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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.05.2019 – 1 K 780/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0507.1K780.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin betreibt die H..., als Fachklinik zur medizinischen Rehabilitation bei psychosomatischen Erkrankungen mit 315 Behandlungsplätzen. Sie verfügt über eine Konzession zum Betrieb einer Privatklinikanstalt gemäß § 30 der Gewerbeordnung und § 107 Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs V sowie über einen Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs V und hat mit der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Belegungsvertrag gemäß § 21 des Sozialgesetzbuchs IX abgeschlossen. Die Beigeladene zu 1. betreibt das A..., die Beigeladene zu 2. betreibt die Klinik E... und der Beigeladene zu 3. betreibt das J... . Alle Kliniken befinden sich im Versorgungsgebiet 3 Havelland-Fläming.

Am 10. Juni 2008 beschloss die brandenburgische Landesregierung den Dritten Krankenhausplan des Landes Brandenburg (ABl./08, Nr. 27, S.1589). Im Zuge der Fortschreibung dieses Krankenhausplans wurde entschieden, die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als gesondertes Fachgebiet in den Krankenhausplan aufzunehmen. Die diesbezügliche Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans des Landes Brandenburg wurde am 18. Juni 2013 beschlossen (ABl./13, Nr. 34, S.2111).

Mit Antrag vom 19. Februar 2015 bewarb sich die Klägerin um die Aufnahme in den Krankenhausplan für das darin neu ausgewiesene Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ im Versorgungsgebiet Havelland-Fläming im Umfang von 50 stationären Betten und 8 ganztägig ambulanten psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlungsplätzen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klinik über 10 Fachärzte. Hierunter befanden sich 4 Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, 3 Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 2 Fachärzte für Innere Medizin und ein Facharzt für Allgemeinmedizin. Die ergänzende somatische Versorgung sollte auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit dem V... erfolgen. In diesem Kooperationsvertrag war auch geregelt, dass bei Bedarf psychosomatische Patienten durch die somatischen Abteilungen des V... übernommen würden. Zudem sollte im Fall von psychischen Krisensituationen oder anderen Erfordernissen eine Verlegung in eine psychiatrische stationäre Abteilung erfolgen. In diesen Fällen würde das V... sämtliche konsiliarärztlichen Leistungen übernehmen.

Neben der Klägerin bewarben sich 6 weitere Krankenhäuser um eine Aufnahme, darunter die drei Beigeladenen. Dies führte zu einem Gesamtleistungsangebot von 328 vollstationären Betten und 76 Tagesklinikplätzen. Der Beklagte ermittelte für das Versorgungsgebiet 3 Havelland-Flämingeinen (vollstationären) Bedarf von 76 Betten und 36 teilstationären Plätzen. Ausgegangen wurde von einer Bettenbemessungsziffer von 1:10.000 Einwohnern. Diese Bemessungsgrundlage wurde in die von der Landesregierung am 16. Februar 2016 beschlossene Fortschreibung des 3. Krankenhausplans (ABl./16, Nr. 7, S.183) unter Ziffer 13.16.5 übernommen. Unter Ziffer 13.16.3 des Krankenhausplans wurden die konzeptionellen Voraussetzungen festgelegt, nach denen eine Aufnahme mit diesem Fachgebiet in den Plan erfolgen kann. Insbesondere wurde festgelegt, dass eine strukturelle Voraussetzung die Anbindung der Behandlungseinheit an Krankenhäuser mit einem breiten somatischen Spektrum und einer Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie sei. Darüber hinaus sollten die Behandlungseinheiten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie an die bereits vorhandenen Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie anzubinden sein. Die Behandlungsangebote im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie und dem Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sollten vor Ort auf der Grundlage einer unter den Fachgebieten abgestimmten gemeinsamen Konzeption vorgehalten werden.

Zur Vorbereitung der Gebiets- und Landeskonferenz erstellte der Beklagte eine „Handreichung“ vom 29. April 2015, in der er die rechtlichen Vorgaben und die Kriterien einer Auswahlentscheidung skizzierte. Sie gliedert sich in zwei mit den jeweiligen Entscheidungsstufen korrespondierende Abschnitte: Auf der 1. Stufe wurden Kriterien aufgestellt, anhand derer festzustellen war, ob ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sei. Auf der 2. Stufe wurde eine Bewertungsmatrix vorgegeben. Die 7 Auswahlkriterien (B1 bis B7) der 2. Entscheidungsstufe sollten anhand einer Skala von 1-5 bewertet werden. Die jeweiligen Bewertungen flossen mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung in die endgültige Entscheidung ein. Es handelte sich um folgende Kriterien:

B1: Vorhaltung einer strukturell eigenständigen, leistungsfähigen Behandlungseinheit für psychosomatische Medizin Psychotherapie unter fachärztlicher Behandlungsleitung.

B2: Die Behandlungseinheiten müssen die Strukturvoraussetzungen erfüllen, um stationäre und teilstationäre psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlungsleistungen gemäß OPS 9-63 (in der OPS Version 2014) erbringen zu können.

B3: Strukturelle Anbindung der neuen Behandlungseinheiten an Krankenhäuser mit einem breiten somatischen Spektrum einer Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie.

B4: Interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Fachärzten der Somatik und Fachärzten der psychosomatischen Medizin durch Konsil-/Liaisondienste bis hin zur integrierten psychosomatischen Mitbehandlung.

B5: Enge Abstimmung der Zuweisungswege, Aufnahmekriterien und Behandlungskonzepte zwischen der Behandlungseinheit Psychosomatische Medizin und der Behandlungseinheit Psychiatrie.

B6: Vorhaltung möglichst niedrigschwelliger Krankenhausangebote und möglichst enge sektorübergreifende Vernetzung.

B7: Berücksichtigung bisheriger Beiträge zu psychosomatischen Versorgung und bereits veranlasste Strukturen für psychosomatische Behandlungen im Krankenhaus. In diesem Rahmen soll in die Bewertung einfließen, inwieweit vom Krankenhaus dargelegt wird, ob und inwieweit bereits bisher ein Beitrag zur psychosomatischen Versorgung geleistet wurde und ob die Darlegungen durch plausible Daten oder Fakten belegt sind.

In ihrer Sitzung vom 17. Juni 2015 empfahl die Landeskonferenz für Krankenhausplanung, den ermittelten Bedarf im Versorgungsgebiet 3 durch das Leistungsangebot der Beigeladenen zu decken. Grundlage dieser Entscheidung war eine Empfehlung des Beklagten. Dabei wurde für die Klägerin aufgrund der Bewertungsmatrix eine Punktezahl von 32,5 errechnet. In der Gesamtbewertung entsprach dies im Versorgungsbereich 3 dem 6. Platz. Die Beigeladene zu 1. erhielt 41 Punkte, die Beigeladene zu 2. 48,5 Punkte und die Beigeladene zu 3. 40,5 Punkte.

In den Bewertungskriterien B1 und B2 erhielten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladenen die volle Punktzahl. Im Kriterium B3 erhielt die Klägerin 2 von 5 möglichen Punkten. Zur Begründung führte der Beklagter aus, der Kooperationspartner sei räumlich weit entfernt und die Kooperation daher zur Zielerreichung nicht geeignet, da keine Breitenwirkung der Fachabteilung für psychosomatische Medizin für die somatische Behandlung in Brandenburger Krankenhäusern vorliege. Dementsprechend erhielt die Klägerin im Kriterium B4 nur 2 Punkte und im Kriterium B5 nur einen Punkt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zielerreichung durch eine Kooperation im Fachgebiet Psychiatrie mit dem Planungsgebiet Berlin nicht gewährleistet sei. Im Bewertungsbereich B6 erzielte die Klägerin 3 Punkte, im Bewertungsbereich B7 4 von 5 möglichen Punkten. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass bisher keine akut stationäre Behandlung im Fachgebiet psychosomatische Medizin vorhanden sei. Die Beigeladene zu 1. erhielt im Bewertungsbereich B3 3 von 5 möglichen Punkten und im Bereich B7 5 Punkte, Die Beigeladenen zu 2. und 3. erzielten in diesem Bereich 4 Punkte.

Mit Schreiben vom 18. August 2015 übersandte der Beklagter der Klägerin und den Beigeladenen den Vorschlag des Beklagten zur Änderung der Planungsvorgaben sowie einen Vorschlag für die Kapazitätsverteilung unter Verweis auf die Entscheidung der Landeskonferenz für Krankenhausplanung vom 17. Juni 2015.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 nahm der Beklagter zu den Einwendungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Stellung, wobei er die Gründe der auf der Landeskonferenz für Krankenhausplanung vom 17. Juni 2015 getroffenen Entscheidung erläuterte.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit Bescheid vom 25. Februar 2016 ab und schloss sich ausdrücklich der Auswahlentscheidung der Landeskonferenz für Krankenhausplanung an. Zur Begründung führte er aus, das Angebot der Beigeladenen werde den konzeptionellen Zielen der Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans besser gerecht als das von der H... unterbreitete Angebot. Die Aufteilung des errechneten Bettenbedarfs auf die Beigeladenen sei unter Abwägung des Gesichtspunkts der Leistungsfähigkeit der Behandlungseinheiten und einer möglichst wohnortnahen Versorgung angemessen.

Mit drei weiteren Bescheiden vom 25. Februar 2016 erteilte der Beklagte den Beigeladenen den spezifischen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Beigeladene zu 1. erhielt 28 zusätzliche vollstationäre Betten, den Versorgungsauftrag zum Betrieb einer Tagesklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Standort Brandenburg sowie 12 Tagesklinikplätze. Die Beigeladene zu 2. erhielt 26 zusätzliche vollstationäre Betten, den Versorgungsauftrag zum Betrieb einer Tagesklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Standort P... sowie 12 Tagesklinikplätze. Die Beigeladene zu 3. erhielt keine zusätzlichen vollstationären Betten für die Fachgebiete Psychiatrie/Psychotherapie und Psychosomatische Medizin/Psychotherapie, jedoch den Versorgungsauftrag zum Betrieb einer Tagesklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Standort T... sowie insgesamt 4 zusätzliche Tagesklinikplätze. Die Begründung entsprach inhaltlich derjenigen des gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheids.

Am 24. März 2016 hat die Klägerin gegen die an die Beigeladenen gerichteten Bescheide vom 25. Februar 2016 und den gegen sie ergangenen ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte sei verpflichtet, sie mit vollstationären Betten sowie teilstationären Plätzen für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufzunehmen. Die Entscheidung des Beklagten erweise sich als fehlerhaft. Er habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt und den zugrunde zu legenden Beurteilungsmaßstab falsch angewandt. Es fehle bereits an einer hinreichenden Bedarfsermittlung. Eine Überprüfung des angelegten Maßstabs anhand von Leistungswerten, Zahlen oder Daten und vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen fehle.

Die Annahme, ihr Angebot sei nicht geeignet, da ihr Kooperationspartner V... weit entfernt sei, sei fehlerhaft. Zum einen betrage die Entfernung lediglich 18 km. Zum anderen sei vor dem Hintergrund moderner Kommunikationsmittel eine räumliche Nähe für eine fachübergreifende Kooperation nicht erforderlich. Selbst innerhalb eines größeren Krankenhauses erfolge die Abstimmung zumeist nur über elektronische Kommunikationsmittel. Die sogenannte Telemedizin habe seit längerem Einzug in den Medizinalltag gefunden. Die Möglichkeit, ein Gespräch auch unmittelbar führen zu können, sei daher kein entscheidungserheblicher Aspekt. Ungeachtet dessen bestehe seit dem 19. Mai 2017 eine Kooperation mit dem S... P..., welches sich nur in 6,5 km Entfernung befinde. Darüber hinaus widersprächen die Ausführungen des Beklagten der zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin praktizierten Kooperation und Abstimmung im Rahmen der Krankenhausplanung. Vor dem Hintergrund dieser Kooperation habe der Beklagter die bestehende Kooperation mit dem V... berücksichtigen und mit der maximalen Punktzahl bewerten müssen. Zudem sei die interdisziplinäre Zusammenarbeit durch die Kooperation mit V... und durch die im Haus selbst vorhandenen somatischen Fachärzte gewährleistet. Auch erfolge eine Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Ferner habe der Beklagte fehlerhaft angenommen, im Rahmen des Kriteriums B5 sei eine Zielerreichung durch eine Kooperation mit einer Klinik im Planungsgebiet Berlin nicht gewährleistet. Zudem verkenne die Bewertung, dass eine Kooperation mit somatischen Abteilungen vorrangig nicht fachärztlich, sondern aufgrund der apparativen Ausstattung von Häusern mit somatischen Abteilungen erforderlich sei. Sie verfüge über drei Fachärzte und einer Chefärztin für Psychosomatische Medizin. Demgegenüber würden die Beigeladenen zu 1. und 2. keine fachärztliche Leitung der Abteilung für Psychosomatische Medizin anbieten. Ferner hätte sie die volle Punktzahl im Bewertungsbereich B6 erzielen müssen. Sie erbringe bereits akutstationäre Leistungen im Bereich Psychosomatik. Dementsprechend sei auch die Bewertung nach dem Bewertungsbereich B7 fehlerhaft, da ihre Erfahrung auf dem Gebiet „akutstationäre psychosomatische Behandlungen“ nicht berücksichtigt worden seien.

Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. sei festzustellen, dass der ihr zugewiesene Versorgungsauftrag mit dem Fachbereich der Psychiatrie verschwimme. Es gebe keine eigenständige Struktur der Behandlungseinheit für PSM. Eine räumliche Gliederung und Trennung sowie eine eigenständige Personalstruktur werde lediglich behauptet, aber nicht belegt.

Hinsichtlich der Beigeladenen zu 3. sei zweifelhaft, ob der Bereich der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie als eigenständiger Fachbereich anzusehen sei oder lediglich als Teil des Fachbereichs Psychiatrie. Darüber hinaus verfüge sie, anders als die Klägerin, nicht über die Weiterbildungsermächtigung.

Die Klägerin beantragte zunächst,

1. den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die H..., im Umfang von 25 stationären Betten und 8 ganztägig ambulanten psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlungsplätzen in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufzunehmen,

hilfweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 19. Februar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. die Bescheide des Beklagten an die Beigeladenen zu 1. ) bis 3. ) vom 25. Februar 2016 aufzuheben.

Sie stellt nunmehr folgenden Antrag:

1. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.2.2016 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag der Klägerin vom 19.2.2015 stattzugeben, so dass sie infolge dessen mit 50 stationären Betten und 8 ganztägig ambulanten psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlungsplätzen im Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ in den Landeskrankenhausplan des Landes Brandenburg aufzunehmen ist.

2. Hilfsweise, soweit nach Auffassung des Gerichts die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden kann, dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang zu entsprechen, wird die Beklage verpflichtet, dem Antrag der Klägerin vom 19.2.2015 insofern stattzugeben, als sie mit 15-25 stationären Betten und 5-8 ganztägig ambulanten psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlungsplätzen im Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ in den Landeskrankenhausplan des Landes Brandenburg aufgenommen wird.

3. Wiederum hilfsweise, falls nach Auffassung des Gerichts die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme der Klägerin im Fachgebiet „Psychosomatisch Medizin und Psychotherapie“ in den Landeskrankenhausplan des Landes Brandenburg auf deren Antrag vom 19.2.2015 hin nicht in dem unter Ziff. 1 und Ziffer 2 genannten Umfang möglich ist, wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts neu zu entscheiden.

4. Die den Anträgen der Beigeladenen jeweils stattgebenden Bescheide vom 25. 02. 2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung führt er aus, die Bedarfsermittlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Für die erstmalige Aufnahme des Fachgebiets psychosomatische Medizin seien gesicherte Daten nicht vorhanden. Eine trennscharfe Zuordnung der Behandlungsfälle sei daher bislang nicht möglich. Dementsprechend habe man auf Bedarfsannahmen zurückgegriffen. Die Bettenmessziffer von 1:10.000 beruhe auf einer Gesamtwürdigung der eingeholten Stellungnahme von Experten. Ein Rückschluss aufgrund des Codes des Operation- und Prozedurenschlüssels sei nicht möglich gewesen. Da bislang im Land Brandenburg eine genaue Ausweisung des Schlüssels mangels Abrechnungsrelevanz nicht notwendig gewesen wäre, seien die vorliegenden Daten nicht belastbar.

Darüber hinaus sei die strukturelle Anbindung der psychosomatischen Behandlungseinheiten ein Krankenhaus mit einem breiten somatischen Spektrum (Bewertungskriterien B3 und B4) ein zulässiges Auswahlkriterium. Die Psychosomatische Medizin zeichne sich durch vielfältige spezifische Aufgaben in der interdisziplinären Zusammenarbeit aus. Die spezifischen Leistungsangebote für die psychosomatische Medizin seien insbesondere erforderlich, um eine psychosomatisch-psychotherapeutische Kompetenz in der stationären Versorgung in Brandenburg aufzubauen, die eine Ausstrahlungswirkung in anderer Fachabteilung und in die ambulante Versorgung entfalten könnte. Dabei gehe es nur untergeordnet um die somatische Diagnostik und Therapie psychosomatischer Patienten. Primäre Zielsetzung sei es, dass die psychosomatische Behandlungseinheit eines Krankenhauses eine Ausstrahlungswirkung in (rein) somatische Fachabteilung entfalte. Zweck sei es, psychosomatische Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und betroffene Patienten aus den somatischen Fachabteilungen in die spezialisierte psychosomatische Abteilung zu überführen. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass es Ziel der Krankenhausplanung eines jeden Landes sei, die bedarfsgerechte Patientenversorgung im eigenen Land sicherzustellen. Die beabsichtigte Ausstrahlungswirkung von der H... auf das somatische Behandlungsgeschehen in einem brandenburgischen Allgemeinkrankenhaus sei von vornherein ausgeschlossen. Dementsprechend könne auch die geforderte enge Abstimmung der Zuweisungswege, Aufnahmekriterien und Behandlungskonzepte zwischen beiden Kooperationskrankenhäusern nicht der Zielerreichung dienen, da diese in unterschiedlichen Einzugsbereichen lägen. Die strukturelle Anbindung sei durch die beabsichtigte Kooperation nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei der Leistungserbringung durch die Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 2. und 3. würden über somatische Abteilung am gleichen Standort verfügen. Die Beigeladene zu 1. würde die Anforderungen durch eine Kooperation mit dem S... am selben Ort erfüllen.

Ferner habe er die langjährige Erfahrung der Klägerin im Bewertungskriterium B7 berücksichtigt. Die Expertise und Erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation von Patienten sei nicht vollständig gleichzusetzen mit einer Expertise und Erfahrung auf dem Gebiet der akutstationären psychosomatischen Behandlung. Dabei sei ebenfalls berücksichtigt worden, dass mittlerweile in der H... vereinzelt auch Privatpatienten akutstationär behandelt würden. Der Umfang dieser Handlung rechtfertige jedoch im Vergleich zu den Strukturen und der Expertise, die einzelne Fachabteilungen im Land Brandenburg auf dem Gebiet der akutstationären psychosomatischen Versorgung aufweisen, keine bessere Bewertung. Das Angebot der Krankenhäuser sei in drei Stufen geprüft worden. Nur drei Krankenhäuser hätten bereits eine eigenständige Akutstation für PSM unter der Leitung eines Facharztes für PSM aufgewiesen. Diese seien mit der Höchstpunktzahl von 5 Punkten bewertet worden. Ein weiteres objektives Kriterium sei die Kodierung der Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen nach Maßgabe des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) gewesen. Da viele antragstellende Krankenhäuser keine Kodierung aufgewiesen hätten, habe zunächst eine relevante Versorgung nicht berücksichtigt werden können. Da jedoch nicht auszuschließen gewesen sei, dass Versorgungsleistungen erbracht worden seien, da die Kodierdisziplin mangels Abrechnungsrelevanz noch sehr schwach ausgeprägt gewesen sei, habe ein belastbarer Rückschluss auf die fehlende Versorgung nicht gezogen werden können. In solchen Fällen sei für die einfache Behauptung, Versorgungsleistungen erbracht zu haben ein Mittelwert von 3 Punkten angesetzt worden. Je nachdem, wie konkret, plausibel und überzeugend die Behauptung untermauert worden sei, desto mehr Punkte über dem Mittelwert seien vergeben worden.

Soweit die Klägerin auf ihre Kooperation mit dem S... verweist, ergäbe sich bei einer Berücksichtigung dieses Vertrages eine Erhöhung der Punktezahl um 4,0. Dies würde am Ergebnis jedoch nichts verändern.

Hinsichtlich der von der Klägerin bezweifelten „strukturellen Eigenständigkeit“ der Behandlungseinheit PSM bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 3) habe er die ursprünglichen Anforderungen des Krankenhausplanes keineswegs im Nachhinein in unzulässiger Weise relativiert. Der Begriff der „organisatorisch selbständigen bettenführenden Behandlungseinheiten“ sei nach seiner krankenhausplanerischen Konzeption nicht so belegt gewesen, dass es sich bei der Behandlungseinheit PSM um eine solche handeln müsse, die von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie organisatorisch vollständig abgegrenzt sei und über einen eigenen Chefarzt verfüge. Vielmehr ergebe sich die Begriffsdefinition aus § 17d des KHG. Alle Beigeladenen erfüllten dieses Kriterium. Die Bedarfsfeststellung aufgrund einer epidemiologisch begründeten Bettenbedarfsschätzung sei nicht zu beanstanden.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung führt sie aus, die Klägerin sei von vornherein nicht bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Sie verfüge lediglich über einen Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs V und betreibe daher eine Rehabilitationseinrichtung. Es handele sich nicht um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs V oder des § 2 Nr. 1 des Krankenhausgesetzes. Sie selbst erbringe bereits akutstationäre Leistungen im Fachbereich Psychosomatik sowie Psychotherapie und erfülle daher Belange der medizinischen Versorgung. Bei der Neuaufnahme der psychosomatischen Medizin in den Krankenhausplan sei eine Verzahnung zur Psychiatrie und Psychotherapie betont worden, die bei der Klägerin genauso wenig bestehe wie eine solche zu einem Krankenhaus mit einem breiten somatischen Spektrum.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung schließt sie sich den Ausführungen des Beklagten an.

Die Beigeladene zu 3. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung schließt sie sich den Ausführungen des Beklagten an. Zudem fehle der Klägerin, soweit sie eine mangelhafte Bedarfsanalyse rüge, im Fall der Drittanfechtung das Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung der Klägerin verfüge sie selbst über die krankenhausplanerisch festgelegten „strukturellen Voraussetzungen“ einer Behandlungseinheit für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. So sei der psychosomatische Behandlungsbereich unbenannt worden in „psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlungsbereich“. Der Leiter dieses Bereichs trage nun die Bezeichnung „Leitender Arzt“, um die Weisungsfreiheit zu verdeutlichen, die sich im Übrigen aus der Geschäftsordnung ergebe. Der Leiter der Klinik trage nun die Aufgabenbezeichnung „Direktor“ zur Abgrenzung zu den Leitenden Ärzten der beiden Behandlungsbereiche.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (VG 1 K 780/16 und VG 1 L 279/16) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist insgesamt zulässig.

Die Klägerin ist nicht nur klagebefugt hinsichtlich des an sie selbst gerichteten Bescheides sondern auch hinsichtlich der an die Beigeladenen ergangenen Bescheide. Die Klage gegen solche Bescheide ist zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Da ein Dritter – wie hier die Klägerin – nicht Adressatin des insoweit angefochtenen Bescheides ist, kann von einer Verletzung in eigenen Rechten nur ausgegangen werden, wenn sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 14). Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechter aller dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07, juris Rn. 16 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 13 A 2221/08, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2015 – 21 L 1470/15, juris Rn. 8).

Die mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da das Gericht sie als sachdienlich erachtet. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend erweitert hat, dass sie, wie bereits im Verwaltungsverfahren, die Aufnahme mit 50 stationären Betten in den Krankenhausplan beantragt, ist diese Klageänderung aus prozessökonomischen Gründen zulässig, da sie der Vermeidung einer weiteren Klage dient. Der Beklagte hatte sich bereits mit dem geänderten Klageantrag beschäftigt, so dass die Änderung keiner erneuten Bescheidung durch den Beklagten bedarf.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).

Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan ist § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetze –KHG-) iVm § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes –BbgKHEG-). Danach stellt das zuständige Ministerium nach Aufstellung des Krankenhausplanes die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid fest.

Der Krankenhausplan selbst ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 – 3 C 134/79 –, BVerwGE 62, 86-108; juris) lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Betroffenen (Krankenhäusern, Kostenträgern). Er ergeht weder in Form einer Rechtsverordnung noch handelt es sich um eine Allgemeinverfügung. Vielmehr hat der Krankenhausplan wie eine binnenorganisatorische Weisungen die Anordnung zum Inhalt, dem Plan entsprechende positive oder negative Einzelentscheidungen vorzubereiten. Den bundesrechtlichen Intentionen gemäß hat der Krankenhausplan die Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern mittels staatlicher Planung zu realisieren. Es handelt sich um einen kontinuierlichen Prozess der Fortschreibung. Nur auf diese Weise wird ermöglicht, dass den Zielen des § 1 KHG gemäß auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer „Versteinerung der Krankenhauslandschaft“ vorgebeugt wird. § 1 KHG umschreibt die Ziele die mit dem Plan erreicht werden sollen. Mit dem Feststellungsbescheid gegenüber den Krankenhausträgern hat die Behörde den Inhalt des Krankenhausbedarfsplans in eine gerichtlich überprüfbare Einzelfallregelung zu transformieren. Der Krankenhausplan muss daher die materiellen Planungskriterien des KHG erfüllen, d. h. zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung führen, die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser ermöglichen und durch das System bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser zu einem sozial tragbaren Pflegesatzes beitragen. Der Krankenhausplan (§ 6 KHG) wird gemäß § 12 Abs. 1 BbgKHEG in Brandenburg vom zuständigen Ministerium – hier dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - aufgestellt und fortgeschrieben.

An die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans schließen sich die nunmehr nach § 8 Abs. 1 S. 2 KHG von der zuständigen Landesbehörde zu treffende Entscheidungen an, mit denen sie die Aufnahme – oder Nichtaufnahme – eines bestimmten Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan feststellt. Erst durch den bundesrechtlich vorgeschriebenen Feststellungsbescheid (vergleiche § 8 Abs. 1 S. 3 KHG) werden die Vorgaben des Krankenhausplans durch die zuständige Behörde nach außen wirksam in einen für den Krankenhausträger verbindlichen Verwaltungsakt umgesetzt. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan erhält das Krankenhaus den Status eines – ganz oder teilweise – geförderten Krankenhauses.

Diese Auswahl gliedert sich wiederum in zwei Entscheidungsstufen. Auf der ersten Entscheidungsstufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 -, juris Rd. 60 f). Nur dann, wenn die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern geschaffen werden sollen, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten übersteigt, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86, juris Rn. 77; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2009 – 13 A 2002/07, juris Rn. 69 ff.).

Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, dass alle Krankenhäuser, die sich um die Aufnahme in den Krankenhausplan beworben haben, den Anforderungen genügen, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind, ist nicht zu beanstanden. Der Krankenhausplan entspricht den Vorgaben des Gesetzes und ist in nicht zu beanstandender Weise vom Beklagten in seiner Entscheidung berücksichtigt worden.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Vgl. BVerwG Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84; juris) müssen Krankenhausbedarfspläne im Wesentlichen folgenden Inhalt haben:

1. Eine Krankenhauszielplanung, die im Rahmen des durch die Vorschriften des KHG begrenzten Gestaltungsspielraums die Ziele festlegt, auf deren Verwirklichung der Plan ausgerichtet ist.

2. Eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung enthält.

3. Eine Krankenhausanalyse, die eine Beschreibung der Versorgungsleistungen bei den in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern enthält.

4. Die Festlegung der durch die späteren Feststellungsbescheide zu treffenden Versorgungsentscheidung darüber, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf der Bevölkerung versorgt werden soll.

(1) Bei der Krankenhauszielplanung handelt es sich um eine Maßnahme, die einen überwiegend planerischen Charakter hat. Die Planaufstellungsbehörde ist verpflichtet, unter der in § 1 Abs. 2 KHG vorgeschriebenen Beachtung der Vielfalt der Krankenhausträger eine koordiniertes System bedarfsgerecht gegliederter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser festzulegen. Der zuständigen Behörde ist dabei ein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. D.h. die festgelegten Ziele können von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob sie sich im Rahmen der Gesetze, insbesondere des KHG halten und ob die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen gerecht gegeneinander abgewogen worden sind. Für diese Kontrolle sind die Abwägungsgrundsätze, die vom BVerwG für die Nachprüfung von Planungsmaßnahmen und insbesondere von Bebauungsplänen entwickelt worden sind anzuwenden (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.Juli 1974 - 4 C 50.72 -, juris).

Bedenken gegen die Krankenhauszielplanung sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.

(2) Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen dem gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf zu unterscheiden. Die Bedarfsanalyse ist also kein Planungsinstrument. Es hat den tatsächlichen Bedarf festzustellen, der zu versorgen ist. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Augst 1983 - 1 C 120.80-, juris). Diese Feststellungen können vom Gericht voll nachgeprüft werden.

Soweit die Klägerin rügt, die im Rahmen der Fortschreibung des 3. Krankenhausplans erfolgte Bedarfsanalyse sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere nicht nach der üblichen Hill-Burton-Methode berechnet worden, so hat der Beklagte zwar eingeräumt, üblicherweise nach dieser Methode zu berechnen, hat aber auch gleichzeitig nachvollziehbar dargelegt, dass diese Methode bei einem neu eingerichteten Fachgebiet mangels Erfassung der erforderlichen Determinanten auf Schwierigkeiten stößt. Die von den Beigeladenen präferierte Berechnungsmethode nach Hill-Burton-Formel berücksichtigt dabei die Determinanten Einwohnerzahl, Verweildauer, Krankenhaushäufigkeit und Bettennutzungsgrad (Auslastungsgrad).

Zwar ist die Einwohnerzahl, basierend auf den statistischen Daten des Bundeslandes berücksichtigt worden, jedoch stehen die Daten bezüglich der Verweildauer, also der durchschnittlichen Anzahl der Tage, die ein Patient stationär im Krankenhaus verbringt und die Krankenhaushäufigkeit, d.h. der Relation der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patienten, die im Laufe des Jahres stationär behandelt werden, zu der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes sowie der Bettennutzungsgrad, die Relation der Pflegetage zur Anzahl der Planbetten im Jahr, dem Beklagten deshalb für den Fachbereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie nicht zur Verfügung, da entsprechende Daten lediglich in einzelnen Krankenhäusern erfasst wurden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf Gutachten von Experten (Vertreterinnen/Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) zurückgegriffen hat und Erfahrungswerte aus anderen Bundesländern herangezogen worden sind, um den in Brandenburg erstmals auszuweisenden Bedarf festzulegen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte die von Experten als angenommen Obergrenze von 1 : 10.000 Betten pro Einwohner als Bettenmessziffer angenommen und zusätzlich 36 tagesklinische Plätze in den Plan aufgenommen hat, führt dazu, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass bei einer anderen Berechnung ein höherer Bedarf festgestellt worden wäre. Konkrete Angaben, wie die Bedarfsanalyse nach der Hill-Burton-Formel ohne die erforderlichen Daten durchgeführt werden sollte, sind von der Klägerin nicht gemacht worden und erschließen sich auch nicht dem Gericht.

(3) Die Krankenhausanalyse ist die Beschreibung der tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen worden sind. Diese ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Krankenhausbeschreibung insbesondere nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen erfordert die Ermittlung der gegenwärtigen Einrichtungen und Ausstattungen in den betreffenden Krankenhäusern. Darüber hinaus kann auch eine Versorgungsprognose geboten sein. Sie betrifft die Prognostizierung der zukünftigen Entwicklung der Versorgungsbedingungen in den Krankenhäusern. Soweit die Klägerin bemängelt, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. keine fachärztliche Leitung der Abteilung für Psychosomatischen Medizin anbieten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es bei einer Neueinrichtung von Fachgebieten lediglich auf den nachvollziehbaren Vortrag zur beabsichtigten Einrichtung des jeweiligen Fachgebiets und der geplanten fachärztliche Leitung durch den Krankenhausträger ankommen kann. Ansonsten wären von vorneherein alle Neubewerber von der Auswahlentscheidung ausgeschlossen.

Auf der Grundlage der im Krankenhausbedarfsplan bezeichneten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes sowie der Bedarfsanalyse und der Krankenhausanalyse ist im Krankenhausbedarfsplan letztlich festzulegen, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf versorgt werden soll. Die zuständige Behörde wird durch diese verwaltungsinterne Festlegung verpflichtet, entsprechende Feststellungsbescheide zu erlassen. Hinsichtlich der im Krankenhausbedarfsplan zu treffende Versorgungsentscheidung ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 KHG bestimmt, dass die Krankenhausbedarfspläne den Stand und die vorgesehene Entwicklung der "für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser" auszuweisen haben. Die Länder sind bei der Aufstellung der Krankenhausbedarfspläne verpflichtet, diejenigen Krankenhäuser in den Plan aufzunehmen, die zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, also - in Kurzform - "bedarfsgerecht", sowie leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Begriffe der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit und des sozial tragbaren Pflegesatzes Rechtsbegriffe, die zwar inhaltlich unbestimmt sein mögen, jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sinngemäß ausgelegt werden können. Es sei nicht erkennbar, dass der Behörde durch eine Beurteilungsermächtigung ein Beurteilungsspielraum oder durch eine Handlungsermächtigung ein Handlungsspielraum im Sinne des Handlungsermessen eingeräumt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 – 3 C 134.79; juris). Auch besondere Fachkenntnisse der Behörde sind bei dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht erfordert. Die Entscheidung der Behörde, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sei oder auch nicht kann daher vom Gericht in vollem Umfang nachvollzogen werden.

In Bezug auf die Klägerin und die Beigeladenen ist der Beklagte nach Auffassung des Gerichts zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass alle vier Krankenhäuser diese Voraussetzungen erfüllen. (Vgl. Bewertungskriterien A1 bis A3 im VV Bd. Verfahren allgemein, Erstausweisung). Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladenen sind zu Recht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Zunächst handelt es sich bei der Klägerin, entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 3), um ein Krankenhaus im Sinne des § 2 KHG. Danach sind Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes, Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Aus dem von der Klägerin eingereichten Konzept ergibt sich, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass alle Krankenhäuser über strukturell eigenständige und leistungsfähige Behandlungseinheiten im Bereich PSM verfügen und die Leitung dieses Bereichs unter der fachlichen Leitung eines Facharztes für psychosomatische Medizin, der nicht weisungsabhängig ist steht. Hinsichtlich der Klägerin wird ausgeführt, dass ab Sommer 2015 eine Fachärztin eine vollständige Weiterbildung zum FA/PSM abgeschlossen haben wird (Bl. 320,325,339 VV). Auch die Beigel. zu 2) beabsichtigt einen Facharzt mit der Leitung zu beauftragen (Bl. 173 VV) und hat als FA/PSM D... vorgesehen (Bl. 46 VV). Ebenfalls der Beigel. zu 3) hat einen Facharzt vorgesehen. Die Strukturvoraussetzungen für die PSM Komplexbehandlung (Bewertungskriterium B2) werden von dem Beklagten zu Recht bejaht, da die Beteiligten in ihrer Antragstellung das Vorliegen dieses Kriteriums versichert haben und sich keine Zweifel aus dem Antrag selbst ergeben. Alle vier Krankenhäuser verfügen über strukturelle Anbindung der neuen Behandlungseinheit an Krankenhäuser mit breitem somatischem Spektrum und Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Klägerin mit dem V... und jetzt auch mit dem S... . Die Beigel. zu 1) zu den S... . Die Beigel. zu 2) und 3) verfügen über eigene somatische Abteilungen.

Im Grundsatz ist ein Krankenhaus dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen vor von Bedeutung sein werden, kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, je nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt. Bedenken gegen eine derartige Leistungsfähigkeit der Klägerin und der Beigeladenen ergeben sich weder aus den vorgelegten Konzepten noch aus anderen Umständen.

Aus den vorgelegten Konzepten ergibt sich ebenso, dass die Klägerin und auch die Beigeladenen wirtschaftlich arbeiten.

Da das Angebot an bedarfsgerechten Krankenhäusern den festgestellten Bedarf deutlich übersteigt, hat die zuständige Behörde im Wege der Ermessensentscheidung festzustellen, welches Krankenhaus bzw. welche Krankenhäuser für die Versorgung eines bestimmten Gebiets am besten geeignet sind.

Hinsichtlich der Entscheidung, welches von mehreren geeigneten Krankenhäusern in den Krankenhausplan aufgenommen wird kommt der Behörde auf dieser 2. Entscheidungsstufe ein Beurteilungsspielraum zu, bei dem sich die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 3 C 37/83 -, juris).

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Ermessensausfall vor. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte erkannt, dass die auf der zweiten Entscheidungsstufe der zweiten Verfahrensstufe zu treffende Entscheidung eine Ermessensentscheidung ist. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass sich der Beklagte umfassend der Entscheidung der Landeskonferenz für Krankenhausplanung vom 17. Juni 2015 angeschlossen hat. Hiermit hat sich der Beklagte diese Entscheidung vollumfänglich zu Eigen gemacht.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung sind nicht nur die in der Begründung der Bescheide rudimentär angeführten Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass weitere seitens des Beklagten angestellten Ermessenserwägungen und insbesondere die Begründung der Auswahlentscheidung der Landeskonferenz für Krankenhausplanung vom 17. Juni 2015 berücksichtigt werden können, etwa weil sie von vornherein Bestandteil der angegriffenen Bescheide waren und insoweit allen Beteiligten bekannt gewesen und in den die Entscheidung vorbereitenden Schreiben vom 18. August 2015 und 15. Oktober 2015 enthalten waren oder weil sie nachträglich durch die Schriftsätzen des Antragsgegners vom 25. Mai 2016 und vom 19. August 2016 als zulässige Ergänzung seiner Ermessenserwägungen i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO eingeführt wurden.

Bei der Auswahlentscheidung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf Grund entsprechender Gutachten davon ausgeht, dass die Abteilungen, um wirtschaftlich arbeiten zu können, durchschnittlich 36 klinische Behandlungsplätze, davon 12 tagesklinische, vorhalten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt, dass die Krankenhausplanungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der zuvor ermittelte Bedarf an 76 vollstationären Betten an insgesamt nur drei Krankenhäuser zu je 26 bzw. 28 vollstationäre Betten und 12 tagesklinische Plätze verteilt wurde. Eine weitere Aufsplitterung des Bedarfs unter Berücksichtigung weiterer Bewerber wäre für jedes dieser Häuser unwirtschaftlich.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die im Rahmen seiner Auswahlentscheidung zu treffende Ermessensentscheidung anhand eines Kriterienkatalogs strukturiert und im Einzelnen Punkte für die verschiedenen Kriterien vergeben hat. Dass dies eine grundsätzlich zulässige Art und Weise ist, ein eingeräumtes Ermessen auszuüben, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die von dem Beklagten vorgenommene prozentuale Wertung der einzelnen Kriterien.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die geplante Kooperation der Antragstellerin mit dem V... im Rahmen der Bewertungskriterien B3 und B4 als zur Errichtung des Zieles weniger geeignet angesehen hat. Ziel der Fortschreibung des dritten Krankenhausplans ist es, die neu ausgewiesenen Plätze der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie an die somatische Krankenversorgung anzubinden, um zum einen die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zum anderen eine gute Erreichbarkeit für Patienten zu gewährleisten. Zudem sollen unter den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit der psychosomatischen Behandlungseinheit, einschließlich der Praktikabilität und der,Breitenwirkung‘ des Konsil- und Liaisondienstes der Behandlungseinheit, die psychosomatischen Behandlungseinheiten an Allgemeinkrankenhäusern mit einem möglichst breiten somatischen Fächerkanon angebunden sein (Beschluss der Landesregierung zur ersten Änderung der Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans des Landes Brandenburg vom 16. Februar 2016, ABl./16, Nr. 7, S.183, 184). Vor diesem Hintergrund ist die Zielsetzung nicht zu beanstanden, dass die psychosomatische Behandlungseinheit eines Krankenhauses eine Ausstrahlungswirkung in (rein) somatische Fachabteilung entfalten soll, um psychosomatische Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und betroffene Patienten aus den somatischen Fachabteilungen in die spezialisierte psychosomatische Abteilung zu überführen. In diesen Fällen ist es das Ziel, eine gewisse Sensibilisierung des Personals in somatischen Abteilungen für psychosomatische Krankheitsbilder zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dabei die räumliche Nähe und die hieraus folgende Möglichkeit, ein persönliches Gespräch zu führen, ein Aspekt, der berechtigterweise in die Bewertung einfließen kann. Zwar mag die fernmündliche Kommunikation im Alltag einer Klinik die vornehmliche Kommunikationsform darstellen und auch die Erreichbarkeit der jeweiligen Gesprächspartner sichergestellt sein. Dennoch entspricht es der Lebenserfahrung, dass die räumliche Nähe mehrerer Fachabteilungen den Austausch zwischen ärztlichem Fachpersonal außerhalb dienstlicher Konsultationen fördert. Insoweit ist es wahrscheinlich, dass auf „kurzen Dienstwegen“ eine schnelle Inaugenscheinnahme eines Patienten häufiger erfolgen wird und somit die Ausstrahlungswirkung besser gefördert werden kann als bei einer rein fernmündlichen Kommunikation. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass durch den Austausch von Erfahrungswerten des nichtärztlichen medizinischen Fachpersonals eine mittelbare Sensibilisierung innerhalb der somatischen Abteilungen eines Krankenhauses eintritt. Dabei kommt es hierbei nicht darauf an, dass auch eine andere Entscheidung möglich und denkbar ist, denn das Gericht hat lediglich die Entscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen, nicht aber die Möglichkeit eigenes Ermessen auszuüben.

Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einer Ausstrahlungswirkung des Fachbereichs Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf ein Allgemeinklinikum im Land Brandenburg gegenüber der auf ein Klinikum in Berlin den Vorzug gewährt. Zwar ist nach § 6 Abs. 2 KHG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgKHEG ein Krankenhausplan mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Das Erfordernis der Abstimmung zwischen mehreren Bundesländern dient aber lediglich dazu, eine angemessene Versorgung der Bevölkerung in diesen Bereichen sicherzustellen und somit eine Über- bzw. Unterversorgung zu verhindern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hieraus zwangsläufig die für die Krankenhäuser des Landes Berlin erzielbaren positiven Wirkungen mit denen für die Krankenhäuser im Land Brandenburg gleich gewichtet werden müssen. Die Krankenhausplanung ist grundsätzlich Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Bundesland die grundsätzliche Entscheidung trifft, zuvörderst die im Land vorhandenen medizinischen Kompetenzen zu stärken, um eine angemessene bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und nicht zukünftig stets auf die in einem benachbarten Bundesland vorhandenen Fachkompetenzen zurückgreifen zu müssen. Ob dies dann nicht gilt, wenn und soweit die medizinische Versorgung der Bevölkerung der jeweiligen Bundesländern hierdurch gefährdet wäre, ist nicht zu entscheiden. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden. Dementsprechend bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten vorgenommenen Bewertung der Klägerin im Bewertungskriterium B5.

Soweit die Klägerin im Klageverfahren den Kooperationsvertrag mit dem S... vorgelegt hat, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten. Zwar kommt es für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Verpflichtungsklage, die auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichtet ist, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, so dass alle zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 und vom 25. September 2008 – 3 C 35.07, beide in juris), doch hat der Beklagte im Schreiben vom 11. September 2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich, auch unter Berücksichtigung der Kooperation mit dem S..., nichts am Ergebnis der Entscheidung ändern würde. Bei dem Bewertungskriterium B3 erhält die Klägerin dann, ebenso wie die Beigeladene zu 1., die dieses Kriterium ebenfalls nur im Wege der Kooperation mit einem nahegelegenen Krankenhaus erfüllt, 3 Punkte. Unter Berücksichtigung der Gewichtung dieses Kriteriums mit 25 % erhöht sich somit die Bewertung um 2,5 Punkte von 5 auf 7,5 Punkte. Auch hinsichtlich des Bewertungskriteriums B4 ist dann, das Angebot der Klägerin nach Auffassung des Beklagten, ebenso wie das Angebot der Beigeladenen zu 1. zu bewerten. Es ergibt sich dann eine Erhöhung in diesem Kriterium von 3 auf 4,5 Punkte, so dass in der Gesamtbewertung die Klägerin 36,5 Punkte erreicht und in dem Gesamtranking um einen Platz aufsteigt. Letztendlich bleibt es damit dabei, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. höhere Punktzahlen erreicht haben und daher vom Beklagten zu Recht als besser geeignet angesehen werden als die Klägerin. Eine Addition der von der Klägerin und vom S... erreichten Punkte kommt auch nach Auffassung des Gerichts nicht in Frage, da jedes Krankenhaus isoliert bewertet werden muss.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Ermessensfehler darin, dass der Beklagte im Rahmen des Bewertungskriteriums B6 die Eignung der Klägerin mit weniger als der Höchstpunktzahl bewertet hat. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das geplante Angebot der Klägerin als weniger geeignet angesehen hat als die Angebote der Beigeladenen, die neben einer Tagesklinik auch die Einrichtung einer Psychosomatischen Institutsambulanz beabsichtigen.

Soweit im Eilbeschluss noch offen gelassen wurde, ob der Beklagte das Bewertungskriterium B7 zutreffend in die Ermessensentscheidung einbezogen hat, so hat er dies im gerichtlichen Verfahren zulässiger Weise weiter erläutert (§ 114 Satz 2 VwGO). Danach ist die Expertise und Erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation von Patienten nicht vollständig gleichzusetzen mit einer Expertise und Erfahrung auf dem Gebiet der akutstationären psychosomatischen Behandlung. Es sei ebenfalls berücksichtigt worden, dass mittlerweile in der H... vereinzelt auch Privatpatienten akutstationär behandelt würden. Der Umfang dieser Handlung rechtfertige jedoch im Vergleich zu den Strukturen und der Expertise, die einzelne Fachabteilungen im Land Brandenburg auf dem Gebiet der akutstationären psychosomatischen Versorgung aufweisen, keine bessere Bewertung. Das Angebot der Krankenhäuser sei in drei Stufen geprüft worden. Nur drei Krankenhäuser hätten bereits eine eigenständige Akutstation für PSM unter der Leitung eines Facharztes für PSM aufgewiesen. Diese seien mit der Höchstpunktzahl von 5 Punkten bewertet worden. Ein weiteres objektives Kriterium sei die Kodierung der Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen nach Maßgabe des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) gewesen. Da viele antragstellende Krankenhäuser keine Kodierung aufgewiesen hätten, habe zunächst eine relevante Versorgung nicht berücksichtigt werden können. Da jedoch nicht auszuschließen gewesen sei, dass Versorgungsleistungen erbracht worden seien, da die Kodierdisziplin mangels Abrechnungsrelevanz noch sehr schwach ausgeprägt gewesen sei, habe ein belastbarer Rückschluss auf die fehlende Versorgung nicht gezogen werden können. In solchen Fällen sei für die einfache Behauptung, Versorgungsleistungen erbracht zu haben ein Mittelwert von 3 Punkten angesetzt worden. Je nachdem, wie konkret, plausibel und überzeugend die Behauptung untermauert worden sei, desto mehr Punkte über dem Mittelwert seien vergeben worden. Gegen eine derartige, nachvollziehbare Bewertung der einzelnen Bewerber, die zum einen die tatsächlich erbrachten akutstationären Behandlungen einzelner Bewerber berücksichtigt hat und zum andern auf den Angaben in den eingereichten Konzepten beruhen, bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie sich durch die Stellung von Anträgen einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (vgl. Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).