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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.11.2020 – 8 K 2007/18

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1106.8K2007.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Wartungskosten für eine Druckentwässerungsstation.

Er ist Eigentümer des Grundstücks ... ... in ... ..., Ortsteil .... Das Grundstück wurde im Jahre 2011 mittels einer Druckentwässerungsstation, die sich am Ende der Leitungsstrecke auf dem Grundstück befindet, an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes, dem die Beklagte vorsteht, angeschlossen. Die Kosten für die Lieferung, den Einbau und die Inbetriebnahme der Druckentwässerungsstation wurden dem Kläger vom Zweckverband in Höhe von 2.221,32 € in Rechnung gestellt.

Die seinerzeit geltende Entwässerungssatzung vom 21. Juni 2007 („Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...-“, i.F.: EntwS 2007) definierte in ihrem § 3 Abs. 4 Buchst. d - wie bereits die vorherigen Entwässerungssatzungen vom 12. Oktober 1994 und vom 18. November 2004 - die Grundstücksanschlüsse als Rohrleitungen zwischen dem öffentlichen Schmutzwasserkanal und der Grundstücksgrenze bzw. - soweit vorhanden - einschließlich der ersten Reinigungsöffnung (z.B. Übergabeschacht) auf dem Grundstück. Durch die 2. Änderungssatzung vom 26. September 2013 zur Entwässerungssatzung vom 21. Juni 2007 wurde die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Buchst. d durch einen zweiten Satz wie folgt erweitert:

„…Erfolgt die Grundstücksentwässerung mittels einer Druckentwässerung, so endet der Grundstücksanschluss abweichend von Satz 1 an der Grundstücksgrenze“.

Schließlich erhielt § 3 Abs. 4 Buchst. d EntwS 2007 durch die 3. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die folgende Fassung:

„Grundstücksanschluss bei einer Entwässerung mittels Freigefälleleitung ist die Rohrleitung vom öffentlichen Schmutzwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. - soweit vorhanden - bis einschließlich zum Revisionsschacht vor oder auf dem Grundstück. Grundstücksanschluss bei einer Entwässerung mittels Druckentwässerung ist die Rohrleitung vom öffentlichen Schmutzwasserkanal bis einschließlich zur Druckentwässerungsstation auf dem Grundstück“.

Mit Schreiben vom Dezember 2014 („Information zum Hauspumpwerk“) setzte der Zweckverband die betroffenen Eigentümer von der am 4. Dezember 2014 beschlossenen Änderung der Entwässerungssatzung in Kenntnis und führte aus, die Änderung bedeute, dass Hauspumpwerke wieder dem Grundstücksanschluss zugeordnet seien. Wartungs- und notwendige Reparaturarbeiten würden durch den Zweckverband veranlasst und die dabei entstehenden Kosten seien, wie bisher auch, vom Eigentümer zu tragen. Mit der Satzungsänderung sei damit der gleiche Stand wie zum Zeitpunkt der Errichtung des Pumpwerks eingetreten. Der Beschluss über die Änderung der Entwässerungssatzung sei von der Verbandsversammlung vor dem Hintergrund gefasst worden, dass die zwischenzeitlich geltende Satzung, auf deren Grundlage der Eigentümer sowohl Wartung als auch Reparatur selbstbestimmt habe durchführen können, zu erheblichen Irritationen und Fehlinterpretationen bei den Grundstückseigentümern geführt habe.

Im September 2016 ließ der Zweckverband die Druckentwässerungsstationen unter anderem im Ortsteil ... durch ein privates Unternehmen warten. Dieses stellte dem Zweckverband unter dem 23. September 2016 dafür 112 € (netto) je Einzelpumpwerk in Rechnung.

Mit Bescheid vom 4. April 2018 zog der Zweckverband den Kläger für die Wartung der Druckentwässerungsstation zu einer Kostenerstattung in Höhe von 133,28 € heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2018 mit der Begründung zurück, generell entscheide der Zweckverband, in welcher Weise ein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen sei. Für die Aufrechterhaltung und Gewährleistung einer sicheren Entsorgung sei es erforderlich, die vorhandene Druckentwässerungsstation regelmäßig zu warten. Mit der Änderung der Entwässerungssatzung vom 26. September 2013 seien die rechtlichen Zuständigkeiten neu geregelt worden. Hierauf seien sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die über eine Druckentwässerungsstation angeschlossen seien, im Dezember 2014 schriftlich ausdrücklich hingewiesen worden.

Der Kläger hat am 22. Juni 2018 Klage erhoben. Er hält den Bescheid der Höhe nach nicht für nachvollziehbar. Weiter führt er aus, die Voraussetzungen für die angefochtene Kostenerhebung lägen nicht vor. Im Rahmen der damaligen Trink- und Schmutzwassererschließung des Ortes ... sei durch den Verbandsvorsteher während der Planung und Bürgerbeteiligung vorgetragen worden, dass eine Erschließung bestimmter Grundstücke technisch nur über eine Druckentwässerungsstation möglich sei. Tragender Grund sei jedoch vielmehr die Tatsache gewesen, dass die Gesamtkosten der Erschließung zu Gunsten aller übrigen Grundstückseigentümer hätten gedrückt werden sollen. Dies sei dadurch geschehen, dass die Eigentümer mit Druckentwässerungsstationen im Gegensatz zu den übrigen An-schließern für einen erheblichen Kostenanteil vollständig hätten allein aufkommen müssen. Diese Eigentümer hätten sämtliche Kosten der Druckentwässerungsstationen zu tragen gehabt, wodurch die übrigen konventionell angeschlossenen Grundstückseigentümer im Rahmen des Erschließungsbeitrags begünstigt worden seien. Diesen Erschließungsbeitrag hätten die Grundstückseigentümer mit Druckentwässerungsstationen zusätzlich in voller Höhe zahlen müssen. Insofern sei eine entsprechende Solidarumlage nicht zum Tragen gekommen. Die betroffenen Grundstückseigentümer seien durch den Zweckverband dahin vertröstet worden, dass sie zwar auch die Einbau- und die Stromkosten zu tragen hätten, dass weitere Kosten allerdings unter keinen Umständen entstünden. Insbesondere die Wartung und damit entsprechende Kosten würden durch den Verbandsvorsteher allein getragen. Hierüber habe es sogar schriftliche Vereinbarungen gegeben. Im Hinblick darauf hätten sich die betroffenen Eigentümer schließlich auf diese Art der Planung eingelassen und teils horrende Zusatzkosten im Vergleich zu den konventionellen Grundstücksanschlussinhabern getragen. Die nunmehrige Inanspruchnahme entgegen den damaligen Beteuerungen des Zweckverbandes im Rahmen der Kostenbescheidung von Wartungskosten könne nicht mit der Änderung des Begriffs des Hausanschlusses in der Satzung begründet werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Zweckverbandes vom 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der angefochtene Bescheid sei nicht bereits mangels einer nachvollziehbaren Begründung formell rechtswidrig. Den Kostenersatz erhebe sie zur Deckung der Kosten, die dem Zweckverband für die Durchführung der Wartungsarbeiten durch das Unternehmen entstanden seien. Die konkreten Wartungsarbeiten könnten dem Wartungsprotokoll entnommen werden. Eine Aufschlüsselung der Kosten für die einzelnen Arbeitsschritte der Wartung sei weder möglich noch geboten gewesen, da das Unternehmen die Zwischenschritte nicht separat berechnet, sondern für den Wartungsvorgang einen Gesamtpreis gebildet habe. Abgesehen davon handele es sich bei einer Wartung um einen in sich geschlossenen einheitlichen Vorgang, der eine Aufgliederung in einzelne Kostenpositionen nicht zulasse. Ersatzteile mit individualisierbaren Stückkosten seien ausweislich des Wartungsprotokolls nicht verbaut worden. Damit sei eine etwaig zunächst unterbliebene Begründung des Bescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nachgeholt.

Der Bescheid beruhe auf § 10 KAG sowie §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 der Schmutzwasserkostenersatzsatzung (SWKS) des Zweckverbandes vom 7. Oktober 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014. Danach erhebe der Zweckverband Kostenersatz unter anderem für die Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen, zu der auch die Wartungsarbeiten an der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Druckentwässerungsstation zählten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SWKS sei die Druckentwässerungsstation Bestandteil des Grundstücksanschlusses. Mit anderen Grundstückseigentümern getroffene Vereinbarungen, nach denen die Wartungskosten vom Zweckverband getragen würden, stünden der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Kostenersatzbescheides nicht entgegen. Für sie sei ohnehin die Geschäftsgrundlage entfallen, nachdem die Schmutzwasserkostenersatzsatzung des Zweckverbandes vom 7. Oktober 2008 bestimme, dass eine Druckentwässerungsstation Teil des Grundstücksanschlusses sei. Aufgabenträger seien berechtigt, die Rechtsverhältnisse bei den Anschlussleitungen nachträglich zu ändern, insbesondere den Umfang der öffentlichen Einrichtung neu abzugrenzen und Anschlussleitungen aus dem Bereich der öffentlichen Einrichtung auszunehmen mit der Folge, dass etwa künftig für Unterhaltungsmaßnahmen entstehende Kosten den Grundstückseigentümern auferlegt werden könnten.

Die Höhe der Kostenersatzforderung ergebe sich aus dem Betrag, den der Zweckverband an das Unternehmen auf dessen Rechnung vom 23. September 2016 gezahlt habe. Der Betrag von 133,28 Euro setze sich aus dem Entgelt für die Wartung eines Einzelpumpwerks in Höhe von 112 € zuzüglich Mehrwertsteuer (21,28 €) zusammen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten und die von ihr vorgelegte Wartungsanweisung für die auf dem Grundstück des Klägers installierte Pumpe haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Kostenersatzbescheid des Zweckverbandes vom 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 KAG i.V.m. den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz zur Entwässerung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...- (Schmutzwasserkostenersatzsatzung) vom 7. Oktober 2008 i.d.F. der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014 (i.F.: SWKS). Die Satzung ist im Amtsblatt des Zweckverbandes Nr. 3/2008, S. 6, die Änderungssatzung im Amtsblatt Nr. 4/2014, S. 4, veröffentlicht, wie nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der seinerzeit geltenden Verbandssatzung vom 6. Dezember 2007 vorgeschrieben. Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt, soweit nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG erforderlich (vgl. dazu Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Stand September 2020, Rz. 50 zu § 10), auf; sonstige formelle oder materielle Umstände, die ihre Unwirksamkeit nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.

2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar fehlt es ihm an der nach § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 KAG erforderlichen Begründung, die im Falle eines Kostenersatzbescheides eine Aufgliederung der Ersatzforderung nach Kostenpositionen, aus denen sich die Forderung ergibt, enthalten muss (Urteil der Kammer vom 12. Februar 2016 - VG 8 K 364/14 -, juris, Rz. 23). Die Begründung hat die Beklagte jedoch im Laufe des Verfahrens nachgeholt, indem sie die Gesamtrechnung des mit den Wartungsarbeiten betrauten Unternehmens vorgelegt und erläutert hat, wie sich die geltend gemachte Ersatzforderung ergibt. Damit ist ein ursprünglicher Begründungsmangel geheilt (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 KAG).

Im Übrigen wäre der Begründungsmangel nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 127 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 KAG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren oder die Form zustande gekommen ist, sofern keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Zu den danach unbeachtlichen Formverstößen zählen auch Begründungsmängel (vgl. Klein-Ratschow, AO, 13. Aufl. 2016, Rz. 7 zu § 127). Da die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich gehalten ist, Kostenersatzforderungen gegenüber den jeweiligen Abgabenschuldnern geltend zu machen, und ihr in diesem Zusammenhang kein Ermessensspielraum zukommt, hätte eine andere Entscheidung als die hier angefochtene nicht ergehen können.

3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

a) Bei den im Auftrag des Zweckverbandes im September 2016 an der Druckentwässerungsstation auf dem Grundstück des Klägers vorgenommenen Wartungsarbeiten handelt es sich um eine grundsätzlich ersatzfähige Unterhaltungsmaßnahme an einem Grundstücksanschluss im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG sowie § 1 Abs. 1 SWKS.

aa) Unter den - weit zu verstehenden - Begriff der Unterhaltung fallen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten (Kluge, a.a.O., Rz. 74 zu § 10; Unkel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2019, Rz. 23 zu § 10; Queitsch, KStZ 2019, S. 201, 205). Hierzu zählen Reparaturen als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. August 2012 - 5 A 1295/12.Z -, juris, Rz. 4) ebenso wie Erhaltungsmaßnahmen im Sinne einer vorsorgenden Instandhaltung (Queitsch, a.a.O.; Unkel, a.a.O.). Dass es sich bei einer Wartung, also der turnusmäßigen Funktionsprüfung, um eine vorsorgende Instandhaltungsmaßnahme handelt, erscheint nicht zweifelhaft.

bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Wartung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG, § 2 SWKS) war die Druckentwässerungsstation Teil des Grundstücksanschlusses (§ 3 Abs. 4 Buchst. d EntwS 2007 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014, § 3 Abs. 2 SWKS) und zählte damit nicht zur öffentlichen Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes (vgl. § 3 Abs. 3 EntwS 2007), deren Herstellungskosten über Gebühren und Beiträge finanziert werden. Unerheblich ist, dass die Entwässerungssatzung vom 21. Juni 2007 bis zu der 2. Änderungssatzung vom 26. September 2013 eine Druckentwässerungsstation nicht als Teil des Grundstücksanschlusses definierte, sondern hierunter nur die Rohrleitungen zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze bzw. der ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück verstand. Einem Einrichtungsträger steht hinsichtlich der Ausgestaltung einer von ihm betriebenen Anlage oder Einrichtung ein weites Gestaltungsermessen zur Seite (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 - OVG 9 N 173.08 -, juris, Rz. 6). Ihm ist es jederzeit möglich, den Umfang der öffentlichen Einrichtung neu abzugrenzen und etwa Anschlussleitungen aus dem Bereich der öffentlichen Einrichtung herauszunehmen, so dass künftig hierfür anfallende Erneuerungs-, Veränderungs-, Beseitigungs- oder Unterhaltungskosten nunmehr den Grundstückseigentümern auferlegt werden können oder zukünftig Anschlussleitungen in die öffentliche Einrichtung einzubeziehen (vgl. Kluge, a.a.O. Rz. 25). Dies ist hier jedenfalls mit der 3. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014 zur Entwässerungssatzung 2007 geschehen. Hierfür bestanden, wie sich aus dem Informationsschreiben vom Dezember 2014 ersehen lässt, nachvollziehbare Gründe, nachdem – so hat es der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konkretisiert – vor allem infolge der zweiten Änderungssatzung vom 26. September 2013 Irritationen und Unsicherheiten aufgetreten waren. Da die Einbeziehung von Druckentwässerungsstationen in die Definition des Grundstücksanschlusses nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, sondern erst ab dem 1. Januar 2015 erfolgte, bestehen gegen die Zulässigkeit der Rechtsänderung keine Bedenken.

Ebenfalls ohne Bedeutung ist, dass die Schmutzwasserkostenersatzsatzung vom 7. Oktober 2008 in ihrem § 3 Satz 2 die Druckentwässerungsstation auf dem Grundstück im Falle einer Druckentwässerung als Teil des Grundstücksanschlusses definierte. Hieraus ergibt sich noch nicht, ob der Grundstücksanschluss Teil der öffentlichen Anlage ist oder nicht. Diese Bestimmungen trifft die insoweit vorrangige technische Satzung, die Entwässerungssatzung, deren Begriffsbestimmungen daher insoweit auch der Vorrang zukommt.

b) Die Wartung ist im Sonderinteresse des zum Aufwendungsersatz herangezogenen Klägers erfolgt, weil sie von aktueller und konkreter Nützlichkeit für ihn ist (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 12. Februar 2016, a.a.O., Rz. 31). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entwässerung des Grundstücks im Wege der Druckentwässerung tatsächlich wegen der Besonderheiten der Grundstückslagen erforderlich gewesen ist. In dem vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Kosten für die Herstellung einer Druckentwässerungsstation, bei der sich durchaus die Frage nach der Notwendigkeit eines Anschlusses mit diesem besonderen Verfahren stellt (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Januar 2008 - 8 K 1338/05 -, juris, Rz. 25; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010, a.a.O.), sondern allein um die Ersatzpflicht für die Wartung der konkret installierten Entwässerungsanlage. Insoweit ist der Blick auf die Notwendigkeit des vom Zweckverband gewählten Entwässerungsverfahrens nicht erforderlich und nicht angebracht, da es sich um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang handelt.

c) Auch gegen die Höhe der Kostenersatzforderung bestehen keine Bedenken. Allerdings ist es grundsätzlich nicht zulässig, für eine größere Zahl von Grundstücksanschlüssen einen gleich hohen Einheitsbetrag geltend zu machen, der von den konkreten Aufwendungen bzw. Kosten für das jeweils betroffene Grundstück unabhängig ist (vgl. Kluge, a.a.O., Rz. 98), wenn sich die Ersatzforderung nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt, wie es hier nach § 1 Abs. 2 SWKS der Fall ist. Grundsätzlich unzulässig ist es insbesondere, aus der Gesamtrechnung eines mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten privaten Unternehmers einen Durchschnittskostenanteil für jeden betroffenen Grundstücksanschluss zu ermitteln und die Eigentümer in dieser Höhe heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Positionen von dem privaten Unternehmer als Durchschnittswert kalkuliert worden sind (Kluge, a.a.O.).

Dass die Beklagte den von dem Unternehmen für die Wartung jedes Einzelpumpwerks in Rechnung gestellten Pauschalpreis von 112 € (netto) an den Kläger „weitergegeben“ hat, ist danach nicht zu beanstanden. Wie das Wartungsprotokoll im Falle des Klägers sowie die Wartungsprotokolle in den Parallelverfahren VG 8 K 4052/17 und VG 8 K 4053/17 zeigen, umfassten die Wartungsarbeiten die Prüfung des baulichen Zustands der Druckentwässerungsstation, die Überprüfung und Reinigung der Steuerung, Überprüfung der Pumpe auf Funktion und Verschleiß, Isolationsmessung der Motorwicklung, Messung der Stromaufnahme des Motors unter Last, Überprüfung der Alarmanlage, des Zustands der Schaltanlage des Sammelbehälters und ggf. dessen Reinigung sowie Überprüfung der Armaturen auf Funktion. Dabei handelt es sich um standardisierte, in jedem Einzelfall gleichartige Arbeitsschritte, bei denen nicht zu erkennen oder anzunehmen ist, dass sie sich je nach konkretem Wartungsobjekt insbesondere in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich gestalten. Mit den Wartungsarbeiten war auch kein - ggf. nicht bei allen Grundstücksanschlüssen oder in unterschiedlicher Höhe anfallender - Materialaufwand verbunden. Mithin ergibt sich die Höhe der Kostenersatzforderung für jeden einzelnen Grundstücksanschluss ausschließlich aus dem hiermit verbundenen Zeitaufwand, also dem Arbeitslohn des Monteurs. Dass dieser Zeitaufwand bei den einzelnen Druckentwässerungsstationen in relevanter Weise unterschiedlich ausfallen kann, ist angesichts der bereits dargestellten Gleichförmigkeit der Arbeitsschritte nicht zu erwarten. Im Ergebnis ist mithin nicht ersichtlich, dass der vom Unternehmen dem Zweckverband in Rechnung gestellte Pauschalpreis nicht geeignet wäre, den insoweit für jeden einzelnen Anschluss erbrachten Arbeitsaufwand konkret abzubilden.

4. Schließlich war die Beklagte auch nicht gehindert, den Kläger im Wege des Kostenersatzes zu den Wartungskosten heranzuziehen. Eine (schriftlich) Vereinbarung, mit der sich der Zweckverband zur kostenlosen Wartung der Druckentwässerungsstation verpflichtete, wie sie in den Parallelverfahren VG 8 K 4052/17 und VG 8 K 4053/17 vorliegt und dort der Geltendmachung der Kostenersatzforderungen entgegensteht (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den genannten Verfahren), ist zwischen dem Kläger und dem Zweckverband nicht getroffen worden. Sein allgemein gehaltenes Vorbringen in diesem Bereich bietet auch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, ihm sei anlässlich des Anschlusses seines Grundstücks im Wege der Druckentwässerung oder im Vorfeld dieser Maßnahme mündlich die kostenlose Wartung der Druckentwässerungsstation durch den Zweckverband in einer schutzwürdiges Vertrauen begründenden Weise zugesichert worden. Der Anschluss seines Grundstücks ist zudem erst im Jahre 2011 erfolgt. Zu dieser Zeit ging der Zweckverband, wie der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, im Hinblick auf die Regelung in § 3 Abs. 2 SWKS davon aus, dass die Druckentwässerungsstation Teil des Grundstücksanschlusses war. Damit bestand aus Sicht des Zweckverbandes keinerlei Anlass für die Übernahme kostenloser Wartungen. Dem hat der Kläger substantiiert nichts entgegengesetzt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 133 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.