Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.07.2019 – 12 L 455/19
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0705.12L455.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) mit Beginn des Schuljahres 2019/20 vorläufig in eine 7. Klasse auf der C...-Oberschule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der Vergabe von Schulplätzen faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
Soweit sich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) richtet, ist er bereits unzulässig, weil gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter der gewünschten Schule und nicht das Staatliche Schulamt über die Aufnahme an der als Erstwunsch genannten Schule zu entscheiden hat.
Auch der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarische Prüfung ergibt, dass dem Antragsteller zu 1) kein Anspruch auf Aufnahme in die C...-Oberschule zusteht. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1), ihn dort nicht aufzunehmen, rechtmäßig ist, weil dem Aufnahmebegehren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand durchgreifende Kapazitätsgründe entgegenstehen.
An der C...-Oberschule sollen entsprechend den Festlegungen des Schulträgers drei Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden. Da es sich um eine „Schule für gemeinsames Lernen“ handelt, wurde eine Klassenfrequenz von max. 25 Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schüler) festgelegt, so dass von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 75 Schülern ausgegangen wurde.
Die Festlegung der Klassenfrequenz auf 25 Schüler für die eingerichteten 7. Klassen unterliegt unter Berücksichtigung des dargestellten Prüfungsmaßstabes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. Dazu hat die Kammer mit Beschluss vom 20. Juli 2018 (VG 12 L 568/18) ausgeführt:
„Diese Klassenfrequenz steht in Übereinstimmung mit Nr. 2.5 des Rundschreibens 3/17 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. Februar 2017. Danach soll eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Dieses Rundschreiben gilt für alle Schulen, die vom staatlichen Schulamt als „Schule für Gemeinsames Lernen“ genehmigt wurden sowie für das entsprechende Antrags- und Auswahlverfahren. Das Konzept sieht nach den Ausführungen der Antragsgegnerin vor, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam in einer Klasse lernen. Eine entsprechende Genehmigung für die L...-Gesamtschule hat das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 27. Februar 2018 beginnend mit dem neuen Schuljahr 2018/2019 erteilt. Nach Nr. 1 des Rundschreibens 3/17 gelten Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Mit der Festlegung der Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern trifft das Rundschreiben als Verwaltungsvorschrift eine von der Nr. 5 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorga- nisation) vom 26. Juli 2017 i.V.m. der Anlage 1 zu den VV-Unterrichtsorganisation abweichende Regelung. Denn nach dieser gilt u.a. bei der Einrichtung von Klassen in den Jahrgangsstufen 1 und 7 zu Beginn des jeweils ersten Semesters durch die Schulleiterinnen und Schulleiter der jeweilige Frequenzrichtwert gemäß Anlage 1. Dieser beträgt in der Sekundarstufe I an Gesamtschulen und Gymnasien 27.
Auch wenn das Rundschreiben 3/17 als Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht bindet, spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass Nr. 2.5 des Rundschreibens eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG darstellt. Das Gericht hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es nicht sachgerecht, mithin willkürlich wäre, eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern in der hier genehmigten „Schule für gemeinsames Lernen“ zu Grunde zu legen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die Ausführungen und Regelungen in dem Rundschreiben 3/17, das die Bedingungen für die reduzierte Klassenfrequenz darstellt (erfolgreiches Antrags- und Auswahlverfahren) und das ausführliche Konzept der Landesregierung „Gemeinsames Lernen in der Schule“ (Drucksache 6/5781). Nach dem vorgenannten Konzept ist gemeinsamer Unterricht ein solcher, in dem Schülerinnen und Schüler mit und ohne förmlich festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemeinen Schulen unterrichtet werden. Die Schülerinnen und Schüler lernen gemeinsam, unabhängig davon, in welchem Maße individuell unterschiedlicher, besonderer Unterstützungsbedarf besteht, als auch unabhängig davon, ob dieser als sonderpädagogischer Förderbedarf in einem förmlichen Verfahren festgestellt wird. Die Schulen für gemeinsames Lernen bieten nicht nur sonderpädagogische Förderung, sondern auch darüber hinaus individuelle Unterstützung (S. 26). Dies erfordert eine systematische, fortlaufende und besser situationsangepasste Diagnostik und effizientere Unterstützung (S. 27). Nach dem Konzept, das den Verbleib von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Unterstützungsbedarf in den allgemeinen Schulen zum Inhalt hat, hat diese Entwicklung unvermeidlich Wirkung auf die Unterrichtsorganisation und weitergehend auf Schulstruktur und Schulentwicklungsplanung (S. 30). Insoweit wird auch das gemeinsame Lernen in der Sekundarstufe 1 konzeptionell neu aufgestellt (S. 40). Es soll in der Regel der Klassenfrequenzrichtwert 25 gelten (S. 41). Dass Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation und Konzeption im Vergleich zu Schulen, die an diesem pädagogischen Konzept nicht teilnehmen, zu erwarten sein dürften, wird auch deutlich in Anbetracht der zu treffenden Maßnahmen zur individuellen Förderung, vgl. Nr. 2.1 des Rundschreibens 3/17. Insoweit wäre auch eine Erhöhung der Klassenfrequenz für einzelne Klassen ohne Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Gesamtkonzept nicht vereinbar.
Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, der sich mit der reduzierten Klassenfrequenz aufgrund des Konzepts des gemeinsamen Lernens nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat, nicht dargelegt, welche Gründe bzw. Umstände dafür sprechen könnten, dass ein gemeinsames Lernen im vorgenannten Sinne auch mit einer größeren Klassenfrequenz zu bewältigen wäre.
Der Einwand des Antragstellers, die Verwaltungsvorschriften seien unwirksam, greift nicht durch. § 146 BbgSchulG regelt neben § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG die Zuständigkeit des für Schulen zuständigen Ministeriums zum Erlass der zur Durchführung des Brandenburgischen Schulgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die für die Durchführung eines Gesetzes zuständige oberste Verwaltungsbehörde kann ohne weiteres die nachgeordneten Behörden im Wege solcher Vorschriften zu einer von ihr für rechtmäßig gehaltenen Norminterpretation oder zu einer gleichmäßigen Handhabung von Vorschriften anweisen, die ein Ermessen eröffnen (vgl. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris, Rn. 15 f.).“
Die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
Für das vorliegende Verfahren ist daher von einer Kapazität von insgesamt 75 Plätzen auszugehen.
Da es sich bei der gewünschten Schule um eine Oberschule handelt und den 75 zu vergebenden Plätzen 113 Anmeldungen gegenüberstehen, richtet sich das Aufnahmeverfahren nach § 53 Abs. 3 und 4 BbgSchulG i.V.m. § 50 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe 1 (Sek 1-V) vom 2. August 2007 in der Fassung vom 17. Juli 2018. Die zur Verfügung stehenden Plätze sind somit nach folgendem Aufnahmeverfahren zu vergeben:
Von der Gesamtzahl der freien Plätze sind gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 Ziff. 1 BbgSchulG vorrangig und vorab die sog. „besonderen Härtefälle“ abzuziehen. Darüber hinaus sind ebenfalls vorab die Plätze für Schüler abzuziehen, bei denen nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die aus diesem Grund der C...-Oberschule zugewiesen wurden. Diese Aufnahmen und Zuweisungen erfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Sek 1-V außerhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 BbgSchulG (ebenfalls) vor. Schließlich sind in den Fällen einer Oberschule mit angegliederter Primarstufe nach § 6 Abs. 4 Sek 1-V diejenigen Grundschüler vorrangig aufzunehmen, die die jeweilige Schule bereits besuchen. Die verbleibenden Plätze sind gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 und 6 BbgSchulG nach der Nähe der Wohnung zu vergeben, wobei bis zu 50 % an Schüler vergeben werden können, bei denen besondere Gründe vorliegen.
Im vorliegenden Fall waren vorrangig sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und 30 Schüler, die bereits die angegliederte Primarstufe besuchen, aufzunehmen sind, so dass sich eine Aufnahmekapazität von 39 Plätzen ergibt.
Für die Vergabe dieser Plätze hat die Antragsgegnerin zu 1) für alle (weiteren) Schüler eine Rangliste nach der Nähe der Wohnung zur Schule erstellt und die ersten 39 Schüler aufgenommen. Der Antragsteller zu 1) belegte den Rang 95, seine Aufnahme wurde abgelehnt.
Diese Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Von den 39 zu vergebenden Plätzen war kein Platz an den Antragsteller aufgrund eines besonderen Härtefalls vorrangig zu vergeben.
Gemäß § 5 Sek 1-V obliegt es den Eltern, bereits im Rahmen der Anmeldung anzugeben, ob sie das Vorliegen eines Härtefalles geltend machen wollen. Nachträglich vorgebrachte Tatsachen, die zur Annahme eines Härtefalles führen könnten, können im Auswahlverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (Beschlüsse der Kammer vom 2. August 2018, VG 123 L 664/18; vom 29. August 2014, VG 12 L 745/14). Maßgeblich ist hierbei angesichts der begrenzten Kapazitäten der Schutz aller am Auswahlverfahren beteiligten Schüler, da eine spätere Revision zu Lasten der bereits aufgenommenen Schüler gehen müsste (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2012, VG 12 L 299/12). Einschränkend hat die Kammer einen Härtefall allerdings auch ohne entsprechende Geltendmachung im Anmeldeformular berücksichtigt, wenn der aufnehmenden Schule die den Härtefall begründenden Umstände bekannt sind und es sich nicht um höchst persönliche Gründe handelt (vgl. Beschlüsse vom 30. August 2017, VG 12 L 878/17, juris; und vom 21. August 2014, VG 12 L 625/14).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn im Anmeldeformular, mit dem die allein sorgeberechtigte Antragstellerin zu 2) ihren Sohn, den Antragsteller zu 1), an der C...-Oberschule angemeldet hat, befindet sich kein Kreuz in dem für die Geltendmachung eines Härtefalles vorgesehenen Kästchen. Und auch die Umstände, die nunmehr in diesem Zusammenhang vorgetragen werden, nämlich die schwierige Situation des Antragstellers zu 1) an seiner bisherigen Grundschule wegen einiger Mitschüler, die zum überwiegenden Teil auch auf die C...-Oberschule wechseln, stellen keine höchst persönlichen Gründe dar, die der aufnehmenden Schule hätten bekannt sein müssen. Eine nachträgliche Berücksichtigung dieser nunmehr vorgetragenen Umstände ist somit ausgeschlossen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2) im Anmeldeformular die C...-Oberschule als Zweitwunsch angegeben hatte, ohne in irgendeiner Form auf evtl. bestehende Bedenken im Hinblick auf diese Schule hinzuweisen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin zu 1) möglich sein wird, bei der Aufteilung der Schüler auf die verschiedenen Klassen den vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen und die im vorliegenden Verfahren genannten bisherigen Mitschüler verschiedenen Klassen zuzuweisen. So könnte sichergestellt werden, dass der Antragsteller zu 1) sich nicht im gleichen „Mobbing-Umfeld“ wieder findet wie an seiner bisherigen Grundschule.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.