Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.08.2018 – 8 K 5117/15
8. Kammer
Tenor§
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A in O, Ortsteil Z Flur 3, Flurstück 3 . Sie kauften das Grundstück im September 1998, ihre Eintragung im Grundbuch erfolgte - divergierenden Grundbuchauszügen zufolge – im Mai oder Juni 1999. Das ursprüngliche Flurstück 3 der Flur 3 wurde im Jahre 1998 in die Flurstücke 3 geteilt. Das Flurstück 3 trägt die Anschrift A . Die Flurstücke 3 wurden bei Erwerb durch die Kläger zum Flurstück 3 vereinigt. Das Flurstück 3 wurde erstmals durch die Kläger bebaut. Für das Flurstück 3 sind im August 1995 natürliche Personen - die Eheleute K - als Eigentümer eingetragen worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 forderte der Beklagte die Kläger als neue Anschlussnehmer zu Vorauszahlungen auf die zukünftig fällig werdenden Gebühren auf und verlangte mit Bescheid vom 28. Juli 1999 Kostenersatz für den Trinkwasser-Grundstücksanschluss.
Die seinerzeit noch eigenständige Gemeinde Z schloss die bereits vor der „Wende" begonnenen Maßnahmen zur Errichtung einer zentralen Anlage zur Trin k- wasserversorgung auf ihrem Gebiet in den Jahren 1991/1992 ab. Seither war auch das Grundstück in der A angeschlossen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegen die Kläger einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2 855,71 € fest. Das Grundstück wurde dabei mit seiner Gesamtfläche von 2 399 m2 berücksichtigt.
Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2015, zugestellt am 28. November 2015, zurück.
Am 27. Dezember 2015 haben die Kläger gegen den Beitragsbescheid Klage erhoben.
Sie behaupten, zum Zeitpunkt ihres Einzugs am Pfingstwochenende 1999 sei ihr auf dem streitbetroffenen Grundstück neu errichtetes und am selben Tag bezugsfertiges Haus bereits an die zentrale Trinkwasseranlage angeschlossen gewesen. Sie sind daher der Auffassung, der Bescheid sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) rechtswidrig und berufen sich auf den Vertrauensschutz in Bezug auf die unter dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der vor dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG a. F.) eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung für den Anschlussbeitrag.
Sie beantragen,
den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die sachliche Beitragspflicht sei - mangels Vorliegens der erforderlichen Vorteilslage - erstmals nach dem 31. Dezember 1999 entstanden. Darüber hinaus sei der Anlauf der Festsetzungsfrist aufgrund seiner Unkenntnis vom Beitragspflichtigen gehemmt gewesen. Jedenfalls habe die hypothetische Verjährung des Anschlussbeitrages, wenn überhaupt, nur in Bezug auf eine Teilfläche und eine geringere bauliche Ausnutzbarkeit eintreten können, weil einer Veranlagung im Jahre 1999 auf Basis des damals geltenden Satzungsrechts eine Tiefenbegrenzungsregelung und ein geringerer Geschossfaktor hätte zugrunde gelegt werden müssen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ferner beantragt,
die Sachbearbeiterin ... von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises O als Zeugin zum Nachweis der Tatsache zu hören, dass die Abnahme der öffentlichen Anlagen der Ver- und Entsorgung des Zweckverbandes vor dem Grundstück der Kläger erst am 26. Januar 2000 erfolgte.
Zugleich hat er erklärt, er sei damit einverstanden, dass über den von ihm gestellten Beweisantrag erst im Rahmen des Urteils entschieden werde. Eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung über den Beweisantrag sei nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der von den Klägern angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung ist § 8 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (im Folgenden: Trinkwasserbeitragssatzung).
Die Wirksamkeit der vorgenannten Beitragssatzung kann unterstellt werden. Soweit die Kammer in der Vergangenheit Bedenken hinsichtlich der Maßstabsbestimmungen der Trinkwasserbeitragssatzung geäußert hat (vgl. Beschluss vom 1. September 2015 - VG 8 L 693/15 -, n. v., EA S. 3 ff.), sind diese vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilt worden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 -, n. v., EA S. 3 f.).
Darüber hinaus kann für das Nachstehende zugunsten des Zweckverbandes zugleich angenommen werden, dass dessen früher beschlossene Satzungen allesamt unwirksam waren. Auf ihrer Grundlage konnte daher die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht entstehen, weshalb die 4-jährige Frist zur Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt werden und demgemäß im Zeitpunkt der Heranziehung der Kläger noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein konnte (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO).
2. Die Kläger durften zu einem Beitrag für die Herstellung der Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr herangezogen werden. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n. F.) ist im Fall des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nicht anwendbar. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, Rn. 39) verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft - in entsprechender Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO - auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).
a) Ein solcher Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist hier gegeben.
Der Zweckverband hatte bereits am 26. Oktober 1992 die erste - wenn auch unwirksame - Beitrags- und Gebührensatzung Wasser beschlossen, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte, weshalb die Beitragspflicht für das hier in Rede stehende Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nur durch eine wirksame Satzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Satzung hätte zur Entstehung gebracht werden können. Zudem unterlag nach § 2 dieser Satzung das streitbetroffene Grundstück - damals noch als Teil des Gesamtgrundstücks A - der Beitragspflicht, weil es seit Beginn der 1990er Jahre an die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage der (damaligen) Gemeinde Z und nach Aufgehen dieser Anlage in derjenigen des Zweckverbandes an diese angeschlossen und mit Trinkwasser beliefert worden war. Darauf, dass für das streitbetroffene Grundstück nach Teilung noch vor dem 1. Januar 2000 - was, dies steht aufgrund des Kostenersatzbescheides fest, der Fall war - ein eigener Grundstücksanschluss hergestellt wurde, kam es unter diesen Umständen nicht an.
Vor diesem Hintergrund war der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, auf dessen unmittelbare Bescheidung dieser verzichtet hat und der deshalb als Hilfsbeweisantrag bzw. als bloße Beweisanregung einzuordnen ist, sowohl mangels Erheblichkeit als auch mangels Substantiierung abzulehnen. Auf den Zeitpunkt der Herstellung des Grundstücksanschlusses für das Flurstück 3 kommt es, da das Gesamtgrundstück bereits zuvor angeschlossen war, schon nicht an. Darüber hinaus wird die von § 7 Abs. 1 der Trinkwasserbeitragssatzung 2011 geforderte betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, d. h. die Tatsache, dass die Versorgungsleitung ihrer Zweckentsprechung gemäß die Belieferung der angeschlossenen Grundstücke mit fließendem Trinkwasser sicherstellt, durch die Abnahme mit dem Bauunternehmer nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) festgestellt und durch ein entsprechendes Protokoll belegt (vgl. Becker, in: Becker u. a., KAG für das Land Brandenburg, Stand Januar 2017, § 8 Rn. 341). Auf eine wasserbehördliche Abnahme kommt es dem gegenüber nicht an. Darüber hinaus hat sich der Beklagte in keiner Weise mit den von den Klägern angeführten Nachweisen für einen Anschluss im Jahre 1999 auseinandergesetzt.
Damit war Anfang der 1990er Jahre, spätestens aber 1999, die satzungsgemäße Vorteilslage eingetreten, so dass die Beitragspflicht für das Grundstück hätte entstehen sollen (vgl. § 3 der vorgenannten Satzung) mit der Folge, dass die hypothetische Festsetzungsverjährung vor Inkrafttreten von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. eingetreten war (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO).
b) Als Zeitpunkt der Entstehung eines (neuen) Vorteils infolge Anschlusses des streitbetroffenen Grundstücks an die zentrale Trinkwasseranlage kommt ein späterer, nach dem 31. Dezember 1999 liegender Zeitpunkt - wie der Beklagte es in Parallelverfahren vorträgt, vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 8 K 4633/16 -, bisher n. v., EA S. 6 ff., demnächst Veröffentlichung in juris - nicht aufgrund des Beitritts der vormaligen Gemeinde Z im Jahre 2005 in Betracht. Die Trinkwasseranlage des Zweckverbandes hat sich dadurch nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen, mit der bis dahin betriebenen Anlage nicht mehr identischen Anlage, auszugehen ist.
Es ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Anerkannt ist, dass nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage führen und damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise die Herstellungsbeitragspflicht neu auslösen können. Die Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) berührt dann nicht die Anlagenidentität, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger ein Gebiet hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe" zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert" (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18 ff.). Vielmehr endet in diesem Fall lediglich die Lebensgeschichte der aufgenommenen Anlage, deren technischer Bestand in die schon bestehende andere Anlage rechtlich einbezogen wird. Eine „zweite" Herstellungsbeitragspflicht kann nur dann entstehen - dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung -, wenn sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Zweckverbandes ist nicht „abgebrochen", denn deren Bestand an technischen Mitteln ist nicht in eine andere Anlage einbezogen worden; vielmehr verhielt es sich umgekehrt: Der technische Bestand der Anlage des Zweckverbandes und dessen Verbandsgebiet sind durch den Beitritt der vormaligen Gemeinde Z erweitert worden. Die im Beitrittsgebiet bestehende Anlage war im Verhältnis zu der bereits vorhandenen Anlage von geringem Umfang. Nach seinem Internetauftritt (www.z .de) hat das seit der im Jahr 2003 durchgeführten Gemeindegebietsreform zu der verbandsangehörigen Gemeinde W gehörende Z lediglich knapp 1 000 Einwohner. Der Zweckverband versorgt – ausweislich der Angaben auf seiner Website www.nwa-z de/html/nwa_in_zahlen.html - aktuell 25 669 angeschlossene ständige Einwohner mit Trinkwasser. Selbst wenn sich das Verbandsgebiet um „deutlich mehr als 10% der Fläche und zugleich der Einwohnerzahl" vergrößert haben sollte, sind das keine Werte, die für sich genommen bei einem verständigen Grundstückseigentümer im Altgebiet des Verbandes die Erkenntnis begründen mussten, dass nunmehr verbandsweit eine neue Anlage entstanden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16). Dass neue Anlagen zur Wasserbeschaffung hinzugewonnen und deshalb andere Anlagen im Altgebiet außer Betrieb genommen worden sein sollen, dass die Versorgungsanlage des Zweckverbandes, die „neuen" Anlagen hinweggedacht, funktionsuntüchtig wäre - all dies ändert an der Einschätzung, wonach eine neue Anlage durch den Beitritt nicht entstanden ist, nichts. Eine solche tatsächliche Betrachtungsweise ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - im dort zu entscheidenden Fall verfügte der Zweckverband aufgrund des Beitritts erstmalig über eine eigene Kläranlage - gerade nicht vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16). Bestandsänderungen gehören zum Wesen der Anlage; einen zweiten Herstellungsbeitrag vermögen sie nicht zu begründen. Gleiches gilt für die Änderung des Trinkwasserkonzeptes und den durch den Beitritt veranlassten Neuerlass von Abgabensatzungen. Ob das Satzungsrecht im Zuge der Eingliederung einer Gemeinde nur geändert oder gänzlich neu gefasst wird, ist eine praktische Frage; zur Frage der Anlagenidentität ist hiermit nichts ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16). Auch alle Umstände zusammengenommen geben nichts (Durchgreifendes) dafür her, dass nicht nur die bisherige Anlage des Zweckverbandes um Anlagenteile der vormaligen Gemeinde Z erweitert worden, sondern in Bezug auf das gesamte Verbandsgebiet eine rechtlich neue Anlage geschaffen worden wäre (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016, a. a. O., EA S. 6 f.).
c) Eine den Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung des Trinkwasserbeitrags hindernde Hemmung des Anlaufs oder Ablaufs der Verjährungsfrist liegt nicht vor.
Das gilt zunächst in Anbetracht der Hemmungsregelung des § 8 Abs. 7 Satz 3, 4 KAG in der vom 1. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 geltenden Fassung (KAG 1995). Nach dieser Bestimmung lief die vierjährige Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war, und endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können. Ein Beitragspflichtiger war jedoch seit dem August 1995 - mit Eintragung der Eheleute K als Eigentümer in das Grundbuch - stets ohne weiteres feststellbar und hätte herangezogen werden können. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätte eine anfänglich etwa bestehende Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt gewesen sein können, was gemäß § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG 1995 eine etwaige Ablaufhemmung hinsichtlich der Frist zur Verjährung des seinerzeit bereits hypothetisch entstandenen Trinkwasserbeitrags Ende des Jahres 1995 beendete. Damit wäre die Beitragsfestsetzung jedenfalls vor dem Jahre 1999 verjährt gewesen.
Eine Anlaufhemmung der Verjährung nach der an die Stelle dieser Regelung getretenen Bestimmung des § 12 Abs. 3 KAG in der ab dem 13. April 1999 bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG 1999) kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen wäre die Verjährung, ausgehend von der Annahme, dass sie nicht bereits eingetreten war, nicht über den 31. Dezember 1999 hinaus in ihrem Anlauf gehemmt gewesen. Zwar setzt § 12 Abs. 3 KAG 1999 seinem Wortlaut nach („bekannt geworden ist") voraus, dass erst die Erlangung positiver Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen eine eingetretene Anlaufhemmung beendet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O., Rn. 10) kann die Bestimmung aber nicht dahin verstanden werden, dass sie den Gemeinden und Zweckverbänden letztlich die Möglichkeit gegeben hat, den Beginn der Festsetzungsfrist durch schlichte Untätigkeit in Bezug auf die Feststellung des Beitragspflichtigen beliebig hinauszuzögern, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist. Ein Beitragspflichtiger war seit dem Jahre 1995 anhand des Grundbuchs feststellbar. Ungeachtet dessen behauptet der Beklagte, erst zu einem die Festsetzung im Jahr 2015 noch erlaubenden Zeitpunkt - d. h. frühestens im Jahre 2011 - Kenntnis darüber erlangt zu haben, wer Eigentümer des Beitragsgrundstücks ist. Zugleich legt er weder konkret dar, einen Ermittlungsversuch vor dem Jahr 1995 unternommen zu haben (was tatbestand- liche Voraussetzungen der Hemmung ist), noch dass er nach Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch bis zum Zeitpunkt der „Altanliegernacherhebung“ jemals versucht hätte, sich Kenntnis vom Beitragspflichtigen zu verschaffen. Damit ist eine etwaige Unkenntnis vom Beitragspflichtigen auf schlichte Untätigkeit des Beklagten im Hinblick auf dessen Ermittlung zurückzuführen - und nicht auf vor dem Jahr 1995 ungeklärte Eigentumsverhältnisse.
d) Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung ändert es für die Kläger schließlich nichts - so der Vortrag des Beklagten in Parallelverfahren, vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018, a. a. O., EA S. 10 -, dass der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht, ein rückwirkend „stabilisierter" Zweckverband ist.
Zwar ist der - fehlerhaft gegründete - Zweckverband erst durch das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) wirksam als öffentliche Körperschaft zur Entstehung gebracht worden, doch ist die gesetzliche „Stabilisierung" des Zweckverbandes materiell rückwirkend auf den 17. Oktober 1992 erfolgt, was verbindlich im Stabilisierungsbescheid des Landrates des Landkreises O vom 2. Juni 1999 festgestellt worden ist. Danach gilt der Zweckverband nach den Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes als am 17. Oktober 1992 entstanden.
Dass der Zweckverband vor Inkrafttreten des Stabilisierungsgesetzes überhaupt keine wirksamen Satzungen und damit auch keine wirksamen Heilungssatzungen erlassen konnte, die auf den formellen Inkrafttretenszeitpunkt der ersten Beitragssatzung hätten zurückwirken können, ist unerheblich. Dies entspricht der hier für die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. maßgeblichen Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000, a. a. O., Rn. 57 ff.). Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu „stabilisieren" und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).
e) Dem Umfang nach umfasst die hypothetische Festsetzungsverjährung die Veranlagung des streitbetroffenen Grundstücks mit seiner gesamten Fläche.
Anders als der Beklagte meint, ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2018 (- OVG 9 S 5.18 -, juris), die ein Grundstück betraf, das im Zeitpunkt der ersten Heranziehung teilweise im Außenbereich belegen war, auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Die Nachveranlagung war im entschiedenen Fall nur deshalb möglich, weil das Grundstück aus zwei selbständigen Grundstücken im wirtschaftlichen Sinn bestand und die bislang nicht veranlagte Fläche nachträglich zu Bauland geworden war (zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, den § 3 Abs. 3 Trinkwasserbeitragssatzung 2011 zugrunde legt: OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE, juris, Rn. 46; vgl. auch OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 - OVG 9 S 26.07 -, juris, Rn. 6). Liegt ein Grundstück - wie hier - damals, d. h. zum Zeitpunkt der (hypothetischen) Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, wie heute, im unbeplanten Innenbereich, so bezieht sich das schutzwürdige Vertrauen darauf, dass eine Beitragsveranlagung nicht mehr erfolgen werde, auf das Grundstück in seiner Gesamtfläche und ist insofern nicht teilbar (so schon Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018, a. a. O., EA S. 8 f.).
Auf die konkrete, anhand des während des Laufs der hypothetischen Verjährungsfrist maßgeblichen (Satzungs-)Rechts bestimmte, Beitragshöhe und deren Vergleich mit einer (höheren) Beitragsforderung, wie sie sich für das Grundstück auf Basis der ersten wirksamen Satzung ergeben würde, kommt es hingegen nicht an. Nicht ein bestimmter Betrag ist (hypothetisch) verjährt, sondern das Recht des Zweckverbandes, bezogen auf das jeweilige Grundstück einen Anschlussbeitrag zu erheben. Die Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis, das sich auf das Grundstück im wirtschaftlichen Sinn bezieht, sind insgesamt erloschen, so wie dies auch Folge des Ablaufs der „normalen" Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 AO wäre (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i. V. m. § 47 AO; vgl. auch Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 169, Rn. 46).
Selbst wenn man - entgegen dem hier Angenommenen - davon ausginge, dass der (hypothetischen) Verjährung der Anspruch des Beklagten nur in der Höhe, wie er damals bestanden hätte, unterfallen wäre, so wäre eine Festsetzung des darüber hinaus gehenden, sich aufgrund einer erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit ergebenden, Betrages unzulässig. Eine - nachträgliche - Veranlagung verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wenn sie deshalb erfolgt, weil für ein- und dasselbe Grundstück aufgrund von nach Entstehung der Beitragspflicht veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eine erhöhte Ausnutzbarkeit gegeben ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 101 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 8. Juni 1978 - V OE 1/77 -, ESVGH, Bd. 28, S. 204 ff.; OVG Münster, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, Rn. 36). Dem Rechtsgedanken nach ist das auch hier der Fall. Im Übrigen gebieten dies bereits die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 855 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.