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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 31.03.2021 – VG 13 K 1078/17.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0331.13K1078.17.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Ziffer 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans.
Er ist afghanischer Staatsangehöriger mit hazarischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-schiitischen Glaubens. Er ist am 13. Mai 1998 in Kabul geboren und stammt aus Kabul. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Dezember 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 31. August 2016 Asyl.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. September 2016, die auf Dari durchgeführt wurde, gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan die Sicherheit für sein Leben nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Er habe das Land verlassen, um einer Verfolgung durch die Taliban zu entgehen. Er gehöre zu der ethnischen Gruppe der Hazara, die in Afghanistan diskriminiert und von den Taliban angegriffen werde.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf, drohte die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara keine Gefahr einer landesweiten Verfolgung folge. Dem Kläger drohe keine existenzielle Notlage. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen und könne nach seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt mit Tätigkeiten am Bau finanzieren.
Am 23. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft er seine Ausführungen aus der Anhörung zur systematischen Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara.
Nachdem der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, soweit diese auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes gerichtet gewesen ist, beantragt er nunmehr noch,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil darauf mit der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen worden ist.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist Klage zulässig.
Der Kläger verfolgt im Wesentlichen ein Verpflichtungsbegehren – die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt –, beantragt allerdings ebenfalls die Aufhebung des Bescheids, was sich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6. des Bescheides auswirkt, da hier nicht die Situation der Versagungsgegenklage vorliegt. Eines hilfsweisen gestellten Antrages gegen die Abschiebungsandrohung oder auf Verkürzung der Frist das Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf es nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn. 17).
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, darüber hinaus unbegründet.
Die zuletzt noch angegriffenen Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; hinsichtlich der Ziffer 6. ist der Bescheid hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans (I.). Auch die Ausreiseaufforderung ist rechtmäßig (II.). Die Entscheidung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot hingegen ist ermessensfehlerhaft (III.).
I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Soweit – wie in Afghanistan – ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich] –, NVwZ 2012, 681 Rn. 278 ff.).
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 11, 13). Dies macht letztlich deutlich, dass bei „nichtstaatlichen“ Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31918 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 51).
Dabei ist im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22).
Bei der Prüfung, ob eine entsprechende Gefahr besteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem besonderen Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trotz einer außergewöhnlichen Sicherheits- und humanitären Lage keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Afghanistan droht.
Mit Blick auf die Bewertung der allgemeinen Sicherheitslage und der humanitären Verhältnisse in Kabul – als Zielort der Abschiebung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17–, juris, Rn. 202 f.) – schließt sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach eigener Prüfung dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 34 ff., an. Auf die dortigen Ausführungen zur aktuellen humanitären und wirtschaftlichen Situation in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie wird verwiesen.
Diesen folgt der Einzelrichter, mit der Konsequenz, dass derzeit angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 105).
In Anwendung dessen droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine extreme Gefahrenlage, die zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt.
Der Kläger ist dem Personenkreis der alleinstehenden, leistungsfähigen, männlichen Afghanen zuzurechnen. Er ist 22 Jahre alt und gesund. Mit Dari spricht er eine der afghanischen Landessprachen. Er ist auch mit den Lebensgewohnheiten in Afghanistan vertraut, weil er dort, in der Hauptstadt Kabul, bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt, die Schule bis zur neunten Klasse besucht hat und drei Jahre als Bauarbeiter tätig war. Auch in Deutschland hat er weitere Arbeitserfahrung gesammelt. Er ist hier seit vier Jahren in der Logistikbranche beschäftigt. Somit ist er auch erwerbsfähig. Auch hat er keine Unterhaltsverpflichtungen, da er nach eigenen Angaben lediglich verlobt, aber nicht verheiratet ist.
In der Person des Klägers liegen zudem besondere begünstigende Umstände vor, weil er in Afghanistan über ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres Netzwerk verfügt. Am Zielort der Abschiebung, Kabul, lebt seine Mutter mit seinen beiden Schwestern. Es ist nach seinen Angaben zwar nicht davon auszugehen, dass er von ihr eine finanzielle Unterstützung erfahren wird, dennoch hat er einen ersten Anlaufpunkt und ist nicht alleine. Nach Überzeugung des Einzelrichters könnte der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Kabul zunächst bei ihr unterkommen. Nach eigenen Angaben des Klägers, an denen es keinen Anlass zu Zweifeln gibt, ist seine Mutter zwar in einer Firma als Reinigungskraft beschäftigt. Der Einzelrichter hat, mit Blick auf die konservativ-traditionelle afghanische Gesellschaft, die von tradierten Wertevorstellungen geprägt ist und einer Teilnahme der Frauen am Berufsleben überwiegend kritisch gegenübersteht (vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13. November 2019, S. 284 ff.), jedoch Zweifel, ob sie in der Lage wäre aufgrund ihrer Kontakte dem Kläger eine Beschäftigung zu vermittelt – dies gilt erst Recht für die beiden bei der Mutter lebenden Schwestern des Klägers, die keiner Beschäftigung nachgehen. Ob der aus Kabul stammende Kläger selbst nach nunmehr über 5-jähriger Abwesenheit noch über ein erreichbares und tragfähiges soziales Netzwerk in Kabul verfügt ist ebenfalls zweifelhaft. Beides kann hier jedoch dahinstehen. Denn nach eigenen Angaben des Klägers, an denen es keinen Anlass zu Zweifeln gibt, leben insgesamt drei Onkel väterlicherseits – und weitere zwei Onkel mütterlicherseits – in der Provinz Bamyan, zu denen er auch ein- oder zweimal im Monat Kontakt hat. Die Onkel sind allesamt als Arbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt und werden dem Kläger nach Überzeugung des Einzelrichters den Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Arbeit verschaffen können. Nach Überzeugung des Einzelrichters wäre es dem Kläger auch möglich nach der Ankunft in Kabul und kurzzeitigen Unterkunft bei seiner Mutter zu seinen Onkeln in die Provinz Bamyan zu reisen, bei diesen – zumindest vorübergehend – unterzukommen und mit deren Hilfe einer Beschäftigung in der Landwirtschaft nachzugehen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan nicht nur in Kabul, sondern auch in anderen Landesteilen auf Baustellen gearbeitet, und ist somit in der Lage, sich auch in anderen Landesteilen zurechtzufinden. Die Provinz Bamyan ist von Kabul auch erreichbar, entweder über die Autobahn Kabul-Bamyan, über die Provinz (Maidan) Wardak oder über Parwan (vgl. vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13. November 2019, S. 63.).
In Anbetracht dieser Umstände wird der Kläger nach Überzeugung des Einzelrichters bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein, seine Existenz jedenfalls auf niedrigem Niveau sicherzustellen. Er hat in der mündlichen Verhandlung einen aufgeschlossenen und selbstbewussten Eindruck vermittelt. Daher wird er sich – mithilfe seines familiären Netzwerks – auch unter den widrigen Umständen in Afghanistan durchsetzen und Obdach sowie Arbeit finden können.
Aus dem Umstand, dass sich der Kläger mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten hat, folgt nichts anderes. Zwar ist nicht auszuschließen, dass afghanische Staatsangehörige, die aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, zusätzlichen Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, weil sie von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden. Allerdings sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juli 2020, S. 24; ausführlich dazu Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1923/14.A –, juris Rn. 130 ff.). Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die im Fall des Klägers eine abweichende Bewertung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Ungeachtet dessen können Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Unterstützungsmaßnahmen unterschiedlicher Programme in Anspruch nehmen. Sie umfassen u.a. Geldleistungen sowie die Unterstützung bei der Weiterreise, Wohnungssuche und Arbeitssuche. Auch psychologische Beratung kann in Anspruch genommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juli 2020, S. 24; ausführlich dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 248 ff.). Von derartigen Unterstützungsmaßnahmen kann auch der Kläger profitieren. Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrhilfen infolge der Covid-19-Pandemie nicht (mehr) zur Verfügung stehen, bestehen nicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – A 8 K 9604/17 –, juris Rn. 45; Urteil vom 8. September 2020 – A 8 K 10988/17 –, juris Rn. 68). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem aktuellen Lagebericht vom 16. Juli 2020 davon aus, dass UNHCR und IOM in der ersten Zeit (weiterhin) Unterstützung leisten (vgl. S. 24).
Der Kläger kann zudem sicher und legal nach Kabul reisen. Dort gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird und an dem die Abschiebungen aus Deutschland enden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. September 2019, S. 31 f.; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13. November 2019, S. 37) und der auch gegenwärtig wieder angeflogen wird (vgl. OCHA, Afghanistan: Strategic Situation Report: Covid-19, No. 83, 5. November 2020, S. 3).
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers hinsichtlich Afghanistans nicht vor.
Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage – kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen werden, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 13; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 –, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47.07 –, juris Rn. 3).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Da der Kläger ersichtlich nicht erkrankt ist bzw. keine Vorerkrankungen aufweist, liegt bei ihm derzeit keine erhebliche konkrete Gefahr aufgrund der Covid-19-Pandemie vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr – höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hier nicht gegeben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 453; Urteil vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 104; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 189).
II. Die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
III. Der Kläger dringt allerdings mit der Anfechtung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Verbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, die Länge steht im Ermessen der Beklagten (§ 11 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 1 AufenthG). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist diese Ermessensentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Als beachtliche Ermessensfehler kommen nur eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch in Betracht, was auch den Fall miteinschließt, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch; u.a. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 8/09 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn. 32).
Vorliegend hat die Beklagte von ihrem Ermessen nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Notwendig bei dieser Einzelfallentscheidung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 12). In die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind insbesondere auch Integrationsleistungen des Ausländers, wie z.B. eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und – schon im Hinblick darauf notwendigerweise vorhandene – gute Sprachkenntnisse, soweit der Ausländer die Sprachkenntnisse während des Aufenthalts in Deutschland erlangt hat; solchen Integrationsleistungen kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, wie stark die Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet sind. Dabei sind nicht ausschließlich solche Aspekte zu berücksichtigen, die eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Für die Tragweite des Freiheitseingriffs können auch Integrationsleistungen relevant sein, die unterhalb dieser Schwelle liegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn. 37 und 41; zum letztgenannten Aspekt a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 12).
Die Beklagte ist mit der hier streitigen Ermessensentscheidung ihrer ständigen Verwaltungspraxis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gefolgt, wonach in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung eine Frist von 30 Monaten festgesetzt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß von fünf Jahren zur Hälfte ausgeschöpft wird. Damit wird sie den individuellen Umständen des Klägers nicht gerecht. Nach den eigenen Angaben des Klägers, an denen es keinen Anlass zu Zweifeln gib, arbeitet er seit vier Jahren in einem Logistikunternehmen und ist zudem mit einem in Deutschland lebenden Frau verlobt. Damit und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des erkennenden Einzelrichters hat der Kläger eine wesentlich festere Bindung zur Bundesrepublik aufgebaut als viele junge Männer der heranzuziehenden Vergleichsgruppe. Mit seiner Verlobten und der festen Arbeit hat er ein soziales Umfeld und sich eigenständig in Deutschland ein neues Leben aufgebaut. Die Beklagte ist gehalten, diese persönlichen Umstände in eine Abwägung einzustellen. Eine derartige Differenzierung ist mit Blick auf den Grund- und Menschenrechtsschutz der Betroffenen aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG andererseits zwingend geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn. 49) und blieb vorliegen aus, womit sich die Befristung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ermessensfehlerhaft und rechtswidrig darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).