Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.05.2019 – 8 K 819/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0514.8K819.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks B... in L... ist, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten für die Umbindung ihres Trinkwasserhausanschlusses einschließlich Austauschs der Ventilanbohrbrücke durch den Beklagten.

Anfang des Jahres 2013 wurden in L... in der L..., im E... und im B... (sogenannte Stadtrandsiedlung) die Anliegerstraßen hergestellt bzw. erneuert. Seit circa 15 Jahren lässt der Beklagte, der dem Trink- und Abwasserzweckverband L... (im Folgenden: Zweckverband) vorsteht, immer dann, wenn Straßen aufgrund von Straßenbaumaßnahmen aufgerissen werden, Versorgungsleitungen aus Asbestzement gegen solche aus Polyethylen austauschen. Hintergrund dieser Grundsatzentscheidung waren gehäufte Rohrbrüche einer Asbestzementleitung in der B... in L..., die nach Fertigstellung der dort ausgeführten Straßenbaumaßnahmen auftraten. Auch im B... wurde die bisherige Trinkwasserleitung gegen eine Leitung aus Polyethylen ausgetauscht. In diesem Zusammenhang veranlasste der Beklagte die Trennung des Hausanschlusses der Klägerin von der Hauptleitung, die Erneuerung der sogenannten Ventilanbohrbrücke − das Verbindungsstück zwischen der Hauptversorgungsleitung und der Grundstücksanschlussleitung − sowie die Neuverbindung des Hausanschlusses. Die schon zuvor aus Polyethylen bestehende Grundstücksanschlussleitung des seit 1975 an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks wurde dabei nicht ausgetauscht.

Mit Bescheid vom 24. August 2015 setzte der Beklagte einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 360,71 EUR gegenüber der Klägerin fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Bescheid vom 7. März 2016 zurück.

Am 1. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie meint, die dem Kostenerstattungsbescheid zugrunde liegende Satzung sei unwirksam. § 3 Abs. 1 der Kostenerstattungssatzung Trinkwasserhausanschlüsse, wonach kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, sei im Hinblick auf den relevanten Zeitpunkt nicht hinreichend bestimmt. Zudem bestimme die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner nicht in Einklang mit § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG, auf den § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG verweise. Dort sei eine persönliche Erstattungspflicht des Rechtsnachfolgers nicht vorgesehen. Davon abgesehen lägen auch die Voraussetzungen des Kostenersatzanspruchs nicht vor. Die Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses sei nicht von ihr in Auftrag gegeben worden. Eine Erneuerung sei in Anbetracht der bisherigen Lebensdauer des alten Anschlusses weder infolge Verschleißes noch wegen Funktionsuntüchtigkeit notwendig gewesen. Der Beklagte habe sich nur aus Anlass der Erneuerung der Versorgungsleitung in der Straße für den Austausch entschieden, so dass der Tatbestand der „Erneuerung“ nicht vorliege. Auch der Tatbestand einer „Veränderung“ liege nicht vor. Anlass für den Austausch der Trinkwasserleitung seien ausschließlich die Straßenbauarbeiten; ein Sachzusammenhang zu dem Benutzungsverhältnis bzw. zum ordnungsgemäßen Funktionieren der öffentlichen Einrichtung liege nicht vor. Zudem habe sich auch die Lage bzw. der Verlauf der Trinkwasserleitung nicht geändert, sondern lediglich deren Material.

Sie beantragt,

den Kostenersatzbescheid vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klägerin sei für die Umbindung ihres Grundstücksanschlusses kostenersatzpflichtig, weil er sich aus vernünftigen Gründen − nämlich des Gesundheitsschutzes und der Versorgungssicherheit − für einen Austausch der Asbestzement-Hauptleitung durch eine solche aus Polyethylen entschlossen habe. Von dem Werkstoff Asbestzement gingen im Reparaturfall − Behebung von Schäden durch Straßenbaumaßnahmen oder Austausch von Ventilanbohrbrücken − Gesundheitsgefahren aus. Ein Austausch der Ventilanbohrbrücke sei zudem aufgrund ihres Alters erforderlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Er findet seine rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 2, 3 und 4 der Satzung über den Kostenersatz für die Trinkwasserhaus- oder Grundstücksanschlüsse im Bereich des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... (Kostenerstattungssatzung Trinkwasserhausanschlüsse) vom 12. Juni 2012 (im Folgenden: KES).

1. Die Kostenerstattungssatzung ist wirksam.

a) Nach der für den Kostenersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG entsprechend − d. h. soweit seiner Rechtsnatur nach möglich − anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Erstattungsschuldner, den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs sowie den Maßstab im Sinne einer Berechnungsmethode für Aufwand und Kosten angeben (VG Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -, n. v., EA S. 19; vgl. auch Kluge in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 Rn. 50). Fehlt eine dieser Mindestregelungen gänzlich, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Folge. Im Übrigen richtet sich die Frage der Fehlerfolge nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB. Danach ist eine Satzung dann nicht insgesamt nichtig, wenn sie teilbar ist, der nichtige Teil also mit den übrigen Regelungen keine untrennbare Einheit bildet, weil keine Abhängigkeit der Regelungen voneinander besteht. Zudem muss anzunehmen sein, dass der Satzungsgeber nach seinem objektivierten Willen die Satzung auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 -, juris, Rn. 54; Beschluss vom 1. August 2001 - 4 B 23.01 -, juris, Rn. 4; Deppe in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand Juni 2015, § 2 Rn. 130 ff.).

Neben Anforderungen an den Mindestregelungsgehalt muss eine kommunale Satzung dem Gebot der Bestimmtheit genügen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, sodass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar sind. Es hat im Kommunalabgabenrecht allein die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 8 B 59.89 -, juris). Diese Reduzierung der Anforderungen an Bestimmtheit im Abgabenrecht hat zur Folge, dass Unbestimmtheit erst dann vorliegt, wenn es nicht mehr möglich ist, objektive, eine willkürliche Handhabung ausschließende Kriterien zu gewinnen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift als solche nimmt dieser daher nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, juris, Rn. 25 = BVerfGE 21, 209). Vielmehr genügt es den Anforderungen, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (OVG Weimar, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 -, juris, Rn. 7; vgl. zum Ganzen Holtbrügge in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 2 Rn. 99 f.).

b) Nach den vorgenannten Maßstäben liegt mit der Kostenerstattungssatzung Trinkwasserhausanschlüsse eine wirksame Satzung als Rechtsgrundlage für den Kostenersatzbescheid vor.

Sie enthält die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgeschriebenen Mindestinhalte, und zwar den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand in § 2 Abs. 1 KES, den Maßstab der Abgabe im Sinne einer Berechnungsmethode für Aufwand und Kosten in § 4 KES und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Ersatzanspruchs in § 6 KES. Sie enthält schließlich eine den Anforderungen an die Bestimmtheit genügende und auch im Übrigen wirksame Bestimmung über den Kreis der Erstattungsschuldner in § 3 KES. Zwar verstößt § 3 Abs. 5 KES gegen den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG entsprechend geltenden § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG; dies hat aber lediglich die Nichtigkeit dieses Absatzes, nicht jedoch der gesamten Kostenersatzsatzung zur Folge.

aa) 3 Abs. 1 KES lautet:

„Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.“

§ 3 Abs. 1 KES trifft damit die − neben der Bestimmung des Kreises der Schuldner − erforderliche Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schuldnerbestimmung (vgl. Kluge, a. a. O., Stand September 2017, § 10 Rn. 128), indem festgelegt wird, dass es auf den „Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides“ ankommt. Diese Formulierung genügt, anders als die Klägerin meint, den Erfordernissen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes im Kommunalabgabenrecht. Hierfür ist schon gewichtiges Indiz, dass das zugrunde liegende Gesetz selbst − das Kommunalabgabengesetz − in seinem (entsprechend anwendbaren) § 8 Abs. 2 Satz 6 zum Kreis der Abgabeschuldner eben jenen Begriff in vergleichbarem Zusammenhang verwendet („… wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides …“). Auch die Kommentarliteratur geht davon aus, dass zum Ersatzpflichtigen bestimmt werden kann, wer diese Stellung im Zeitpunkt der Bekanntgabe oder des Erlasses des Kostenersatzbescheides innehat (Kluge, a. a. O., Stand Juni 2016, § 10 Rn. 128). Davon abgesehen wird die Frage, wann ein Verwaltungsakt „erlassen“ ist, in der verwaltungsverfahrensrechtlichen Literatur − die Literatur zur Abgabenordnung ist wegen der Konnotation des Begriffs „Erlass“ im Sinne des im Sinne des § 227 AO nicht aufschlussreich − zwar nicht eindeutig beantwortet. In Betracht soll sowohl der Zeitpunkt der Bekanntgabe kommen als auch der Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt den Machtbereich der Behörde verlassen hat (vgl. zu ersterem: Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 21 und § 53 Rn. 45 sowie zu zweiterem: Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 18). Beide Zeitpunkte mögen im Einzelfall mehrere Tage auseinanderliegen, so dass ein sich in diesem Zeitraum vollziehender Eigentümerwechsel, der eine abschließende (taggenaue) Festlegung des Zeitpunkts erfordern würde, denkbar ist. Allerdings handelt es sich lediglich um eine Unbestimmtheit nicht begründende Frage der Auslegung, die mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann; die für das Land Brandenburg verbindliche Auslegung über den „Zeitpunkt des Erlasses eines Verwaltungsakts“ ist gerichtlicher Feststellung zugänglich.

bb) Jedoch verstößt § 3 KES zum Kreis der Ersatzpflichtigen mit der in Absatz 5 getroffenen Regelung gegen den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG entsprechend anwendbaren § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG. § 3 Abs. 5 KES lautet:

„Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Kostenersatzpflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist dem TAV sowohl vom bisherigen Kostenerstattungspflichtigen als auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird der Wechsel nicht rechtzeitig dem TAV angezeigt, haftet neben dem Rechtsnachfolger auch der bisherige Rechtsinhaber für die Beitragsschuld.“

§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG regelt den Kreis der Beitragsschuldner − bzw. im Fall des § 10 KAG der Erstattungspflichtigen − abschließend (Becker in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand Januar 2017, § 8 Rn. 151). Dagegen verstößt § 3 Abs. 5 KES, soweit er eine Rechtsnachfolge in die Erstattungspflicht sowie eine parallele „Haftung“ mehrerer Personen, die nacheinander Eigentümer des Grundstücks waren bzw. sind, anordnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 -, juris, Rn. 30; VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 1993 - 5 UE 71/90 -, juris, Rn. 23; Kluge, a. a. O., Stand Juni 2016, § 10 Rn. 129).

Dieser Fehler führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Kostenerstattungssatzung Trinkwasserhausanschlüsse (vgl. zur Teilnichtigkeit bei Fehlern im Hinblick auf die Bestimmung des Kreises der Abgabeschuldner: OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 68 ff.). Zwar gehört die Bestimmung des Kreises der Erstattungsschuldner zu dem notwendigen Regelungsgehalt einer Kostenerstattungssatzung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG i. V. m. § 2 Abs. 1 KAG (siehe hierzu schon oben). Hier ist aber § 3 KES trotz des angesprochenen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG nur teilnichtig, denn die Norm bleibt auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll, insbesondere umfasst der Restbestand der Bestimmung den von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderten Mindestinhalt. Ohne den nichtigen Teil zur Rechtsnachfolge und parallelen persönlichen Erstattungspflicht in Absatz 5 von § 3 KES verbleibt es bei einer mit § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG in Einklang stehenden, vollständigen Regelung des Erstattungspflichtigen in § 3 Abs. 1 bis 4 KES. Zudem ist anzunehmen, dass der Zweckverband § 3 KES auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte.

2. Die Voraussetzungen für den Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz gemäß § 10 Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 2, 3 und 4 KES lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides auch vor.

Gemäß § 2 KES sind der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses (Grundstückanschlussleitung) von der Straßenleitung bis zur Absperrarmatur hinter der Mengenmesseinrichtung bzw. dem Wasserzähler dem Zweckverband zu ersetzen. Der Hausanschluss verbindet die öffentliche Wasserversorgungsanlage mit der Hausinstallation bzw. den Versorgungsanlagen des Grundstückseigentümers. Zum Hausanschluss gehören alle Anlagenteile von der Ventilanbohrschelle bzw. dem Abzweig von der Hauptversorgungsleistung bis zur Absperrarmatur (in Fließrichtung) hinter der Mengenmesseinrichtung bzw. dem Wasserzähler (§ 2 Abs. 2 KES, ebenso § 2 Abs. 4 der Trinkwassersatzung des Zweckverbandes vom 25. November 2014, im Folgenden: TWS). Der Hausanschluss ist nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 2 Abs. 3 Satz 3 TWS).

Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Erstattungspflicht sind erfüllt (hierzu unten a). Zudem ist ein Sonderinteresse der Klägerin als erforderliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kostenersatzanspruchs gegeben (hierzu unten b).

a) Eine tatbestandliche „Veränderung“ eines Hausanschlusses im Sinne von § 2 Abs. 1 KES liegt dann vor, wenn der Anschluss an die technischen Gegebenheiten einer erneuerten Trinkwasserversorgungsleitung angepasst werden muss, wobei Voraussetzung ist, dass die Erneuerungsmaßnahme ihrerseits notwendig war. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Maßnahme mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Wasserversorgungssystems im Zusammenhang steht (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. September 2009 - 4 L 279/08 - juris, Rn. 12; Kluge, a. a. O., Stand August 2018, § 10 Rn. 69a). Darüber hinaus muss die Maßnahme nach Art und Umfang frei von Ermessensfehlern sein.

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Im Zuge der Neuverlegung der Wasserversorgungsleitung im Birkensteig ist der Trinkwasserhausanschluss des streitbetroffenen Grundstücks von der alten Wasserleitung im Straßenbett getrennt und auf die neue Versorgungsleitung umgebunden worden. Dabei war zur Anpassung an die neuen technischen Gegebenheiten − aufgrund der neuen Lage der Versorgungsleitung (neben der bisherigen Leitung), wovon die Kammer ausgeht, sowie des veränderten Materials und der damit einhergehenden veränderten Befestigungsweise − ein Austausch der Ventilanbohrbrücke des Hausanschlusses der Klägerin erforderlich. Nachvollziehbar und von der Klägerin nicht widersprochen, hat der Verbandsingenieur des TAV L... in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass beim Austausch einer Trinkwasserleitung aus Asbestzement gegen eine solche aus Polyethylen die Asbestzementleitung üblicherweise im Boden belassen und die neue Leitung daneben verlegt wird, wobei dies auch der Handhabung des Zweckverbandes entspricht. Zudem hat er nachvollziehbar erklärt, dass sich Ventilanbohrbrücken für Asbestzementleitungen von Ventilanbohrbrücken für Polyethylenleitungen − beispielsweise hinsichtlich der Art der Befestigung an der Hauptleitung − unterscheiden, so dass beim Austausch der Hauptversorgungsleitung eine Wiederverwendung der alten Ventilanbohrbrücke ausscheidet. Die Neuverlegung der Versorgungsleitung stellt sich dabei als notwendige Maßnahme dar. Der Zweckverband hat sich vor circa 15 Jahren − aufgrund von im Nachgang zu Straßenbaumaßnahmen an Asbestzementrohren aufgetretenen Rohrbrüchen − dazu entschlossen, Leitungen aus Asbestzement immer dann, wenn Straßen aufgrund von Straßenbaumaßnahmen ohnehin aufgerissen werden, gegen solche aus Polyethylen auszutauschen. Wasserrohrbrüche beeinträchtigen nicht nur die Zuverlässigkeit der Versorgung, sie sind überdies Anlass für Reparaturmaßnahmen, die im Falle von Asbestzement aufgrund der Freisetzung lungengängiger Asbestfasern Gesundheitsgefahren bergen. Dieses Risiko besteht auch bei Arbeiten an der Abzweigung zum Hausanschluss sowie im Falle der Zersetzung alternder Asbestleitungen. Da Anfang des Jahres 2013 die Anliegerstraßen in der sogenannten Stadtrandsiedlung hergestellt bzw. erneuert wurden, veranlasste der Beklagte auch hier einen Austausch der Hauptversorgungsleitung, der sich vor dem geschilderten Hintergrund als für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wasserversorgung notwendig darstellt. Der Beklagte hat Art und Umfang der Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange der betroffenen Grundstückseigentümer bestimmt (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2019, § 10 Rn. 27). Die Arbeiten am Grundstücksanschluss sind auf das notwendige Maß, d. h. die Umbindung und den Austausch der Ventilanbohrbrücke als Verbindungsstück beschränkt worden. Von einem Austausch der Grundstücksanschlussleitung selbst hat der Zweckverband hingegen abgesehen.

Ob daneben der Tatbestand der Erneuerung im Sinne von § 2 KES erfüllt ist, weil ein altersbedingter Verlust der Funktionsfähigkeit der Ventilanbohrbrücke vorlag, kann aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ersatzpflicht wegen der Veränderung eines Hausanschlusses dahinstehen. Hierfür spricht aber, dass die normale Nutzungsdauer der Ventilanbohrbrücke erreicht gewesen sein dürfte, so dass der Zweckverband unter Berücksichtigung des ihm insofern zustehenden Einschätzungsspielraums die Ventilanbohrbrücke kostenpflichtig erneuern durfte. Ob und wann eine Erneuerung infolge Verschleißes gerechtfertigt ist, richtet sich nach einer am Stand der Wissenschaft und Technik orientierten Prognose; Hilfsmittel für die Ermittlung der durchschnittlichen Nutzungsdauer können Erfahrungswerte über die technische Lebensdauer von Rohrleitungen sein, wie sie sich aus den Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungs-Richtlinien 1976 - WertR 76, veröffentlicht in Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 146 vom 6. August 1976) ergeben (vgl. Kluge, a. a. O, Stand August 2018, § 10 Rn. 66). Da die Klägerin bereits seit 1975 an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen war − ohne dass seither ein Austausch von Teilen des Hausanschlusses stattgefunden hat −, ist das Alter der Ventilanbohrbrücke im Zeitpunkt der Änderungsmaßnahme im Jahre 2013 auf 38 Jahre zu beziffern, weshalb die in der WertR 76 angegebene Nutzungsdauer für Rohrleitungen von 40 (bis 60) Jahren beinahe erreicht war. Dafür, dass hier eher die untere Grenze anzusetzen war, spricht auch, dass nach Auskunft des Verbandsingenieurs in der mündlichen Verhandlung das im Hinblick auf seinen pH-Wert leicht saure Trinkwasser im Verbandsgebiet zu einer stärkeren Abnutzung von Asbestzementleitungen führt, was nachvollziehbar erscheint.

Auch im Übrigen bestehen auf Grundlage der Kostenerstattungssatzung Trinkwasserhausanschlüsse gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Bedenken. Mit Beendigung der Maßnahme im Juni 2013 war der Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 4 KES entstanden. Der Aufwand für die Veränderung ist gemäß § 4 Abs. 2 KES in dem Bescheid vom 24. August 2015 in der tatsächlich entstandenen Höhe angesetzt und der Bescheid an die Klägerin als erstattungspflichtiger Eigentümerin gemäß § 3 Abs. 1 KES gerichtet worden.

b) Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal − und damit als unerlässliche Voraussetzung für einen darauf gestützten Kostenersatzbescheid − erfordert das Bestehen eines Ersatzanspruchs gemäß § 10 KAG über die satzungsgemäßen Voraussetzungen hinaus, dass die Maßnahme im Sonderinteresse des zum Aufwendungsersatz herangezogenen Grundstückseigentümers erbracht worden ist (vgl. nur Kluge, a. a. O., Stand September 2017, § 10 Rn. 83 ff.). Die Rechtfertigung des Kostenersatzanspruchs nach § 10 KAG liegt darin, dass die Leistung des Abgabengläubigers gerade im Interesse des Grundstückseigentümers liegt. Dies bedeutet nicht, dass die Maßnahme dem Grundstückseigentümer „Vorteile“ im Sinne einer abstrakten oder konkreten Nützlichkeit beschert, sondern es ist im Einzelfall zu fragen, in wessen Verantwortungsbereich − auf Grundlage der von der Rechtsordnung vorge-nommenen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Einrichtungsträger und Anschlussnehmer − die Maßnahme fällt (vgl. Kluge, a. a. O., Stand September 2017, § 10 Rn. 87). Im vorliegenden Fall lässt sich feststellen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Maßnahme dem Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 4, 6 TWS unterlag. Sie war und ist daher nicht nur verpflichtet, ihr Grundstück an die Trinkwasserleitung des Beklagten anzuschließen, sondern auch, es fortgesetzt angeschlossen und den Anschluss in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Diese Verpflichtung schließt es ein, den Anschluss einer veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, zu der der Einrichtungsträger im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Wasserversorgungssystems nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt ist, anzupassen und die dadurch bedingten Kosten zu tragen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. September 2009, a. a. O., Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2017 - 9 LB 102/15 -, juris, Rn. 22; VGH Kassel, Urteil vom 27. April 1988 - 5 UE 174/86 -, juris, Rn. 18; Kluge, a. a. O., Stand September 2017, § 10 Rn. 92). Der Abgabenpflichtige hat also eine Folgepflicht, mit der die Folgekostenpflicht des § 10 KAG einhergeht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Notwendigkeit zur Änderung des Grundstücksanschlusses − wie vorliegend, s. o. 2. a) − im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und deren Unterhaltung steht (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 27. November 2012 - VG 8 K 1556/11 -, n. v., EA S. 5).

c) Schließlich bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die mit dem Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsforderung. Die einzelnen Kostenpositionen, aus denen sich die Forderung zusammensetzt, hat der Beklagte, wie erforderlich (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2012 - VG 8 K 1055/10 -, juris, Rn. 25), in dem Bescheid aufgeführt. Dass die Kosten überhöht oder aus sonstigen Gründen unzutreffend wären, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 360 EUR festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.