Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.08.2018 – VG 8 K 1037/15

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0801.8K1037.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P...27 in M..., Ortsteil Z..., Flur Flurstück . Der Kläger wurde im März 2009 in das Grundbuch eingetragen; die ihm vorgehende Eintragung in der Abteilung I des Grundbuchblattes 199, Grundbuch von Z..., lautet auf J..., der im Dezember 2003 „ohne Eigentumsveränderung“ eingetragen worden ist. Das streitbetroffene Grundstück wurde dem Kläger von den Eheleuten W... veräußert.

Die damals noch eigenständige Gemeinde Z...− heute ist sie Ortsteil der Gemeinde M... − ist Gründungsmitglied des im Oktober 1992 gegründeten N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes (im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht.

Die Grundstücke der Siedlung „F...“, zu der das in der P... belegene Grundstück des Klägers gehört, erhielten erst im Jahre 2001 die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Trinkwasserversorgung; in diesem Jahr wurde das streitbetroffene Grundstück auch tatsächlich angeschlossen. Im Januar 2002 zog der Beklagte den Kläger als Eigentümer des nach Süden benachbarten Flurstücks, den Eigentümer des nach Norden benachbarten Flurstücks sowie den Eigentümer des Flurstücks das wiederum südlich an das Flurstück angrenzt, zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag heran.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Flurstück einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 879,69 € fest.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2015 zurück. Ein Zustellnachweis findet sich im Verwaltungsvorgang nicht und auch der Widerspruchsbescheid enthält im Adressfeld keinen Zusatz, der auf eine Zustellung hindeutet.

Am 30. April 2015 hat der Kläger gegen den Beitragsbescheid Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, er könne nicht zu einem Beitrag für den Trinkwasseranschluss herangezogen werden, da bereits der Voreigentümer des Grundstücks veranlagt worden sei. Zudem sei bei der Festsetzung des Anschlussbeitrages der Geschossfaktor falsch bestimmt worden. Daneben macht der Kläger Mängel der Beitragssatzung, insbesondere wegen Verletzung des Grundsatzes der Bestimmtheit und der konkreten Vollständigkeit geltend. Darüber hinaus meint er, die Beitragsforderung sei festsetzungsverjährt bzw. mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -), jedenfalls hypothetisch festsetzungsverjährt.

Er beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist insbesondere der Auffassung, dass die o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eingreife, weil das Grundstück erst im Jahre 2001 die Anschlussmöglichkeit erhalten habe. Eine Veranlagung des Grundstücks sei bisher noch nicht erfolgt, da ein Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks seit dem Anschluss im Jahre 2001 bis zur Eintragung des Klägers in das Grundbuch nicht habe ermittelt werden können. Die dem Bescheid zu Grunde gelegte zweigeschossige Bebaubarkeit sei dem Maßstab der Umgebungsbebauung entnommen, deren Geschossigkeit auf der Basis einer Auskunft des Bauordnungsamtes bestimmt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe§

I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO war nicht zu beachten, da der Widerspruchsbescheid nicht, wie von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO gefordert, zugestellt worden ist. Davon ist auszugehen, weil es an einem Zustellnachweis fehlt und der Widerspruchsbescheid einen entsprechenden Zusatz im Adressfeld nicht aufweist.

2. Die Klage ist allerdings unbegründet, da der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung ist § 8 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (im Folgenden: TWBS 2011).

Nach § 2 TWBS 2011 erhebt der Beklagte zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Trinkwasseranschlussbeiträge als Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anschlusses gebotenen wirtschaftlichen Vorteil.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Trinkwasserbeitragssatzung bestehen nicht. Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 TWBS 2011 in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 3 und 7 TWBS 2011), den Maßstab (§ 4 TWBS 2011), den Satz der Abgabe (§ 5 TWBS 2011) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10 TWBS 2011). Die vom Kläger geltend gemachten Satzungsmängel liegen nicht vor. Die Regelungen der Satzung zum Beitragsmaßstab verstoßen nicht deshalb gegen das Bestimmtheitserfordernis, weil in § 4 Abs. 3 lit. b TWBS 2011 ein Nutzungsfaktor für Grundstücke festgelegt ist, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung „vergleichbaren Weise“ genutzt werden können. Es handelt sich um eine Auffangregel, die als solche, selbst wenn sie nicht zum Tragen kommen sollte, unschädlich ist. Die Bestimmungen zum Beitragsmaßstab verstoßen im Hinblick auf die anrechenbare Grundstücksfläche nicht gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Die vom Kläger insoweit angeführten Beitragsgegenstände im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes lassen sich unter § 4 Abs. 2 lit. a TWBS 2011 subsumieren; gleiches gilt für Grundstücke im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, die von § 4 Abs. 2 lit. b TWBS 2011 erfasst sind. Für Grundstücke, die teilweise im baurechtlichen Innen- und teilweise im Außenbereich belegen sind, lässt sich die anrechenbare Grundstücksfläche unter Anwendung sowohl von § 4 Abs. 2 lit. b als auch lit. c TWBS 2011 bestimmen. Auch ist für die unter die Regelung des § 4 Abs. 2 lit. c bb TWBS 2011 fallenden Grundstücke die relevante Fläche anhand dieser Vorschrift ermittelbar; ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis ist insofern nicht ersichtlich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass, soweit die Kammer in der Vergangenheit Bedenken hinsichtlich der Maßstabsbestimmungen zur Vollgeschosszahl in § 4 Abs. 4 TWBS 2011 geäußert hat (vgl. Beschluss vom 1. September 2015 - VG 8 L 693/15 -, n. v., EA S. 3 ff.), diese vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 -, n. v., EA S. 3 f.; vgl. insgesamt zur Wirksamkeit der insoweit gleichlautenden Beitragssatzung Schmutzwasser vom 12. April 2011: VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. August 2014 - VG 4 K 854/11 -, n. v.).

a) Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrelevante Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut und darüber hinaus angeschlossen war (vgl. § 3 Abs. 1, 2 TWBS 2011).

b) Auch sind Fehler bei der Berechnung der Höhe des Beitrags, insbesondere wegen des Ansatzes eines falschen Vollgeschossmaßstabs, nicht ersichtlich. Nach der von dem Beklagten geschilderten Vorgehensweise der Einholung einer entsprechenden Auskunft bei den Bauordnungsämtern zur Vorbereitung der Beitragskalkulation ist hinreichend plausibilisiert, dass die Umgebungsbebauung, auf die nach § 4 Abs. 4 lit. b aa TWBS 2011 abzustellen ist, zwei Geschosse aufweist.

c) Die Beitragsforderung ist nicht − auch nicht hypothetisch − festsetzungsverjährt.

Eine hypothetische Festsetzungsverjährung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -) kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist eine Vorteilslage vor dem 1. Januar 2000, was auf das streitbetroffene Grundstück, das erst im Jahre 2001 die Anschlussmöglichkeit erhielt, nicht zutrifft.

Aber auch die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht abgelaufen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO), wobei die Entstehung der Beitragspflicht ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG u. a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraussetzt. Danach endete die Festsetzungsfrist für die Veranlagung des Grundstücks des Klägers erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung, sodass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf jenes Jahres beginnen konnte.

Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung des Zweckverbandes vom 3. Januar 2001 (TWBS 2001) – die der Trinkwasserbeitragssatzung 2011 vorhergehende Beitragssatzung – war aufgrund widersprüchlicher Regelungen zum Vollgeschossfaktor unwirksam. Für bestimmte Grundstücke wurde in § 4 Abs. 2 lit. e TWBS 2001 ein Nutzungsfaktor von 0,5 angeordnet, wohingegen § 4 Abs. 4 lit. g TWBS 2001 für eben jene Grundstücke einen Nutzungsfaktor von 1,0 festsetzte. Da die Trinkwasserbeitragssatzung 2001 die ihr vorhergehende Satzung, die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 (TWBGS 1996), mit der entsprechenden Anordnung in § 13 TWBS 2001 außer Kraft setzte, kommt auch die Trinkwasserbeitragssatzung 1996 nicht als eine die Festsetzungsverjährung auslösende wirksame Satzung in Betracht. Unwirksam war gleichfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 (TWBGS 1994), da ihre Regelung zur Bestimmung der Vollgeschosszahl − indem bei bebauten Innenbereichsgrundstücken gemäß § 4 Abs. 6 lit. a zwingend die Zahl der tatsächlich vorhandenen statt der nach der Umgebungsbebauung möglichen Zahl der Geschosse zugrunde zu legen war − gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstieß. Schließlich waren die vorhergehenden Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser vom 24. März 1993 sowie vom 26. Oktober 1992 − die erste Beitragssatzung des Zweckverbandes − bereits deshalb unwirksam, weil in der zugrundeliegenden Kalkulation des Beitragssatzes altangeschlossene Flächen nach der plausiblen Darstellung des Beklagten keine Berücksichtigung gefunden hatten.

d) Der Erhebung des Anschlussbeitrages kann der Kläger auch nicht mit Erfolg den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. bspw. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 54) entgegenhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass für das streitbetroffene Grundstück bereits ein Beitrag für den Trinkwasseranschluss festgesetzt worden ist.

Der hier für die Tatsache, dass eine Veranlagung noch nicht erfolgt ist, beweisbelastete Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass eine Doppelveranlagung des streitbetroffenen Grundstücks nicht vorliegt.

Zwar trägt der Kläger − die Sachaufklärung von Amts wegen war nicht weiter möglich − grundsätzlich die materielle Beweislast für die Behauptung, das Grundstück sei bereits herangezogen worden. Allerdings hat dieser seine Behauptung mit dem Nachweis der Veranlagung dreier benachbarter Flurstücke nicht nur plausibilisiert, sondern darüber hinaus, u. a. mit Anfragen beim Voreigentümer, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft. Unter diesen Umständen findet auf Grundlage der Pflicht des Beklagten zur Aktenführung eine Umkehr der Beweislast statt (vgl. zum Ganzen grundlegend: OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 55 m. w. N.). Der Beklagte ist als Behörde, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten verpflichtet. Dieser Grundsatz folgt aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität (VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2014 - 1 S 1352/13 -, juris, Rn. 90; BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 -, juris, Rn. 3; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 29). Nur eine geordnete Aktenführung ermöglicht einen rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit einer Rechtskontrolle durch die Gerichte und Aufsichtsbehörden, weshalb der Aktenführungspflicht auch eine subjektiv-rechtliche Komponente innewohnt (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 56).

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 sowie durch seine Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass eine Veranlagung des streitbetroffenen Grundstücks bisher nicht erfolgt ist. Die zur Vorbereitung der Beitragsveranlagung im Jahre 2001 für die Siedlung F... durchgeführte Grundbuchrecherche hat danach in drei Fällen, darunter der des streitbetroffenen Flurstücks, auch nachdem die Meldebehörde zur Adressabklärung konsultiert worden war, nicht zu einer Ermittlung eines Eigentümers geführt. Für das Grundstück des Klägers konnte im Hinblick auf den im Grundbuch seit dem Jahre 2003 „ohne Eigentumsveränderung“ und bis zur Eintragung des Klägers im Jahre 2009 eingetragenen J... weder eine Anschrift ermittelt noch ein Erbe ausfindig gemacht werden. Während im Jahre 2002 diejenigen Grundstücke, für die ein Eigentümer ermittelt werden konnte, in zwei Tranchen veranlagt worden sind, blieben weitere Rechercheversuche in den Jahren 2002, 2003 und 2005 für das Flurstück 1099 ohne Erfolg, so dass davon auszugehen ist, dass die erstmalige Veranlagung des Grundstücks im Jahre 2015 erfolgte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 879 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.