Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.08.2018 – 13 L 747/18.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0823.13L747.18.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
1. Die Eilanträge sind zutreffend beim Verwaltungsgericht Potsdam gestellt worden. Nach § 15 Abs. 2 der auf § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) beruhenden Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen(Gerichtszuständigkeitsverordnung [GerZV]) ist das Verwaltungsgericht Potsdam für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat Iran zuständig. Da das hier gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin der Bundespolizei gerichtete Verfahren auf Einreise mit dem Asylbegehren des Antragstellers, der sich auf eine Verfolgung im Iran beruft, in unmittelbarem Zusammenhang steht, findet vorliegend § 52 Nr. 2 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 15 Abs. 2 GerZV Anwendung (vgl. bereits VG Potsdam, Beschluss vom 14. April 2018 - VG 5 L 319/18.A - n.V.).
2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten,
ist nach § 18a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist allerdings unbegründet. Der Antragsteller hat nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Gewährung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2018, mit welchem dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Anwendungsbereich des für das hier seitens der Antragsgegnerin durchgeführte „Flughafenverfahren“ nach § 18a AsylG ist entgegen der Auffassung des Antragstellers eröffnet. Der Antragsteller ist bisher nicht eingereist. Eine Einreise liegt gemäß § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erst dann vor, wenn der Ausländer an einer zugelassenen Grenzstelle die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat (Satz 1). Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt (Satz 2). Angesichts dieser Fiktionsregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist der Antragsteller, obwohl er körperlich die Kontrollstationen überschritten haben mag, nicht etwa durch das Verlassen des Transitbereiches eingereist. Denn die Bundespolizei als Grenzbehörde konnte und kann den Aufenthalt des Antragstellers, der sich derzeit in der Flughafenunterkunft befindet, jederzeit kontrollieren. Dass die Obhut in tatsächlicher Hinsicht in der Unterkunft auch durch einen Dritten – wie offenbar hier durch ein privates Bewachungsunternehmen – wahrgenommen wird, ist unschädlich. Denn dem unmittelbaren grenzsichernden Zugriff unterliegt auch noch, wer sich zwar nicht im unmittelbaren Gewahrsam der Grenzbehörden befindet, aber sich dem Zugriff der Grenzbehörden, die über den Aufenthaltsort des Betroffenen zu jeder Zeit informiert sind, nicht entziehen kann (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, juris, Rn. 33; Nr. 13.2.1.1 f. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 [AVwV AufenthG]). Dies ist hier der Fall. Die Unterkunft befindet sich – wie der Übersichtskarte zum Flughafen Berlin-Brandenburg (Bl. 39/40 GA) zu entnehmen ist – innerhalb des eingezäunten Bereichs des Flughafens und damit auf dem Flughafengelände. Damit kann sich der Antragsteller dem jederzeitigen Zugriff durch die Bundespolizei nicht entziehen.
Rechtsgrundlage für die Einreiseverweigerung durch die Antragsgegnerin ist § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG). Danach ist bei Ausländern, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen können und deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, die Einreise zu verweigern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Antragsteller konnte keinen gültigen Pass bzw. Passersatz vorweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat mit Bescheid vom 14. August 2018 die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Für den Fall der Einreise hat es die Abschiebung in den Iran angedroht.
An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes, ein Schutzanspruch bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99). Dabei ist die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG nur gerechtfertigt, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Schutzbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, juris, Rn. 55; Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 -, juris, Rn. 17).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes geht das Bundesamt zu Recht davon aus, dass dem Antragsteller offensichtlich kein Schutzanspruch zusteht. Das Gericht folgt dabei den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes und nimmt gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Feststellungen und die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Antragsteller gab als Grund für seine Ausreise aus dem Iran an, dass es im Dezember 2017 einen Aufstand gegeben habe und er im Anschluss daran Flugblätter verteilt habe. Daraufhin seien seine Freunde festgenommen worden und drei Personen hätten sein Elternhaus durchsucht und seinen Laptop mitgenommen. Die damit der Sache nach geltend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen ist durch den Antragsteller nicht schlüssig und nachvollziehbar geschildert worden. Die gegenüber dem Bundesamt getätigten Aussagen bleiben in wesentlichen Punkten vage, detailarm und in Teilen widersprüchlich. Der behauptete Anlass für die Fertigung der Flugblätter ist nicht schlüssig dargestellt. Es erschließt sich der vermeintliche Zusammenhang zu der behaupteten Demonstration, deren nähere Umstände im Übrigen ebenfalls völlig im Dunkeln bleiben, nicht. Zudem konnte der Antragsteller weder das Aussehen noch den genauen Inhalt der Flugblätter beschreiben. Darüber hinaus sprach der Antragsteller zunächst davon, dass mehrere seiner Freunde festgenommen worden seien, während dann nur noch von einem festgenommenen Freund die Rede war. Die Angaben über den Verbleib des Motorrades des Antragstellers am Tag der vermeintlichen Festnahme des Freundes, welches er zunächst zurückgelassen, dann aber an einer sicheren Stelle abgestellt haben will, sind widersprüchlich. Wenig nachvollziehbar erscheint zudem, dass der Antragsteller zu den Vorbereitungen und näheren Umständen seiner Ausreise keine Angaben machen konnte und sich vielmehr passivisch darauf zurückzieht, dass sein Vater sowohl die Entscheidung für seine Ausreise getroffen als auch deren Organisation übernommen haben soll. Mit diesem unsubstantiierten und widersprüchlichem Vorbringen ist ganz offensichtlich weder eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlings- bzw. asylrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch das Drohen eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dargelegt. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso wenig ersichtlich.
Die weiteren Voraussetzungen des § 18a AsylG sind ebenfalls gegeben. Dass dem Antragsteller nicht rechtzeitig der Kontakt zu einem Rechtsbeistand ermöglicht wurde, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Denn der Antragsteller ist bereits am 13. August 2018 in dem auf Persisch übersetzten Merkblatt „Wichtige Hinweise für das Asylverfahren“ darauf hingewiesen worden, dass er zu jedem Zeitpunkt des Asylverfahrens die Möglichkeit hat, einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuziehen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller offenbar zunächst keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr erst nach der Verweigerung der Einreise am 15. August 2018 erklärt, die kostenlose asylrechtskundige Beratung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach § 18a Abs. 1 Satz 5 AsylG angeboten wurde, in Anspruch nehmen zu wollen. Angesichts dessen kommt es auf die Frage, inwieweit die Regelung des § 18a Abs. 1 Satz 5 AsylG europarechtlichen Anforderungen genügt, nicht an. Für den völlig substanzlosen Vortrag des Antragstellers, die Anhörung sei grob fehlerhaft durchgeführt worden, bestehen keine Anhaltspunkte.
3. Der weiterhin gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 13 K 2674/18.A) anzuordnen,
ist unzulässig. Es fehlt bereits an seiner Statthaftigkeit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller kann das gegenüber der Antragsgegnerin als Rechtsträgerin der Bundespolizei im Klageverfahren zutreffend formulierte Rechtsschutzziel, ihm die Einreise zu gestatten, allein im Wege eines Verpflichtungsbegehrens und damit im Eilverfahren allein über § 123 VwGO erreichen. Unabhängig davon hat der Antrag aus den unter 2. gemachten Erwägungen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).