Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 04.05.2017 – VG 8 L 30/17
8. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 418 € festgesetzt.
Gründe§
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern., Abs. 6 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 8 K 3801/16) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 15. Oktober 2015 (Bescheid-Nr. 2015/5/001844) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2016 anzuordnen,
ist unbegründet.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Trinkwasserbeitrag für das in (Gemarkung F...), B..., gelegene Grundstück (Flurstück der Flur ) in Höhe von 1.672,12 €.
Die Beitragsfestsetzung findet ihre Grundlage in § 8 KAG i. V. m. den Bestimmungen der Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „“ vom 31. März 2015 (im Folgenden: SBS).
Rechtmäßigkeitszweifel begründet insbesondere nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Einwand, die vormaligen Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks hätten bereits an die seinerzeit zuständige Gemeinde F... einen Schmutzwasserbeitrag geleistet, deshalb stehe der erneuten Veranlagung des Grundstücks durch den Wasser- und Abwasserzweckverbandes „“ (im Folgenden: Zweckverband) Vertrauensschutz auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG entgegen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) den Eigentümern seit längerem angeschlossener bzw. anschließbarer Grundstücke zuerkannt habe.
Dieser Vertrauensschutz ist hier nicht einschlägig. Nach Maßgabe der besagten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift er beim Vorliegen der sogenannten „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ ein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 31 ff., juris), also nur hinsichtlich solcher Beitragsforderungen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Satzungsrechts hätten entstehen sollen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die für die Entstehung des Beitrags erforderliche Vorteilslage bereits in diesem Zeitpunkt eingetreten gewesen wäre, hätte ein daran anknüpfender Vertrauensschutz allenfalls den Beitragsforderungen der seinerzeit noch für die Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinde F... entgegengehalten werden können, jedoch nicht mehr Ansprüchen des Zweckverbands. Dessen Beitragsforderungen sind erst auf Grundlage des Satzungsrechts entstanden, das nach seiner Gründung zum 1. Januar 2006 erlassen wurde (vgl. die Bekanntmachung der Verbandssatzung nebst kommunalaufsichtlicher Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis P... vom 28. Dezember 2005, S. 21 ff.). Die von ihm betriebene öffentliche Schmutzwassereinrichtung, für deren Herstellung der streitige Beitrag erhoben wird, ist ebenfalls nicht früher entstanden. Insbesondere ist sie im rechtlichen Sinne nicht mit der zuvor von den Vorgängerkommunen gemeinschaftlich betriebenen Anlage identisch. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 –, Rn. 36, juris) verwiesen, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2017 (dort S. 2) zutreffend wiedergibt.
Eine solche Betrachtung führt auch mit Blick darauf, dass für den Anschluss des Grundstücks an die frühere kommunale Schmutzwassereinrichtung bereits ein Beitrag entrichtet worden war, nicht zu einer „Umgehung“ des von der Rechtsprechung anerkannten Vertrauensschutzes.
Zwar steht es dem Satzungsgeber nicht zu, durch die formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern. Danach sind die Anforderungen des Gleichheitssatzes ebenso wie die des Äquivalenzprinzips auch dann zu beachten, wenn der neue Einrichtungsträger weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des bisherigen Trägers der öffentlichen Einrichtung geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5/06 –, Rn. 10, juris). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht der Antragsgegner aber gerade mit der auch gegenüber dem Antragsteller geübten Handhabung, seinerzeit an die Gemeinde Fichtenwalde als vormaliger Trägerin der Einrichtung entrichtete Beiträge in voller Höhe auf seine neue Beitragsforderungen anzurechnen, und vermeidet damit zugleich einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Verbot der Doppelbelastung (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 – 5 K 67/11 Me –, Rn. 105, juris).
Bei summarischer Prüfung drängt sich nicht auf, dass die Festsetzung des Beitrags im Übrigen satzungsrechtlichen Vorgaben widerspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren (abgerundet) ein Viertel des streitigen Betrages (hier: 1.672,12 €) zu Grunde legt.