheidung des Antragsgegners erweise sich als fehlerhaft. Er habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt und den zugrunde zu legenden Beurteilungsmaßstab falsch angewandt. Es fehle bereits an einer hinreichenden Bedarfsermittlung. Eine Überprüfung des angelegten Maßstabs anhand von Leistungswerten, Zahlen oder Daten und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen fehle.
Die Annahme, ihr Angebot sei nicht geeignet, da ihr Kooperationspartner Vivantes weit entfernt sei, sei fehlerhaft. Zum einen betrage die Entfernung lediglich 18 km. Zum anderen sei vor dem Hintergrund moderner Kommunikationsmittel eine räumliche Nähe für eine fachübergreifende Kooperation nicht erforderlich. Selbst innerhalb eines größeren Krankenhauses erfolge die Abstimmung zumeist nur über elektronische Kommunikationsmittel. Die Möglichkeit, ein Gespräch auch unmittelbar führen zu können, sei daher kein entscheidungserheblicher Aspekt. Darüber hinaus widersprächen die Ausführungen des Antragsgegners der zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin praktizierten Kooperation und Abstimmung im Rahmen der Krankenhausplanung. Vor dem Hintergrund dieser Kooperation habe der Antragsgegner die bestehende Kooperation mit dem Vivantes Klinikum Spandau berücksichtigen und mit der maximalen Punktzahl bewerten müssen. Zudem sei die interdisziplinäre Zusammenarbeit durch die Kooperation mit Vivantes und durch die im Haus selbst vorhandenen somatischen Fachärzte gewährleistet. Auch erfolge eine Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Ferner habe der Antragsgegner fehlerhaft angenommen, im Rahmen des Kriteriums B5 sei eine Zielerreichung durch eine Kooperation mit einer Klinik im Planungsgebiet Berlin nicht gewährleistet. Zudem verkenne die Bewertung, dass eine Kooperation mit somatischen Abteilungen vorrangig nicht fachärztlich, sondern aufgrund der apparativen Ausstattung von Häusern mit somatischen Abteilungen erforderlich sei. Sie verfüge über drei Fachärzte und einer Chefärztin für Psychosomatische Medizin. Demgegenüber würden die Beigeladenen zu 1. und 2. keine fachärztliche Leitung der Abteilung für Psychosomatische Medizin anbieten. Ferner hätte sie die volle Punktzahl im Bewertungsbereich B6 erzielen müssen. Sie erbringe bereits akutstationäre Leistungen im Bereich Psychosomatik. Dementsprechend sei auch die Bewertung nach dem Bewertungsbereich B7 fehlerhaft, da ihre Erfahrung auf dem Gebiet „akutstationäre psychosomatische Behandlungen“ nicht berücksichtigt worden seien.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Drittanfechtungsklage vom 24. März 2016 gegen die Bescheide des Antragsgegners an die Beigeladenen vom 25. Februar 2016 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zu Begründung führt er aus, die Bedarfsermittlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Für die erstmalige Aufnahme des Fachgebiets psychosomatische Medizin seien gesicherte Daten nicht vorhanden. Eine trennscharfe Zuordnung der Behandlungsfälle sei daher bislang nicht möglich. Dementsprechend habe man auf Bedarfsannahmen zurückgegriffen. Die Bettenmessziffer von 1:10.000 beruhe auf einer Gesamtwürdigung der eingeholten Stellungnahme von Experten. Ein Rückschluss aufgrund des Codes des Operation- und Prozedurenschlüssels sei nicht möglich gewesen. Da bislang im Land Brandenburg eine genaue Ausweisung des Schlüssels mangels Abrechnungsrelevanz nicht notwendig gewesen wäre, seien die vorliegenden Daten nicht belastbar.
Darüber hinaus sei die strukturelle Anbindung der psychosomatischen Behandlungseinheiten ein Krankenhaus mit einem breiten somatischen Spektrum (Bewertungskriterien B3 und B4) ein zulässiges Auswahlkriterium. Die psychosomatische Medizin zeichne sich durch vielfältige spezifische Aufgaben in der interdisziplinären Zusammenarbeit aus. Die spezifischen Leistungsangebote für die psychosomatische Medizin seien insbesondere erforderlich, um eine psychosomatisch-psychotherapeutische Kompetenz in der stationären Versorgung in Brandenburg aufzubauen, die eine Ausstrahlungswirkung in anderer Fachabteilung und in die ambulante Versorgung entfalten könnte. Dabei gehe es nur untergeordnet um die somatische Diagnostik und Therapie psychosomatischer Patienten. Primäre Zielsetzung sei es, dass die psychosomatische Behandlungseinheit eines Krankenhauses eine Ausstrahlungswirkung in (rein) somatische Fachabteilung entfalte. Zweck sei es, psychosomatische Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, und betroffene Patienten aus den somatischen Fachabteilungen in die spezialisierte psychosomatische Abteilung zu überführen. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass es Ziel der Krankenhausplanung eines jeden Landes sei, die bedarfsgerechte Patientenversorgung im eigenen Land sicherzustellen. Die beabsichtigte Ausstrahlungswirkung von der -Klinik auf das somatische Behandlungsgeschehen in einem brandenburgischen Allgemeinkrankenhaus sei von vornherein ausgeschlossen. Dementsprechend könne auch die geforderte enge Abstimmung der Zuweisungswege, Aufnahmekriterien und Behandlungskonzepte zwischen beiden Kooperationskrankenhäusern nicht der Zielerreichung dienen, da diese in unterschiedlichen Einzugsbereichen lägen. Die strukturelle Anbindung sei durch die beabsichtigte Kooperation nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei der Leistungserbringung durch die Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 2. und 3. würden über somatische Abteilung am gleichen Standort verfügen. Die Beigeladene zu 1. würde die Anforderungen durch eine Kooperation mit dem städtischen Klinikum Brandenburg am selben Ort erfüllen.
Ferner habe er die langjährige Erfahrung der Antragstellerin im Bewertungskriterium B7 berücksichtigt. Die Expertise und Erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation von Patienten sei nicht vollständig gleichzusetzen mit einer Expertise und Erfahrung auf dem Gebiet der akutstationären psychosomatischen Behandlung. Dabei sei ebenfalls berücksichtigt worden, dass mittlerweile in der Heinrich-Heine-Klinik vereinzelt auch Privatpatienten akutstationär behandelt würden. Der Umfang dieser Handlung rechtfertige jedoch im Vergleich zu den Strukturen und der Expertise, die einzelne Fachabteilungen im Land Brandenburg auf dem Gebiet der akutstationären psychosomatischen Versorgung aufweisen, keine bessere Bewertung.
Darüber hinaus sei bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage kraft Gesetzes ausgeschlossen und somit grundsätzlich von einem Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses auszugehen sei.
Die Beigeladene zu 1. beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage der Antragstellerin abzulehnen.
Zu Begründung führt sie aus, die Antragstellerin sei von vornherein nicht bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Sie verfüge lediglich über einen Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs V und betreibe daher eine Rehabilitationseinrichtung. Es handele sich nicht um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs V oder des § 2 Nr. 1 des Krankenhausgesetzes. Zudem überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug des Feststellungsbescheides. Sie selbst erbringe bereits akutstationäre Leistungen im Fachbereich Psychosomatik sowie Psychotherapie und erfülle daher Belange der medizinischen Versorgung. Ferner würde die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung die Versorgung gefährden und zu einer langjährigen Unterversorgung der Bevölkerung führen. Zudem biete das Vorgehen der Antragstellerin gegen den ihr zugestellten Bescheids bereits vollständigen Rechtsschutz. Der Klage gegen einen Drittbescheid komme lediglich eine Hilfsfunktion zu. Bereits aus diesem Grunde überwiege ihr Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Zu Begründung schließt sie sich den Ausführungen des Antragsgegners an. Zudem habe auch sie ein schützenswertes Interesse an der Vollziehung des sie begünstigenden Bescheides, da sie bereits an der psychosomatischen Versorgung teilnehme.
Die Beigeladene zu 3. beantragt,
den Antrag der Antragstellerin vom 24 März 2016 abzulehnen.
Zu Begründung schließt sie sich den Ausführungen des Antragsgegners an. Zudem fehle der Antragstellerin, soweit sie eine mangelhafte Bedarfsanalyse rüge, im Fall der Drittanfechtung das Rechtsschutzbedürfnis.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zwar ist er als Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere handelt es sich bei den angegriffenen Feststellungsbescheiden um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, welche die Adressaten durch ihre Aufnahme begünstigen und die Antragstellerin durch deren Ablehnung belasten. Zudem ist die Antragstellerin auch antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Da die Antragstellerin nicht Adressatin der betroffenen Bescheide ist, kann sie sich nur auf die Verletzung drittschützender Rechte berufen. Im vorliegenden Fall beruhen die gegen die Beigeladenen ergangenen Bescheide auf einer einheitliche Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG), in deren Rahmen auch eine Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan beschlossen wurde. Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG normierten Maßstäbe für die Auswahlentscheidung entfalten Drittschutz, da es im Wesen einer Auswahlentscheidung liegt, den Zurückgewiesenen zu belastet und zugleich seine aufgenommenen Konkurrenten zu begünstigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07, juris Rn. 16 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 13 A 2221/08, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2015 – 21 L 1470/15, juris Rn. 8).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach einer vorzunehmenden summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zwar offen. Allerdings überwiegt in der vorzunehmenden Interessensabwägung das in § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgKHEG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse und die Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Auch ist nicht erkennbar, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog.
Bei der hier zu treffenden Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, dem Interesse der Antragstellerin als der durch die Bescheide Belasteten, dass diese bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit nicht vollzogen werden, und dem Interesse der Beigeladenen als der durch den Bescheid Begünstigten, bereits vor der abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit von ihnen Gebrauch zu machen. Es ist grundsätzlich mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren, wenn Fachgerichte in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung nur einer summarischen Prüfung unterziehen und bei offenem Ergebnis dieser Prüfung die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen. Dabei kann das Gericht auch eine nur vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Bescheide vornehmen und einzelne Rechtsfragen zur einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 2062/0, juris Rn. 13 ff.).
In Ermangelung eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruchs kann der Prüfungsumfang des Gerichts in einem Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO nicht weiter gehen als der Prüfungsumfang in der Hauptsache und ist daher auf die Verletzung drittschützender Rechte beschränkt.
Ob die gegenüber den Beigeladenen ergangenen Bescheide über ihre Aufnahme in die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans rechtmäßig sind, ist zumindest in Bezug auf die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Bewertungskriteriums B7 offen.
Das der Aufnahme zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensstufen. Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde den Krankenhausplan des Landes auf. Darin beschreibt sie unter anderem räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht, § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 14 Abs. 1 BbgKHEG. Diese Auswahl gliedert sich wiederum in zwei Entscheidungsstufen. Auf der ersten Entscheidungsstufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Nur wenn die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern geschaffen werden sollen, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten übersteigt, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe gemäß §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86, juris Rn. 77; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2009 – 13 A 2002/07, juris Rn. 69 ff.).
Soweit die Antragstellerin rügt, die im Rahmen der Fortschreibung des 3. Krankenhausplans erfolgte Bedarfsanalyse sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, macht sie keine Verletzung drittschützender Rechte geltend, denn die Bedarfsermittlung entfaltet vorliegend keine drittschützende Wirkung.
Im Rahmen des Eilrechtsschutzes kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit ein Fehler zur Rechtswidrigkeit desjenigen Bescheids führt, der den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan ablehnt. Dieser Bescheid ist zwar Gegenstand des Verfahrens VG 1 K 780/16, nicht aber des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz, das allein mit den – ebenfalls in der Hauptsache angegriffenen – stattgebenden Bescheiden an die Beigeladenen korrespondiert.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG im Hinblick auf die dort geregelten Maßstäbe der Auswahlentscheidung Drittschutz entfaltet. Die Bedarfsanalyse betrifft hingegen die vorgelagerte Anforderung, nur solche Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufzunehmen, für deren Leistungsangebot ein entsprechender Bedarf besteht. Sie dient somit der wirtschaftlichen Sicherstellung der Krankenhäuser durch Vermeidung einer Überversorgung. Dies verfolgt jedoch allein den Zweck, die außerordentlich hoch einzuschätzenden Gemeinwohlbelange der bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung und der sozial tragbaren Krankenhauskosten zu gewährleisten. Dies sind rein öffentliche Interessen, die über die wirtschaftliche Sicherstellung der Krankenhäuser als notwendiges Mittel erreicht werden sollen. Ein subjektives Recht der Krankenhäuser, eine Überversorgung mit Plankrankenhäuser zu vermeiden lässt sich weder § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG noch § 1 Abs. 1 KHG entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2015 – 21 L 1470/15, juris Rn. 25 ff.).
Ob einer fehlerhaften Bedarfsanalyse dann drittschützender Charakter zukommt, wenn sie sich erkennbar auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2015 – 21 L 1470/15, juris Rn. 34), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche Auswirkung ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn eine ordnungsgemäße Bedarfsanalyse zu einem höheren Bedarf geführt hätte, also die ursprüngliche Bedarfsanalyse und die so angenommene Kapazität zu niedrig war. In diesem Fall würden die Konkurrenten lediglich um die Verteilung einer höheren Kapazität streiten. Für die Rechtmäßigkeit der an die beigeladenen Konkurrenten der Antragstellerin ergangenen Bescheide ist dann allein entscheidend, ob die in der Auswahlentscheidung festgelegte Rangfolge ermessensfehlerfrei erfolgte. Die zu Unrecht angenommene niedrigere Kapazität kann sich demnach nur in Ausnahmefällen auf die Auswahlentscheidung auswirken. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Allenfalls dann, wenn eine ordnungsgemäße Bedarfsanalyse zu einem niedrigeren Bedarfs geführt hätte, der angenommene Bedarf also zu hoch war, wäre es möglich, dass sich diese Analyse auf die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung auswirkten könnte. Denn in diesem Fall könnten bereits aufgrund der Bedarfsanalyse einem oder mehreren Konkurrenten zu Unrecht nicht benötigte Kapazitäten zugewiesen worden sein. Ob auch in diesen Fällen ein Drittschutz der Bedarfsanalyse deswegen nicht vorliegt, weil auch insoweit eine Verbesserung der Rechtsstellung des abgelehnten Bewerbers allein durch eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung bei noch begrenzterer Kapazität möglich wäre, kann dahinstehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht, dass die Bedarfsanalyse zu einer zu hohen Bedarfsfeststellung geführt hat.
Ob die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde liegende Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG fehlerhaft ist, ist hingegen nach der gebotenen summarischen Prüfung offen und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ein Ermessensausfall liegt zwar nicht vor. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide hat der Antragsgegner erkannt, dass die auf der zweiten Entscheidungsstufe der zweiten Verfahrensstufe zu treffende Entscheidung eine Ermessensentscheidung ist. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass sich der Antragsgegner umfassend der Entscheidung der Landeskonferenz für Krankenhausplanung vom 17. Juni 2015 angeschlossen hat. Hiermit hat sich der Antragsgegner diese Entscheidung vollumfänglich zu Eigen gemacht.
Ob die getroffene Auswahlentscheidung an einem Ermessensfehler in Gestalt einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensfehlgebrauchs leidet, ist aber offen.
Dabei sind nicht nur die in der Begründung der Bescheide rudimentär angeführten Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass weitere seitens des Antragsgegners angestellten Ermessenserwägungen und insbesondere die Begründung der Auswahlentscheidung der Landeskonferenz für Krankenhausplanung vom 17. Juni 2015 berücksichtigt werden können, etwa weil sie von vornherein Bestandteil der angegriffenen Bescheide waren und soweit sie allen Beteiligten bekannt gewesen und in den die Entscheidung vorbereitenden Schreiben vom 18. August 2015 und 15. Oktober 2905 enthalten waren oder weil sie nachträglich durch die Schriftsätzen des Antragsgegners vom 25. Mai 2016 und vom 19. August 2016 als zulässige Ergänzung seiner Ermessenserwägungen i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO eingeführt wurden.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die im Rahmen seiner Auswahlentscheidung zu treffende Ermessensentscheidung anhand eines Kriterienkatalogs strukturiert und im Einzelnen Punkte für die verschiedenen Kriterien vergeben hat. Dass dies eine grundsätzlich zulässige Art und Weise ist, ein eingeräumtes Ermessen auszuüben, stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die geplante Kooperation der Antragstellerin mit dem Vivantes Klinikum Spandau im Rahmen der Bewertungskriterien B3 und B4 als zur Errichtung des Zieles weniger geeignet angesehen hat. Ziel der Fortschreibung des dritten Krankenhausplans ist es, die neu ausgewiesenen Plätze der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie an die somatische Krankenversorgung anzubinden, um zum einen die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zum anderen eine gute Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Zudem sollen unter den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit der psychosomatischen Behandlungseinheit, einschließlich der Praktikabilität und der ,Breitenwirkung‘ des Konsil- und Liaisondienstes der Behandlungseinheit, die psychosomatischen Behandlungs-einheiten an Allgemeinkrankenhäusern mit einem möglichst breiten somatischen Fächerkanon angebunden sein (Beschluss der Landesregierung zur ersten Änderung der Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans des Landes Brandenburg vom 16. Februar 2016, ABl./16, Nr. 7, S.183, 184). Vor diesem Hintergrund ist die Zielsetzung nicht zu beanstanden, dass die psychosomatische Behandlungseinheit eines Krankenhauses eine Ausstrahlungswirkung in (rein) somatische Fachabteilung entfalten soll, um psychosomatische Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und betroffene Patienten aus den somatischen Fachabteilungen in die spezialisierte psychosomatische Abteilung zu überführen. In diesen Fällen ist es das Ziel, eine gewisse Sensibilisierung des Personals in somatischen Abteilungen für psychosomatische Krankheitsbilder zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dabei die räumliche Nähe und die hieraus folgende Möglichkeit, ein persönliches Gespräch zu führen, ein Aspekt, der berechtigterweise in die Bewertung einfließen kann. Zwar mag die fernmündliche Kommunikation im Alltag einer Klinik die vornehmliche Kommunikationsform darstellen und auch die Erreichbarkeit der jeweiligen Gesprächspartner sichergestellt sein. Dennoch entspricht es der Lebenserfahrung, dass die räumliche Nähe mehrerer Fachabteilungen den Austausch zwischen ärztlichem Fachpersonal außerhalb dienstlicher Konsultationen fördert. Insoweit ist es wahrscheinlich, dass auf „kurzen Dienstwegen“ eine schnelle Inaugenscheinnahme eines Patienten häufiger erfolgen wird und somit die Ausstrahlungswirkung besser gefördert werden kann als bei einer rein fernmündlichen Kommunikation. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass durch den Austausch von Erfahrungswerten des nichtärztlichen medizinischen Fachpersonals eine mittelbare Sensibilisierung innerhalb der somatischen Abteilungen eines Krankenhauses eintritt.
Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner einer Ausstrahlungswirkung des Fachbereichs Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf ein Allgemeinklinikum im Land Brandenburg gegenüber der auf ein Klinikum in Berlin den Vorzug gewährt. Zwar ist nach § 6 Abs. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgKHEG ein Krankenhausplan mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Das Erfordernis der Abstimmung zwischen mehreren Bundesländern dient aber lediglich dazu, eine angemessene Versorgung der Bevölkerung in diesen Bereichen sicherzustellen und somit eine Über- bzw. Unterversorgung zu verhindern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hieraus zwangsläufig die für die Krankenhäuser des Landes Berlin erzielbaren positiven Wirkungen mit denen für die Krankenhäuser im Land Brandenburg gleich gewichtet werden müssen. Die Krankenhausplanung ist grundsätzlich Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Bundesland die grundsätzliche Entscheidung trifft, zuvörderst die im Land vorhandenen medizinischen Kompetenzen zu stärken, um eine angemessene bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und nicht zukünftig stets auf die in einem benachbarten Bundesland vorhandenen Fachkompetenzen zurückgreifen zu müssen. Ob dies dann nicht gilt, wenn und soweit die medizinische Versorgung der Bevölkerung der jeweiligen Bundesländern hierdurch gefährdet wäre, ist nicht zu entscheiden. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden. Dementsprechend bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der seitens des Antragsgegners vorgenommenen Bewertung der Antragstellerin im Bewertungskriterium B5.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt nach summarischer Prüfung kein Ermessensfehler darin, dass der Antragsgegner im Rahmen des Bewertungskriteriums B6 die Eignung der Antragstellerin mit weniger als der Höchstpunktzahl bewertet hat. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das geplante Angebot der Antragstellerin als weniger geeignet angesehen hat als die Angebote der Beigeladenen, die neben einer Tagesklinik auch die Einrichtung einer Psychosomatischen Institutsambulanz beabsichtigen.
Ob die Auswahlentscheidung an einem Ermessensfehler leidet, weil der Antragsgegner die Antragstellerin im Bewertungskriterium B7 nicht mit der vollen Punktzahl bewertet hat, kann nicht geklärt werden. Vorliegend vermag es die Kammer nicht zu entscheiden, ob eine potentiell fehlerhafte Bewertung der Antragstellerin sich überhaupt rechnerisch auf das Gesamtergebnis auswirken kann. Denn die Bewertung der Antragstellerin beruht auf einer einheitlichen Bewertungs- und Auswahlentscheidung in Bezug auf das Kriterium B7. Dementsprechend kann nicht die Bewertung der Antragstellerin isoliert betrachtet werden. Es müssen vielmehr auch die gegenüber den Beigeladenen vorgenommenen Bewertungen in den Blick genommen werden. Insoweit ist es nicht auszuschließen, dass sich eine fehlerhafte Anwendung der Bewertungskriterien auf sämtliche Bewertungen auswirkt und somit zu einer rechnerisch relevanten Besserstellung der Antragstellerin führen könnte. Die Erfolgsaussichten sind mithin offen.
Zwar erscheint die Erwägung des Antragsgegners, dass die Behandlung von akutstationären Leistungen durch die Antragstellerin in Umfang und dem erforderlichen Vorhalten von Infrastrukturen nicht eine Bewertung mit der Höchstpunktzahl rechtfertigt, nach summarischer Prüfung plausibel. Insoweit hat der Antragsgegner berücksichtigt dass zumindest seit 2013 eine akutstationäre Behandlung in 72 Fällen erfolgt. Dies ist als Ergänzung von Ermessenserwägung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO prozessual und materiell noch zulässig. Die Kammer vermag es jedoch mangels jedweder Begründung in den angegriffenen Bescheiden nicht, die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners belastbar nachzuvollziehen. Selbst unter Berücksichtigung der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewechselten Schriftsätze und der zwischen allen Beteiligten im vorbereitenden Verwaltungsverfahren übermittelten Dokumente, ist die Gewichtung nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die Bewertung der Beigeladenen zu 1. mit der Höchstpunktzahl bislang nicht nachvollziehbar. Inwieweit die errechneten Fallzahlen und Belegungstage gegenüber den anderen Krankenhäusern eine Besserstellung rechtfertigen, kann zumindest mangels vergleichbaren Zahlenmaterials der übrigen Beigeladenen und der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, weswegen eine rechnerisch ermittelte Bettenzahl von 34,37 gegenüber den anderen Bewerbern eine höhere Bewertung rechtfertigt, zumal eine solche Bettenzahl für diese nicht errechnet wurde. Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO sowie die korrespondierte Nachholung einer Begründung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) unter bestimmten Voraussetzungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch möglich ist.
Eine Abwägung der wiederstreitenden Interessen ergibt dennoch nicht, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen überwiegt. Bei dieser Abwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgKHEG zu beachten (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 10 S 439/16, juris Rn. 14). Aufgrund des insoweit zum Ausdruck kommenden besonderen öffentlichen Interesses an einer schnellen Einrichtung und Sicherung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung sieht die Kammer von einer Anordnung des sofortigen Vollzugs ab.
Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin mit ihrem Einwand, der von Gesetzes wegen vorgesehene Wegfall der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsmittel, § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgKHEG, sei verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass in diesem Fall nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sondern vielmehr und vorrangig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung im Fall des sog. faktischen Vollzugs statthaft wäre, ist die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht zu beanstanden. § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgKHEG beruht auf der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung nur in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bescheid über die Planaufnahme gemäß § 14 Abs. 1 BbgKHEG ausschließlich dem Landesrecht zuzuordnen (vgl. zu allem Wysk, DVBl. 2015, 661). Diese Regelung wurde von Gesetzgebungsorgangen des Landes Brandenburg geschaffen und folgt aus der ausschließlich landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Krankenhausplanungsrechts. Diese obliegt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gem. Art. 72 Abs. 1 GG der Gesetzgebungskompetenz der Länder und wird nicht von der Kompetenz des Bundes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser gem. Art. 74 Nr. 19a GG erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84, juris Rn. 60). Soweit mit der Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan auch Aspekte der Krankenhausfinanzierung betroffen sind, hat sich der Bundesgesetzgeber durch die Schaffung der die Krankenhausplanung ausschließenden Kompetenznorm Art. 74 Nr. 19a GG seiner Regelungshoheit zumindest insoweit begeben. Hieran ändert auch die Regelung des § 8 Abs. 2 KHG nichts. Diese Regelung gibt lediglich ein Prüfungsprogramm der Landesbehörden vor, macht die getroffene Entscheidung aber nicht zu einer bundesrechtlichen (Wysk, DVBl. 2015, 661, 666).
Auch eine unbillige Härte für die Antragstellerin liegt nicht vor. Um nicht stets die gesetzgeberische Entscheidung für den Wegfall des Suspensiveffekts nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgKHEG zu unterlaufen, sind an das Vorliegen eines solchen Falls im Krankenhausplanungsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Ansonsten würde aufgrund der dieser Rechtsmaterie immanenten wirtschaftlichen Bedeutung nahezu stets eine unbillige Härte vorliegen. Eine drohende Existenzgefährdung oder ähnlich gravierende schwere unabänderliche Nachteile hat die Antragstellerin bislang nicht dargelegt, diese sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie sich durch die Stellung von Anträgen einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffer 1.5. und Ziffer 23.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anficht, pauschalierend mit 50.000,00 Euro. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer erhobenen Drittanfechtungsklagen begehrt (so aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 10 S 439/16, juris Rn. 26). Die Kammer ist der Auffassung, dass dies der besonderen Situation des Krankenhausplanungsrechts geschuldet ist, in welcher eine getroffene Auswahlentscheidung nicht lediglich in einem Verwaltungsakt ihren Niederschlag findet. Die Drittanfechtung in der hier vorliegenden Konstellation ist also ein weiteres prozessuales Mittel, um den geltend gemachten Anspruch auf Planaufnahme durchzusetzen. Deshalb entspricht das Prüfprogramm im Wesentlichen auch dem der Verpflichtungsklage, soweit es um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10, juris Rn. 46; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – OVG 5 S 18.15, juris Rn. 18). Da allen im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheiden eine einheitliche Ermessensentscheidung zugrunde liegt, scheidet aufgrund der wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände eine Kumulation der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG aus.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren.