Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.12.2019 – 8 K 3801/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1205.8K3801.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Er ist seit dem 12. Oktober 2006 Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift B... in 1... (Flurstück Flur der Gemarkung F... ).

Die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage in der B... (zuvor B... ) wurde auf Höhe des klägerischen Grundstücks am 21. Dezember 1998 in Betrieb genommen. Für das Grundstück wurde ein Hausanschluss als Blindanschluss errichtet, da das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht bebaut war.

Ursprünglich stand das Grundstück im Eigentum von Herrn Bodo und Frau Anneliese P... . Diese zog das Amt B... im Auftrag der Gemeinde F... mit Bescheid vom 27. Juni 2000 zu einem Abwasserbeitrag für die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde E... in Höhe von 2.962,50 DM heran.

Der Wasser- und Abwasserzweckverband „N... “ (nachfolgend Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B... und die Gemeinde S... zum 1. Januar 2006 gegründet.

Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt Beelitz, d.h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amts B... - wozu auch die Gemeinde F... zählte -, sowie die Gemeinde S... beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben. Sie gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992 und 1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „N... “. Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen. In der Gemeinde F..., die zwischenzeitlich amtsangehörige Kommune des seinerzeitigen Amts B... wurde, hatte anfangs ein Beitragssatz von zunächst 15 DM je m² Veranlagungsfläche gegolten. Dieser Beitragssatz wurde erst durch Nr. 5 der „Änderungssatzung zu den […] Abwasserabgabesatzungen der ehemaligen Gemeinden“ durch die Stadt B... am 31. März 2003 auf 12,27 € je m² angehoben.

Der Kläger beantragte im Jahr 2006 die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage. Die Grundstücksentwässerungsanlage mit dem Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage wurde zum 3. März 2009 abgenommen.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen als „ergänzenden Schmutzwasseranschlussbeitrag“ bezeichneten Beitrag in Höhe von 1.672,12 € fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte, dass für das klägerische Grundstück bereits ein Anschlussbeitrag festgesetzt und bezahlt worden sei. Er kalkulierte den „ergänzenden“ Kanalanschlussbeitrag daher, indem er zunächst den insgesamt zu erhebenden Anschlussbeitrag in Höhe von 3.186,82 € berechnete und von diesem den bereits festgesetzten und gezahlten Beitrag in Höhe von 1.514,70 € in Abzug brachte. Die Festsetzung beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N... “ vom 31. März 2015 (nachfolgend SWBS 2015). Ferner wurde ein Beitragssatz i.H.v. 2,38 €/m2 zugrunde gelegt.

Hiergegen wandte sich der Kläger im Wege des Widerspruchs und stellte zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 setzte der Beklagte die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus.

Der Beklagte wies mit Bescheid vom 2. September 2016 den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 30. September 2016 Klage erhoben.

Er führt an, die Satzung des Beklagten sei aus formalen wie auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam.

Ferner liege eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) unzulässige rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. vor. Dass mit der behaupteten Neugründung des Zweckverbands die Beitragspflicht für eine neue öffentliche Einrichtung neu entstanden sei, könne allenfalls ein Umgehungsversuch sein. Insbesondere spreche der Umstand, dass der Zweckverband selbst darauf hingewiesen habe, im Jahre 1999 sei seitens des Zweckverbands ein Bescheid gegen die Rechtsvorgänger des Klägers ergangen, dafür, dass es sich allenfalls um eine Rechtsnachfolge des Zweckverbands handele.

Zudem habe der Beklagte nicht dargelegt, dass der Zweckverband 2006 wirksam gegründet worden sei.

Der Kläger hat ferner am 12. Januar 2017 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (VG 8 L 30/17). Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 4. Mai 2017 abgelehnt.

Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend SWBS 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt wurde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid Nr. über die Erhebung eines ergänzenden Schmutzwasseranschlussbeitrags für das Grundstück Gemarkung F..., Flur, Flurstück (B..., in Beelitz OT F... vom 15. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2016, zugestellt am 3. September 2016, mit dem Aktenzeichen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beitragserhebung sei nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 12. November 2015 betroffen. Mit der Neugründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 sei eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden. Daher seien auch die Beitragspflicht und der Beitragsanspruch für alle angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt neu entstanden, unabhängig davon, ob zuvor Anschlussbeiträge erhoben worden seien oder nicht.

Die Angriffe gegen die Satzung des Zweckverbands könnten mangels einer Begründung nicht durchdringen. Zudem sei der Zweckverband ordnungsgemäß gegründet worden. Die Gründungssatzung nebst kommunalaufsichtsrechtlicher Genehmigung sei im Amtsblatt für den Landkreis P... ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbelastung vor. Der Beklagte habe den ursprünglich gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrag auf die neue Beitragsfestsetzung angerechnet.

Mit Beschluss vom 13. November 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, der gegenüber dem Kläger ergangene Beitragsbescheid vom 15. Oktober 2015 sei so zu verstehen, dass damit der Beitrag in Höhe von 3.186,82 € endgültig festgesetzt worden sei. Eine Nacherhebung in Höhe des in Abzug gebrachten Betrages von 1.514,70 € sei somit ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten (Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

A. Der Berichterstatter ist zur Entscheidung des Rechtsstreits als Einzelrichter berufen, nachdem ihm die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.

B. Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 2. September 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der zwischenzeitlich neu erlassenen Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N... “ vom 19. Oktober 2017 (Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2017). Diese Satzung wurde gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbands vom 4. Mai 2011 (Amtsblatt für den Landkreis P... vom 26. Mai 2011, Nr. 05/2011, S. 2, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012, Amtsblatt für den Landkreis P... vom 25. Juli 2012, Nr. 07/2012, S. 5) sowohl im Amtsblatt für die Stadt B... (vom 22. November 2017, Nr. 10/2017, S. 5) als auch im Amtsblatt für die Gemeinde S... (vom 22. November 2017, Nr. 11/2017, S. 5) bekannt gemacht. Gemäß § 13 SWBS 2017 wurde die Satzung rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht die vom Kläger angefochtenen Bescheide.

II. Die SWBS 2017 ist wirksam.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zweckverband wirksam gegründet worden (Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 – VG 8 K 1716/14 -, juris Rn. 33 f.).

2. Auch ist die SWBS 2017 weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Bedenken gegen die normierte Rückwirkung der Satzung, den in § 3 SWBS 2017 enthaltenen Beitragsmaßstab sowie den in § 4 SWBS 2017 aufgeführten Beitragssatz greifen im Ergebnis nicht durch (Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 – VG 8 K 1716/14 -, juris Rn. 34 ff.).

Im Übrigen prüft das Gericht die Kalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris Rn. 8). Eine Prüfung ins Blaue hinein zählt demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30). Diesbezüglich fehlt es an einer auch nur im Ansatz hinreichend substantiierten Rüge des Klägers.

III. Der Bescheid des Beklagten erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

1. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus tatsächlich angeschlossen war (vgl. § 2 Abs. 1 SWBS 2017). Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Beitragssatz in Höhe von 2,38 €/m2 und nicht einen (ermäßigten) Beitragssatz in Höhe von 1,35 €/m2 zugrunde gelegt hat, vgl. § 4 SWBS 2017. Die Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks bestand frühestens im Jahre 1998. Anderes ist nicht ersichtlich und wurde seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen.

2. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 15. Oktober 2015 folgt ferner nicht daraus, dass der Beklagte lediglich einen Beitrag in Höhe von 1.672,12 € und nicht in (voller) Höhe von 3.186,82 € festgesetzt hat.

Dabei kann es dahinstehen, ob die im Beitragsrecht geltende Pflicht, Beiträge nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Normen zu erheben und den kraft Gesetzes und dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Ls. 2 und Rn. 32; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2016 - VG 5 K 227/13 -, juris Rn. 31; Driehaus, in ders., KAG, Stand September 2018, § 8 Rn. 15 ff., 21; vgl. auch Becker, in: ders. u.a., KAG Bbg, Stand Januar 2017, § 8 Rn. 49; siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 L 209/18 -, juris Rn. 7 ff.) ebenfalls bedingt, dass der zu erhebende Beitrag zunächst in voller Höhe festgesetzt werden muss und erst in einem zweiten Schritt der bereits erhobene Beitrag mit Blick auf die Bestimmung des Zahlbetrags anzurechnen ist. Dieses wäre zwar in der vorliegenden Konstellation fraglich, da kein Fall sog. „echter“ oder „unechter“ Nacherhebung vorliegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 5). Denn aufgrund des Wechsels des Aufgabenträgers entstand die Beitragspflicht für die hier in Frage stehende Anlage erstmalig mit Erlass der ersten wirksamen Satzung des Zweckverbands im Jahr 2011 (hierzu nachfolgend unter IV. und V.)

Durch die Festsetzung eines (geringeren) Beitrages ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Der – potentielle – Verstoß gegen das Ausschöpfungsgebot bezieht sich nämlich nicht auf die Kalkulation des Beitragssatzes selbst, so dass es hier nicht an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den belastenden Beitragsbescheid fehlt (vgl. zu dieser Konstellation OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 L 209/18 -, juris Rn. 7 ff.). Wird mit Blick auf die Berechnung des festzusetzenden Beitrags ein zu geringer Beitrag in Ansatz gebracht, so könnte eine subjektive Rechtsverletzung allenfalls daraus folgen, dass der Kläger aufgrund des nicht in voller Höhe festgesetzten Anschlussbeitrags Gefahr liefe, zu einem späteren Zeitpunkt wegen desselben Beitragsanspruchs auf Basis derselben (wirksamen) Satzung herangezogen zu werden. Ob dies überhaupt eine relevante Rechtsverletzung zu begründen vermag, kann aber ebenfalls dahinstehen, da in Anbetracht der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2019 eine Nacherhebung in Höhe des in Abzug gebrachten Betrages von 1.514,70 € ausgeschlossen ist.

IV. Die Beitragsforderung ist weder festsetzungsverjährt noch steht dieser eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung eines Anschlussbeitrags entgegen.

Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen. Vielmehr endete die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn sie wurde erst mit Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBl. I/03, Nr. 16, S. 294, 295) u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).

Der Beitragserhebung steht auch keine zeitliche Obergrenze und insbesondere nicht die Regelung des § 19 Abs. 1 KAG entgegen. Nach den insoweit allein maßgeblichen Regelungen ist mit der Zustellung des Bescheids vom 15. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015 die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG gewahrt worden, die hier frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen wäre.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sowie des § 19 KAG greifen nicht durch. Dem ursprünglichen Fehlen einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) erforderlichen Regelung, die sicherstellt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, ist der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013, GVBl. I/13, Nr. 40) begegnet und hat damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen. Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG) begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.) Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 -, n.v., S. 4 f. EA).

V. Der Kläger kann sich ebenfalls nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen, die einer Veranlagung durch die Gemeinde F... seinerzeit entgegengestanden hätte.

Zwar waren die ursprünglichen Satzungen des seinerzeitigen Amtes B... sowie der Gemeinde F... unwirksam. Die ursprüngliche Abwasserabgabensatzung der Gemeinde F... vom 5. April 1994 (Amtsblatt für die Stadt B... und die Gemeinden B..., B..., E..., F..., R..., R..., S..., S..., S..., W... und Z... – nachfolgend: B... Nachrichten – Nr. 4/5 vom 24. April 1994, S. 5), in der Fassung der nachfolgenden Änderungssatzungen vom 30. Januar 1996 (B... Nachrichten, Nr. 2/7 vom 28. Februar 1996, S. 5 f.), vom 24. November 1998 (B... Nachrichten, Nr. 11/9 vom 2. Dezember 1998, S. 5 f.), vom 15. Dezember 1998 (B... Nachrichten, Nr. 1/10 vom 2. Februar 1999, S. 4 und B... Nachrichten, Nr. 3/19 vom 17. März 1999, S. 5), vom 20. März 2001 (B... Nachrichten, Nr. 4/12 vom 25. April 2001, S. 6 f.), vom 12. Juni 2001 (B... Nachrichten, Nr. 6/12 vom 20. Juni 2001, S. 1 f.), vom 24. Juni 2002 (B... Nachrichten, vom 24. Juni 2002 (Amtsblatt für das Amt B..., Nr. 06/2002, S. 3), vom 27. Januar 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 02/2003, S. 6), vom 31. März 2002 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 04/2003, S. 2) und zuletzt vom 28. April 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 05/2003, S. 1 ff.) sowie die Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 20. Oktober 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 09/2003, S. 11 f.), die Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 10. Mai 2004 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 06/2004, S. 10 f.) und die Änderungssatzung vom 20. Dezember 2004 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 07/2004, S. 2 f.) sind nichtig. Ihnen fehlte es – wie auch den Abwasserabgabensatzungen der Gemeinde S... (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43) – an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 30. November 2017 - VG 8 L 118/17 -, juris Rn. 8). So fehlte den genannten Satzungen zur Ausfüllung des vom Satzungsgeber gewählten Vollgeschossmaßstabs in § 4 Abs. 3 der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde F... vom 5. April 1994 und der Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 20. Oktober 2003 sowie in § 4 Abs. 4 der Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 10. Mai 2004 die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. auch Urteil der Kammer vom 22. November 2019 - VG 8 K 654/17 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, S. 15 f. EA).

Ein Beitrag wird aber als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32). Der Anschlussbeitrag ist demnach nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Ist die Festsetzungsverjährung anlagebezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vertrauensschutz stützt. Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).

Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B... und der Gemeinde S..., gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, n.v, S. 4 f. EA.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 und VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 73 ff. und juris Rn. 30 ff.). Dabei ist es in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Von einer rechtlich neuen Anlage im Gegensatz zu einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist auszugehen, wenn es auf der Rechtsträgerebene kein Beitrittsgebiet gibt, sondern es zur Gründung eines neuen Rechtsträgers – etwa durch Fusion zweier Zweckverbände „auf Augenhöhe“ – kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 f.). So liegt es auch hier, nachdem die bisherigen Aufgabenträger gemeinsam erstmals einen Zweckverband für die Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben gegründet haben (so auch für den in Frage stehenden Zweckverband OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 -, n.v. S. 4 EA; Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, n.v., S. 4 f. EA; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 7 ff; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, juris Rn. 11 ff.; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 und VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 75 und juris Rn. 32).

Dies führt auch nicht zu einer vollständigen Entwertung der dem Kläger unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zukommenden Rechtsposition. Dieser Vertrauensschutz konnte sich – wie bereits dargestellt – nur auf den ursprünglichen Sachverhalt, d.h. auf den Grundstücksanschluss an die Anlage der Stadt B... bzw. der Gemeinde F..., entwickeln.

VI. Die Erhebung des Beitrags verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei zulässige Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris Rn. 46, jew. m.w.N.). Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Einrichtung hat zwecks Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Urteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 -, juris Rn. 37 ff.). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte durch die Anrechnung des bereits an das Amt B... gezahlten Beitrags in Höhe von 1.514,70 € – dies entspricht 2.962,50 DM – den Anforderungen des Doppelbelastungsverbots Genüge getan. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zu-zulassen, liegen nicht vor.