Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.01.2021 – 1 K 5275/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0121.1K5275.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt im Ergebnis unter Wiederaufgreifen eines Vermögenszuordnungsverfahrens die Zuordnung/Übertragung einer Teilfläche von ca. 320 m² am Großen Lychensee.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Lychen, Flur 14, Flurstücke ... und .... Die im Grundbuch ausgewiesene Fläche beträgt insgesamt 16.742 m².
Das Grundstück befand sich ursprünglich in Volkseigentum, Rechtsträger war zunächst die Wasserwirtschaftsdirektion Havel. Diese führte Anfang der 1970er Jahre Baumaßnahmen zur Uferbefestigung aus Larsen im Bereich der hier betroffenen Vermögenswerte durch und errichtete eine Slipanlage. 1978 erfolgte u. a. hinsichtlich der Flurstücke ... und ... (Gesamtgrößen lt. Rechtsträgernachweis 16.742 m²) ein Rechtsträgerwechsel auf den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Neubrandenburg (VEB WAB). Am 8. Mai 1986 erging die wasserrechtliche Zustimmung an den VEB WAB, die vorhandene Slipanlage auf dem Großen Lychensee zu rekonstruieren und die Uferbefestigung von der Wasserwirtschaftsdirektion Havel zu übernehmen. Ein Rechtsträgerwechsel bezüglich einzelner Flächen erfolgte nachfolgend nicht. Der VEB WAB wurde 1990 in die „Neubrandenburg Wasser Aktiengesellschaft“ umgewandelt. Mit Grundstückskaufvertrag vom 18. September 1992 verkaufte die „Neubrandenburg Wasser Aktiengesellschaft“ die Flurstücke ... und ... der Flur 14 der Gemarkung Lychen mit einer Gesamtgröße von 16.742 m² an die Baustoff-Centrum Nord GmbH. Mit Kaufvertrag vom 6. November 2000 veräußerte dann die Baustoff-Centrum Nord GmbH die Vermögenswerte mit einer angegebenen Gesamtgröße von 16.742 m² an die „Formel Grün Ferienhaus GmbH“. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 16. April 2004. Die „Formel Grün Ferienhaus GmbH“ firmierte dann zur Klägerin um, die unter diesem Namen seit dem 3. November 2011 im Grundbuch eingetragen ist.
Das Grundstück der Klägerin grenzt an den Großen Lychensee. Im südlichen Grenzbereich befinden sich unter anderem Steg- und Slipanlagen sowie Bootsliegeflächen, die teilweise hinter der Flurstücksgrenze liegen. Die Klägerin betrieb dort eine Marina. Die Klägerin plant zudem die Errichtung einer Ferienhausanlage.
Der Große Lychensee (Gemarkung Lychen, Flur 30, Flurstück ...) war Bestandteil der Binnenwasserstraße und ist jetzt Bestandteil einer Bundeswasserstraße. Ursprünglich befand sich das Grundstück im Eigentum des Deutschen Reiches (Wasserstraßenverwaltung) und wurde 1961 in Eigentum des Volkes umgetragen, Rechtsträger Wasserstraßenamt Zehdenick. An den Stichtagen wurde der Vermögenswert als Bestandteil der Binnenwasserstraße genutzt.
Aufgrund des Zuordnungsantrages der Bundesrepublik Deutschland, Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, vom 17. Februar 1994 wurde mit Zuordnungsbescheid vom 15. September 1999 unter Aufhebung des Sammelzuordnungsbescheides der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung) – vorbehaltlich privater Rechte Dritter – das Grundstück Gemarkung Lychen, Flur 30, Flurstück ..., zu Eigentum erhalten hat. Die Bundesrepublik Deutschland wurde aufgrund dieses Zuordnungsbescheides am 8. September 2000 als Eigentümerin eingetragen.
Unterlagen, die eine Fondsinhaberschaft des VEB WAB an einer Teilfläche des Flurstücks 5 thematisieren, sind nicht vorhanden.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 und 18. Juni 2017 beantragte die Klägerin die Rücknahme des Zuordnungsbescheides vom 15. September 1999 und den Erlass eines korrigierten Bescheides. Es solle festgestellt werden, dass die „Neubrandenburger Wasser Aktiengesellschaft“ am 3. Oktober 1990 Eigentümerin einer strittigen Fläche von 320 m² an der Grenze Flurstücke ... und ... zum Flurstück ... gewesen und diese Fläche daher dieser zuzuordnen sei. Der Klägerin sei der Zuordnungsbescheid erst am 1. Juli 2016 bekannt geworden. Dieser sei fehlerhaft, da er ohne Zuordnungsplan ergangen sei. Die Flurstücksgrenzen seien unzutreffend, da sie nicht mit der tatsächlichen Lage übereinstimmten. In den 1970er Jahren seien Aufschüttungen erfolgt und eine Slipanlage rekonstruiert worden. Die strittige Teilfläche von 320 m² habe die Klägerin erworben, so dass sie nicht der Beigeladenen habe zugeordnet werden dürfen.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2017, zugestellt 22. August 2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf des Vermögenszuordnungsbescheides vom 15. September 1999, den Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlass eines korrigierten Bescheides sowie die Feststellung, dass die Klägerin Eigentümerin einer ca. 320 m² Teilfläche des Grundstücks Flurstück ..., Flur 30, Gemarkung Lychen, geworden sei, ab. Die Anträge seien unzulässig. Da die Klägerin nicht zum Prätendentenkreis gehöre, werde sie durch eine Vermögenszuordnung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Zuordnungsbescheid ergehe vorbehaltlich Rechte Dritter. Da die Klägerin Grenzstreitigkeiten geltend mache, seien diese zivilrechtlich zu klären. Für die Zuordnungsentscheidung seien tatsächliche Veränderungen der Uferlinie unerheblich. Die Privatisierung sei ausschließlich auf die Flurstücke ... und ... bezogen gewesen. Sofern für diese Flurstücke ein Nutzungsrecht am Flurstück ... bestanden haben sollte, wäre dies zivilrechtlich geltend zu machen. Im Übrigen sei zwei Jahre nach Bestandskraft der Zuordnungsentscheidung das Rücknahmeermessen eingeschränkt. Gründe für eine Abweichung lägen nicht vor.
Die Klägerin hat am 21. September 2017 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass ihr ein Rechtsschutzbedürfnis zustehe, da der Zuordnungsbescheid in ihre Rechte eingreife. Die Teilfläche sei Bestandteil der Kaufverträge gewesen. In diese dürfe nicht durch die Zuordnungsentscheidung eingegriffen werden. Durch die Bebauung bzw. tatsächlichen Änderungen zu DDR–Zeiten sei die betroffene Fläche Bestandteil des von der Klägerin erworbenen Grundstücks geworden. Die Baumaßnahmen seien durch den VEB WAB vorgenommen worden. Dies sei alles bei der Zuordnungsentscheidung nicht berücksichtigt worden. Der Vermögenszuordnungsbescheid sei nichtig. Er erkläre sich unzutreffend mit Zustellung für bestandskräftig. Mithin sei auch der Eintragungsantrag in Vollzug des Vermögenszuordnungsbescheides nichtig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des BADV vom 15. September 1999 und den Antrag auf Grundbucheintrag vom 15. September 1999 für nichtig zu erklären,
den Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) vom 27. Juli 2017 aufzuheben,
dem Antrag vom 26. Mai 2017, den Vermögenszuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion vom 15. September 1999 zurückzunehmen oder zu widerrufen, stattzugeben,
dem Antrag vom 26. Mai 2017 auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlass eines korrigierten Bescheides mit Aufteilungsplan stattzugegeben,
dem Antrag vom 18. Juni 2017 festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin einer ca. 320 m² großen Teilfläche des im Bescheid vom 15. September 1999 bezeichneten Grundstücks geworden ist, stattzugeben,
die Beklagte zu verpflichten, der Rückübertragung des Teils des Grundstücks von ca. 320 m² am Großen Lychensee an die Klägerin zuzustimmen,
der Beklagten aufzugeben, die Anträge vom 26. Mai 2017 und vom 18. Juni 2017 entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Ablehnungsbescheid,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend führt sie aus, dass der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Ein Zuordnungsantrag bezüglich der hier streitigen Teilfläche sei durch die „Neubrandenburg Wasser Aktiengesellschaft“ nie gestellt worden. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin des VEB WAB bzw. der „Neubrandenburg Wasser Aktiengesellschaft“. Ansprüche auf Zuordnung könne die Klägerin nicht geltend machen, da sie keine Zuordnungsprätendentin sei. Sofern die Teilfläche mitveräußert worden sei, müsse sich die Klägerin an die Verkäuferin halten. Der Zuordnungsbescheid stehe einem Erfüllungsanspruch nicht entgegen, da er vorbehaltlich Rechte Dritter ergangen sei. Grenzkonflikte seien zivilrechtlich zu klären.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Auf Antrag der Beigeladenen erfolgte am 2. Juni 2016 die Grenzvermessung des Flurstücks 5 gegen die Flurstücke ... und .... Die Klage der hiesigen Klägerin gegen das Vermessungsergebnis wurde mit Urteil des VG Potsdam vom 26. Februar 2020 (VG 14 K 266/18) zurückgewiesen.
Mit am 29. Dezember 2017 verkündeten Urteil (31 O 49/17) des Landgerichts Neuruppin erstritt die Beigeladene gegenüber der Klägerin die Herausgabe unter anderem der auch hier streitigen Flächen nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Berufung wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2019 (5 U 15/18) zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Brandenburg wurde vom Bundesgerichtshof (V ZR 39/19) mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen waren und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist insgesamt nicht klagebefugt.
In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist auch bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage eine Klagebefugnis in dem Sinne erforderlich, dass die eigene Rechtsstellung des Klägers durch den streitigen Verwaltungsakt nicht nur als Reflex betroffen werden kann. Auch bei einer Feststellungsklage muss es dem Rechtsschutz Suchenden um die Verwirklichung seiner Rechte gehen.
Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Kläger im Fall der Wirksamkeit des Verwaltungsakts berechtigt wäre, eine Anfechtungsklage zu erheben,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. Juni 2005 - 7 A 3644/04 -, juris Rn. 54 und vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6926/95 -, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 1980 - 7 A II 17/80 -, juris Leitsatz 2.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Vermögenszuordnung erfolgt grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) ergeht der Vermögenszuordnungsbescheid vorbehaltlich der Rechte privater Dritter. Denn ist der Vermögenszuordnungsbescheid auf die Regelung beschränkt, welchen in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten öffentliches Verwaltungs- oder Finanzvermögen zusteht oder zu übertragen ist, können allein diese in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die Rechte Dritter, insbesondere deren Eigentum, Rechtsinhaberschaft oder sonstige private Rechte an dem Zuordnungsgegenstand sowie vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche, lässt das Zuordnungsverfahren grundsätzlich unberührt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 C 32.94 -, juris Rn. 10.
Dies ist vorliegend der Fall, da der Zuordnungsbescheid vom 15. September 1999 nur als Reflex Rechte der Klägerin berührt. Der betroffene Bescheid regelt nur, welchem Zuordnungsberechtigtem – hier der Beigeladenen – der maßgebliche Vermögensgegenstand zuzuordnen ist. Weitere materiell-rechtliche Regelungen (bspw. die genaue Lage der Grundstücksgrenze, Größe des Grundstücks) sind in dem Bescheid nicht enthalten. Insbesondere wird durch den Bescheid nicht in dingliche Rechte der Klägerin eingegriffen.
Die Klägerin hatte aus dem Kaufvertrag lediglich einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegenüber der Baustoff-Centrum Nord GmbH bezüglich des im Grundbuch von Potsdam Blatt 1953 eingetragenen Grundstücks Flurstück ... und ... der Flur 14 der Gemarkung Lychen, welches dort auch mit einer Größe von insgesamt 16.742 m² verzeichnet war. Für dieses Grundstück ist die Klägerin Eigentümerin geworden. In diesen Eigentumsverschaffungsanspruch bzw. in das durch die Klägerin erworbene Eigentum wird durch den Zuordnungsbescheid nicht eingegriffen. Denn sofern die streitige Teilfläche bereits Bestandteil des mit Kaufvertrag vom 6. November 2000 erworbenen Grundstücks ist, ist die Klägerin Eigentümerin der Fläche, da – wie dargestellt – der Zuordnungsbescheid vorbehaltlich Rechte privater Dritter ergeht, mithin nicht zu einem Eigentumsentzug der Klägerin führt. War die Fläche jedoch nicht Bestandteil des von der Baustoff-Centrum Nord GmbH veräußerten und von der Klägerin erworbenen Grundstücks, beeinträchtigt der Zuordnungsbescheid gleichfalls nicht die Rechte der Klägerin, da sie diese Fläche nicht erworben hat. Der Umstand, dass die Klägerin davon ausgegangen ist, dass sie die hier streitige Fläche als Bestandteil des Kaufvertrages vom 6. November 2000 erworben hat und dass der Baustoff-Centrum Nord GmbH möglicherweise die Erfüllung des Kaufvertrages in dem Umfang, wie ihn die Parteien des Vertrages nach ihren Vorstellungen zugrunde gelegt haben, unmöglich gewesen sein kann, da die Verkäuferin ihrerseits nicht Eigentümerin der strittigen Fläche war, führt nicht zur Klagebefugnis der Klägerin. Denn der Inhalt des Kaufvertrages ist nicht Gegenstand der Regelung des Zuordnungsbescheides vom 19. September 1999. Dass auch mittelbare private Rechte privater Dritter nicht im Rahmen der Vermögenszuordnung zu berücksichtigen sind, wird dabei auch durch § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG bestätigt, wonach in Fällen der vorherigen Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 VZOG genannten Bestimmungen abweichen darf, ein dieser Absprache entsprechender Bescheid durch die Beklagte zu ergehen hat. Auch im Falle der Einigung werden somit allein die Rechte anderer Zuordnungsberechtigter und nicht diejenigen privater Dritter berücksichtigt.
Bereits mangels eigener Rechtsbetroffenheit kann sich die Klägerin auch nicht gegen den Antrag auf Grundbucheintragung bezüglich des vom Zuordnungsbescheid betroffenen Vermögenswertes wenden.
Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Käufer eines Vermögensgegenstandes, dessen Übereignung dieser aufgrund eines mit der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgeschlossenen Privatisierungsvertrages beanspruchen kann, eine Klagebefugnis gegen einen diesen Erwerb verunmöglichenden Zuordnungsbescheid eingeräumt hat,
vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - 7 C 70.94 -, juris.
Denn die ausnahmsweise bejahte Klagebefugnis beruht in diesem Fall darauf, dass der Gesetzgeber dem Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gegenüber dem sonstigen Zuordnungsauftrag einen Vorrang eingeräumt hat,
vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12.
Da der Verkauf der hier betroffenen Fläche nicht infolge eines gesetzlich angeordneten Privatisierungsauftrages ehemals volkseigenen Vermögens erfolgt ist, sondern die Klägerin das Grundstück von einer privaten GmbH erworben hat, die es ihrerseits rechtsgeschäftlich zuvor von einer Treuhand-Gesellschaft, die aus einem umgewandelten Volkseigenen Betrieb hervorgegangen war, erworben hat, tragen die vorgenannten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht. Ob ggfls. die Baustoff-Centrum Nord GmbH eine Klagebefugnis gehabt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin der Baustoff-Centrum Nord GmbH, noch hat sie sich eventuelle Ansprüche abtreten lassen. Vielmehr sind Gewährleistungsansprüche wegen der Größe des Grundstücks im Kaufvertrag vom 6. November 2000 und mithin nach Erlass des streitigen Zuordnungsbescheides gerade ausgeschlossen worden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Klägerin auch hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 27. Juli 2017 jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Sie kann weder die Rücknahme bzw. den Widerruf des Zuordnungsbescheides vom 15. September 1999 noch den Erlass eines geänderten Zuordnungsbescheides oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen.
Da die Klägerin keine Zuordnungsprätendentin ist, kann sie weder eine Zuordnung an sich bzw. eine Feststellung im Rahmen des Zuordnungsverfahrens, dass sie Eigentümerin der begehrten Teilfläche ist, noch eine Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung der Rückübertagung an sie verlangen. Zuordnungsberechtigt sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, Treuhandgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften, § 1 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Andere Private – wie die Klägerin – gehören nicht dazu. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Regelung des Zuordnungsbescheids darauf beschränkt, den kraft Gesetzes erfolgten Übergang eines Grundstücks in das Eigentum des Zuordnungsberechtigten festzustellen, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VZOG, oder ob der Zuordnungsbescheid dem Zuordnungsberechtigten im Wege der öffentlichen Restitution, § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VZOG i. V. m. Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (EV), oder der nachträglichen Zuordnung als Kommunalvermögen, § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 sowie § 10 Abs. 1 VZOG, aufgrund eines hierauf gerichteten Anspruchs das Eigentum an einem Gegenstand des öffentlichen Vermögens überträgt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 6.06 -, juris Rn. 13, m. w. N.
Selbst wenn man die Zulässigkeit der Klage bejahen würde, wäre sie jedenfalls unbegründet.
Der Zuordnungsbescheid vom 15. September 1999 ist nicht nichtig. Gem. § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend sind Fehler, die den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. als mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, juris Rn. 28.
Offenkundigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich also geradezu aufdrängen muss,
vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Auflage 2019, § 44 Rn. 12 m. w. N.
Nichtigkeit ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.
Das ist hier nicht der Fall.
Die Zuordnungsentscheidung an die Beigeladene ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr erweist sie sich im Ergebnis als rechtmäßig.
Der Zuordnungsbescheid vom 15. September 1999 ordnet im Ergebnis den Vermögenswert Flurstück ... der Flur 30 der Gemarkung Lychen zutreffend der Bundesrepublik Deutschland zu. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vermögenswert zutreffend restituiert wurde. Selbst wenn diese Restitutionsentscheidung rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre der Bescheid als Zuordnungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 VZOG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 EV rechtmäßig, da der Vermögenswert der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen gewesen wäre, so dass der Bescheid entsprechend umgedeutet werden kann (§ 47 Abs. 1 VwVfG). Denn bei dem hier betroffenen Vermögenswert Flurstück ... der Flur 30 der Gemarkung Lychen handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV. Danach wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind.
Zu den maßgeblichen Stichtagen – 1. Oktober 1989 bzw. 3. Oktober 1990 – handelte es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vermögenswert um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV, weil es unmittelbar der öffentlichen Aufgabe diente. Öffentliche Aufgabe ist hier die gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 89 GG dem Bund obliegende Verwaltung der Bundeswasserstraßen, zu denen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. V. m. lfd. Nr. 39 der Anlage zu diesem Gesetz die Bundeswasserstraße Lychener Gewässer (LyG) gehört.
Der Bescheid ist auch unter Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 VZOG ergangen. Danach sind, soweit Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude ist, diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung (GBO) zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben.
Entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 2 VZOG wurde der Vermögenswert im Bescheid vom 15. September 1999 den Anforderungen des § 28 GBO, nämlich sowohl übereinstimmend mit dem Grundbuch als auch durch Hinweis auf das Grundbuchblatt, bezeichnet; die Lage wurde angegeben. Eine Feststellung der Grundstücksgrenzen ist durch die formale Bezeichnung des Vermögenswertes nicht erfolgt. Auch eines Zuordnungsplanes bedurfte es nicht, da das Grundstück nicht mehreren Berechtigten zugeordnet wurde. Insbesondere lag auch kein Zuordnungsantrag der „Neubrandenburg Wasser Aktiengesellschaft“ vor. Ob dieser erfolgreich gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn die vor dem 1978 erfolgten Rechtsträgerwechsel erfolgten Baumaßnahmen wurden entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht vom VEB WAB, sondern von der Wasserwirtschaftsdirektion Havel vorgenommen. Dass der VEB WAB durch den Rechtsträgerwechsel 1978 nicht Rechtsträger bzw. Fondsinhaber der Uferbefestigung geworden ist, wird durch die Wasserrechtliche Zustimmung vom 8. Mai 1986 belegt, mit der die wasserrechtliche Zustimmung zur Übernahme der Uferbefestigung von der Wasserwirtschaftsdirektion Havel erteilt wurde. Ob es tatsächlich zu einer Übernahme gekommen ist, ist nicht belegt. Da eine Zuordnung nicht an mehrere Berechtigte erfolgt ist, sind die Vorschriften des § 2 Abs. 2a bis c VZOG nicht einschlägig. Eines Zuordnungsplanes bedurfte es mithin nicht.
Auch eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht einen Bescheid nicht nichtig. Dies folgt bereits aus § 58 VwGO, der die Folgen unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrungen regelt. Eine Nichtigkeit des Bescheides selbst aufgrund einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ist darin gerade nicht vorgesehen. Das Eintragungsersuchen ist als unselbständige Verfahrenshandlung ohne Regelungswirkung ohnehin nicht selbständig im Vermögenszuordnungsverfahren angreifbar.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die übrigen Anträge gleichfalls unbegründet wären, da die Zuordnungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist und Widerrufsgründe i. S. d. § 49 VwVfG oder Wiederaufgreifensgründe i. S. d. § 51 VwVfG nicht vorliegen.
Da die Zuordnungsentscheidung vorbehaltlich Rechte Dritter ergeht (§ 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG sowie Bescheid vom 15. September 1999 unter III) sind die von der Klägerin geltend gemachten Grenzstreitigkeiten bzw. Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang ihres Eigentums ggfls. zivilrechtlich, jedenfalls nicht im Rahmen der Vermögenszuordnung zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 6 Abs. 3 VZOG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO), da die Kammer in ihrer Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beurteilung der Sache hängt maßgeblich von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ab.