Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.06.2018 – 7 K 613/16, 7 K 614/16

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0611.7K613.16.00

Tenor§

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren, die gerichtskostenfrei sind.

Tatbestand§

Der Kläger, Diplom-Ingenieur, geb. …, ist Beschädigter im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Er leidet aufgrund einer Poliomyelitisimpfung, die er im Jahr 1963 erhalten hatte, an einer Lähmung des linken Beines mit Beinverkürzung und Klumpfußstellung, einem Post-Polio-Syndrom und an einer Funktionsbehinderung der Wirkbelsäule. Der Grad seiner Schädigung (GdS) beträgt 80 und der Grad der Behinderung GdB ebenfalls 80.

Er arbeitete zuletzt im Jahr 2016 für die Fa. H... in B... als Kalkulator auf Teilzeit und bezieht seit April 2017 Erwerbsminderungsrente in vollem Umfang. Seine Ehefrau ist seit dem Jahr 2000 an Multiple Sklerose erkrankt. Sie hatte im Jahr 2012 Anspruch auf Pflegedienstleistungen der Pflegestufe III nach dem Elften Sozialgesetzbuch - SGB XI.

In den Jahren 2010 und 2011 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers. Er nahm im Mai/Juni 2011 an einer Rehabilitationsmaßnahme im Thermalbad W... in der Rehabilitationsklinik M... teil. Das wiederholte er im Juni/Juli 2012. In diesem Zusammenhang beantragte er mit Schreiben vom 19. Juni 2012 die Übernahme für die Kosten einer Haushaltshilfe nach § 26d BVG zur Entlastung seiner Ehefrau für den Zeitraum der Rehabilitationsmaßnahme.

Er richtete ferner ein Schreiben unter dem 19. Juni 2012 an den Beklagten, das unter der Überschrift „GdB/GdE/GdS/Berufsschadensausgleich/Nachteilsausgleich/BVG/ IfSG/umfassende Prüfung für mich und meine Frau“ auf die umfassende Überprüfung aller daraus resultierenden Nachteile und Schadensaspekte sowie aller möglichen, daraus resultierenden Schadensersatze im Zusammenhang der anerkannten Impfschädigung abzielte. Die Überprüfung der Nachteilsausgleiche gelte auch für seinen berenteten Ehepartner. Das Schreiben war sowohl vom Kläger als auch seiner Ehefrau unterschrieben. Zur Begründung verwies er auf seinen Gesundheitszustand, der sich innerhalb der letzten Zeit gravierend verschlechtert habe.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 fragte der Kläger beim Beklagten nach der Bearbeitung seines Antrags vom 19. Juni 2012 und bat um kurzfristige Entscheidung, spätestens jedoch bis zum 10. März 2015 zur Übernahme von Pflegeleistungen für seine Frau auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes. Infolge des Umstandes, dass seine Frau schwer erkrankt und ihr inzwischen die Pflegestufe III zuerkannt worden sei, sei für ihn und seine Familie ein besonderer Umstand eingetreten. So habe er viele Jahre die Pflege seiner Frau übernommen. Als ihm dies nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Pflege seiner Frau durch einen Pflegedienst in Kombinationsleistung unterstützt worden. Seit geraumer Zeit übersteige die Pflegeleistung, welche der Pflegedienst übernehme, die Sachleistung, welche durch die Pflegekasse übernommen werden könne, bei weitem. Dadurch klaffe eine ständig wachsende finanzielle Deckungslücke auf.

Der Beklagte bewertete mit Schreiben vom 27. Februar 2015 das Schreiben des Klägers als erstmaligen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Pflege in der Form von aufstockenden Pflegesachleistungen für seine Ehefrau und forderte den Kläger zur Hereinreichung weiterer Unterlagen auf. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 2. April 2015 dieser Bewertung als erstmalige Antragstellung und bezeichnete sein Schreiben vom 10. Februar 2015 als Sachstandsanfrage.

1. Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 wurden dem Kläger vom Beklagten aufstockende Pflegesachleistungen für seine Ehefrau ab dem 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Höhe von monatlich höchstens bis zu 1800,- Euro nach § 26c Abs. 9 BVG bewilligt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2015 unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung Widerspruch ein und forderte eine Leistungsgewährung bereits ab 19. Juni 2012. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 zurück. Es habe dem Schreiben vom 19. Juni 2012 kein erkennbarer Wille zugrunde gelegen, gerade eine Leistung nach § 26c BVG für die Ehefrau begehren zu wollen.

Dagegen hat der Kläger am 14. März 2016 Klage zum Aktenzeichen VG 7 K 613/16 erhoben.

2. Mit weiterem Bescheid vom 23. Juli 2015 wurde dem Kläger vom Beklagten Restpflegegeld für seine Ehefrau ab dem 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Höhe von monatlich höchstens 243,- Euro nach § 26c Abs. 8 und 10 BVG gewährt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2015 ebenfalls Widerspruch ein und forderte eine Leistungsgewährung bereits ab 19. Juni 2012. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 zurück. Es habe dem Schreiben vom 19. Juni 2012 kein erkennbarer Wille zugrunde gelegen, gerade eine Leistung nach § 26c BVG für die Ehefrau begehren zu wollen.

Dagegen hat der Kläger am 14. März 2016 Klage zum Aktenzeichen VG 7 K 614/16 erhoben.

Der Kläger begründet die Klagen gleichlautend damit, dass das Schreiben vom 19. Juni 2012 als wirksame Antragstellung nach § 60 Abs. 1 BVG anzusehen sei. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, im Rahmen seiner Fürsorge- und Ermittlungspflicht seinen Antrag umfassend zu prüfen und zu bescheiden. Gemäß § 60 Abs. 1 BVG beginne die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien mit dem Antrag vom 19. Juni 2012 erfüllt. Der Antrag sei umfassend im Hinblick auf das schädigende Ereignis gestellt gewesen und habe somit auch einen Antrag in Bezug auf die Pflege der Ehefrau enthalten.

Der Kläger beantragt im Verfahren VG 7 K 613/16,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger bereits ab dem 19. Juni 2012 eine aufstockende Leistung nach § 26 c Abs. 9 S. 2 BVG zu gewähren.

Der Kläger beantragt im Verfahren VG 7 K 614/16,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger bereits ab dem 19. Juni 2012 Restpflegegeld für die Ehefrau nach § 26 c Abs. 8 und 10 BVG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide.

Die Rechtsstreitigkeiten sind mit Beschlüssen vom 20. Februar 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die mündliche Verhandlung hat am 11. Juni 2018 stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs (drei Hefter) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe§

Der Rechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Gegenschluss zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Die Klagen sind unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der Kläger hat keinen Anspruch auf Restpflegegeld und aufstockende Beihilfen für seine Ehefrau vor dem 1. Februar 2015.

Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 60 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetz - IfSG - in Verbindung mit §§ 25 Abs. 4 und 26c für seine Ehefrau und für den Zeitraum ab 19. Juni 2012 gehabt, wenn er bereits im Juni 2012 einen wirksamen Antrag nach § 60 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz - BVG - gestellt hätte. Ob ein wirksamer Antrag gestellt worden ist, bemisst sich danach, ob der Leistungsträger dem Schreiben vorm 19. Juni 2012 entnehmen konnte, dass der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Leistungsgewährung für seine Ehefrau stellen wollte. Erkennt er ihn als Leistungsantrag, hat er das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend auszulegen. Maßgebend ist insoweit der objektive Erklärungswert und die recht verstandene Interessenlage des Antragstellers entsprechend nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (HK-SozEntschR/Alexander Knörr, BVG § 60 Rn. 5). Hierbei ist im Interesse des Antragstellers der Antrag so auszulegen, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte (BSG, Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 5/05 R - juris, Rn. 14 m.w.N.).

Davon ausgehend, enthielt das Schreiben vom 19. Juni 2012 des Klägers keine wirksame Antragstellung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG für die begehrten Leistungen. Der Sache nach ist das Schreiben zunächst nur als umfassende Prüfbitte anzusehen, ohne dass damit konkrete Anträge unmittelbar verbunden gewesen wären. Allerdings ließen sich ihm schon bestimmte Bereiche entnehmen, zu denen der Kläger eine konkreteren Prüfungsbedarf sah. In jenen Bereichen musste der Beklagte dem Schreiben auch die erforderlichen Antragstellungen durch Auslegung entnehmen und seiner Prüfung zugrunde legen, wenn er nicht zuvor aus Gründen der Rechtsklarheit um ausdrückliche Antragsstellung nach vorheriger Beratung gedrängt hätte. Diese Auslegungs- bzw. Beratungspflicht ging aber auch nur so weit, wie es dem Beklagten möglich war, den Gegenstand der begehrten Leistungen im Ansatz zu erkennen. Dies war dem Beklagten jedenfalls bezüglich der auf die finanziellen Folgen der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau bzw. den Leistungen nach § 26c BVG zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar.

Hierfür sprechen folgende Gesichtspunkte:

Das Schreiben zielt auf eine umfassende Prüfung für den Kläger und seine Ehefrau ab und benennt in einer Art Titelzeile stichwortartig „GdB/GdE/GdS/Berufsschadens-ausgleich/Nachteilsausgleich‘/BVG/IfSG“ als Gegenstände. Zur Begründung bezog sich der Kläger auf die gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes innerhalb der letzten Zeit, insbesondere durch das Post-Polio-Syndrom. Der Text des Schreibens enthält weitere konkretisierende Angaben, die sich im Ausgang auf die Ursache der anerkannten Impfschädigung beziehen. Damit kreiste die globale Prüfbitte um diejenigen Leistungen oder Statusanerkennungen, die in der Impfschädigung des Klägers begründet waren und sich anhand der Überschrift erkennen ließen.

Die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau steht hiermit in keinem Zusammenhang. Wohl konnte dem Beklagten aus mehreren Reha-Berichten bekannt sein, dass die Ehefrau an MS leidet, den Kläger daher ein gewisser Mehraufwand in der Haushaltsführung traf und die Unterstützung seiner Frau ihn psychisch und körperlich belastete (Bericht des Thermalbad W... vom 8. Juni 2011). Ferner musste ihm aufgrund des parallel gestellten Antrags des Klägers vom 19. Juni 2012 nach § 26d BVG bekannt sein, dass die Ehefrau einen gewissen Pflegebedarf hatte. Es war ihm aber mangels eigener Zuständigkeit weder bekannt, dass die Ehefrau bereits pflegebedürftig nach der Pflegestufe III war, noch konnte er das Ausmaß der erforderlichen Pflege aus anderen Indizien ableiten. Aus der Rücknahme des Antrags vom 19. Juni 2012 zur Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe mit Schreiben vom 7. September 2012 musste der Beklagte vielmehr schließen, dass der Unterstützungsbedarf für die Ehefrau zu dem damaligen Zeitpunkt nicht so groß war, wie jener ursprünglich gestellte Antrag suggerierte. In diese Richtung wiesen auch die im Jahr 2015 vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2015 eingereichten Nachweise über die in den Jahren 2013 und 2014 erbrachten Pflegeleistungen für seine Ehefrau, die sich eben nicht auf das Jahr 2012 bezogen. Ein zukünftiger Unterstützungsbedarf hätte aber nicht ausgereicht, um „vorsorglich“ schon im Juni 2012 einen Antrag auf jene Leistungen nach § 26c Abs. 8 bis 10 BVG zu stellen. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach BVG dienen nämlich der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs.

Zwar bat der Kläger in dem Schreiben vom 19. Juni 2012 ausdrücklich auch um umfassende Überprüfung der Nachteilsausgleiche für seine berentete Ehefrau. Der Begriff der Nachteilsausgleiche ist in diesem Zusammenhang für die Ehefrau des Klägers aber eher in die Richtung zu beziehen gewesen, wie der am selben Tag gestellte Antrag nach § 26d BVG auf Beihilfe für eine Haushaltshilfe für die Zeit seiner Rehabilitationsmaßnahme oder auf diejenigen Nachteilsausgleiche, die herkömmlicherweise Schwerbehinderten zustehen, wie Vergünstigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, Parkerleichterungen oder Steuererleichterungen.

Schließlich ist zu erkennen, dass der Kläger im Übrigen recht konkrete Anträge gestellt und weiterverfolgt hat, wenn er tatsächlich eine Leistung begehrte. Dies betraf nicht nur den Antrag vom 19. Juni 2012 nach § 26d BVG, sondern auch den Antrag auf Beihilfe zu den Benzinkosten nach § 27d BVG vom 20. April 2013 und für einen behindertengerechte Autositz, Antrag vom 4. April 2014. Der Beklagte durfte sich daher in gewisser Weise darauf verlassen, dass der Kläger nach seinem Bildungsgrad und gezeigten Verhalten seine Rechte kannte (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 30. März 2004 - L 5 V 1/01, juris, Rn. 47). In diesem Zusammenhang ist auch die Belehrung des Beklagten vom 17. Oktober 2012 von Belang. Dort hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass es hilfreich sei, konkrete Vorstellungen zum erforderlichen Bedarf bei einer Antragstellung zu geben. Von dem Beklagten könne über die von der Pflegekasse zu tragenden Kosten der Verhinderungspflege hinaus nur dann weitere Kosten übernommen werden, wenn kein anderes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft in der Lage sei, den Haushalt in der Zeit zu führen. Die Beklagte hatte damit signalisiert, dass der Hilfebedarf bezüglich der Ehefrau zu konkretisieren ist. In den darauffolgenden gut zwei Jahren machte der Kläger indessen keine Angaben zu einem diesbezüglichen Unterstützungsbedarf.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass der Beklagte die Prüfbitte vom 19. Juni 2012 nicht zum Anlass genommen hätte, die erforderliche Prüfung vorzunehmen und dergestalt ausgelegte Anträge zu bescheiden. So hat er den bereits festgestellten Grad der Schadensfolge - SF - nach § 48 SGB X in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz mit Bescheid vom 4. April 2013 bestätigt und eine Höherbewertung abgelehnt, mit weiterem Bescheid vom 31 März 2015 aber den Berufsschadensausgleich für den Kläger etwas weitergehend anerkannt. Zu den weiteren Aktivitäten des Beklagten im Zusammenhang mit der Prüfbitte wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016, Seite 2 nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.