Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.10.2019 – 7 K 3210/16.A
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1007.7K3210.16.A.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, ein am in Kabul, Afghanistan geborener lediger afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, begehrt subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen.
Nach eigenen Angaben verließ er Afghanistan am 3. Dezember 2015 und reiste über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland, die er etwa einen Monat nachdem er Afghanistan verlassen hatte, erreichte. Nach Aktenlage reiste der Kläger am 15. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. November 2015 einen Asylantrag.
In seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 3. August 2016 gab er an, für die Reise 9.000 US-$, die er aus dem Verkauf seines Taxis hatte, aufgewendet zu haben. Seine Eltern leben beide in Kabul und er habe weitere Verwandte (Großfamilie). Er habe die Schule bis einschließlich zur neunten Klasse besucht, könne aber nicht lesen und schreiben. Einen Beruf habe er nicht erlernt, zuletzt habe er als Taxi- und LKW-Fahrer gearbeitet und einen monatlichen Verdienst von 10.000 bis 20.000 Afghani gehabt. Seine Familie habe in einem kleinen Haus gewohnt, von dem er nicht wisse, ob es noch existiere. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Er sei in Afghanistan nie vor einem Gericht gewesen und sei dort nie bestraft oder verurteilt worden, auch habe er nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Er habe sich in seiner Heimat politisch nicht betätigt und sei nie Mitglied einer Partei gewesen.
Er habe Afghanistan verlassen, weil der Vater eines Mädchens aus der Nachbarschaft, in das er sich verliebt habe, damit nicht einverstanden und deswegen hinter ihnen her gewesen sei und auf beide geschossen habe. Zwei Tage nach diesem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Er sei deswegen nicht zur Polizei gegangen. Dem Vater des Mädchens habe er nicht dadurch ausweichen können, dass er in eine andere Gegend in Afghanistan geht, weil er auch dort nicht in Ruhe gelassen worden wäre. Der Vater des Mädchens habe andere Leute damit beauftragt, ihn zu töten. Die Beziehung zu dem Mädchen sei keine intime Beziehung gewesen, er habe sich lediglich unregelmäßig mit ihr getroffen und sie gelegentlich in seinem Auto mitgenommen. Sonstige Probleme habe er nicht gehabt, wegen derer er Afghanistan verlassen habe. Er sei sich sicher, dass der Vater des Mädchens ihn töten werde, wenn er wieder in Afghanistan sei. Was aus dem Mädchen geworden sei, wisse er nicht.
Mit Bescheid vom 10. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. August 2016 zugestellt.
Mit seiner am 22. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage, die er insoweit zurückgenommen hat, als zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt worden ist, beantragt der Kläger nunmehr noch,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen (zum Geschäftszeichen VG 13 K 2201/16.A gekennzeichneten und dadurch irrlaufenden) auf den 19. September 2019 datierten Schriftsatz zu den Akten gereicht mit einer auf paschtu abgefassten Erklärung der Bezirksältesten des Bezirks Hodkhel (nebst englischer Übersetzung) als Anlage. Der Kläger ist informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die vom Beklagten für die Klägerin geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage hat verhandelt und entschieden werden können, obwohl seitens der Beklagten niemand zum Termin erschienen war. Die der Beklagten am 22. August 2019 zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung enthält den entsprechenden Hinweis nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Klage mit Ausnahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, zwar zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhoben. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) aber sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als auch in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten unbegründet.
1. Soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. August 2016 dem Kläger ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt wird, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG.
Subsidiärer Schutz setzt voraus, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer ernsthafter Schaden droht in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor drohendem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor einem ernsthaften Schaden gemäß § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG kann nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 QRL, ergänzend anzuwenden (§ 1Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4Abs. 3 Satz 1 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). Wie sich aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 QRL ergibt, kann dabei entsprechend der überkommenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) von dem schutzsuchenden Ausländer erwartet werden, dass er sich nach Möglichkeit bemüht, die geltend gemachte Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr nachzuweisen oder jedenfalls substantiiert glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
Es liegen auch keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen [zur Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts im Sinne der Richtlinie EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris (zur identischen Regelung des Art. 15c QRL alt = EGRL 83/2004)] nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren ist (dazu EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris ) kann dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 -, juris). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris).
Der Kläger stammt aus der Landeshauptstadt Kabul, so dass hinsichtlich der Gefahrensituation primär auf diese Region abzustellen ist.
Die relevanten Lebensverhältnisse in Afghanistan und die Situation von Rückkehrern gestalten sich wie folgt:
Afghanistan hat etwa 27 bis 34 Millionen Einwohner. Über 40 % der Bevölkerung sind unter 15 Jahre, zwei Drittel unter 25 Jahre alt. Geprägt wird das Leben der Menschen im Land von einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage, außerdem von prekären humanitären Gegebenheiten sowie von einer anhaltend schlechten Sicherheitslage. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - freiwillig Zurückgekehrte, aber auch Abgeschobene - sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt. Sie sehen sich dem generellen Verdacht gegenüber, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben. Die Unterstützung durch Angehörige und Familie - soweit vorhanden - ist darüber hinaus des Öfteren eingeschränkt, weil die Rückkehr nach Afghanistan als Ausdruck des Versagens trotz des vermeintlich leichten Lebens im Westen verstanden wird. Des Weiteren wird als Gefahr beschrieben, dass die Taliban die Flucht als ein Verhalten werten, mit dem man sich ihrem Machtanspruch entziehen will. Nachvollziehbar erscheint angesichts dessen, dass von Seiten der Taliban das Interesse bestehen soll, zur allgemeinen Abschreckung diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich ihnen entzogen haben. Entsprechend wird die ohnehin allgemein übliche Überprüfung der Biographie der Rückkehrer durch das neue soziale Umfeld noch sorgfältiger als üblich vorgenommen, da sie wegen ihrer Flucht grundsätzlich verdächtigt werden, sich persönlicher Verfolgung entzogen zu haben - sei es durch militante Gruppierungen oder Privatpersonen. Zudem wird angesichts des - grob verzerrt und übersteigert wahrgenommenen - Reichtums in Europa in Afghanistan oft davon ausgegangen, dass Rückkehrer während ihrer Zeit im Westen zu Wohlstand gekommen sind. Sowohl sie selbst als auch ihre Familien laufen daher Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden, die lebensbedrohlich sein können. Das gleiche gilt für bekanntgewordenen Kontakt mit Ausländern. Schließlich berichten Rückkehrer von Problemen mit Behörden oder Sicherheitskräften, insbesondere, weil sie als anders aussehend wahrgenommen werden, weil sie keine Tazkira haben, aber auch, weil sie als Sicherheitsrisiko empfunden werden, da sie mangels Ausbildung und mangels Chancen auf Arbeit als potentielle Drogenhändler oder durch bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte leicht zu rekrutierende Personen gesehen werden. Andererseits können Rückkehrer - anders als die übrige Bevölkerung - von Unterstützungsmaßnahmen profitieren. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Unterstützung in Gestalt von Geldzahlungen können afghanische Rückkehrer, die sich freiwillig in ihr Heimatland zurückbegeben, über zwei Programme des IOM erlangen. Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützungsprogramme für Rückkehrer aus Europa. Schließlich gibt es lokale nichtstaatliche Organisationen, die freiwillige und abgeschobene Rückkehrer unterstützen, etwa IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation). Eine weitere Unterstützungsleistung können Rückkehrer zudem in Form einer kurzfristigen Unterbringung erlangen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 -, juris, Rn. 63 ff. m.w.N.).
Für Kabul als Ankunfts- und Endort der Abschiebung lassen sich teilweise Unterschiede und Besonderheiten im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan erkennen. Zwar ist die Lage auch in Kabul prekär. Sowohl die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als auch die humanitären Umstände und die Sicherheitslage sind schlecht. Zudem sind Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Obwohl die Situation für Rückkehrer nach alledem schwierig ist, stellt sie sich nicht für alle Betroffenen gleichermaßen problematisch dar. Bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen sind in besonderem Maße gefährdet. Gleiches gilt für Menschen, die als Rückkehrer - typischerweise aus den benachbarten Staaten Iran und Pakistan - häufig in den informellen Siedlungen Kabuls untergekommen und dort nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 112 ff. m.w.N.).
Die insoweit erhobenen Daten lassen sich auf die hier relevante Personengruppe alleinstehender männlicher Rückkehrer allerdings nur eingeschränkt übertragen. Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., Rn. 123) weiter aus:
„Obwohl diese Rückkehrer sich - wie dargestellt - in Afghanistan vielen Belastungen gegenübersehen und die Situation im Land äußerst schwierig ist, sind den umfangreichen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan keine Informationen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, allein der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort stehe einer Existenzsicherung in Afghanistan bzw. in Kabul (auch nur auf niedriger Stufe) entgegen. Zwar gibt es vereinzelte Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen betreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor“.
Ein individuelles Verfolgungsschicksal im Sinne von gefahrerhöhenden Umständen, die das allgemeine Risiko erhöhen könnten, hat der Kläger nicht substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich seine Verfolgungsfurcht ergibt, in schlüssiger Form und von sich aus bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung darzulegen.
Ein Ausländer darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b QRL insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen.
Für die Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz entsprechend.
Gemessen an den genannten Maßstäben für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG befindet sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor einem drohenden ernsthaften Schaden aus den in Art. 3 EMRK genannten Gründen – Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung – außerhalb seines Heimatlandes. Nach Auffassung des Gerichts ist das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal insgesamt unglaubwürdig.
Der Kläger stützt sich letztlich darauf, dass bei seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen einer vorehelichen Liebesbeziehung zu einem Mädchen aus der Nachbarschaft, die indes keine sexuelle Beziehung war, die konkrete Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch Dritte, insbesondere durch die Familie seiner früheren Freundin bestehe. Der Vater seiner damaligen Freundin, ein früherer Kommandeur der Mudschahedin, über deren weiteres Schicksal ihm nichts bekannt ist, habe auf diese und auf ihn geschossen, woraufhin er zwei Tage später, ohne sich an die Polizei zu wenden, Afghanistan verlassen habe. Letztlich trägt er damit vor, dass die Ursache für seine Flucht in einer Familienfehde liegt. Dies alles begründet aber keine individuell gefahrerhöhende Verfolgung des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Selbst bei Wahrunterstellung kann das Vorbringen des Klägers allenfalls als Bedrohung oder Konflikt interfamiliärer oder krimineller Art gewertet werden. Insbesondere ist es deswegen nicht zu einem Einschreiten der afghanischen Polizei oder Justiz gegen den Kläger gekommen. Insoweit beruft sich der Kläger auch nicht auf ein sogenanntes „Zina“-Vergehen (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im strafrechtlich relevanten Sinne. Solche Vergehen stellen im afghanischen Strafgesetz von 1976 einen Straftatbestand dar. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen „Zina“ strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Höchststrafe beträgt sieben Jahre, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren, z.B. wenn die Frau verheiratet war. Zwar werden auch Männer wegen „Zina“ bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Der Kläger stellt auch keine Umstände dar, die es plausibel nahelegen, dass er in eine Blutfehde (Vergeltung bei Ehrverletzungen - „badal“) involviert war, die nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 eine besonders sorgfältige Prüfung der Risiken erforderlich macht. Zu den in Blutfehden verwickelten Personen heißt es dort (Seite 90 f.):
„Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat“.
Eine Tat, die zu einer Blutfehde führen kann (z.B. Entführung oder Vergewaltigung von Frauen und außereheliche intime Beziehungen zu Frauen), behauptet der Kläger aber gerade nicht. Er hat vielmehr sowohl in der Anhörung nach § 25 AsylG beim Bundesamt am 3. August 2016 als auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 7. Oktober 2019 zu Protokoll gegeben, das es keine intime Beziehung zu dem Mädchen gegeben habe.
Auch im Übrigen ist seine Schilderung des von ihm vorgetragenen fluchtauslösenden Ereignisses - das nächtliche mit Schusswaffen ausgeführte Mordattentat des Vaters des Mädchens auf dieses und ihn, als sie an seinem Taxi standen mit anschließender Flucht in die Moschee - in jeder Hinsicht inkonsistent, an einigen Punkten schlicht nicht nachvollziehbar oder in sich völlig widersprüchlich. So gibt der Kläger zwar an, dass er Afghanistan am 3. Dezember 2015 verlassen habe, kann sich dann aber nicht an das Datum des Attentats erinnern, das seinen Angaben zufolge zwei Tage vorher stattgefunden haben soll. In seiner Anhörung beim Bundesamt werden die erstmals in seiner Anhörung vor Gericht mitgeteilte (Schuss)Verletzung seines Fußes mit der anschließenden Flucht in die Moschee und der Umstand, dass der Vater des Mädchens in Begleitung „uniformierter Bodyguards“ gewesen sei, die einerseits einen misslungenen Festnahmeversuch unternommen haben sollen - der indes zunächst als Mordversuch des Vaters des Mädchens an ihm, dem Kläger, und an dem Mädchen dargestellt wird - noch nicht mal erwähnt. Wenig nachvollziehbar ist es auch, dass - nach der Darstellung des Klägers - er einerseits erschossen werden sollte, dann aber andererseits („nur“) auf seine Füße geschossen wurde, er trotz einer behaupteten Schussverletzung, die dann zum „Streifschuss“ weiter abgeschwächt worden ist, seinen Verfolgern („uniformierte Bodygaurds“) entkommen kann, indem er sich in eine Moschee gerettet haben will. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2019 zu den Akten gereichte Erklärung der Bezirksältesten des Bezirks Hodkhel vermag die Kammer keine weitere Bedeutung beizumessen, als diese der Kläger selbst beschrieben hat. Zu dieser Erklärung sei es - so der Kläger - gekommen, weil er mit einem Freund über Facebook Kontakt aufgenommen habe, der zwar keinen Kontakt zur Familie des Klägers gehabt habe, der aber für die Regierung - dort in einer mächtigen Position - gearbeitet habe und sich an die Bezirksvorsteher von Hodkhel gewandt habe, ihnen seine (des Klägers) Geschichte erzählt habe, die dann die Bezirksältesten bestätigt haben.
2. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Abschiebung des Klägers stehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht.
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 9; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 97 ff.).
Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist jedoch nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts bei Rückkehr nach Afghanistan auch keine konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für das Vorliegen individueller Gefahren in diesem Sinne bestehen im Fall des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.