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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 03.09.2018 – VG 7 K 84/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0903.7K84.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die am … geborene Klägerin wendet sich gegen die (nachträgliche) Nichtbewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für einen Auslandsaufenthalt an einer US-amerikanischen High School für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis März 2016.

Die Klägerin besuchte von August 2015 bis Mai 2016 eine High School in den USA. Am 31. Oktober 2015 beantragte sie mit einem auf den 25. August 2015 datierten Formblatt beim Beklagten Ausbildungsförderung. Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte der Beklagte ihr mit, dass für die Entscheidung über den Antrag die in vorbezeichnetem Schreiben näher bezeichneten Unterlagen und Angaben fehlen, und bat darum, diese unverzüglich einzureichen. Zugleich wies er darauf hin, dass der Antrag abzulehnen ist, wenn nicht binnen eines Monats nach Zugang dieser Aufforderung die angegebenen Beweismittel erbracht werden. Nachdem die Klägerin die angeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig eingereicht hatte, lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem BAföG mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis Juni 2016 wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin ab.

Den hiergegen am 21. Januar 2016 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 zurück, weil die Klägerin weiterhin nicht alle für die Entscheidung über ihren Antrag erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte. Die hiergegen am 4. April 2016 erhobene Klage nahm die Klägerin in dem zum Geschäftszeichen - VG 7 K 808/16 - geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. August 2016 zurück.

Am 11. April 2016 legte die Klägerin dem Beklagten weitere Unterlagen vor, u.a. eine Bevollmächtigung ihres sie vertretenden Vaters, eine Bescheinigung der High School, das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss mit Versetzungsvermerk, den Werdegang, zwei Formblätter und eine Berechnung des zu versteuernden Einkommens ihres Vaters für das Jahr 2013.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 12. Mai 2016 Ausbildungsförderung für die Monate April und Mai 2016 in Höhe von monatlich 625 €.

Gegen den am 13. Mai 2016 bei der Post aufgegebenen Bescheid vom 12. Mai 2016 legte die Klägerin am 13. Juni 2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016, bei der Post aufgegebenen am 7. Dezember 2016, zurückwies.

Mit ihrer am 7. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, der Beklagte habe trotz der verspäteten Vorlage der für die Bearbeitung des Förderantrags erforderlichen Unterlagen die Entscheidung über eine rückwirkende Bewilligung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 nicht ermessensfehlerfrei getroffen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 teilweise aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr auch für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Mai 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die für die Klägerin beim Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus §§ 67, 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil – (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gemäß § 67 SGB I kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die erforderliche Mitwirkung nachgeholt wird. Der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens folgt aus § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht insoweit nur, ob der Verwaltungsakt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Ermessensentscheidung im Bescheid vom 12. Mai 2016 und im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 -, juris = BVerwGE 71, 8).

§ 66 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, - soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind - die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Antragsteller die in den §§ 60 bis 62 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 62 SGB I) und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 -, juris, Rn. 13).

Auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016, gegen die die Klägerin im Einzelnen nichts erinnert hat und der das Gericht nichts hinzuzufügen hat, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.