Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.04.2017 – VG 6 K 527/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0421.6K527.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger, russische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben über Brest und Terespol kommend am 6. Oktober 2015 nach Deutschland ein und suchten um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 wurden sie dem Landkreis Teltow-Fläming zugewiesen und verpflichtet, in einem Übergangswohnheim zu wohnen. Am 17. Dezember 2015 stellten die Kläger einen förmlichen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Eisenhüttenstadt. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakten erhielten die Kläger unter dem 28. Dezember 2015 zunächst eine räumlich beschränkte Aufenthaltsgestattung für die Länder Berlin und Brandenburg, deren Gültigkeit bis zum 27. Juni 2016 datiert war. Im Februar 2016 wurde die räumliche Beschränkung in der Aufenthaltsgestattung sodann gestrichen.
Nach Vorliegen eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 hinsichtlich Polens für die Kläger richtete das Bundesamt unter dem 3. Februar 2016 ein (Wieder-) Aufnahmegesuch an die Republik Polen, zu dem diese unter dem 9. Februar 2016 ihre Zustimmung erklärte. Das Bundesamt erließ daraufhin unter Bezugnahme auf die polnische Zustimmungserklärung unter dem 24. Februar 2016 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem es die Asylanträge der Kläger als unzulässig ablehnte (Ziffer 1 des Bescheides), die Abschiebung nach Polen anordnete (Ziffer 2 des Bescheides) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 3 des Bescheides).
Hiergegen haben die Kläger am 2. März 2016 Klage erhoben.
Am 22. März 2016 hat das Bundesamt der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt, dass die Abschiebungsanordnung vollziehbar sei und kein Eilrechtsschutz gegen diese beantragt worden ist. In der Folgezeit ist die Klägerin zu 2.) wiederholt in stationärer gynäkologischer Behandlung im Zusammenhang mit der für Oktober 2016 errechneten Geburt eines weiteren Kindes gewesen.
Am 20. Juni 2016 ist die Familie nach Berlin gereist, um die Klägerin zu 2.), die während der Schwangerschaft mehrfach ohnmächtig geworden war, und die Kinder in die Obhut der Schwester des Klägers zu 1.) zu geben, damit dieser sich am gleichen Tag einer stationären psychiatrischen Behandlung unterziehen konnte. Am 21. Juni 2016 ist der Kläger zu 1.) bereits laut Entlassungsbericht „in stabilen psychischen Zustand“ entlassen und an die psychiatrische Ambulanz mit einem Termin am 22. Juni 2016 verwiesen worden. Aufgrund des damaligen gesundheitlichen Zustandes der Klägerin zu 2.), reiste der Kläger zu 1.) nach eigenen Angaben am 21. Juni 2016 kurz in die Unterkunft, um Wechselsachen für die Kinder einzupacken und begab sich sodann wieder nach Berlin, wo die Klägerin zu 2.) und die Kinder nach eigener Aussage jedenfalls einige Tage bis zu einer Woche im Vertrauen auf die Gültigkeit bis zum 27. Juni 2016 ihrer räumlich unbeschränkten Aufenthaltsgestattung noch verblieben.
Am 22. Juni 2016 hat die Ausländerbehörde im Auftrag des Bundesamtes versucht, die Kläger unangekündigt nach Polen zu überstellen, diese aber im Wohnheim nicht angetroffen. Am gleichen Tag hat das Bundesamt die polnischen Behörden vom Untertauchen der Kläger informiert und die Verlängerung der Überstellungsfrist mitgeteilt. Ausweislich der Überstellungsunterlagen sind die polnischen Behörden ebenfalls über eine Diabetes-Erkrankung des Klägers zu 1.) informiert worden. Am 27. Juni 2016 ist der Kläger zu 1.), am 5. Juli 2016 die Kläger zu 2.) bis 4.) bei der Ausländerbehörde zur Ausstellung einer Duldung erschienen.
Am 4. Oktober 2016 hat die Klägerin zu 2.) eine weitere Tochter geboren. Vom 12. Oktober 2016 bis zum 20. Oktober 2016 ist der Kläger zu 1.) in stationärer Behandlung zur Blutzuckereinstellung einer Diabetes Typ 1 Erkrankung gewesen.
Die polnischen Behörden haben am 24. Juli 2017 ihre Bereitschaft zur Aufnahme des nachgeborenen Kindes erklärt.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Kläger seien am 22. Juni 2016 untergetaucht, so dass sich die Überstellungsfrist bis zum 9. August 2017 verlängert habe.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Auszüge der Ausländerakten der Kläger sowie auf den Inhalt des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Asylgesetz - AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Das Bundesamt hat zutreffend festgestellt, dass die Republik Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig ist.
1. Deren originäre Zuständigkeit folgt (nunmehr) aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180/31 vom 29. Juni 2013 – „Dublin-III-VO“); dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger im Asylverfahren, dem generierten EURODAC-Treffer sowie der Übernahmeerklärung der Republik Polen vom 9. Februar 2016. Formelle Bedenken gegen die Überstellungsentscheidung bestehen im Ergebnis nicht. Insbesondere führt die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht zu einer fehlerhaften Überstellungsentscheidung. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO hat nicht in jedem Fall die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids und eine Verletzung materieller Rechte der Kläger zur Folge. Zwar stellt dieses Versäumnis einen rügefähigen Fehler dar und ist grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des Bescheids beachtlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16, Rn. 20, juris). Wenn aber die Entscheidung des Bundesamtes auch bei Durchführung des nach Art. 5 Dublin-III-VO erforderlichen Gesprächs nicht anders ausgefallen wäre, scheidet eine Verletzung des Klägers in seinen materiellen Rechten aus, denn aus einem Verfahrensfehler an sich erwächst ihm nicht in jedem Fall ein subjektives Recht (so bereits VG Cottbus, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 5 L 387/16.A, Rn. 8 ff., juris; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 6 L 905/16.A, Rn. 7, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 – 5 L 238/16.A, Rn. 4 ff., juris). So liegt es hier.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (2 BvR 2013/16) entgegen. Aus dieser folgt zwar, dass ein Unterlassen des persönlichen Gespräches – wie jeder formelle Fehler – für die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Bescheids grundsätzlich beachtlich und nicht allein nach den nationalen Verfahrensvorschriften unbeachtlich ist. Es verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob dem Adressaten hieraus ein einklagbares Recht erwächst.
Art. 5 Dublin-III-VO dient zwar der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. September 2016 – A 1 K 278/16, Rn. 7, juris). Allerdings liegt auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nur dann eine Verletzung dieses Anspruchs vor und führt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nur dann zu einer Nichtigkeitserklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. nur EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich / Kommission, C–301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland / Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 101; EuGH, Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien / Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 179). Liegt ein Gehörsverstoß vor, obliegt es dem zuständigen nationalen Gericht, zu prüfen, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 40). Zöge jeder Gehörsverstoß automatisch die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung nach sich, obwohl sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis nicht auswirkt und obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verwaltungsentscheidung vorliegen, würde dadurch der unionsrechtlichen Vorschrift des materiellen Rechts die praktische Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 10. September 2013, C-383/13 PPU, a.a.O., Rn. 41 zur Anhörung bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie 2008/115; hierzu bereits VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 – 5 L 238/16.A, Rn. 7, juris).
Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf das Unterlassen einer Anhörung nach Art. 5 Dublin-III-VO wird durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, und Karim, C-155/15, EU:C:2016:410) bestätigt, die ausführt, dass ein Asylantragsteller zwar mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung nach den Kriterien des Kapitels III als fehlerhaft erweist, was freilich auch mangels des persönlichen Gesprächs auf unerkannt gebliebenen Umständen beruhen kann. Nach der genannten Rechtsprechung vermitteln aber lediglich die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III sowie die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 2. Hs. Dublin-III-VO einklagbare Ansprüche (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, C-63/15, a.a.O., Rn. 53 und Rn. 61). Die materiellen Regelungen über die Zuständigkeit sind aber bei einem bloßen Gehörsverstoß nicht in jedem Fall verletzt. Die bloß abstrakte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 Dublin-III-VO genügt für die Aufhebbarkeit hingegen nicht. Hierzu findet sich weder in den Erwägungsgründen noch im Wortlaut eine Stütze. Die Vorschriften dienen keinem bloßen Selbstzweck, sondern flankieren und unterstützen das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (vgl. zu Art. 5: 18. Erwägungsgrund: „Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden.“). Maßgeblicher Bezugspunkt des in Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Rechtsbehelfs ist – soweit hier von Interesse – nicht Art. 4 oder Art. 5 Dublin-III-VO, sondern dessen Kapitel III, das die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates normiert und dem deshalb eine zentrale Stellung in der Dublin-III-VO zukommt. Sind aber die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zutreffend angewandt worden, kommt es darauf, ob bei ihrer Anwendung ein für das Ergebnis unerheblicher Verfahrensfehler aufgetreten ist, nicht an (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 6 L 905/16.A, Rn. 7, juris).
Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO Ausnahmen vom persönlichen Gespräch vorsieht. Diese Regelung besagt, in welchen Fällen das Absehen vom persönlichen Gespräch keinen Fehler darstellt, verhält sich aber nicht dazu, welche Folgen ein Fehler hat (VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 – 5 L 238/16.A, Rn. 7, juris).
Hieraus folgt, dass ein Unterlassen der Anhörung nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO allenfalls dann beachtlich ist, wenn dies nach dem Vorbringen der Kläger oder nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge Auswirkungen haben kann, die dazu führen, dass Fehler bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach Kapitel III der Dublin-III-VO aufgetreten sind, die sich auf die Entscheidung des Bundesamtes materiell rechtlich auswirken können.
Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes noch anderweitig ersichtlich.
Insbesondere ist die Beklagte nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Asylantrag in eigener nationaler Zuständigkeit selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. Die aktuell der Kammer vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen, dass die Aufnahmebedingungen in Polen im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen (vgl. zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen in Polen und zu den Detention-Center VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2017 – 6 K 2306/15.A –, Rn. 15f. m.w.N., juris). Im Übrigen gilt, dass sich der Asylbewerber grundsätzlich auf den Behandlungs- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte. Insbesondere liegt nichts dafür zutage, dass eine chronische Erkrankung wie insulinpflichtige Diabetes in Polen nicht behandelt werden kann. Hiergegen spricht, dass es sich bei Typ I Diabetes nicht um eine Erkrankung handelt, die einer hochspezialisierten Behandlung bedarf, so dass es einer Grundüberwachung und ggf. Akutbehandlungen mit Blick auf den Blutzuckerspiegel bedarf. Ausweislich der Erkenntnisse ist eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet (vgl. aida - Bericht vom 15. November 2015, Seite 60 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, begründet keine „systemischen Mängel“. Dem entsprechen auch die Angaben in den Mitteilungen der Liaisonbeamtin des BAMF in Warschau vom 4. September 2013 sowie vom 17. Oktober 2013. Mehr aber muss das Gericht in Anbetracht des unionsrechtlichen Vertrauensprinzips nicht erforschen, nach dem grundsätzlich anzunehmen ist, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Es ist damit nicht ersichtlich, dass trotz mancher Defizite der Bedingungen für Asylbewerber in Polen, insbesondere in den geschlossenen Einrichtungen, systemische Schwächen vorliegen, die auf strukturellen Missständen beruhen, von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen werden und zu massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen der Asylsuchenden führen würden. Auch die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die auf die Begründung der Zuständigkeit der Beklagten hindeuten könnten.
2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist Polen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist („Dublin-DurchführungsVO“). Danach verlängert sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate, wenn der Asylantragsteller flüchtig ist und die Verlängerung dem aufnehmenden Mitgliedstaat vor Fristablauf mitgeteilt wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Ausweislich der Begrifflichkeit des Art. 9 Abs. 1 Dublin-DurchführungsVO ist mit dem Begriff der Flüchtigkeit das „Sich Entziehen“ gemeint. Beide Begriffe umfassen dem Wortsinn nach jedenfalls eine Ortsabwesenheit, die vorliegend unstreitig am Tag des Überstellungsversuches gegeben war, sowie – wegen der Benutzung eines reflexiven Verbes – eine dem Asylbewerber bewusst zurechenbare Handlung. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist hingegen nicht erforderlich, dass die Ortsabwesenheit allein zum Zwecke der Vereitelung der Überstellung erfolgte. Zum einen weisen weder die Dublin-III-VO selbst noch die Dublin-DurchführungsVO auf eine bestimmte Vorsatzform im Zusammenhang mit dem „Sich-entziehen“ hin oder schließen dieses sogar bei unvertretbaren Umständen aus. Daraus folgt, dass vom Wortlaut nicht nur absichtliche Überstellungsvereitelungen erfasst werden sollen. Zum anderen kann nach systematischer Auslegung nicht angenommen werden, dass es eine Ankündigungspflicht für Überstellungsversuche gibt, mit der Folge, dass ein Sich-Entziehen auch im Fall der Unkenntnis von der Überstellung möglich sein muss. Denn trotz ausführlicher Regelung der Verfahrensgarantien im Abschnitt IV der Dublin-III-VO, die insbesondere die Belehrungspflicht gegenüber dem Asylbewerber über die Modalitäten einer freiwilligen und eigenständigen Ausreise in den zuständigen Mitgliedsstaat enthalten, fehlt eine Mitteilungspflicht hinsichtlich jeglicher Form der unfreiwilligen Ausreise. Daher reicht es aus, wenn die zu überstellende Person in Kenntnis ihrer andauernden Ausreisepflicht Maßnahmen ergreift, die für sie unter Berücksichtigung ihrer Rechte und Pflichten zur (vorübergehenden) Aufenthaltsnahme erkennbar eine Habhaftmachung durch das Bundesamt zum Zwecke der Überstellung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum unmöglich machen.
Nach diesem Maßstab waren jedenfalls die Kläger zu 2.) bis 4.) vorliegend zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches flüchtig, denn sie waren zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches für sie erkennbar ausreisepflichtig (a.) und hielten außerhalb des Bezirkes ihrer Ausländerbehörde auf, ohne dass die Ausländerbehörde ihnen hätte habhaft werden können (b.). Dies mussten sie auch erkennen (c.).
a. Ausweislich der hinsichtlich des Eilrechtsschutzes ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides sowohl in deutscher als auch in russischer Sprache wurden die Kläger darüber informiert, dass die Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen keine aufschiebende Wirkung hat, so dass die Kläger jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Eilrechtsschutz für sie erkennbar ausreisepflichtig waren und sich bereit zu halten hatten.
b. Sie hielten sich unstreitig am Überstellungstermin außerhalb des Bezirkes ihrer Ausländerbehörde auf. Sie hatten diesen Aufenthalt auch nach eigenen Angaben für etwa eine Woche, mithin mehr als 3 Tage, geplant und dies nicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG der zuständigen Ausländerbehörde angezeigt, so dass die Ausländerbehörde ihnen weder habhaft werden konnte, noch Vorkehrung durch Anordnungen zur Aufenthaltsnahme oder Terminsverschiebungen treffen konnte.
c. Unter Abwägung der ihnen erkennbaren Pflichten mussten sie sich der vereitelnden Wirkung ihrer Abwesenheit auch gewahr sein. Die Aufenthaltsgestattung der Kläger ist mit Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung gemäß §§ 34a Abs. 2 Satz 2, 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG wegen Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist von Gesetzes wegen erloschen. Von der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht mussten sie jedenfalls seit Klageerhebung bei anwaltlicher Vertretung unter verständiger Würdigung des Sachverhaltes Kenntnis haben. Zwar hat die Ausländerbehörde trotz Mitteilung über die Vollziehbarkeit die den Klägern erteilte Aufenthaltsgestattung nicht gemäß § 63 Abs. 4 AsylG eingezogen und somit jedenfalls dazu beigetragen, dass die Kläger annahmen, sie wären bis zum 27. Juni 2016 unbeschränkt berechtigt, sich im gesamten Bundesgebiet aufzuhalten, soweit sie hierdurch ihrer Wohnsitznahmeverpflichtung nicht zuwiderlaufen. Dies wiegt allerdings angesichts der Kenntnis von der dauerhaften Ausreisepflicht und der jedenfalls im Bescheid in der deutschen Fassung ausdrücklichen Bestimmung der andauernden ursprünglich sechsmonatigen Überstellungsfrist, die zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen war, nicht so schwer, dass bei verständiger Würdigung der den Klägern bekannten Pflichten von diesen angenommen werden durfte, jedenfalls ohne weitere Mitteilung an die Ausländerbehörde und geplant mehrere Tage abwesend sein zu dürfen.
Soweit die Kläger vortragen, über die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG nicht belehrt worden zu sein, was die Beklagte bestreitet, ohne hierfür Umstände darzulegen, die diese Auffassung stützen, insbesondere mit Blick darauf, dass die Aufenthaltsgestattung noch im laufenden Asylverfahren erteilt wurde, so dass zu diesem Zeitpunkt § 50 Abs. 4 AufenthG noch gar nicht einschlägig war, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen enthält die Regelung keine ausdrückliche Belehrungspflicht, zum anderen ist diese vorliegend auch nicht verfassungsrechtlich in teleologischer Begrenzung des Tatbestandsmerkmales des „Sich-Entziehens“ geboten, denn die Verlängerung der Überstellungsfrist zeitigt keine so einschneidenden Folgen, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht ohne Belehrung schier unverhältnismäßig ist. Folge der Verlängerung ist allein die mögliche Überstellung in einen aufnahmebereiten Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass die Kläger auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt werden, dass sie Gefahr laufen könnten, als „refugee in orbit“ behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 – 1 C 6/16 –, Rn. 23, juris). Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1994 – 2 BvL 12/93 –, Rn. 8 und 18, juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – V ZB 36/11 –, Rn. 10 m.w.N., juris) zur Sicherungshaft, die nunmehr – soweit hier einschlägig – in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG geregelt ist, mangels erkennbarer schwerwiegender Folgen einer Überstellung nach Polen, insbesondere mit Blick auf die dargestellten fehlenden systemischen Mängel im Asylverfahren nicht auf den Fall der Verlängerung der Überstellungsfrist zu übertragen.
Ist jedenfalls für die Kläger zu 2.) bis 4.) die Flüchtigkeit festgestellt, verlängert sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1, Art. 11 lit. a) Dublin-III-VO für den gesamten Familienverbund.
3. Der Überstellung ist auch gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO praktisch möglich. Die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des genannten Bescheides beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) vor, so dass es auf eine vorübergehende Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2.) aufgrund der mittlerweile beendeten Schwangerschaft gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht ankommt.
Ebenso steht der Abschiebungsanordnung auch rechtlich das Asylverfahren des nachgeborenen Kindes nicht entgegen, da die polnischen Behörden gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ihre Aufnahmebereitschaft für dieses ebenfalls mitgeteilt haben und somit die Familieneinheit gewahrt bleibt.
Im Übrigen bestehen auch in der Person der Kläger in Bezug auf Polen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Der Umstand, dass die nunmehr gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 2. Alt. AsylG in der aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 AsylG) vom Bundesamt zu treffende Feststellung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Bescheid nicht enthalten ist, führt vorliegend nicht zu Aufhebung des Bescheides. Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt AsylG n. F. ist der Verwaltungsakt nur dann rechtswidrig, wenn die Abschiebungsverbote tatsächlich vorliegen. Hingegen reicht es nicht aus, dass sie von der Behörde lediglich nicht geprüft wurden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VG 5 L 387/16.A –, Rn. 42, juris; VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN –, Rn. 125, juris); durch die Unvollständigkeit des behördlichen Prüfprogramms ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt, sofern Abschiebungsverbote tatsächlich nicht vorliegen.
Diese sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere liegt für den Kläger zu 1.) kein Abschiebungsverbot gemäß nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 1 bis 3 AufenthG). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der eingestellte, insulinbedürftige Kläger zu 1.) in Polen keine adäquate Behandlung erhält, soweit er sich an die ihm im Oktober 2016 im Rahmen seines stationären Aufenthalts mitgeteilten Compliance-Regeln zur Insulingabe hält. Eine entsprechende Behandlung, namentlich die Fortsetzung der Medikation, ist auch im Polen möglich. Hinsichtlich vor Ort in Polen etwa erforderlicher medizinischer Behandlung oder Überwachung gilt, dass die für die Modalitäten der Durchführung einer Rücküberstellung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen in Art. 31 und 32 Dublin-III-VO – auch – für Fälle der vorliegenden Art einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen, wonach u.a. Informationen über die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, namentlich Gesundheitszeugnisse, zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder (Weiter-) Behandlung übermittelt werden. Dies ist bereits aktenkundig erfolgt. Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher – wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens – voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 6 L 380/14.A – juris). Als Asylantragsteller hat der Kläger Anspruch auf medizinische Betreuung und zwar in jenem Umfang, der jedem in Polen pflichtig oder freiwillig Krankenversicherten zusteht (Art. 73 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen, aida - Bericht vom 15. November 2015, Seite 60 f.).
Soweit die vorgelegten ärztlichen Atteste sich überhaupt zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verhalten, kann eine Hypo- oder Hyperglykämie aufgrund von fehlender Insulin-Compliance kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot darstellen, weil sie vom Kläger selbst zu kontrollieren und nach erfolgreicher Einstellung des Blutzuckers des Klägers zu 1.) jedenfalls nicht konkret zu erwarten ist.
Abschiebungshindernisse bestehen auch nicht für die weiteren Kläger. Sofern für die Klägerin zu 2.) nach Vortrag der Kläger derzeit ermittelt werden soll, wieso diese - unabhängig von der Schwangerschaft – ohne Anlass kollabiert, sind hierzu aktuelle ärztliche Atteste nicht vorgelegt worden. Die eingereichten Atteste über stationäre Aufenthalte der Klägerin zu 2.) im April und Juni 2016 erfolgten alle im Rahmen der gynäkologischen Behandlung der Schwangerschaft. Daraus sind Anzeichen für eine derzeit noch relevante fehlende Reisefähigkeit oder für die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit im Falle der Abschiebung nicht ersichtlich.
Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ist gegen die gemäß §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG erlassene und hinsichtlich der Ermessensausübung, soweit das Gericht diese überprüft (§114 Satz 1 VwGO), beanstandungsfreie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.