Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.04.2018 – VG 3 K 1509/14
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0410.3K1509.14.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... (im Folgenden: R…) und wendet sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheids.
Die R... organisierte für kleine und mittlere Unternehmen in Brandenburg Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die unter Einsatz externer Dozenten durchgeführt wurden. Unter dem 24. September 2008 beantragte sie als Organisationsträgerin für Unternehmen der Abfallwirtschaft eine Qualifizierung auf Basis betrieblicher Bedarfe in Form der elektronischen Nachweisführung für gefährliche Abfälle.
Mit Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte der R... zu zuschussfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 100.440,00 Euro eine Zuwendung in Höhe von bis zu 70.308,00 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der „Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ im Land Brandenburg vom 24. Juli 2008 (im Folgenden Rili) für die Qualifizierung „ENGA-1 Elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle“. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP) waren Bestandteil des Bescheides (Ziffer 8.1.1) Unter Ziffer 8.1.3 des Zuwendungsbescheids war als Auflage bestimmt, dass die Verträge mit den Unternehmen/Honorarverträge nachzureichen waren.
Mit der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen in acht Unternehmen beauftragte die R... die a... (im Folgenden: a...) und in einem Unternehmen die G... (im Folgenden: G...), mit denen er Honorarverträge über die Vergütung der bei diesen Bildungsträgern beschäftigten Dozenten schloss. Die R... ihrerseits verpflichtete sich gegenüber der a... bzw. der G... durch Dienstleistungsverträge bezogen auf jedes einzelne Unternehmen zur Bereitstellung der Qualifikationsbedarfsanalyse und der technischen Projektplattform (internetgestützt). Diese Leistungen wurden ihr jeweils mit 900 Euro zzgl. Mehrwertsteuer vergütet. Die Rechnungslegung sollte nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.
Laut Prüfungsvermerk vom 11. Mai 2010 wurden die nachgewiesenen Gesamtausgaben bis auf einen Betrag von 0,28 Euro als zuwendungsfähig anerkannt. Die R... hatte die Dozentenhonorare als zuwendungsfähige Sachausgaben abgerechnet.
Mit Schreiben vom 23. August 2012 hörte die Beklagte die R... zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der Fördermittel an. Ihr sei von Dozenten mitgeteilt worden, dass die R... verlangt habe, mit ihr neben dem Honorarvertrag noch einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen, wonach die Dozenten eine (Rück)Vergütung in Höhe von 10 % ihres Honorars an die RKW zu leisten hätten. Diesen Sachverhalt habe der Geschäftsführer der R... in einem Gespräch gegenüber der Beklagten bestätigt und ausgeführt, dass solche Dienstleistungsverträge bereits seit 2003 mit den Dozenten geschlossen worden seien, Gegenstand seien ausschließlich Leistungen, die im Vorfeld der geförderten Maßnahme erbracht worden seien und die nicht mit dem Verwendungsnachweis abgerechnet werden könnten. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei den Entgelten aus den Dienstleistungsverträgen jedoch um mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen, die von der R... bei Antragstellung hätten angegeben werden müssen. In Unkenntnis dieser Einnahmen seien der R... rechtswidrig zu hohe Zuwendungen bewilligt worden. Diese werde zudem aufgefordert, für jedes der eingangs des Schreibens genannten Projekte die bereits abgeschlossenen Dienstleistungsverträge mit den Dozenten nebst Rechnungen und Kontoauszügen (Zahlungseingang bei der R...) einzureichen, wie schon mit Schreiben vom 31. Juli 2012 gefordert.
Am 4. September 2012 wurde über das Vermögen der R... das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte meldete am 17. September 2012 eine (geschätzte) Hauptforderung von 70.307,72 Euro zuzüglich (geschätzter) Zinsen in Höhe von 12.825, 85 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Kläger bestritt die Forderungen.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2009 (richtig: 2008) vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von 78.255,07 Euro (einschließlich Zinsen) bestand; hiermit war kein Leistungsgebot verbunden (Ziffer 2). Zur Begründung des Widerrufs führte die Beklagte aus, dass die R... die den Dozenten gezahlten Honorare auf der Belegliste bzw. Einnahmen-Ausgaben-Übersicht gegenüber der Bewilligungsbehörde in voller Höhe als Sachausgaben abgerechnet habe, obwohl sie sich Leistungen in Höhe von 10 % des mit den Dozenten vereinbarten Honorars habe vergüten lassen. Die Vereinbarungen mit den Dozenten müssten als einheitlicher, projektbezogener Vorgang betrachtet werden, der dazu geführt habe, dass höhere Honorarausgaben abgerechnet worden seien, als zur Durchführung der Maßnahme tatsächlich erforderlich. Mit diesem Teil der Zuwendung seien nicht zuwendungsfähige Vorleistungen wie beispielsweise die Erstellung der Qualifikationsbedarfsanalyse finanziert worden. Der Widerruf werde außerdem auf einen Verstoß gegen Auflagen gestützt. Die R... habe gegen Ziffer 8.3.2 des Zuwendungsbescheids verstoßen, wonach während der Maßnahme fortlaufend sämtliche Honorar- und Leistungsverträge einzureichen seien. Dazu hätten auch die mit den Dozenten geschlossenen Dienstleistungsverträge gehört. Entgegen Ziffer 7 des Zuwendungsbescheids habe die R... auch nicht Belege, Zahlungsbeweise und ggf. Verträge auf Anforderung der Beklagten vom 31. Juli und 23. August 2012 vorgelegt. In Anbetracht der schwerwiegenden und schuldhaften Pflichtenverstöße der R... werde der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang widerrufen. Durch ihre Weigerung, die Dienstleistungsverträge nebst Zahlungsbelegen einzureichen, habe die R... eine genaue Prüfung des Sachverhalts vereitelt. Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Ein teilweiser Widerruf in Höhe der nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel scheide auch deswegen aus, weil der Beklagten die Dienstleistungsverträge und damit der exakte Umfang der Zweckverfehlung unbekannt seien.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass im Widerspruchsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, insbesondere lägen der Beklagten immer noch nicht die angeforderten Dienstleistungsverträge nebst Zahlungsnachweisen vor.
Der Kläger hat am 23. Juni 2014 Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Fördermittel seien, wie sich aus dem Prüfungsvermerk ergebe, vollständig zweckentsprechend verwendet worden. Dass die a... Leistungen der R... beansprucht habe, habe mit dem Zuwendungszweck nichts zu tun, da sie auch andere Dienstleister hätte einschalten können. Die Zwischenschaltung eines professionellen Organisationsträgers wie der R... sei in Ziffer 3.2 Rili vorgesehen und im Hinblick auf die Kompliziertheit der Antragstellung auch geboten gewesen. Mit der Antragstellung hätten Unterlagen vorgelegt werden müssen, die regelmäßig erst im Projektverlauf erarbeitet würden. Allein der Aufwand für zwei externe IT-Dienstleister hätte jährlich ca. 20.000 Euro betragen, dieser Betrag hätte von den kleinen und mittleren Unternehmen nicht erbracht werden können. Es sei legitim, dass die R... die Dozenten in einem Umfang von etwa zehn Prozent an den – nicht förderfähigen – Vorlaufkosten beteiligt habe. Die technische internetgestützte Projektplattform sei den Dozenten zur Verfügung gestellt worden, damit diese u.a. Informationen fachlicher Art und einen internen Zugang zur Datenbank der R... erhielten.
Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hat, für diese Leistungen hätten die beauftragten Dozenten der R... 7.030,77 Euro vergütet, trägt er mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 unter Vorlage von 9 Dienstleistungsverträgen vor, die Vergütung habe pro Unternehmen 900 Euro, also insgesamt 8.100 Euro betragen. Diese Verträge seien gegenüber der Beklagten nicht verheimlicht worden, die Zahlungsströme seien für die Beklagte aus den Kontoauszügen erkennbar gewesen. Ein Auflagenverstoß liege nicht vor, da die Vorlage sämtlicher, mit dem geförderten Projekt im Zusammenhang stehender Verträge im Zuwendungsbescheid nicht verlangt worden sei. Folge man der Auffassung der Beklagten, käme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allenfalls eine Widerruf in Höhe von 10 % in Betracht, da 90 % der Fördermittel zweckentsprechend verwendet worden sei. Mehr als 20 Jahre habe die Beklagte diese Abrechnungspraxis nicht beanstandet, während dieser Zeit seien die Zahlungsströme von den Dozenten an die RKW stets aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich gewesen. Der umfassende Widerruf habe die Insolvenz der R... zur Folge gehabt. Ergänzend werde auf das im Auftrag des Klägers erstellte Gutachten Dr. Brüggen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihren Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG 3 L 108/12) und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 6 S 30.12) und trägt ergänzend vor, dass kein besonderer Umstand gegeben sei, der es rechtfertige, von einem vollständigen Widerruf abzusehen. Die von der R... behauptete jahrelange tadellose Abrechnungspraxis habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich die R... über Jahre hinweg nicht förderfähige Vorlaufleistungen über eine Erstattung von Teilen des durch Zuwendungen geförderten Honorars pauschal refinanzieren lassen. Wenn sie, die Beklagte, nicht durch zwei Dozenten über diese förderwidrige Abrechnungspraxis in Kenntnis gesetzt worden wäre, hätte sie vermutlich bis heute nichts davon erfahren. Die seitens der Dozenten an die R... geleistete Vergütung sei auch nicht aus den Unterlagen erkennbar gewesen. Mangels Vorlage der einschlägigen Verträge nebst Rechnungen sowie Zahlungsnachweisen habe die R... eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung vereitelt. Auch nach Vorlage der neun Dienstleistungsverträge im Klageverfahren sei mangels entsprechender Kontoauszüge eine Prüfung der tatsächlich erlangten Einnahmen nach wie vor nicht möglich. Ein Interesse der Dozenten an der Finanzierung der durch die R... erstellten Qualifikationsbedarfsanalyse sei nicht erkennbar, diese hätte die R... allenfalls den Unternehmen in Rechnung stellen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gründen ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass er als Insolvenzverwalter Klage gegen die Bescheide der Beklagten erhoben hat. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2014 ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Es kann dahinstehen, ob der Widerruf des Zuwendungsbescheids auf einen Auflagenverstoß nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt werden kann. Es ist zweifelhaft, ob die seitens der Beklagten genannten Ziffern des Zuwendungsbescheids (Ziffern 7, 8.1.3, 8.1.6 und 8.3.2) jeweils in der erforderlichen Bestimmtheit die Vorlage der mit der a... bzw. G... geschlossenen Dienstleistungsverträge verlangen.
Der Widerruf des Zuwendungsbescheids ist jedenfalls wegen nicht zweckentsprechender Mittelverwendung gerechtfertigt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der u.a. eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Zuwendungszweck war laut Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2008 die Qualifizierungsmaßnahme „ENGA-1 Elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle“ zur Förderung der Kompetenzentwicklung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die R... war von den KMU beauftragt, die Qualifizierungsmaßnahme zur Förderung zu beantragen und organisatorisch durchzuführen, sie war Organisationsträgerin und Zuwendungsempfängerin (Ziffer 3.2 Rili). Damit umfasste der Zuwendungszweck die organisatorische Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme durch die RKW. Zur Organisation der Maßnahme gehörte es, wie der vom Kläger beispielhaft eingereichte Honorarvertrag (K 3) zeigt, dass die R... externe Bildungsanbieter, (hier: in acht Fällen die a... in einem Fall die G... mit der Durchführung der geförderten Qualifizierungsleistung in den KMU beauftragte. Die beauftragten Bildungsanbieter setzten ihrerseits Dozenten für die Vor-Ort-Schulungen in den Unternehmen ein. Die von der R... laut Honorarvertrag geschuldeten Honorare der Dozenten waren als Sachausgaben in Höhe von insgesamt 58.418,778 Euro gemäß Ziffer 6. des Zuwendungsbescheids förderfähig und damit ebenfalls vom Zuwendungszweck umfasst.
Die Fördermittel sind nicht vollständig für den Zuwendungszweck – hier: für Honorare der Dozenten - verwandt worden, sondern für Leistungen der R..., die diese gegenüber der avado bzw. G... erbracht hat. Die R... ließ sich Dienstleistungen in Höhe von 10 % des mit den Dozenten vereinbarten Honorars von den externen Bildungsanbietern rückvergüten. Die den Dozenten gezahlten Honorare rechnete sie jedoch in voller Höhe gegenüber der Beklagten ab. Sie hat damit höhere Honorarausgaben als Sachausgaben abgerechnet als zur Durchführung der Maßnahme erforderlich und mit einem Teil der Zuwendung nicht zuwendungsfähige Leistungen finanziert, die als sog. Vorlaufleistungen nicht vom Zuwendungsbescheid erfasst waren. Nach § 1 der vom Kläger vorgelegten Dienstleistungsverträge (K 17 – 25) übernahm die R... die Bereitstellung der Qualifikationsbedarfsanalyse für das jeweils zu schulende Unternehmen und die Bereitstellung der technischen Projektplattform (internetgestützt). Hierbei handelte es sich um Leistungen, die schon vor Durchführung der geförderten Maßnahme seitens der R... erbracht wurden, die Qualifikationsbedarfsanalyse musste schon mit Antragstellung eingereicht werden. Die Aufwendungen hierfür sind unstreitig Vorlaufkosten, die zur Durchführung des Projekts erforderlich, aber nicht förderfähig waren. Dass der für die Vergütung nach § 3 der Dienstleistungsverträge aufgewandte Teil der Fördermittel nicht unmittelbar bei der Zuwendungsempfängerin verblieb, sondern über die externen Bildungsanbieter in Höhe von 10 % des Honorars der Dozenten an sie zurückfloss, schließt die Annahme einer zweckwidrigen Verwendung nicht aus. Die Frage der Zweckverfehlung ist wirtschaftlich zu beurteilen, hier bestand ein enger Zusammenhang zwischen den mit den externen Bildungsanbietern geschlossenen Honorar- und Dienstleistungsverträgen. Nach dem Vortrag des Klägers wurden die Dienstleistungsverträge in mündlicher Form stets zeitgleich mit den Honorarverträgen geschlossen. Dozenten, die die Dienstleistungsverträge nicht unterschrieben, wurden nicht mit der Durchführung des Projekts betraut, mit ihnen wurde kein Honorarvertrag abgeschlossen. Der Abschluss der Honorarverträge hing somit vom Zustandekommen der Dienstleistungsverträge ab. Das Dozentenhonorar war feste Bezugsgröße für die Vergütung der Leistungen der RKW gemäß den Dienstleistungsverträgen, die nach dem Klägervortrag in Höhe von 10 % des Honorars abgegolten wurden. Mit den Dienstleistungsverträgen wurde daher unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls eine pauschale Verpflichtung der Dozenten zur Abführung eines bestimmten Prozentsatzes ihres Honorars an die R... begründet (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2012 – OVG 6 S 30.12 – Beschlussabdruck S. 6). Auch wenn nach § 3 Dienstleistungsvertrag die Rechnungslegung für die Leistungen der RKW erst nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme erfolgte, die Leistungen der RKW also erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme vergütet wurden, besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Honorar- und dem Dienstleistungsvertrag, da es sich bei dieser Vereinbarung nur um eine bloße Abwicklungsmodalität handelte. Die enge Verknüpfung der Dienstleistungsverträge mit dem Projekt ergibt sich aus dem jeweiligen § 1 (Leistungsgegenstand), wonach sich die vertraglich vereinbarten Leistungen auf das zu beratende Unternehmen bezogen. Die Dauer der Dienstleistungsverträge war an die Durchführungszeiten der geförderten Beratungsleistung, also an die Durchführungszeiten der Weiterbildungsverträge zwischen Unternehmen und Dozenten, geknüpft (§ 2 Dienstleistungsvertrag). Dass die Dienstleistungsverträge zunächst nur mündlich geschlossen wurden, wie der Kläger vorträgt, und schriftlich erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids bestätigt wurden, vermag die inhaltliche Verknüpfung der Dienstleistungsverträge mit dem geförderten Projekt nicht zu beseitigen. Für den Fall einer Ablehnung des Zuwendungsantrags sollten die Vertragspartner leistungsfrei bleiben. Der schriftliche Vertrag war daher mehr als eine bloße Betätigung der zuvor mündlich geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung. In ihm (§ 3 Dienstleistungsvertrag) wurde erstmals die konkrete Höhe der Vergütung der RKW geregelt, die sich am Honorar für die Dozenten orientierte. Der Fall wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn andere Dienstleister als die RKW mit den Vorlaufleistungen beauftragt worden wären, dann wären Fördermittel nicht an die RKW als Zuwendungsempfängerin zurück geflossen.
Die Entscheidung der Beklagten, den Zuwendungsbescheid vollständig zu widerrufen, ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Wenn – wie vorliegend – die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, steht es nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde, den Verwaltungsakt ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Kontrolle von Ermessensentscheidungen durch das Gericht beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein Ermessensfehler in diesem Sinne kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass sie den Zuwendungsbescheid in Gänze widerrufen hat. Wegen der ermessenslenkenden Bedeutung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei, so dass die Entscheidung für den Widerruf grundsätzlich keiner besonderen Begründung bedarf (sog. intendiertes Ermessen, ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 -, NJW 1998, S. 2233). Hier liegen keine besonderen Gründe vor, die ausnahmsweise ein Absehen vom Widerruf gebieten könnten. Die vom Kläger vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe für die Bereitstellung von Qualifikationsbedarfsanalyse und technischer Projektplattform gegen Vergütung durch die R... und nicht durch externe Dienstleister rechtfertigen keine andere Betrachtung. Insbesondere verletzt die Entscheidung der Beklagten, den Zuwendungsbescheid ganz zu widerrufen, nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der als zwingende Ermessensschranke bei der Aufhebung von Zuwendungsbescheiden zu berücksichtigen ist und bei objektiv geringfügigen Zweckverfehlungen oder Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheids entgegenstehen kann (BayVGH, Urteil vom 25. Mai 2004 – 22 B 01.2468 -, juris, Rn. 49 m.w.N.). Hier ist die Zweckverfehlung, die in der rechtswidrigen Förderung von Dienstleistungen der Zuwendungsempfängerin liegt, bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht als geringfügig zu bewerten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob der vollständige Widerruf gerechtfertigt war, ist nach ständiger Rechtsprechung der Erlass des Widerspruchsbescheids. Zu diesem Zeitpunkt ließ sich die Höhe der nicht zweckentsprechend verwendeten Zuwendung nicht exakt beziffern. Der Kläger bzw. die R... hatte im Verwaltungsverfahren die Höhe der Rückvergütung lediglich pauschal mit 10% des Honorars angegeben. Noch im Klageverfahren ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich, da er zunächst von einer Vergütung der R... aufgrund der Dienstverträge in Höhe von 7.030,77 Euro, später von 8.100 Euro spricht. Zudem ist der R... ein erheblicher Pflichtenverstoß anzulasten. Eine Mitwirkungspflicht der R... als Zuwendungsempfängerin ergibt sich aus Ziffer 7.1 ANBest-P, wonach die Behörde berechtigt ist, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und die Verwendung zu prüfen; der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Aufgrund des Verhaltens der R... war der Beklagten aber eine genaue Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht möglich. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die R... eine Prüfung der zweckgerechten Mittelverwendung sogar vereitelt hat. Trotz Aufforderung durch die Beklagte durch das Anhörungsschreiben vom 23. August 2012 hat die R... bzw. der Kläger bis Abschluss des Widerspruchsverfahrens weder die mit den externen Bildungsanbietern geschlossenen Dienstleistungsverträge noch Rechnungen und Kontoauszüge, die den Zahlungseingang bei der R... belegen, vorgelegt. Auch im Klageverfahren sind lediglich die Dienstleistungsverträge zum streitigen Projekt, nicht aber Kontoauszüge vorgelegt worden, die eine Prüfung der seitens der R... tatsächlich erlangten Einnahmen ermöglichen könnten. Von einer jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenen Abrechnungspraxis kann daher keine Rede sein. Dem klägerischen Einwand, die R... habe nicht erkennen können, zu welchem Zweck die Dienstleistungsverträge und Kontoauszüge über die Rückvergütung hätten vorgelegt werden müssen, nämlich dass es in diesem Zusammenhang auch um die Prüfung eines teilweisen Widerrufs ging, vermag das Gericht aus subventionsrechtlicher Sicht nicht zu folgen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 23. August 2012 ergibt sich deutlich, dass die R... zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden wegen - aus Sicht der Behörde - rechtswidriger Bewilligung zu hoher Zuwendungen angehört wurde. Auf Seite 5 des Widerrufsbescheids verhält sich die Beklagte ausdrücklich zur Ermessensentscheidung eines vollständigen oder teilweisen Widerrufs. Einen teilweisen Widerruf schloss die Beklagte von vorherein aus, da ihr die Dienstleistungsverträge mit den Dozenten und damit der exakte Umfang der Zweckverfehlung infolge der Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen durch die R... unbekannt waren. Angesichts dieser Begründung ist nicht nachvollziehbar, dass der R... die Bedeutung der Anforderung von Dienstleistungsverträgen und Kontoauszügen durch die Beklagte nicht klar gewesen sein soll.
Der Kläger als Insolvenzverwalter ist auch richtiger Adressat des Widerrufsbescheids. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Widerruf des Rechtsgrundes für das Behalten von Zuwendungen gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgesprochen werden, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin (hier: der Zuwendungsempfängerin) übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO).
Die Beklagte war auch berechtigt, den Erstattungsanspruch (§ 49 Abs. 1 VwVfG) einschließlich Zinsen (§ 49 a Abs. 3 VwVfG) gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzustellen; hiermit war ausdrücklich kein Leistungsgebot verbunden (Ziffer 2 des Widerrufsbescheids). Rechtsgrundlage für einen derartigen feststellenden Verwaltungsakt ist § 185 Satz 1 InsO. Danach ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen, wenn für die Feststellung einer (bestrittenen) Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist. Demnach war die Beklagte nach Bestreiten der angemeldeten Forderung durch den Kläger berechtigt, über Grund und Betrag der Erstattungsforderung sowie der Zinsen einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen (Braun, InsolvenzO, 4. Aufl., 2010, § 185 Rdnr. 4); wegen des Vorrangs des Insolvenzverfahrens (§ 87 InsO) durfte ein Leistungsgebot hiermit nicht verbunden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.