Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.01.2020 – 1 K 2183/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0129.1K2183.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für den Ausbau der S... zwischen der F... und dem G... in S... .
Der Beklagte ließ die S... zwischen 1994 und 2013 grundhaft ausbauen. Die Fahrbahn wurde mit Asphalt befestigt; es wurden ein einseitiger Gehweg und eine Oberflächenentwässerung angelegt. Ein Teil der Straßenbeleuchtung wurde erneuert. Der vorherige Ausbauzustand der Straße ist zwischen den Beteiligten streitig.
Der Ausbau erfolgte in zwei Bauabschnitten. Die Bauabnahme für den 1. Abschnitt zwischen F... und D... fand am 4. Mai 1994 statt. Der am 13. Dezember 2012 durch die Gemeindevertretung beschlossene Ausbau des 2. Abschnitts zwischen D... und G... wurde durch die Bauabnahme am 17. Dezember 2013 abgeschlossen. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 26. März 2014 ein.
Der Beklagte ermittelte für den 1. Bauabschnitt Herstellungskosten i.H.v. 373.104,46 €. Den beitragsfähigen Aufwand reduzierte er durch die anteilige Anrechnung von Fördermitteln i.H.v. 570.000 DM. Dies ergab unter Berücksichtigung des 90-prozentigen Anteils der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand nach der Erschließungsbeitragssatzung einen umlagefähigen Aufwand von 73.459,79 €. Für den 2. Bauabschnitt ermittelte er Gesamtkosten von 585.273,25 €. Nach Abzug der Kosten der Straßenbeleuchtung und der Zufahrten folgte daraus ein beitragsfähiger Aufwand von 478.495,77 €. Umlagefähig waren nach der Ermittlung des Beklagten damit insgesamt 504.105,98 €.
Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 1... der Gemarkung S..., S... 41. Mit Bescheid vom 15. November 2016 zog der Beklagte die Klägerin dafür zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.364,92 € heran. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2017 zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte zu Unrecht Erschließungsbeiträge erhoben habe. Vielmehr sei die S... bereits in den vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts hergestellt gewesen. Dies zeigten auch Fotos aus der Zeit um 1992, auf denen vor dem Haus Nr. 59 eine Bordsteinkante mit Schnittgerinne und ein mit Betonplatten ausgelegter Gehweg zu erkennen sei. Außerdem sei die Fahrbahn in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts für die Durchfahrt der Panzer einer nahegelegenen Kaserne mit einer Schotterdecke verfestigt worden. Beidseits der Fahrbahn seien Hochborde oder Schnittgerinne vorhanden gewesen. Dort, wo noch keine Häuser gestanden hätten, seien kleinere Mulden angelegt worden. Das von dem Beklagten vorgelegte Bodengutachten sei nicht aussagekräftig, da es von 1993 stamme.
Außerdem gebe es für den 1. Bauabschnitt kein Bauprogramm, was nach der Beitragssatzung zwingend erforderlich sei. Es lasse sich nicht feststellen, welche flächenmäßigen Bestandteile die Anlage hätte haben sollen. Falls das Bauprogramm in der Entwurfs- und Ausführungsplanung Straßenbau S..., 1. Bauabschnitt, Teil 1 vom 22. Dezember 1993 gesehen werden sollte, sei dieser Abschnitt jedenfalls nicht entsprechend dem Bauprogramm hergestellt worden. Es fehle an den geplanten Straßenbäumen und der Befestigung eines Gehwegs auf der nördlichen Seite. Nach § 8 Abs. 2 a der Erschließungsbeitragssatzung seien die flächenmäßigen Bestandteile der Anlage erst dann endgültig hergestellt, wenn beispielsweise Gehwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster usw. aufwiesen. Zwischen F... und D... verfüge der Gehweg über keine derartige Befestigung.
Die in der Satzung enthaltene Tiefenbegrenzung sei unwirksam, da im Anwendungsgebiet kein gleichmäßiges Maß der Tiefe erkennbar sein. Sie sei im Übrigen fehlerhaft angewandt worden. Bei dem bis zur hinteren Grundstücksgrenze reichenden Holzschuppen handele es sich um keine bauliche Nutzung im Sinne der Satzung.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen entgegen. Die S... sei vor 1990 noch nicht hergestellt gewesen. Zwar habe es am Anfang und Ende der Straße eine Art von Straßenbefestigung gegeben. Die dazwischenliegende Strecke sei aber unbefestigt gewesen. Nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung seien lediglich Mulden und Löcher mit unterschiedlichen Materialien, wie Bauschutt und Steinen, behelfsmäßig aufgefüllt worden. Eine durchgehende Schotterschicht habe es nicht gegeben. Auch hätten eine Straßenentwässerung und durchgehende Gehwege gefehlt.
Es seien keine Abrechnungsabschnitte gebildet worden. Vielmehr handele es sich bei der S... um eine einheitliche durchgehende Anlage. Die Straße sei damit erst mit der Bauabnahme am 17. Dezember 2013 endgültig hergestellt worden.
Auch für den 1. Bauabschnitt gebe es ein wirksames Bauprogramm, das auch umgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus der Auftragserteilung an die Firma TRP Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Potsdam auf der Basis des vorgelegten Leistungsverzeichnisses. Im Zusammenhang mit der Schlussrechnung folge daraus eindeutig, dass nur ein einseitiger Gehweg hergestellt werden sollte.
Die Tiefenbegrenzungsregelung sei zutreffend angewandt worden, insbesondere, soweit dabei Flächen mit übergreifender Bebauung berücksichtigt worden seien. Bei den davon betroffenen Grundstücken seien im hinteren Teil Baulichkeiten festzustellen. Auf dem klägerischen Grundstück reiche ein massiver Holzschuppen bis an die hintere Grundstücksgrenze. Die Tiefenbegrenzung von 30 m orientiere sich an einem durchschnittlichen Baugrundstück von 500 m² mit einer Straßenfront von ca. 15-17 m.
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden ist, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde S... in der Fassung vom 14. Juli 2016 (SBS). Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige Herstellung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen einen Erschließungsbeitrag.
Maßgebliche Anlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist dabei die S... in ihrer gesamten Länge von der F... bis zum G... . Die Ausdehnung der Anlage bestimmt sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. Dazu ist maßgebend auf das Erscheinungsbild der Straße, insbesondere in Bezug auf Straßenführung, Straßenbreite, Länge und Ausstattung abzustellen. Dabei kommt es auf das Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an (BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 4 C 55.76 –, juris; Urteil vom 7. Juli 1996 – 8 C 30.94 –, juris).
Die S... ist in ihrem gesamten Verlauf zwischen F... und G... mit einer asphaltierten Fahrbahn und einem einseitigen Gehweg gleichartig ausgebaut worden. Sie verläuft im Wesentlichen gradlinig, sodass ein Benutzer der Straße keine Zäsur in ihrem Verlauf bemerkt.
Diese Situation bestand auch im Jahr 1994 bei Fertigstellung des 1. Bauabschnitts. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich die Teilstrecke zwischen F... und D... ausgebaut war, ließ den 1. Abschnitt nach natürlicher Betrachtungsweise nicht als eigene Anlage erscheinen. Vielmehr fehlte es zu diesem Zeitpunkt am Ausbau des weiteren Verlaufs der Straße; sie war mithin unfertig. Dies entsprach auch der Willensbildung der Gemeinde, denn die Gemeindevertretung hatte bereits am 20. Januar 1994 beschlossen, Ingenieurleistungen für die Planung des 1. und des 2. Bauabschnitts zu vergeben. Abrechnungsabschnitte im Sinne von § 130 Abs. 2 BauGB sind nicht gebildet worden.
Auf den langen zeitlichen Abstand zwischen der Herstellung des 1. und des 2. Bauabschnitts kommt es damit nicht an. Der Zeitablauf ist auch unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) ohne Belang. Zwar können nach § 19 Abs. 1 S. 1 KAG Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Die Vorteilslage ist aber erst mit der erstmaligen Herstellung der Straße auf ganzer Länge im Jahr 2013 entstanden (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Mai 2019 – VG 1 K 1886/17 -, juris).
Im Gegensatz zur Ansicht der Kläger ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Fahrbahn, Gehweg und Entwässerung der S... nicht durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Danach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Mit dem Verweis auf örtliche Ausbaugepflogenheiten oder auf ein technisches Ausbauprogramm in § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser Übergangsvorschrift für die neuen Bundesländer einen Mindeststandard festgelegt, den der Ausbauzustand einer Straße erfüllen muss, um annehmen zu können, sie sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden. Dieser Mindeststandard bezieht sich sowohl auf die Ausstattung mit Teileinrichtungen, als auch auf den technischen Ausbauzustand der Straße.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2007 (- 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100 ff., juris), dem das Verwaltungsgericht Potsdam in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteile vom 11. Februar 2008 - 12 K 1094/03 - und vom 17. Oktober 2008 - 12 K 2092/06 - sowie vom 16. August 2010 – 12 K 2219/06 -, juris), bezeichnet der Begriff der „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ – wie auch der Hinweis auf ein Ausbauprogramm – ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, z. B. wegen des Fehlens von Baumaterialen, kann keine „Ausbaugepflogenheit“ begründen. Vielmehr geht es, wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 BauGB, um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderungen der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen oder grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z. B. das bloße Verfestigen oder Hobeln einer vorhandenen Sandpiste). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z. B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG a. a. O.).
Ein entsprechender Ausbau muss dabei auf der gesamten Länge der Straße erfolgt sein, um annehmen zu können, dass hier den örtlichen Ausbaugepflogenheiten oder einem Ausbauprogramm entsprechend vorgegangen wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nur eine Teillänge der Straße oder der jeweiligen Teileinrichtung fertig gestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 – 9 C 25.15 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 15. Mai 2019 – VG 1 K 1886/17 -, juris und Urteil vom 18. Oktober 2016 – VG 12 K 1961/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2005 - 9 S 4.05 -; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 2 Rdnr. 72).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass die S... zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 3. Oktober 1990 diesen Mindestanforderungen an einen Ausbau auf ihrer ganzen Länge entsprochen hätte. Auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen vom Beklagten und von den Anliegern eingereichten Fotos ist eine befestigte Fahrbahn nicht zu erkennen. Aber selbst wenn, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, im Zusammenhang mit einer militärischen Nutzung der Straße Ende der achtziger Jahre Schotter aufgebracht worden sein sollte, kann es sich dabei nur um eine provisorische Befestigung gehandelt haben. Maßgeblich ist für das Gericht insoweit das Ergebnis des Ingenieurgeologischen Streckengutachtens vom 8. Juli 1993. Dort wurde zwar festgestellt, dass die Befestigung im Anschlussbereich an den G... aus einem ca. 0,15 m mächtigen Split- und Schottergemisch bestand. Im Teilabschnitt F..., also im Wesentlichen außerhalb der S..., ermittelten die Gutachter zudem eine Deckschicht aus Betonpflastersteinen. Nach dem Gutachten weist der dazwischenliegende, unbefestigte Straßenabschnitt aber eine stark wellige Gradiente auf. In der Straßenoberfläche waren danach zahlreiche Mulden und Löcher (bis 20 … 30 cm tief) zu finden, die partiell mit unterschiedlichen Materialien (Bauschutt, Steine) behelfsmäßig verfüllt worden waren. In den Bodenproben wurden mit Ausnahme der Einmündungsbereiche in den G... und die F... in den obersten 30-60 cm im Wesentlichen Feinsand-Mittelsand und Anteile von Bauschutt und Steinen festgestellt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass außer der Fahrbahn andere nunmehr ausgebaute Teileinrichtungen die oben dargestellten Mindestanforderungen zum 3. Oktober 1990 erfüllten. Auf den dem Gerichte vorliegenden Fotos ist zwar ein Hochbord mit Schnittgerinne, das der Entwässerung der Straße gedient haben könnte, auf einer Teilstrecke im Bereich der Hausnummer 59 sichtbar. Darauf sind auch Teile eines befestigten Gehweg zu erkennen. Aus den übrigen im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Fotos ist aber ersichtlich, dass bis zum Zeitpunkt des Ausbaus derartige Nebenanlagen nicht auf der gesamten Länge der Straße vorhanden waren, vielmehr verliefen rechts und links der Fahrbahn unbefestigte Seitenstreifen. Straßenbautechnisch angelegte Regenentwässerungsmulden sind nicht zu erkennen.
Es fehlt zudem jeglicher Vortrag, dass es zwischen dem 3. Oktober 1990 und der Erstellung des Bodengutachtens bzw. bis zu dem Beginn der Ausbaumaßnahmen zu Veränderungen an der Straße gekommen wäre, durch die ein ursprünglicher Ausbauzustand, etwa in Form einer fachgerecht angelegten Schotterdecke, eines durchgehenden Gehwegs oder einer Straßenentwässerung, beseitigt worden sein könnte. Deswegen ist davon auszugehen, dass die vorgelegten Nachweise auch den nach § 242 Abs. 9 maßgeblichen Zeitpunkt erfassen.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die S... vor 1990 in unterschiedliche Anlagen aufgegliederte. Vielmehr war sie nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten in dieser Zeit auf ganzer Länge eine Anbaustraße, auch wenn eine Bebauung zwischen F... und G... nur auf einer Seite vorhanden war.
Der Ausbau der Straße beruht auf einem wirksamen Bauprogramm. Für den 2. Bauabschnitt ist dieses durch die Gemeindevertretung am 13. Dezember 2012 beschlossen worden. Dass für den 1. Bauabschnitt ein vergleichbarer Beschluss nicht nachweisbar ist, ist unschädlich, denn das Bauprogramm muss nicht ausdrücklich durch die Gemeindevertretung beschlossen werden. Eine formlose Aufstellung genügt (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. § 11 Rn. 58). Die flächenmäßigen Teileinrichtungen im Sinne von 8 Abs. 2 EBS ergeben sich hinreichend aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausbauplanung, die durch die Auftragsvergabe nach dem dafür erstellten Leistungsverzeichnis durch die Gemeinde verbindlich geworden ist.
Dieses Bauprogramm ist nicht nur im 2. Bauabschnitt, sondern auch im 1. Bauabschnitt umgesetzt worden. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Ausbauplanung für den 1. Bauabschnitt neben der Fahrbahn lediglich einen einseitigen Gehweg auf der Südseite der S... vorsah. Soweit in dem Lage- und Höhenplan auf der Nordseite „SB“ (Straßenbeton) verzeichnet ist folgt daraus nicht, dass hier ein 2. Gehweg angelegt werden sollte, sondern lediglich, dass dort eine derartige Befestigung bereits vorhanden war. Auf dem Lageplan vom 22. Dezember 1993 auf der Nordseite eingezeichnete Straßenbäume geben ebenfalls keine Planung, sondern lediglich einen offensichtlich vorgefundenen Zustand wieder.
Letztlich ergibt sich das Bauprogramm aus der Auftragsvergabe durch die Gemeinde. Der lag das Leistungsverzeichnis von 23. November 1993 zugrunde. Darin ist unter der Nummer 15.002 die Herstellung von Verbundsteinpflaster von 660 m² vorgesehen. Aus der Leistungsbeschreibung für die Abrechnung ergibt sich, dass darin 280,60 m² Verbundsteinpflaster für einen Gehweg enthalten waren. Die Ausbaustrecke zwischen F... und dem D... ist ca. 315 m lang. Bereits daraus ist ersichtlich, dass ein 2. Gehweg nach der Auftragsvergabe nicht vorgesehen war. Dem entspricht auch der Baurapport vom 16. März 1994. Soweit danach über einen 2. Gehweg im Verlaufe des Baufortschritts entschieden werden sollte, ist eine dahingehende Entscheidung offensichtlich nicht getroffen worden.
Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Berechnung ist nachvollziehbar. Die Kosten für Beleuchtung und Zufahrten sind darin nicht enthalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte für den 1. Bauabschnitt Fördermittel i.H.v. 570.000 DM zugunsten der Beitragspflichtigen anteilig angerechnet hat.
Schließlich sind bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die S... erschlossenen Grundstücke gemäß § 5 SBS keine Fehler erfolgt, die sich zulasten des klägerischen Grundstücks auswirken würden. Zwar hat der Beklagte einige private Wegeflächen (u.a. die Flurstücke 618 und 662 der Flur 3) zu Unrecht in die Verteilung aufgenommen. Durch den Wegfall würde sich der Beitrag für das klägerische Grundstück aber nur erhöhen.
Die Regelung in § 5 Abs. 3 SBS zur Begrenzung der Beitragsfläche durch ein Tiefenbegrenzungsmaß von 30 m ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 6 S. 5 KAG kann die Satzung zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen. Es kann dahinstehen, ob dafür noch zu verlangen ist, dass dieses Maß der typischen Tiefe der Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzbarkeit im Beitragsgebiet entsprechen muss, wie es nach dem Wortlaut der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung von § 8 Abs. 6 KAG zu verlangen war (vgl. dazu Becker in: KAG Brandenburg, Loseblattkommentar Stand Juli 2019, § 8 Rn. 309 ff., 319). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass das pauschale Maß von 30 m Tiefe der ortsüblichen Bebauung entspricht. Der Satzungsgeber ist dabei von einem Baugrundstück mit einer Durchschnittsgröße von ca. 500 m² bei einer Straßenfront von 15-17 m ausgegangen. Dies erscheint für die Grundstückssituation einer Gemeinde im Berliner Umland als angemessen. Unerheblich ist, dass es im Gemeindegebiet auch größere Grundstücke gibt, da in der Satzung jedenfalls nur ein Durchschnittswert zu bilden wäre.
Der Beklagte hat die Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 3 SBS auch fehlerfrei angewandt. Nach § 5 Abs. 3 SBS ist der Abstand zwischen der Grenze des Grundstücks mit der Erschließungsanlage von 30 m bis zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks zu verlängern, wenn diese die 30 m Linie überschreitet. Dies ist bei dem klägerischen Grundstück der Fall, denn die bauliche Nutzung des Grundstücks reicht bis zu seiner hinteren Grenze. Dort steht nach vom Beklagten überreichten Fotos die Rückwand eines massiven Holzschuppens. Dieser stellt eine bauliche Nutzung im Sinne der Satzung dar.
Obwohl die Nutzung des Grundstücks durch dieses Bauwerk einen nur untergeordneten Umfang hat, ist der Tatbestand von § 5 Abs. 3 EBS erfüllt, denn es handelt sich um eine bauliche Nutzung. Der Begriff ist in der Satzung nicht auf eine Wohnnutzung beschränkt, wie sich bereits aus § 5 Abs. 4 e EBS ergibt. Unerheblich ist, dass ein solches Gartenhaus genehmigungsfrei errichtet werden kann. Auch wenn man im Erschließungsbeitragsrecht den Begriff der baulichen Anlage nicht so weit wie in § 2 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) fassen wollte, stellt das Gartenhaus jedenfalls ein Gebäude nach der Definition in § 2 Abs. 2 BbgBO dar (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 31. August 2015 – VG 12 K 3660/13 -). Danach sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Voraussetzungen erfüllt der jedenfalls zur Aufnahme von Gartengeräten geeignete Holzschuppen.
Auch bei den übrigen Grundstücken im Abrechnungsgebiet sind Fehler bei der Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung nicht ersichtlich.
Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.757,60 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.