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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 13.04.2018 – VG 8 K 694/17.A

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0413.8K694.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die am 15. Januar in geborene Klägerin ist Palästinenserin aus dem Libanon mit islamischer Religionszugehörigkeit. Sie ist mit dem Kläger des Verfahrens VG 8 K 624/17.A verheiratet.

Die Klägerin reiste am 14. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Mai 2016 gab sie an, dass ihr Ehemann homosexuell sei, wovon sie zunächst nichts gewusst habe. Sie habe ihm dabei helfen wollen, aus der Homosexualität rauszukommen. Sie selbst als auch ihr Ehemann seien wegen der Homosexualität von Leuten in der Stadt beleidigt worden; sie habe deshalb auch drei Fehlgeburten erlitten. Ihre Mutter und drei Schwestern lebten noch im Libanon; sie habe Abitur und zuletzt in Tyros als Buchhalterin gearbeitet. In einer ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt erklärte sie, dass sie mit ihrem Ehemann ein normales Leben gehabt habe, bis sie von seiner Homosexualität durch Handyfotos erfahren habe. Ihre Schwiegermutter habe schon länger diesen Verdacht gehabt und habe ihren Ehemann schnell verheiraten wollen. Nachdem Verwandte und Nachbarn von der Homosexualität erfahren hätten, habe es Probleme gegeben. Während ihrer Schwangerschaften habe man ihr vorgeworfen, dass ihr Ehemann nicht Vater des Kindes sein könne. Sie seien nach Deutschland gekommen, weil ihr Mann die Sprache kenne und sie sich wohl und in Sicherheit fühlten.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte es aus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen der vorgetragenen Homosexualität des Ehemannes nicht ersichtlich sei; mit staatlichen Stellen hätten keine Probleme bestanden. Zudem könnten sie den Beschimpfungen bzw. Angriffen durch Niederlassung in einer anderen Region entgehen. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz bzw. ein Abschiebungsverbot seien ebenfalls nicht gegeben.

Am 3. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 sowie der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, sie als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des Verfahrens des Ehemannes (VG 8 K 624/17.A), sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, welcher der Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. April 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte (2.) oder auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote (3.). Auch im Übrigen begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken (4.).

Das Gericht folgt dabei zunächst den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes und nimmt auf die Feststellungen und Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2).

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (siehe BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m.w.N.).

Mit Blick auf die in § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Mitwirkungspflichten ist es dabei zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, juris, Rn. 8).

Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes ist die Klägerin kein Flüchtling. Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann werde als Homosexueller im Libanon verfolgt, begründet schon keine flüchtlingsrelevante Verfolgung ihrer Person. Ungeachtet des Umstandes, dass von einer Verfolgung ihres Ehemannes im Libanon nicht auszugehen ist (siehe Urteil der Kammer vom 13. April 2018 - VG 8 K 624/17.A -, Seite 6 ff. EA), knüpft dessen vorgetragene Homosexualität an kein der Klägerin zuzuschreibendes flüchtlingsrelevantes Merkmal i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG an. Die Klägerin hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, im Libanon nicht bedroht worden zu sein, sondern nur deshalb ausgereist zu sein, weil sie die Probleme ihres Mannes habe mindern wollen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind im Übrigen auch deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin eine inländische Fluchtalternative nach § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung steht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt. In Teilen Beiruts herrscht eine im Vergleich zur sonstigen arabischen Welt relativ weitgehende Toleranz gegenüber Homosexuellen (siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFATCountryInformation Report Lebanon vom 23. Oktober 2017, S. 20 Rn. 3.75). Angesichts dessen können sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann, die in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben, in Beirut Schutz vor der vorgetragenen Verfolgung des Ehemannes wegen dessen sexueller Orientierung suchen. Von der Klägerin, die Abitur hat und im Libanon zuletzt als Buchhalterin mit einem Verdienst von ca. 600 Dollar im Monat tätig gewesen ist, kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in Beirut – ihrem Geburtsort – niederlässt und sich dort mit ihrem Ehemann eine neue wirtschaftliche Existenz aufbaut.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Klägerin im Sinne dieser Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der angeblichen Verfolgung ihres Ehemannes wegen dessen sexueller Orientierung wäre die Klägerin auch hier auf die oben dargestellte inländische Fluchtalternative zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin aufgrund ihrer palästinensischen Volkszugehörigkeit im Libanon einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgesetzt ist (siehe VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2017 - AN 9 K 16.31238 -, juris, Rn. 35; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017 - 34 L 1380.17 A -, juris, Rn. 8; VG Würzburg, Urteil vom 15. November 2017 - W 2 K 16.31924 -, juris, Rn. 31), zumal sie – im Unterschied zu dem überwiegenden Teil der im Libanon lebenden Palästinenser – vor ihrer Ausreise nicht unter den schwierigen und beengten Verhältnissen eines Flüchtlingslagers gelebt hat (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Stand: Dezember 2017 [Lagebericht], Seite 12).

3. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abge-schoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Ab-schiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass von der Ab-schiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die durch die Klägerin geschilderte Angst vor der Reaktion ihrer Familie, wenn diese von der Homosexualität ihres Ehemannes erfahre, sowie ihre weitere Einlassung, sie werde getötet, wenn sie sich nicht von ihm trenne, begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Dieser pauschale Vortrag, der jeglichen Einzelheiten entbehrt, rechtfertigt die Annahme einer Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht einmal ansatzweise, zumal die Klägerin auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten keine weitergehenden Ausführungen dazu machen konnte, wer konkret diese Tötungen vornehmen würde.

4. Auch im Übrigen begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Die auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 AsylG verfügte Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Auch das in Ziffer 5 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Befristung lassen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es ist zudem rechtsfehlerfrei, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris, Rn. 16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.