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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.11.2020 – 14 K 3890/18

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1127.14K3890.18.00

Tenor§

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. November 2018 zu Ziffer 3 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich als eine vom Land B... anerkannte Umweltvereinigung gegen die Verlängerung einer naturschutzrechtlichen Befreiung und einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Forschungsvorhaben des Beigeladenen. Dieser betreibt seit 2010 ein Seelabor im G... S.... Der G... S... liegt im Naturschutzgebiet „S...“ und im N... -Gebiet.

In der Genehmigung zur Errichtung des Seelabors, konkret im Änderungsbescheid vom 21. März 2012, war in den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung unter Ziffer II.2.8 festgelegt, dass in die Versuchszylinder keine festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe eingebracht werden dürfen, die eine Änderung des chemischen, physikalischen oder biologischen Zustandes des Wassers zur Folge haben. Im Januar 2014 beantragte der Beigeladene eine naturschutzrechtliche Befreiung und wasserrechtliche Erlaubnis zum Einbringen von Stoffen in die Versuchszylinder des Seelabors im Rahmen seines Projektes „MARS“ (Managing Aquatic Ecosystems and Water Resources under Multiple Stress). Bei den Stoffen handelt es sich um sogenanntes Huminfeed (ein Produkt, welches gelösten organischen Kohlenstoff enthält), Stickstoff und Phosphor. Im Rahmen des seiner-zeitigen Verwaltungsverfahrens – auch unter Beteiligung des Klägers – hatte der Beklagte den Beigeladenen aufgefordert, eine FFH-Vorprüfung für die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes durchzuführen. Der Beigeladene entschied sich aber für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und hat im Februar 2015 eine solche vorgelegt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass:

„(…) durch die Versuche im Seelabor keine erheblichen Beeinträchtigungen des N...-Gebietes in seinen wertgebenden Bestandteilen hervorgerufen werden können. Die Mengen der in das Seelabor eingebrachten Stoffe (Huminstoffe, Phosphor, Stickstoff) werden ausschließlich in Seen auch natürlich vorkommenden Konzentrationen zugegeben. Im Vergleich zu den auf dem S... aktuell bereits einwirkenden diffusen Stoffeinträgen werden die eingebrachten Mengen keine nachweisbaren Effekte auf Trophie und Unterwasservegetation des S... haben. (…)“ (Fugmann Janotta BDLA, Berlin, FFH-Verträglichkeitsprüfung - Einbringen von Stoffen in das Seelabor des IGB im Auftrag des Forschungsverbundes Berlin e.V., Februar 2015, Seite 34, vgl. Bl. 253 (286) VV)

Der Kläger nahm seinerzeit kritisch Stellung zu der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 7. Mai 2015 eine naturschutzrechtliche Befreiung und eine wasserrechtliche Erlaubnis, die dem Beigeladenen das Einbringen von Stoffen in die Versuchszylinder des Seelabors erlaubte. Der Bescheid war zur Minimierung etwaiger Restrisiken mit Nebenbestimmungen u. a. zum Wasseraustausch und zum Monitoring versehen und befristet bis zum 31. Januar 2018. Die Obergrenzen der Stoffmengen, die der Beigeladene in die Versuchszylinder einbringen durfte, waren im Bescheid ebenfalls festgelegt. In der Nebenbestimmung Ziffer II.2.1 unter „Umfang der Gewässerbenutzung“ während des Versuchs-zeitraumes wurden die Höchstmengen der Zugabe auf

o DOC (=Huminfeed) auf 300 kg

o Phosphor auf 0,8 kg

o Stickstoff auf 26,4 kg

beschränkt. Der Beigeladene hat die Stoffeinträge während des Versuchszeitraumes so niedrig wie möglich gehalten und statt der bewilligten Höchstmengen lediglich 111 kg Huminfeed, 5 kg Stickstoff und 0,7 kg Phosphor über die Jahre 2015 und 2016 in die Versuchszylinder eingebracht.

Im September 2015übersandte der Beigeladene ein „Diskussionspapier zur Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis und naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Beleuchtung mit Schwachlicht unter Einsatz von LED-Leisten und die Weiterverwendung von Huminstoffen im IGB-Seelabor“ im Rahmen seines Projektes „ILES – Seeökosysteme erleuchten“. Ziel des Vorhabens war es, die Bedeutung diffuser Lichtverschmutzung durch Himmelsleuchten auf Seen abzuschätzen sowie den Einfluss zu erfassen, den Huminstoffe auf die Lichtverhältnisse in Seen sowohl am Tag als auch nachts ausüben. Bei dem Lichtversuch sollten sehr geringe Lichtdosen zum Einsatz kommen und die Himmelskuppel einer sternenklaren Nacht imitieren. Der Beigeladene legte dar, im Rahmen von Abstrahlungen komme es zu geringen Reemissionen von Licht über den Versuchszylindern auf der Seeober-fläche. Der nach oben zurückemittierte Anteil liege bei weniger als 5% der Ausgangsdosierung des Lichts. Der Beklagte forderte vom Beigeladenen in einem Gespräch am 8. Oktober 2015, dass die Nachtschwärze bei der Durchführung des Versuchs erhalten werden müsse und Auswirkungen auf nachtaktive Tiere zu unterbinden seien. Daraufhin legte der Beigeladene ergänzende Informationen u. a. mit Schreiben vom 25. Februar 2016 vor, in dem er auf Seite 3 mitteilte:

„(…) eine mögliche Beeinflussung des S... durch die geplanten Versuche zum Himmelsleuchten [ist] de facto ausgeschlossen (…). Diese Voraussetzung muss auch für die erfolgreiche Durchführung der geplanten Versuche erfüllt sein, da die Trennung der Beleuchtungsstärken zwischen benachbarten Versuchszylindern und das Vermeiden einer Störung durch Insekten für ein erfolgreiches Experiment unerlässlich sind. (…)“

Der Beklagte teilte dem Beigeladenen mit Schreiben 23. März 2016 mit, dass nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand für das Vorhaben keine Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet „S...“ (NSG-VO) vom 15. November 2002 (GVBl.II/02, [Nr. 29], S. 646) zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 56] – NSG-VO) erforderlich sei, da keine nennenswerte Lichtverschmutzung zu erwarten sei. Für den Fall, dass sich die Lichtverschmutzung entgegen den Berechnungen markant höher herausstellen sollte, sollte der Beigeladene den Beklagten informieren und den Versuchsaufbau überarbeiten.

Am 31. Januar 2018 beantragte der Beigeladene die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Befreiung und der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung seiner Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2020. Das Projekt MARS liefe planmäßig am 31. Januar 2018 aus, die Versuche sollten nunmehr im Rahmen des o.g. ILES-Projektes und des Projektes der EU-Kommission „AQUACOSM“ (Netzwerk führender europäischer AQUAtischer MesoCOSMen Anlagen von der Arktis bis zum Mittelmeer, das experimentelle Versuchsanlagen in Binnengewässern und Meeresökosystemen in einem Netzwerk koordiniert) fortgesetzt werden. Der Beigeladene teilte mit, die beantragte Fortsetzung des Stoffeintrages bewege sich mit der Zugabe von weiteren 61 kg Huminfeed, 0,8 kg Stickstoff und 0,1 kg Phosphor innerhalb der mit Bescheid vom 7. Mai 2015 festgelegten Höchstmengen derjeweiligen Stoffe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2018 gewährte der Beklagte antragsgemäß die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Befreiung und der wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Bescheid enthält die Feststellung, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit der FFH-Verträglichkeitsstudie von Februar 2015 festgestellt wurde. Die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 7. Mai 2015 wurden aufrechterhalten und dem Beigeladenen wurde aufgegeben, dem Beklagten nach Abschluss des Projektes „ILES – Seeökosysteme erleuchten“ eine allgemein verständliche Zusammenfassung der im Versuch gewonnenen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich zu übermitteln. Eine Beteiligung des Klägers und anderer Naturschutzverbände erfolgte nicht.

Im Wesentlichen begründet der Beklagte seine Entscheidung damit, dass der der Befreiung bzw. der wasserrechtlichen Erlaubnis zu Grunde liegende Sachverhalt der Erforschung der Einflüsse globaler Klimaveränderungen auf Seeökosysteme diene. Mit den Versuchen sollten neue Erkenntnisse zur Unterstützung der Umsetzung und Fortschreibung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie gewonnen werden, insbesondere auch darüber, welche Auswirkung die Kombination der Braunfärbung des Wassers durch Huminstoffe und nächtlicher Aufhellung haben. Weiter würde das Projekt keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes hervorrufen. Der Stoffeintrag bewege sich noch in den bewilligten Mengen des Bescheides vom 7. Mai 2015. Das öffentliche Interesse überwiege die mit dem Projekt einhergehenden Auswirkungen auf den See. Darüber hinaus würden Nährstoffe im Zuge der Reinigung der Versuchszylinderwände von Algenaufwuchs in Form von Biomasse durch den Beigeladenen entfernt.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 21. August 2018 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass er an der Entscheidung hätte beteiligt werden müssen. Für eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) sei auch im Falle einer Verlängerung eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, die nicht erfolgt sei. Mit Bescheid vom 28. November 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und erlegte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 210,50 Euro auf.

Am 28. Dezember 2018 hat der Kläger Klage erhoben.

Er macht geltend, der Beklagte habe sein Recht auf Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Befreiung und der wasser-rechtlichen Erlaubnis missachtet; er habe keine Gelegenheit erhalten, sich zu dem entsprechenden Antrag des Beigeladenen zu äußern. Das Vorhaben sei wegen der möglichen erheblichen Beeinträchtigung eines N... -Gebietes ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung unzulässig. Er rügt die Verletzung geltenden Rechts, hier des Bundesnaturschutzgesetzes und unionsrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der betroffenen Gebiete. Die Verletzung der Beteiligungsrechte sei auch beachtlich, weil sich die unterlassene Beteiligung auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt habe. Nach § 4 Abs. 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) i. V. m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) führe dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Juli 2018, der daher aufzuheben sei. Insbesondere sei die „FFH-Verträglichkeitsstudie“ aus 2015 nicht geeignet, den Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung nachzuweisen. Weiter sei die damalige Sachlage zum Zeitpunkt der FFH-Studie nicht mehr vergleichbar mit der jetzigen Situation, die Versuchsbedingungen seien schon wegen des Lichtversuchs andere. Für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hätte der Beklagte prüfen müssen, welche Wechselwirkungen sich durch die „bloße Stoffeinleitung“ mit den Lichtversuchen ergeben können. Der Kläger macht weiter geltend, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Lichtversuche bereits für sich gesehen das Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen, da eine Lichteinwirkung auf die Umgebung denkbar sei. Die beleuchteten Versuchszylinder seien jedenfalls von oben – insbesondere durch Fluginsekten – zu erkennen. Dies hätte vor Erteilung der angefochtenen Entscheidung in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung untersucht werden müssen.

Weiter hätten sich die Umweltbedingungen im S... seit der ursprünglichen Befreiungsentscheidung erheblich verändert, der Zustand des Sees habe sich insbesondere hinsichtlich seines Nährstoffgehalts erheblich verschlechtert. Der Beklagte habe mit der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht eine reine Verlängerung ohne Prüfung der zwischenzeitlich seit 2015 eingetretenen Änderungen erteilt.

Weiter sei die Gebührenerhebung im Widerspruchsverfahren rechtswidrig. Nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz solle bei anerkannten Naturschutzvereinigungen in der Regel von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.

Der Kläger beantragt,

die dem Beigeladenden vom Beklagten mit Bescheid vom 25. Juli 2018 gewährte Verlängerung der Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz und der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 9, 10 und 13 Wasserhaushaltsgesetz zur Einbringung von Stoffen in die Eclosure-Anlage (Seelabor) im Großen S... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 28. November 2018 aufzuheben,

hilfsweise,

den genannten Bescheid für rechtswidrig zu erklären und außer Vollzug zu setzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Vermutungsregel des § 4 Abs. 1a UmwRG greife nur dann, wenn für das Gericht nicht aufklärbar sei, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst habe. Sofern der Kläger sich in diesem Verfahren erneut und wiederholt mit der von ihm als untauglich bezeichneten FFH-Verträglichkeitsstudie auseinandersetze, gelte, dass diese Einwendungen bereits in 2015 eingebracht und vom Beklagten schon damals nicht aufgegriffen wurden. Soweit er vorbringe, es fehle an einer Einzelfallprüfung, so sei dies unerheblich, weil der Lichtversuch naturschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sei. Die Einwendungen aus 2015 führten im Rahmen der Verlängerung jedenfalls zu keiner anderen Entscheidung.

Eine neue FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nur dann erforderlich, wenn das beantragte Projekt überhaupt geeignet sei, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Das Monitoring des Beigeladenen seit 2015 habe ergeben, dass die eingebrachten Stoffe keinerlei negative Auswirkungen auf den S... gehabt und damit das N... -Gebiet nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt hätten. Wenn bisher keine Beeinträchtigung erfolgt sei, dann könne eine Beeinträchtigung durch weiteren Stoffeintrag in erheblich reduziertem Umfang tatsächlich ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Lichtversuchs gelte, dass der Ausgangsbescheid keine Regelungen zum Lichtversuch treffe. Gleichwohl habe sich der Beklagte vor der Aufnahme der Lichtversuche mit diesen auseinandergesetzt und habe die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens festgestellt. Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen seien bereits Gegenstand der seinerzeitigen Prüfung des Beklagten gewesen, so dass es auch bei einer Beteiligung zu keinem anderen Ergebnis in der streitgegenständlichen Entscheidung gekommen wäre. So würden Tiere und Pflanzen nicht gestört, da das Licht nach unten ausgerichtet und zur Seite und nach oben abgeschirmt sei. Zum anderen solle durch diesen Versuchsaufbau auch eine gegenseitige Beeinflussung der einzelnen Tests in der Versuchsreihe vermieden werden.

Die Gebührenerhebung im Widerspruchsbescheid rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass eine Auseinandersetzung des Klägers mit dem Ausgangsbescheid im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt sei.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Er hat aber Stellung genommen. Er betont, dass die im Rahmen der Verlängerung gewährten Stoffeinträge sich im Rahmen der bereits erteilten Mengen von 2015 bewegten. Weiter erfolge vor jedem Wasseraustausch eine Untersuchung der Wasserqualität jedes der Versuchszylinder, die dem Beklagten zur Überprüfung der Unbedenklichkeit vorgelegt würden. In den Monitoringprogrammen seien noch nie Anzeichen negativer Auswirkungen des Seelabors auf den S... festgestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat überwiegend keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt.

Gemäß § 64 Abs. 1 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 3 Abs. 1 UmwRG nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG, wenn die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder andere Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht (nachfolgend 1.), in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird (nachfolgend 2.) und zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 4a bis 5 BNatSchG berechtigt war und sie sich hierbei zur Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. (nachfolgend 3.)

Der Kläger ist eine im Land B... anerkannte Naturschutzvereinigung. Da vorliegend kein Planfeststellungsverfahren in Rede steht, steht § 1 Abs. 3 UmwRG der Anwendung von § 64 Abs. 1 BNatSchG nicht entgegen. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen gilt Folgendes:

1.

Die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften § 67 BNatSchG und §§ 8, 9, 10, 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) in Verbindung mit der für die Befreiung gegen-ständlichen Verbotsnorm § 4 Abs. 1 NSG-VO weisen einen naturschutzrechtlichen Bezug auf und sind von der Rügebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins im Sinne des § 64 Abs. 1 BNatSchG umfasst.

Der Kläger macht die Verletzung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dem Naturschutzrecht der Länder geltend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei wegen der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen eines N... -Gebietes ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unzulässig. Die Gewährung der Befreiung vom Verbot des § 4 Abs. 1 NSG-VO widerspreche den in § 3 NSG-VO genannten Schutzzwecken, die der Erhaltung und Entwicklung der dort befindlichen N... -Gebiete dienten.

Der Kläger kann darüber hinaus auch die Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften rügen. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begrenzt zwar den Kreis der von einer anerkannten Vereinigung rügefähigen Bestimmungen; zugleich schließt die Vorschrift eine umfassende gerichtliche Kontrolle der von einem Verein angegriffenen Akte aus und beschränkt sie auf eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die einen entsprechenden naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL, § 64 Rn. 16, m. w. N.). Das schließt auch Normen des Immissionsschutz-, Wasser-, Abfall- und UVP-Rechts, die sich dem – zumeist aus unionsrechtlicher Quelle gespeisten – integrierten Ansatz verpflichtet wissen, als solche einen ganzheitlichen Umweltschutz sichern wollen und insoweit „zumindest auch“ dem Schutz der Belange des Naturschutzes dienen (vgl. Gellermann, a. a. O., Rn. 18, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2019 – 7 C 22.17, juris Rn. 22).

2.

Die Entscheidung berührt den Kläger auch in seinem satzungsmäßigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, denn nach § 2 seiner Satzung (abrufbar auf der Homepage des Klägers www.bund-brandenburg.de) verfolgt er das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen vor weiterer Zerstörung zu schützen und wiederherzustellen. In diesem Sinn setzt er sich im gesellschaftlichen und politischen Raum für einen umfassenden und nachhaltigen Umwelt-, Tier- und Naturschutz und Verbraucherschutz ein, indem er sich insbesondere als Verband, der sich für Natur- und Tierschutz einsetzt, an Planungsvorhaben beteiligt und auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze dringt.

3.

Der Kläger war auch gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG i. V. m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zur Mitwirkung berechtigt, wobei ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Grundsätzlich besteht ein Mitwirkungsrecht vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, N... -Gebieten, Naturschutzgebieten, National-parken, nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. Der Beklagte hat dem Beigeladenen mit Bescheid vom 25. Juli 2018 eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 1 NSG-VO gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8, 9, 10, 13 WHG erteilt. Sofern der Beklagte seinen Bescheid als „Verlängerung“ des Bescheides vom 7. Mai 2015 ausweist, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer lässt die Rechtsnatur einer Verlängerung an dieser Stelle offen. Auch der Beklagte selbst geht davon aus, dass es sich bei der Verlängerung um eine Befreiung im Sinne des § 67 BNatSchG handelt. Darüber hinaus haben sich die Rahmenbedingungen im Vergleich zu 2015 geändert. Der Beigeladene wollte ausweislich seines Antrages vom 31. Januar 2018 mit seinen aktuellen Projekten „ILES“ und dem neuen Projekt „AQUACOSM“ Wechselwirkungen von Lichteinwirkung und Stoffeinträgen im Seelabor untersuchen, während in 2015 ausschließlich der Stoffeintrag in Rede stand.

Dem Kläger stand auch bei der Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis ein Mitwirkungsrecht zu. Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren fallen zwar grund-sätzlich nicht unter den Katalog des § 63 Abs. 2 BNatSchG, so dass eine Mitwirkung von Vereinen im Anwendungsbereich des WHG grundsätzlich nicht stattfindet (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl., Rn. 566). Ausnahmsweise kann eine Beteiligung allerdings geboten sein, sofern innerhalb eines Zulassungsverfahrens über eine Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- oder Verboten mitzuentscheiden ist, § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (vgl. Breuer/Gärditz, a. a. O.). Die Beteiligung des Klägers nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG war hier ausnahmsweise auch für die wasserrechtliche Erlaubnis geboten, da die Erlaubnis für den Stoffeintrag nach §§ 8, 9, 10, 13 WHG in einem zwingenden sachlichen Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG steht.

II.

Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 (nachfolgend 1. und 2.).

Auch kann der Kläger nicht die mit seinem Hilfsantrag verfolgte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Außervollzugsetzung des Bescheides verlangen (nachfolgend 3.).

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. November 2018 ist aufzuheben, soweit darin Gebühren in Höhe von 210,50 Euro für den Widerspruchsbescheid erhoben werden (nachfolgend 4.).

1.

Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil er den Kläger in seinen Mitwirkungs-rechten verletzt. Dieser kann aber die Aufhebung des Bescheides nicht verlangen, weil die Verletzung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 46 VwVfG).

Gemäß § 67 BNatSchG kann auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Für Verbote des § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 3 BNatSchG kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Neben-bestimmungen versehen werden.

a) Der Bescheid des gemäß § 3 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 1 Branden-burgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 3], S., ber. GVBl.I/13 [Nr. 21]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 28]) zuständigen Beklagten leidet unter Verfahrensfehlern, weil der Beklagte dem zur Mitwirkung berechtigten Kläger vor Erteilung der Befreiung keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

Der Kläger war nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG i. V. m. § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG zur Mitwirkung berechtigt. Der Beklagte hat es insbesondere auch versäumt, die Mitwirkung des Klägers im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid geht es bei der Ausübung der Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände nicht nur darum, diesen Rechtsschutzmöglichkeiten zu eröffnen, sondern vielmehr sind die Verbände vor einer Entscheidung einzubinden. Die Mitwirkung nach § 63 BNatSchG ist eine qualifizierte Anhörung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 11 A 49/96, juris Rn. 42; Heselhaus in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 63 Rn. 20).

b) Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheides wegen des Verfahrensfehlers nicht verlangen, weil die Verletzung die Entscheidung in der Sache (materielle Rechtmäßigkeit) offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG).

Eine Aufhebung der Entscheidung kann danach nur dann beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Kläger belastende Ergebnis kausal war (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14, juris Rn. 39). Kausalität setzt die nach den Umständen des Falles bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 9 A 23.10, juris Rn. 68 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 9 B 29.14, juris Rn. 7).

Die Kammer ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Der Fehler führt daher gemäß § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1a UmwRG kann daher dahinstehen, weil für die Vermutungsregel in § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG kein Raum ist.

aa) Die Bestimmungen des Naturschutzrechts der Länder im Sinne des § 67 Abs. 1 BNatSchG stehen der Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid gewährten Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht entgegen. Die NSG-VO ist als unter-gesetzliche Regelung Naturschutzrecht der Länder im Sinne des § 67 Abs. 1 BNatSchG; das Seelabor des Beigeladenen befindet sich im G... S... und somit in deren Geltungsbereich. Nach § 4 Abs. 1 NSG-VO sind vorbehaltlich der zulässigen Handlungen gemäß § 6 NSG-VO alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Das Vorhaben des Beigeladenen unterfällt nicht den Ausnahmetatbeständen nach § 6 NSG-VO.

Unter das Verbot nach § 4 Abs. 1 NSG-VO fällt das Eintragen von Stoffen in den G... S..., nicht aber der Lichtversuch des Beigeladenen, dieser bedarf daher auch keiner Befreiung nach § 67 BNatSchG. Der Beklagte hat daher zurecht bereits 2016 festgestellt, dass der Lichtversuch nicht verboten und daher nicht befreiungsbedürftig ist. Der Antrag des Beigeladenen setzt wegen der beabsichtigten Erforschung der Wechselwirkungen von Licht und Stoffeintrag den Lichtversuch voraus. Da aber hierüber von Seiten des Beklagten kein Bescheid ergangen ist, der seinerzeit eine Beteiligung des Klägers mit sich gebracht hätte, waren die Einwendungen des Klägers an dieser Stelle einzubeziehen. Die im Tatbestand näher dargestellten Einwendungen des Klägers, der Lichtversuch sei geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen im Schutzgebiet hervorzurufen, die eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich mache, greifen nicht Platz:

Während gesetzliche bzw. untergesetzliche Regelungen mit Grenzwerten für Immissionen wie Lärm oder Feinstaub bestehen, gibt es für Lichtimmissionen (noch) keine Regelungen. Zwar ist bekannt, dass Licht Einfluss auf Menschen und Tiere haben kann, die Forschung hierzu steckt aber noch in ihren Anfängen (vgl. Borchers/Schomerus „Umweltverschmutzung durch Licht – die Ausweisung von Lichtschutzgebieten als Instrument zur Reduktion von Lichtimmissionen“, NuR 2015, Seite 614 m. w. N.). Die Wirkungszusammenhänge des Lichts in seiner jeweiligen Intensität auf die in § 3 NSG-VO genannten Arten, sowohl Tiere als auch Pflanzen, sind im Einzelnen noch nicht hinreichend bekannt.

Die im Tatbestand ebenfalls näher ausgeführte Beschreibung des Lichtversuchs im Diskussionspapier von September 2015 und die ergänzenden Ausführungen vom 25. Februar 2016 des Beigeladenen zeigen auf, dass vorliegend nur eine geringe Reemission in Höhe von weniger als 5% des eingesetzten Lichts auf der Seeoberfläche eintreten könnte. Insbesondere ist es für den Versuchsaufbau selbst bereits von entscheidender Bedeutung für den Beigeladenen, dass das eingesetzte Licht keine Insekten anlockt, weil dies die Ergebnisse des Versuchs beeinflussen kann. Der Beklagte hat im Rahmen seiner damaligen Prüfung auch – entgegen der Behauptung des Klägers – sichergestellt wissen wollen, dass die Nachtschwärze in der Umgebung erhalten bleibt und Auswirkungen auf nachtaktive Tiere unterbunden werden. Der Beigeladene schirmt die Lichtquellen nach oben und zur Seite ab. Das Projekt war zeitlich befristet und es fand auch keine dauerhafte Beleuchtung statt. Zur Überzeugung der Kammer sind die beschriebenen Reemissionen nach oben mit weniger als 5% des ohnehin sehr niedrig dosierten Primärlichts so gering, dass der Verbotstatbestand nach § 4 Abs. 1 NSG-VO nicht erfüllt ist. Gegenstand der Befreiung ist hiernach zu Recht ausschließlich der dem Verbot nach der NSG-VO unterliegende Stoffeintrag.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 4 Abs. 1 NSG-VO liegen vor.

Das Vorhaben des Beigeladenen ist einer Befreiung grundsätzlich zugänglich, weil für das Vorhaben des Beigeladenen eine Ausnahme im Sinne des § 6 NSG-VO (Zulässige Handlungen) nicht vorliegt. Darüber hinaus kommt die Gewährung einer Befreiung nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2020 – OVG 11 S 6.20, juris Rn. 13, Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 67 Rn. 2 m. w. N.). Der Stoffeintrag zu Zwecken der Forschungsarbeit des Beigeladenen im Seelabor war vom Verordnungsgeber nicht vorhersehbar. Das Seelabor wurde zunächst mit der Maßgabe in Betrieb genommen, dass keine Stoffeinträge in die Versuchszylinder des Seelabors erfolgen werden. Erst aufgrund der Projektierung des Forschungsvorhabens „M...“ wurde es erforderlich, Stoffe in den See einzubringen. Dabei handelt es sich um einen nicht vorhersehbaren Einzelfall, denn Forschungstätigkeit ist insofern nicht planbar, als neue Projekte sich auf zuvor gewonnenen Erkenntnissen gründen, die neue Fragestellungen aufgeworfen haben.

Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen vor. Es besteht ein öffentliches Interesse an den Forschungsarbeiten des Beigeladenen, mit denen er den Einfluss globaler Klimaveränderungen auf Seeökosysteme untersucht. Mit dem beantragten Projekt soll eine Untersuchung der Auswirkungen von Huminstoff-einträgen und Lichtverschmutzung durch Himmelsleuchten realisiert werden. Der Homepage des Beigeladenen (www.seelabor.de) ist zu entnehmen, dass grundlegend neue Erkenntnisse zur Wirkung von nächtlicher Beleuchtung auf Seen als auch Hinweise, die für das Gewässermanagement bedeutsam sind, gewonnen werden können. Die Arbeit des Beigeladenen wird unter anderem von der EU und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziell gefördert.

Bei Vorliegen des öffentlichen Interesses bedarf es zusätzlich einer Abwägungs-entscheidung der Behörde im Sinne einer bilanzierenden Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen. Diese Abwägung ist nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 11 S 61/12, juris Rn. 5). Der Beklagte hat in seiner Abwägung das bestehende öffentliche Interesse den durch die Gewährung einer Befreiung in Kauf genommenen, nach § 4 Abs. 1 NSG-VO verbotenen Handlungen des Beigeladenen gegenübergestellt. Da der Lichtversuch nicht verbotswidrig war, kommt es bei der Abwägung allein auf den Stoffeintrag an. Der Beklagte hat bilanzierend gegenübergestellt, dass die Forschung des Beigeladenen im öffentlichen Interesse ist und die Stoffeinträge ausweislich der vom Beigeladenen vorgelegten Monitoringberichte in der Vergangenheit keine Veränderungen des Sees hervorgerufen haben. Im Rahmen des neuen Versuchs ist daher nicht mit einer Verschlechterung zu rechnen. Das öffentliche Interesse an dem Forschungs-vorhaben des Beigeladenen überwiegt die nur geringen Auswirkungen auf den G...S.... Zur Durchführung dieses Vorhabens ist die Gewährung der Befreiung vom Verbot nach § 4 Abs. 1 NSG-VO notwendig.

Es bestehen keine Bedenken an der fehlerfreien Ermessensbetätigung des Beklagten. Die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, wie sich aus dem Wortlaut („kann“) ergibt. Dieses Ermessen ist jedoch wegen der bereits auf Tatbestandsebene notwendigen dezidierten Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend intendiert, dass bei Vorliegen der Tatbestands-voraussetzungen – die eine dezidierte Abwägung und Alternativlosigkeit der Befreiung erfordern – in aller Regel die Befreiung zu gewähren ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. März 2013 – AN 11 K 12.02077 – juris Rn. 29; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Februar 2009 – 3 K 805/08 – juris Rn. 47; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 67 Rn. 14 m. w. N.).

bb) Die erteilte Befreiung ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht unter Verstoß gegen § 34 BNatSchG erteilt worden. Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines N... -Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein N... -Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.

Das Seelabor befindet sich im Geltungsbereich eines N... -Gebietes, denn der G... S... ist ausweislich § 3 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „S...“. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie = FFH-RL) aufgenommen (EU-Gebietsnummer DE2844301). Der Bund und die Länder erfüllen damit gemäß § 31 BNatSchG die sich aus der FFH-RL sowie der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „N... “ im Sinne des Art. 3 der FFH-RL. Diese Gebiete sind gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Dies ist gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 23 BNatSchG mit Erlass der o.g. NSG-VO „S...“ geschehen. Die Erhaltungsziele für das N... -Gebiet „S...“ ergeben sich daher gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG aus den in der NSG-VO geregelten Schutzzwecken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO ist der Schutzzweck des Naturschutzgebietes „S...“ die Erhaltung und Entwicklung seltener, nährstoffarmer Klarwasserseen wie des G... S... als besonders wertvollem kalk-ogliotrophem Klarwassersee mit hieran gebundenen Tier- und Pflanzengemeinschaften, insbesondere einer kennzeichnenden Fischfauna, und die Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer. Die unter Schutz gestellten Vorkommen sind in § 3 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO in der Unterschutzstellung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Einzelnen aufgezählt.

Jedenfalls die Stoffeinträge sind ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG. Der Begriff „Projekt“ ist weder im BNatSchG noch in der FFH-Richtlinie definiert. Der EuGH lehnt sich in seiner Rechtsprechung an Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) an (vgl. Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02, jurisRn. 24). Danach umfasst der Begriff „Projekt“ „die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“.Da es vorliegend nicht um eine bauliche oder sonstige Anlage geht, kommen allein „sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft“ in Betracht. Bei der Bewertung, ob ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft als Projekt zu bewerten ist, wird auf die Wirkung der Aktivitäten abgestellt (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL, § 34 Rn. 7). Den Begriff des Projektes können daher sämtliche Aktivitäten erfüllen, die eine Gefährdung des jeweils geschützten Gebietes mit sich bringen können (vgl. Gellermann a. a. O.).Das trifft ohne Weiteres für das vom Beigeladenen beantragte Eintragen von Stoffen in die Versuchszylinder des Seelabors zu, weil der Stoffeintrag, wie oben bereits festgestellt, auch eine verbotene Handlung gemäß § 4 Abs. 1 NSG-VO ist. Für den Lichtversuch trifft dies nicht zu, denn da der Projektbegriff nach der obigen Definition wirkungsbezogen zu sehen ist und der Lichtversuch keinen Verbotstatbestand der NSG-VO erfüllt, kann dem Lichtversuch auch keine für den Projektbegriff hinreichende Wirkung zugeschrieben werden.

Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nicht erforderlich. Die Vorprüfung des Beklagten ist nach Auffassung der Kammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Projekt nicht geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes hervorzurufen. Der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG ist eine Vorprüfung („Screening“) vorgeschaltet, die nicht formalisiert durchgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12/10, juris Rn. 89). Im Rahmen der Vorprüfung ist zu klären, ob bei dem jeweiligen Vorhaben die von § 34 Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzte Eignung zur erheblichen Gebietsbeeinträchtigung festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3/12, juris Rn. 10 m. w. N.). Als Ergebnis einer Vorprüfung ist eine Verträglichkeitsprüfung nur dann verzichtbar, wenn eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen ist oder aus wissenschaftlicher Sicht keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte in diese Richtung weisen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL, § 34 BNatSchG, Rn. 9 m. w. N.). Es muss daher im Rahmen einer Offensichtlichkeitskontrolle, die hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer Verträglichkeitsprüfung nicht gleichkommt, ohne Weiteres erkennbar sein, dass es – gemessen am Maßstab der Schutz- und Erhaltungsziele – zu keiner erheblichen Gebietsbeeinträchtigung kommen kann (Gellermann, a. a. O., m. w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen vor:

(1) Zum einen hat der Beklagte zu Recht mit Blick auf den beantragten Stoffeintrag auf die Ergebnisse der Prüfung aus 2015 abgehoben, für die er seinerzeit eine Vorprüfung für ausreichend erachtet und vom Beigeladenen auch nur eine solche gefordert hatte. Die gleichwohl durchgeführte Verträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass durch die Versuche im Seelabor keine erheblichen Beeinträchtigungen des N... -Gebietes in seinen wertgebenden Bestandteilen eintreten können.

Es bestehen seitens der Kammer keine Bedenken, dass die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung vom Februar 2015 weiter Gültigkeit haben. Der Beigeladene geht mit seinem Antrag auf Verlängerung der Befreiung vom 7. Mai 2015 nicht über die bereits seinerzeit bewilligten Mengen an Stoffeinträgen hinaus und die Stoffe selbst sind auch gleichgeblieben (Huminfeed, Stickstoff und Phosphor). Die Entscheidung hinsichtlich der Stoffeinträge hätte auch bei der Mitwirkung des Klägers zu keiner anderen Entscheidung geführt:

Soweit der Kläger vorbringt, es sei eine (neue) FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, weil sich seit der ursprünglichen Befreiungsentscheidung die Umweltbedingungen im S... erheblich verändert hätten, folgt die Kammer ihm nicht. Er trägt vor, der Zustand hätte sich hinsichtlich des Nährstoffgehalts erheblich verschlechtert und stützt sich dabei auf einen Artikel in der Tageszeitung „T...“ vom 22. Mai 2017. Die Kammer folgt dabei der Trophiebewertung ausgewählter Seen für die Jahre 1990 bis 2017 des Umweltbundesamtes, die sie in die mündliche Verhandlung in das Verfahren eingeführt hat. Danach war der G... S... in den von der Befreiung betroffenen Jahren ab 2015 durchweg als oligotroph bewertet (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/384/bilder/dateien/4_tab_trophiebewertung-ausgew-seen_2019-09-30.pdf, zuletzt aufgerufen am 18. November 2020). Nach dieser Trophiebewertung erfolgte bisher nur einmal eine Einstufung als mesotroph und das war im Jahr 2013, mithin vor dem Beginn der Stoffeinträge durch den Beigeladenen. In den anderen Jahren – soweit erhoben – war der See oligotroph.

Soweit über das Kriterium „oligotroph“ hinaus vom Kläger vorgebracht wird, die Konzentration der Nährstoffe – insbesondere Phosphor – habe sich im Vergleich zu 2015 im See deutlich erhöht, steht für die Kammer fest, dass die hier durch die streitgegenständlichen Stoffeinträge hervorgerufenen Konzentrationen in den Versuchszylindern des Seelabors nicht geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Naturschutzgebietes – dem G... S... – hervorzurufen. Denn zum einen reinigt der Beigeladene die Versuchszylinderwände von Algenaufwuchs in Form von Biomasse. Zum anderen erfolgt auch ein Wasseraustausch gemäß der fortgeltenden Nebenbestimmungen des Bescheides vom 7. Mai 2015 erst dann, wenn der Beklagte anhand der Prüfergebnisse des Wassers in den Versuchszylindern die Freigabe erklärt hat. Die Konzentrationen der Stoffeinträge in zwölf Versuchszylinder (15 Mio. Liter Wasser) bewegen sich im Falle eines Wasseraustausches im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sees (97 Mrd. Liter Wasser) zur Überzeugung der Kammer mengenmäßig im unerheblichen Bereich, wahrscheinlich sogar unterhalb der analytischen Grenze. Außerdem haben auch die Monitoringberichte, die der Beigeladene dem Beklagten aufgrund der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 7. Mai 2015 regelmäßig vorlegt, im gesamten Versuchszeitraum keinerlei Anhaltspunkte geliefert, dass die Stoffeinträge in die Versuchszylinder im Seelabor zu einer Verschlechterung des Sees geführt hätten.

Ferner hatte der Kläger seinerzeit im Rahmen der ersten Befreiung in 2015 auch die Gelegenheit, sich zu der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu äußern und hat dies auch getan mit Schreiben vom 2. April 2015. Mit den Einwendungen des Klägers hat sich der Beklagte bereits im Rahmen der Erteilung der Befreiung vom 7. Mai 2015 auseinandergesetzt, der Kläger hat gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel eingelegt.

(2) Der Lichtversuch bedarf ebenfalls keiner Verträglichkeitsprüfung, weil ein Verbotstatbestand nach § 4 Abs. 1 NSG-VO nicht vorliegt. Denn der Beklagte hat – wie oben ausgeführt – hier zu Recht und auch zur Überzeugung der Kammer festgestellt, dass der Lichtversuch nicht verboten ist. Soweit ein N... -Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden, § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Das ist der Fall. Die Erhaltungsziele des N... -Gebietes sind in § 3 Abs. 2 NSG-VO in der Schutzerklärung genannt und finden sich auch im Tatbestandsmerkmal „Gebiet“ in § 4 Abs. 1 NSG-VO ebenfalls wieder.

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers greift auch die Einwendung nicht durch, die Wechselwirkungen von Licht und Stoffeintrag seien geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes hervorzurufen, weshalb eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG hätte erfolgen müssen. Zutreffend ist zwar zunächst, dass der am 31. Januar 2018 gestellte Antrag auf Verlängerung der naturschutzrechtlichen Befreiung und wasserrechtlichen Erlaubnis vom 7. Mai 2015 auf andere Rahmenbedingungen im Vergleich zu 2015 trifft. Nach den Antragsunterlagen des Beigeladenen sollte insbesondere auch untersucht werden, wie sich eingetragenes Huminfeed zur Beleuchtung verhält. Die etwaigen Wechselwirkungen des Stoffeintrages mit der Beleuchtung hat der Beigeladene in seinem Antrag vom 31. Januar 2018 offen thematisiert, da etwaige Wechselwirkungen Forschungsgegenstand des Versuches waren. Die vom Kläger besorgten etwaigen Wechselwirkungen zwischen Licht und Stoffeintrag sind dabei ausschließlich auf den Raum innerhalb der Versuchszylinder begrenzt. Die Versuchszylinder selbst sind lichtundurchlässig und auch die eingebrachten Stoffe gelangen nicht hinaus in den See. Der See als Schutzgebiet ist erst dann betroffen, wenn es zum Austausch des Wassers im Versuchszylinder mit dem See kommt. Die Dosierung von Stoffeintrag (1) und Licht (2) ist aber jeweils so gering, dass es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen ist, dass diese in einer Wechselwirkung so erhebliche Wirkungen zeigen, dass bezogen auf das Gesamtvolumen des Sees die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes erheblich beeinträchtigt werden können.

2.

Der Bescheid ist hinsichtlich der wasserrechtlichen Entscheidung formell rechtswidrig, weil er den Kläger in seinen Mitwirkungsrechten verletzt. Der Kläger kann aber die Aufhebung des Bescheides nicht verlangen, weil die Verletzung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG).

Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis, soweit nicht durch das WHG oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dabei ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG das Einbringen von Stoffen in Gewässer Benutzung im Sinne des § 8 WHG. Nach § 10 WHG gewährt die Erlaubnis die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen, wobei nach § 13 WHG Inhalts- und Nebenbestimmungen zulässig sind, um nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

a) Wie bereits unter Ziffer I.3. festgestellt, kommt dem Kläger ausnahmsweise das Recht auf eine Mitwirkung zu, weil die Beteiligung des Klägers nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG geboten war, da über die wasserrechtliche Erlaubnis innerhalb eines Zulassungsverfahrens über eine Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- oder Verboten mitzuentscheiden war.

b) Die wasserrechtliche Erlaubnis ist materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat bei Erteilung der Erlaubnis bereits mit Bescheid vom 7. Mai 2015 Nebenbestimmungen zum Schutz des Gewässers getroffen und insbesondere eine zeitliche Befristung als auch eine Begrenzung der Menge des Stoffeintrags angeordnet. In dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte die Fortgeltung dieser Nebenbestimmungen angeordnet mit der Modifikation der Geltungsdauer im Sinne der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020. Gegen die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der wasser-rechtlichen Erlaubnis bestehen im Zusammenhang mit der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG keine Bedenken und ist auch klägerseitig nichts vorgetragen.

3.

Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Außervollzugsetzung des Bescheides keinen Erfolg, denn ein solcher Antrag setzt gemäß § 4 Abs. 1b UmwRG voraus, dass sich der Verfahrensfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat und grundsätzlich ein Aufhebungsanspruch besteht (vgl. Bunge, BK UmwRG, 2. Aufl., § 4 Rn. 99). Das ist nicht der Fall. Daher kann auch hier die Vorfrage nach der Anwendbarkeit der Norm offenbleiben.

4.

Die Klage ist begründet, soweit für den Widerspruchsbescheid Gebühren in Höhe von 210,50 Euro erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid ist insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben.

Gemäß § 4 Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) soll bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient. Es handelt sich vorliegend um eine Soll-Vorschrift, womit die Ermessensausübung des Beklagten dahingehend intendiert ist, dass er nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes davon abweichen darf. Dieser wichtige Grund ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11. März 2019 geltend macht, dass die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch inhaltlich nicht mit dem Ausgangsbescheid auseinandergesetzt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat es unterlassen, den Kläger an der Entscheidung zu beteiligen, insbesondere lagen dem Kläger auch nicht die der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen vollständig vor. Die Akteneinsicht erfolgte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Die unterlassene Beteiligung des Klägers kann mithin nicht dazu führen, dass entgegen der o.g. Sollvorschrift Gebühren für den Widerspruchs-bescheid erhoben werden können. Die Gebührenerhebung war ermessenfehlerhaft.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten hat der Kläger zu tragen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 17. Juli 2013 beschlossenen Änderungen angelehnt, dort Ziffer 1.2.