Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 13.08.2020 – 1 K 4342/17.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0813.1K4342.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Tatbestand§

Der im Jahre 1990 in Nusaybin geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen ungenauen Angaben am 26., 27. oder 28. März 2017 mit dem Flugzeug aus der Türkei kommend über Wien nach Deutschland ein und stellte am 12. Mai 2017 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er an, er habe die Schule fünf Jahre lang besucht und die vierte Klasse abgeschlossen. Er habe keine Ausbildung sondern unmittelbar nach der Schule gearbeitet. Zunächst in einem Restaurant in der Küche und als Kellner. In Istanbul habe er sodann von seinem Bruder aus China angekaufte Brillen an andere Läden verkauft. In seiner Heimatstadt habe er bei seinem Onkel als Stoffverkäufer gearbeitet. Zuletzt habe er Waren gekauft, diese nach Erbil im Irak gebracht und weiterkauft. Seinen Wehrdienst habe er in einer Küche abgeleistet. Seine wirtschaftliche Situation sei zunächst gut gewesen. Dann habe der Krieg angefangen und es habe keine Arbeit mehr gegeben. Daher sei er für Verkäufe in den Irak gefahren. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er an, er habe seit er 18 Jahre alt ist, die HDP gewählt. Richtiges Mitglied sei er nicht, aber er habe sie unterstützt. Er habe Flyer für Demos verteilt und sei zu Versammlungen gekommen. Im Jahr 2007/2008 habe er sich mit anderen Leuten gestritten und sei deshalb einen Monat im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2016 seien kurdische Kämpfer aus den Bergen ins Dorf gekommen, um dort gegen die Autorität zu kämpfen. Zur Unterstützung dieser Kämpfer habe er mit anderen Straßensperren errichtet und Löcher in den Boden gegraben, damit die Polizei nicht habe durchfahren können. Er habe auch Essen gemacht. Zu den Kämpfern unterhalte er persönliche Kontakte. Manche von ihnen seien nach Syrien und in den Irak geflüchtet. Zu der Zeit, als er nach Syrien und in den Irak Lieferungen gebracht habe, habe er bei ihnen übernachtet. Im März 2017 seien seine Nachbarn umgebracht oder festgenommen worden. Er wisse, dass er selbst irgendwann dran sei und habe sich daher beeilt, nach Deutschland zu kommen. In seiner Heimatstadt gebe es kein Leben und keine Arbeit. Die Häuser seien bombardiert und zerstört. Nachts höre man jede halbe Stunde eine Bombe einschlagen. Er habe versucht in Istanbul zu leben, aber ohne Erfolg. Als Kurde sei er dort – insbesondere auf dem Arbeitsmarkt – benachteiligt. Mit den Türken könne er nicht leben. Bis zu seiner Ausreise habe er keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden gehabt. Erst nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass Anfang Mai 2017 sein Elternhaus von der Polizei durchsucht worden und nach ihm gefragt worden sei. Gründe hierfür seien nicht genannt worden. Er habe Magenbeschwerden und Blut im Stuhl, sei aber noch nicht beim Arzt gewesen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erließ unter dem 6. Juni 2017 die folgende Entscheidung:

1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.

2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.

3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.

4. Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.

5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Republik Türkei abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Am 27. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei aufgrund seiner Aktivitäten bereits im Jahr 2007 zweimal verhaftet worden. Im Gefängnis sei er geschlagen, misshandelt und gefoltert worden. Seither habe er Blut im Urin und leide unter Ticks. Er habe im Mai 2017 seine Heimat Nusaybin verlassen müssen, da er von der türkischen Polizei aufgrund eines Haftbefehls gesucht worden sei. Er sei für eine kurdische Organisation tätig geworden und habe Kurden im Kampf gegen die türkische Armee unterstützt. Die Polizei habe seit seiner Flucht mehrmals Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen, um ihn zu verhaften. Sein Kampf als Kurde gegen den türkischen Staat lasse befürchten, dass er auch im Westen der Türkei verhaftet und wieder gefoltert werde.

Der Kläger stellt schriftsätzlich folgende Anträge:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2017, zugestellt am 14. Juni 2017, wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens beider Parteien in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Absatz 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundes-amtes vom 6. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Absatz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 4 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG oder auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Türkei (§ 113 Absatz 5 VwGO).

Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlings-Konvention – GFK) ist (vgl. § 3 Abs. 1 AsylG). Dies ist dann der Fall, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.

Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr.1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und zuletzt Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs.1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs.1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nrn. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Ausländers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht („real risk“ vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25/10 –, juris). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl., BVerwG, Urt. vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff).

Es obliegt dem vor Verfolgung Schutzsuchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1988 – 9 C 273/86 -, juris, LS 2). Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Ver-folgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht muss dabei die volle Über-zeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6.März 2015 – 5a K 3719/14.A -, juris, Rn. 33). Das Asylverfahren ist eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde in gerichtlichen Verfahren vorgetragener neuer Sachverhalt regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Dies bedeutet letztlich, dass der Ausländer unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

Gemessen an diesem Maßstab droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei bei verständiger Würdigung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG.

Eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden hat der Kläger nicht zu befürchten. Er gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungs-gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

Kurdische Volkszugehörige zählen etwa 13 Mio. bis 15 Mio. Menschen auf dem Gebiet der Türkei und stellen noch vor Kaukasiern und Roma die größte Minderheit in der Bevölkerung der Türkei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. August 2018, S. 15 – im Folgenden: Lagebericht AA); sie unterliegen demnach aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen, zumal aus den Ausweispapieren in der Regel – sofern keine spezifisch kurdischen Vornamen geführt werden – nicht hervorgeht, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (vgl. Lagebericht AA, S. 15). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt und wurde seither stufenweise bei entsprechender Nachfrage erlaubt; Dörfer im Südosten können ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist (vgl. Lagebericht AA, S. 13 f.). Seit der Verhängung des Notstands aber hat sich die Lage verändert: Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind

kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender, darunter auch IMC TV und die Tageszeitung „Özgür Gündem“ unter dem Vorwurf, „Sprachrohr der PKK“ zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 15).

Kurdische Volkszugehörige unterliegen damit in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppen-verfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B. v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m. w. N.; BVerwG, B. v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 –, juris). Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (im Ergebnis wie hier VG Aachen, U. v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A –, juris Rn. 51, m. w. N.). Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen (vgl. SächsOVG, U. v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A –; BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 9 ZB 14.30399 –, alle juris). Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (Lagebericht AA, S. 22). Um eine solche Person handelt es sich bei dem Kläger jedoch nicht.

Soweit der Kläger im Klageverfahren vorträgt, er habe die Türkei verlassen, da er von der türkischen Polizei aufgrund eines Haftbefehls gesucht werde, da er Kurde sei, für eine kurdische Organisation tätig geworden sei, Kurden im Kampf gegen die türkische Armee unterstützt habe und zudem in Haft gefoltert worden sei, ist dies nicht glaubhaft. Genauere Unterlagen und Angaben zu einem Haftbefehl sowie zum gesamten Vortrag fehlen. Außerdem decken sich die Angaben nicht mit denen aus der Anhörung beim Bundesamt. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger sich dahin-gehend eingelassen, dass er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt habe. Er sei lediglich 2007 bzw. 2008 für einen Monat im Gefängnis gewesen, da er sich mit anderen Leuten gestritten habe. Wer diese Leute waren und um was es ging, bleibt offen. Misshandlungen im Gefängnis hat der Kläger vor dem Bundesamt nicht geschildert, diese führt er erstmals im Klageverfahren an. Der Gefängnisaufenthalt lag im Zeitpunkt der Flucht auch schon etwa 10 Jahre zurück.

Außerdem ist das Gericht der Überzeugung, dass die behaupteten Übergriffe durch türkische Behörden, etwa die Verhaftung der Nachbarn – ihre Glaubhaftigkeit hier unterstellt – ebenso wie die geschilderten Bombenexplosionen zurückzuführen sind auf einen regional auf die Gebiete Nusaybin und Diyarbakir beschränkten Konflikt im Frühjahr 2016. Zu dieser Zeit lieferten sich in diesen Orten türkische Sicherheitskräfte und Anhänger der PKK Gefechte (https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/weltspiegel-tuerkei-kurden-102.html, zuletzt abgerufen am 19.08.2020). Anschließend sorgte jedoch ein Wiederaufbauprogramm dafür, die Stadt Nusaybin wieder bewohnbar zu machen (https://www.tagesspiegel.de/politik/trotz-wiederaufbau-in-der-tuerkei-kurdengebiete-sind-weit-entfernt-vom-frieden/20165468.html, zuletzt abgerufen am 19.08.2020).

Soweit der Kläger schildert, er sei nach seiner Ausreise von der Polizei gesucht worden, diese habe mehrfach seine Eltern aufgesucht und dort nach ihm gefragt, ist der Vortrag ebenfalls nicht belastbar. Einen Auslöser für diese offenbar neuerliche Entwicklung nennt der Kläger nicht. Wenn sich der Kläger bereits seit seinem 18. Lebensjahr für die kurdische Sache eingesetzt hat und der Staat aus seiner Sicht auf ihn aufmerksam geworden ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn ausreisen lässt und dann nach ihm sucht. Einen Zusammenhang mit der Unterstützung kurdischer Kämpfer aus den Bergen im Jahr 2016 stellt der Kläger nicht her. Im Übrigen ist es auch möglich, dass er gesucht wird, weil er Straßensperren errichtet und die Straße aufgegraben hat. Ein solches Verhalten wäre auch in Deutschland verfolgbar.

Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren wirkt verglichen mit den Angaben vor dem Bundesamt gesteigert. Dies ist der Glaubhaftigkeit der Angaben zusätzlich abträglich. Der Kläger hat sich durch seine Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung der Möglichkeit begeben, diese Steigerung plausibel zu erklären und Widersprüche auszuräumen.

Soweit trotzdem eine Benachteiligung der Kurden in der Heimatregion des Klägers verbleibt, ist dieser schließlich auf eine interne Fluchtalternative in der Westtürkei und insbesondere in Istanbul zu verweisen (§ 3e AsylG). Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in der Westtürkei und insbesondere in Istanbul etwaigen Übergriffen ausweichen und seiner Verhaftung – so sie denn überhaupt ansteht – entgehen könnte. Die Westtürkei ist als innerstaatliche Fluchtalternative noch geeignet und zumutbar, so dass erwartet werden kann, dass der Kläger sich dort vernünftigerweise niederlässt. Dem Kläger ist die Westtürkei wirtschaftlich zumutbar. Ihm droht erst recht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage dort (vgl. dazu Ausführungen zu § 60 Absatz 5 AufenthG). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in der Westtürkei sicherstellen kann. Er trägt vor, seine wirtschaftliche Lage sei zunächst richtig gut gewesen und habe dann unter den Auseinandersetzungen an der türkisch-syrischen Grenze gelitten. Soweit der Kläger angibt, er sei in Istanbul bisher erfolglos gewesen und habe dort als Kurde auf dem Arbeitsmarkt keine Chance, so wird er nicht konkret. Insbesondere schildert er nicht, wann und in welcher Form er versucht hat, sich ein Leben im Westen der Türkei aufzubauen. Dass er keine großen Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat mag auch daran liegen, dass er die Schule nach der 4. Klasse abgeschlossen und danach keine Ausbildung gemacht hat.

Der Kläger findet im Westen des Landes auch hinreichende Sicherheit, denn Ziel landesweit zu befürchtender administrativer, oder gar polizeilicher Maßnahmen ist er in der Türkei nicht geworden.

Soweit der Kläger meint, es sei ihm nicht zumutbar, sich in den Westen des Landes zu begeben, er könne unter Türken nicht leben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung: Dem internationalen Schutz ist das Prinzip immanent, dass, wer hinreichend Schutz in einem Teil seines Herkunftsstaats erlangen kann, keinen Schutz im (europäischen) Ausland beanspruchen kann.

Hinsichtlich einer Verfolgung des Klägers als HDP-Anhänger ist das Gericht davon überzeugt, dass sich Mitglieder dieser Partei zwar nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen können, da Teilen der Basis der HDP/BDP eine Verbindung zur PKK nachgesagt wird, sich zahlreiche HDP-Abgeordnete in Untersuchungshaft befinden und im Zuge der Notstandsdekrete bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden sind (vgl. Lagebericht AA, Seite 11). Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Kläger jedoch nicht um einen Anhänger der HDP, welcher derartigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein wird. Unklar bleibt schon, ob er tatsächlich aktives Mitglied war, oder die Partei lediglich unterstützt hat. Gegen eine herausgehobene Position des Klägers innerhalb der Partei spricht, dass er nach eigenem Vortrag lediglich Flyer verteilt hat und zu Versammlungen gegangen ist. Dies sind typische Tätigkeiten eines einfachen Mitglieds. Wäre der Kläger in einer vermeintlichen oder tatsächlich herausragenden Position für die HDP in Erscheinung getreten, so wäre er nicht unbehelligt geblieben, sondern als Unterstützer einer terroristischen Vereinigung verhaftet oder auch verurteilt worden.

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Absatz 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3 c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat der Kläger bei einer Rückkehr nicht mit derartigen Gefahren zu rechnen.

Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U. v. 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m. w. N.).

Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (vgl. Lagebericht AA, Seite 26). Für extralegale Hinrichtungen liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7334/13 –, juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9.17 –). Eine beachtliche Gefahr von Folter besteht nicht. Nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln besteht in der Türkei derzeit zwar eine abstrakte Gefahr von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam, eine systematische Folter aber findet nicht statt (vgl. Lagebericht AA, Seite 16 f., 23 f.). In der Person des Klägers liegt auch kein Risiko von Folter zum Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhender Umstand vor (dazu oben), weil er von türkischer Seite aus weder der Gülen-Bewegung noch der PKK (mit weiteren kurdischen Organisationen wie der HDP) zugerechnet wird. Der Kläger hat auch eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht glaubhaft gemacht.

Die in der Türkei geführte gewalttätige Auseinandersetzung mit der PKK kann nach Intensität und Größenordnung nicht als vereinzelt auftretende Gewalttaten i. S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637) – ZP II – und auch nicht als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II eingestuft werden. Es fehlt auch an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren, die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist. Vorliegend steht dem Kläger eine innerstaatliche sichere Zuflucht in der Westtürkei offen (vgl. oben).

Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen seiner Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht AA, Seite 29).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) November 2017; HCR/PC/SYR/17/01). Die dortigen Erkenntnisse und definierten Risikoprofile sind vor dem Hintergrund der Situation in Syrien erstellt worden und daher nicht auf die hier vorliegende Ausreise aus der Türkei anwendbar.

In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Bei dieser Personenkontrolle können türkische Staatsangehörige mit einem gültigen türkischen, sie zur Einreise berechtigenden Reisedokument die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht ebenda S. 29). Die Einreisekontrollen wurden bereits im Zuge der Flüchtlingskrise verstärkt, nicht erst seit dem Putschversuch (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3), nun aber gezielter mit Listen mutmaßlicher Gülen- oder PKK-Anhänger (Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17.2.2017, S. 2). Ein abgelehnter kurdischer Asylbewerber läuft bei der Rückkehr nicht Gefahr, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verhaftet zu werden, außer er hat sich für kurdische Rechte oder Organisationen aktiv eingesetzt oder z. B. an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3 f., 28 f.; auch SFH ebenda S. 2, 3, 10 f.). Vorliegend ist für den Kläger offensichtlich kein Haftbefehl zu vollstrecken, da er schon vor seiner Ausreise in der Türkei auf freiem Fuß war. Soweit der Kläger vorträgt, gegen ihn liege ein Haftbefehl vor, fehlt hierfür jeglicher Nachweis. Der Kläger ist insoweit ggf. auf die Inanspruchnahme des in seinem Herkunftsstaat gewährleisteten Rechtsschutzes zu verweisen und daher nicht in Gefahr weiterer Maßnahmen als einer bloßen Einreisekontrolle.

Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 (Az: 3 L 147/12) ergibt sich nichts anderes. Der 3. Senat hatte hier entschieden, dass ein syrischer Staatsbürger mit kurdischer Volkszugehörigkeit auch ohne Vorverfolgung im Heimatland bei Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, sofern er illegal ausgereist ist und sich mehrere Jahre im Ausland aufgehalten hat. Die Entscheidung ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Das Gericht stellt ausdrücklich auf die im Zeitpunkt des Urteils aktuelle Situation in Syrien ab. Nach den dem OVG vorliegenden Erkenntnismitteln zu Syrien sind eine Reihe von Fällen dokumentiert, in denen abgelehnte Asylbewerber nach ihrer Abschiebung festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt unter erheblicher Foltergefahr von den Geheimdiensten inhaftiert wurden. Ferner führt das OVG die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste an sowie die Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 und den Umgang der syrischen Behörden insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtigt sind, die Opposition zu unterstützen. Dies alles ist nach dem oben Dargestellten und den über die Türkei vorliegenden Erkenntnissen mit der Situation in der Türkei bei Weitem nicht vergleichbar.

Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch bei extremen Gefahren, die sich z. B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können. Schlechte humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die gegen die Ausweisung sprechenden humanitären Gründe als zwingend anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, juris, LS 3, Rn. 25). Für die Beurteilung, ob außerordentliche Um-stände vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, a. a. O., LS 2, Rn. 26). Für die Türkei sind solche Gefahren weder vom Kläger geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). In Bezug auf eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen setzt der Gesetzgeber damit voraus, dass Abschiebungsverbote in diesen Fällen nur zu bejahen sind, wenn es sich um äußerst gravierende Erkrankungen mit einer erheblichen konkreten Leib- und Lebensgefahr handelt, die sich durch die Abschiebung konkretisiert (vgl. VG München, Urteil vom 27.2.2017 - M 21 K 14.31075 -, juris, Rn. 46). Für derartiges ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden kann er nicht durch Atteste belegen. Er hat zudem noch keinen Arzt aufgesucht, was bei erheblichen Beschwerden naheläge.

Eine solche erhebliche konkrete Gefahr kann auch aufgrund der Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur dann angenommen werden, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 38). Für die erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des internen Schutzes auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (BVerwG, a. a. O., LS 1, Rn. 13 ff.). Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris, Rn. 9; BVerwG Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris, Rn. 15, und BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 20). Auch dies ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen.

Die von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung mit einer 30-tägigen Ausreisefrist begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich im Fall der Ablehnung eines Asylantrages aus § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.

Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat das ihm insoweit zukommende Ermessen erkannt und in der Befristungsentscheidung die maßgeblichen Belange in ordnungsgemäßer Weise abgewogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.