Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.01.2018 – 8 K 2471/14

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0124.8K2471.14.00

Tenor§

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag durch den Beklagten.

Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts, die zu 96 % im Eigentum der Gemeinde ... und zu 4 % im Eigentum der Gemeinde ... steht. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Bewirtschaftung von eigenen sowie von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die auf die Gemeinde ... übertragen werden, sowie die Verwaltung und Bewirtschaftung der in der Gemeinde ... belegenen Grundstücke, die von dieser in die Gesellschaft eingebracht worden sind oder werden. Sie errichtet zudem Wohnungen zur Wohnraumversorgung der Bevölkerung. Die Klägerin ist u.a. Eigentümerin des Grundstücks ... in ..., das eine Gesamtfläche von 783 m2 aufweist und bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen wurde.

Der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht, erfüllt die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für das Verbandsgebiet. Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 zog der Beklagte die Klägerin für das genannte Grundstück zu einem Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage in Höhe von 2.828,59 Euro heran.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Beitrag festsetzungsverjährt sei. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist des bereits zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücks sei die erste Satzung mit formellem Geltungsanspruch aus dem Jahr 1993 gewesen. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. könne nicht zu ihren Lasten zur Anwendung kommen, da ihr damit eine geschützte Rechtsposition entzogen werde. Ungeachtet dessen sei die Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung des Beklagten vom 30. April 2014 unwirksam, da sie nicht dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit entspreche. § 5 Abs. 5 der Satzung entbehre einer lückenlosen Vorteilsbemessungsregelung für den Fall, dass kein Bebauungsplan bestehe oder in diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl, die Geschossflächenzahl, die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt worden sei und sich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse – etwa für Gebiete außerhalb oder am Rande gewachsener Ortsteile – nicht aus der Umgebungsbebauung ergebe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Satzung des Verbandes genüge dem Gebot der konkreten Vollständigkeit; zu dem in der Widerspruchsbegründung gebildeten Anwendungsfall könne es nicht kommen. Zudem sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Beitragspflicht erstmals mit der zum 1. Januar 2011 rückwirkend in Kraft gesetzten Satzung vom 30. April 2014 entstanden sei.

Am 2. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht weiter geltend, dass die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Die Rechtslage sei mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -) geklärt. Die dortigen Ausführungen würden auch für sie als von der öffentlichen Hand gehaltene juristische Person des Privatrechts gelten.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung seines Verbandes wirksam sei, da sie dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit genüge. Sie treffe für alle realistischen Fälle eine Maßstabsregelung; dies sei hinreichend. Die Beitragserhebung sei zudem innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bedeute im Fall der Klägerin keine unzulässige Rückwirkung, da sie als juristische Person des Privatrechts in öffentlicher Hand mit Aufgaben der Daseinsvorsorge betraut sei und deshalb keinen Grundrechtsschutz genieße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg.

1. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da der Beitragsbescheid sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG, da sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts, die vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird, nicht auf Grundrechte berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2871/13 -, juris, Rn. 5). Die mögliche Rechtsverletzung der Klägerin durch den Beitragsbescheid ergibt sich jedoch aus ihrer einfachgesetzlichen Stellung als Abgabenschuldnerin (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris, Rn. 17) und Grundstückseigentümerin.

2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits daraus, dass die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „...“ vom 9. September 2009 in Gestalt der Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 bis 10 der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „...“ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung) vom 30. April 2014 (im Folgenden: BKGS) unwirksam ist.

Die den Vorgängersatzungen noch anhaftenden Verstöße gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (siehe Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2013 - VG 8 K 861/12 - sowie nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 - OVG 9 N 207.13 -) sind in der mit Rückwirkung zum 1. Januar 2011 beschlossenen Neufassung der Satzung vom 30. April 2014 behoben. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt nicht, dass der Satzungsgeber eine Regelung trifft, wonach Maßstabsregelungen für „alle irgendwie denkbaren Fälle“ vorhanden sind, sondern nur für jene, die realistischerweise zu erwarten sind. Es ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass ein Bebauungsplan ohne die genannten Festsetzungen erlassen wird und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden kann, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden darf. Ungeachtet der Frage, ob einem solchen Bebauungsplan nicht bereits die städtebaulich ordnende Funktion fehlt, ist nicht zu anzunehmen, dass die Gemeinde das Aufstellungsverfahren für einen derartig rudimentären Plan betreibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 EA; Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 11. April 2014 - 9 N 13.13 -, S. 3 EA; Urteil der Kammer vom 19. November 2014 - VG 8 K 1767/11 -, juris, Rn. 21).

Mit dem Einwand, dass die für beplante Gebiete (§ 30 BauGB) vorgenommene Ausrichtung an der Umgebungsbebauung bzw. an der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse gegen den Grundsatz verstoße, dass sich der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 6 KAG nach der baurechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit und nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung auf dem Grundstück oder seiner näheren Umgebung bemesse, dringt die Klägerin ebenso wenig durch. § 5 Abs. 5 BKGS genügt den Anforderungen an § 8 Abs. 6 KAG, weil die Regelung mit dem Verweis auf die Maßgaben des § 34 BauGB vorrangig auf das rechtlich Zulässige abstellt und nur dann, wenn die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse über das rechtlich Zulässige hinausgeht, an die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse anknüpft. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 23).

b) Der Bescheid erweist sich allerdings deshalb als rechtswidrig, weil die Klägerin nicht mehr zu einem Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage herangezogen werden durfte. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n.F.) verbietet sich im Fall der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot; eine Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a.F.) scheitert am Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung.

§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist im Fall der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nicht anwendbar. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (- 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris, Rn. 39). Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – in entsprechender Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO – auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

Ein solcher Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist vorliegend gegeben. Nachdem das klägerische Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen worden ist und die erste – wenn auch unwirksame – Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 8. Januar 1993 (als Anlage zur Satzung für die Entwässerungsanlage für Schmutzwasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „...“) mit ihrer Veröffentlichung am 1. März 1993 in Kraft treten sollte, ohne selbst einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflichten vorzusehen, konnte die Beitragspflicht für das hier in Rede stehende Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nur durch eine wirksame Satzung mit Rückwirkung auf den 1. März 1993 zur Entstehung gebracht werden. Bei Erlass einer entsprechenden Satzung wäre der Beitrag indessen mit Ablauf des 31. Dezember 1997 festsetzungsverjährt gewesen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte erstmals am 30. April 2014 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2011 eine rechtswirksame Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung erlassen hatte (siehe Beschluss der Kammer vom 29. September 2015 - VG 8 L 1205/14 -, juris, Rn. 29 ff.), ist für das Grundstück der Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 kein Beitrag erhoben worden. Mit der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG am 1. Februar 2004 hat mithin für das klägerische Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. eine hypothetische Festsetzungsverjährung bestanden.

Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so verstößt die spätere Heranziehung des Grundstückseigentümers auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., Rn. 39). Dies hat wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 Geltung auch für das vorliegende Verfahren.

Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Als Entscheidung, die gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG einer Senats-entscheidung gleichsteht, gilt dies auch für einen stattgebenden Kammerbeschluss nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris, Rn. 74; Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: September 2017, Rn. 84 zu § 31).

Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung sowohl auf den Tenor als auch auf die tragenden Gründe der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 -, BVerfGE 19, 377, juris, Rn. 40; Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88, juris, Rn. 13). Als tragende Gründe der Entscheidung sind diejenigen Rechtssätze zu verstehen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt (siehe BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97, juris, Rn. 31). Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregel und konkreter Entscheidung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 -, juris, Rn. 80).

In Anwendung dessen steht außer Frage, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, weil mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich die Festsetzungsverjährung einträte, eine unzulässige echte Rückwirkung entfaltet und selbst wenn von einer unechten Rückwirkung der Neuregelung auszugehen wäre, ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorläge (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., Rn. 43), den tragenden Gründen der Entscheidung zuzuordnen sind und damit Bindungswirkung entfalten. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht selbst aus, wenn es in einer nachfolgenden Entscheidung unter Bezugnahme auf diese Ausführungen die verfassungsrechtliche Lage als geklärt ansieht (siehe Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 15).

Diese mit Bindungswirkung versehenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts beschränken sich nicht auf Grundrechtsträger (so auch VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - VG 6 K 554/14 -, juris, Rn. 24; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 -, juris, Rn. 23; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 50 ff.). Denn bei dem Rückwirkungsverbot, welches das Bundesverfassungsgericht in der behandelten Fallkonstellation als verletzt angesehen hat, handelt es sich um ein im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelndes Prinzip, das einen verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestandteil der objektiven Rechtsordnung bildet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 -, BVerfGE 88, 384, juris, Rn. 108; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 -, BVerwGE 126, 14 [16]). Das Verbot rückwirkender Gesetzesanwendung beansprucht Geltung für alle Normadressaten gleichermaßen, ungeachtet ihrer Grundrechtsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1992 - Vf. 8-VII-89 -, juris, Rn. 72). Eine differenzierte Anwendung des mit Bindungswirkung festgestellten Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, abhängig davon, welcher Normenadressatengruppe der von der gesetzlichen Regelung Betroffene angehört, kommt deshalb nicht in Betracht (ähnlich VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016, a.a.O., Rn. 28).

Angesichts der objektiven Geltung des Rückwirkungsverbotes kann aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 12. November 2015 eine Verletzung der dortigen Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) tenoriert hat, nicht geschlossen werden, dass die verfassungswidrige Rückwirkung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nur im Fall eines Grundrechtsträgers unzulässig wäre (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 53 ff.). Ein solcher Schluss verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gerade nicht im individuellen Grundrechtsschutz des Bürgers erschöpft, sondern ihre Funktion auch darin besteht, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (siehe BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1972 - 1 BvR 105/63 und 275/68 -, juris, Rn. 33).

Verstößt nach alledem die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. im Fall der Klägerin gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot,verbleibt es insoweit im Wege verfassungskonformer Auslegung bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 30), wonach allerdings hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Der demnach rechtswidrige Beitragsbescheid verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten.

Der Klägerin wird durch den Beitragsbescheid die Rechtsposition der hypothetischen Festsetzungsverjährung entzogen, die sie als Vorteilsempfängerin – ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsfähigkeit – erlangt hat (für einen ähnlichen Ansatz siehe VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016, a.a.O., Rn. 25; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. August 2016, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 21). Diese Rechtsposition ist ebenso geschützt wie jene, die ein Vorteilsempfänger aus einer Verjährungsregelung zieht. Denn den diesbezüglichen Regelungen ist zu eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit (siehe BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 44) und knüpfen damit in erster Linie an ein (fehlerhaftes) Verhalten des Abgabengläubigers an.

Besteht die (vermeintliche) Abgabenforderung – wie hier – in der Form eines Beitrages, so beeinträchtigt die Veranlagung eines Grundstücks trotz hypothetischer Festsetzungsverjährung den Vorteilsempfänger zudem in seinen Eigentumsrechten nach §§ 903 ff. BGB. Mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ruht der Anschlussbeitrag gemäß § 8 Abs. 10 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last als ein durch Gesetz begründetes Grundpfandrecht gewährt dem Beitragsgläubiger ein Befriedigungsrecht an dem haftenden Grundstück und verpflichtet den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, wegen einer auf diese Weise dinglich gesicherten persönlichen Schuld, die hier durch den Beitragsbescheid ihre Konkretisierung gefunden hat, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. d KAG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AOdie Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, (siehe BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris, Rn. 23). Dies entwertet indes die Eigentumsposition, denn mit dem Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung war eine Rechtslage eingetreten, nach der insoweit eine Beitragspflicht und – wegen der insoweit bestehenden Akzessorietät (siehe OVG Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 A 178/02.Z -, NVwZ-RR 2005, 566; Becker in ders. u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), Stand August 2011, Rn. 398 zu § 8; Möller in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, Rn. 2068 zu § 8) – eine dingliche Belastung des Grundstücks in Gestalt der öffentlichen Last nicht mehr begründet werden konnte. Bleibt dies – wie vorliegend – unberücksichtigt, führt die Heranziehung des Grundstücks zur Beitragsveranlagung zu einer unzulässigen Beschränkung der Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers.

Auf diesen einfachgesetzlichen Eigentumsschutz kann sich auch die Klägerin berufen. Dies ist für das Grundstückseigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts – unabhängig davon, ob das Grundstück der spezifischen öffentlichen Aufgabenerfüllung dient – anerkannt (siehe BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, juris, Rn. 23). Für die Klägerin als juristische Person des Privatrechts in öffentlicher Hand kann daher nichts anderes gelten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz beruht auf § 134 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie über den hier entschiedenen Fall hinausgehend eine Klärung der Frage ermöglicht, inwieweit juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand von dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot geschützt sind.

Beschluss§

1. Der Streitwert wird auf 2.828 Euro festgesetzt.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht (abgerundet) der streitigen Abgabenforderung.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es einem verständigen Dritten in der Situation der Klägerin angesichts der Bedeutung und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu betreiben.