Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.06.2021 – 8 K 2002/15
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0621.8K2002.15.00
Tenor§
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 zur Verbrauchsstelle K...10, J..., (RV 4...) wird aufgehoben. …
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung betreffend das Jahr 2014.
1. Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J... (im Folgenden: Zweckverband) beschloss am 24. September 2009 eine Trinkwassergebührensatzung (TWGS 2009), am 20. Dezember 2011 eine 1. Änderungssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 (TWGS 2012) und am 27. Februar 2014 eine 2. Änderungssatzung mit Wirkung ab 1. April 2014 (TWGS 2014). Diese Satzungen wurden im Amtsblatt des Zweckverbandes vom 30. September 2009 (Nr. 2/2009, Seite 2-4) bzw. vom 18. Februar 2012 (Nr. 1/2012, Seite 2) bzw. vom 8. März 2014 (Nr. 1/2014, Seite 5) bekannt gemacht. Sämtliche Amtsblätter des Zweckverbandes sind auf dessen Homepage eingestellt (h...
§ 3 Abs. 2 TWGS 2009 lautet:
Die Grundgebühr ab dem 01.01.2004 beträgt bei Anschlüssen mit Wasserzählern
Größe
Wasserzähler
entspricht
neu
Grundgebühr
Netto
zzgl. 7 %
Umsatzsteuer
Grundgebühr Brutto
bis Qn 2,5
Q3 2,5 - 4
96,00 €/Jahr
6,72 €/Jahr
102,72 €/Jahr
Qn 6
Q3 10
230,40 €/Jahr
16,13 €/Jahr
246,53 €/Jahr
Qn 10
Q3 16
384,00 €/Jahr
26,88€/Jahr
410,88 €/Jahr
Qn 15 (DN 50)
Q3 25
1.152,00 €/Jahr
80,64 €/Jahr
1.232,64 €/Jahr
Qn 40 (DN 80)
Q3 40/63
3.840,00 €/Jahr
268,80 €/Jahr
4.108,80 €/Jahr
Qn 60 (DN 100)
Q3 63/100
5.760,00 €/Jahr
403,20 €/Jahr
6.163,20 €/Jahr
§ 3 Abs. 1 TWGS 2012 regelt einen Mengengebührensatz von 1,86 €/m³ (Netto) / 1,99 €/m³ (Brutto) ab 1. Januar 2012. Die TWGS 2014 (gültig ab 1. April 2014) bestimmt nunmehr in § 3 Abs. 1 einen Mengengebührensatz von 1,91 €/m³ (Netto) / 2,04 €/m³ (Brutto). § 3 Abs. 2 lautet:
Die Grundgebühr beträgt bei Anschlüssen mit Wasserzählern
Größe
Wasserzähler
entspricht
neu
Grundgebühr
Netto
zzgl. 7 %
Umsatzsteuer
Grundgebühr Brutto
Qn 2,5
Q3 2,5 - 4
108,00 €/Jahr
7,56 €/Jahr
115,56 €/Jahr
Qn 6
Q3 10
259,20 €/Jahr
18,14 €/Jahr
277,34 €/Jahr
Qn 10
Q3 16
432,00 €/Jahr
30,24 €/Jahr
462,24 €/Jahr
Qn 15 (DN 50)
Q3 25
648,00 €/Jahr
45,36 €/Jahr
693,36 €/Jahr
Qn 40 (DN 80)
Q3 40/63
1.728,00 €/Jahr
120,96 €/Jahr
1.848,96 €/Jahr
Qn 60 (DN 100)
Q3 63/100
2.592,00 €/Jahr
181,44 €/Jahr
2.773,44 €/Jahr
Ebenso beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 26. September 2013 eine Schmutzwassergebührensatzung (SWGS 2013, im Wesentlichen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013) und am 27. Februar 2014 eine 1. Änderungssatzung (SWGS 2014, Inkrafttreten zum 1. April 2014). Die Satzungen wurden im Amtsblatt des Zweckverbandes vom 9. Oktober 2013 (Nr. 2/2013) bzw. vom 8. März 2014 (Nummer 1/2014) veröffentlicht. Nach § 3 SWGS 2013 beträgt die Mengengebühr je cbm Schmutzwasser 2,60 EUR. § 4 Abs. 3 SWGS 2013 regelt:
Die Grundgebühr beträgt bei Anschlüssen mit Wasserzählern
Qn 2,5
entspricht Q3 2,5 - 4
73,68 EUR/Jahr
Qn 6
entspricht Q3 10
176,88 EUR /Jahr
Qn 10
entspricht Q3 16
294,72 EUR /Jahr
Qn 15 (DN 50)
entspricht Q3 25
884,16 EUR /Jahr
Qn 40 (DN 80)
entspricht Q3 40/63
2.947,20 EUR /Jahr
Qn 60 (DN 100)
entspricht Q3 63/100
4.420,08 EUR /Jahr
Die SWGS 2014 bestimmt nunmehr in § 3 Abs. 1 einen Mengengebührensatz von 2,88 €/m³. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Die Grundgebühr beträgt bei Anschlüssen mit Wasserzählern
Qn 2,5
entspricht Q3 2,5 - 4
102,00 €/Jahr
Qn 6
entspricht Q3 10
244,80 € /Jahr
Qn 10
entspricht Q3 16
408,00 € /Jahr
Qn 15 (DN 50)
entspricht Q3 25
612,00 € /Jahr
Qn 40 (DN 80)
entspricht Q3 40/63
1.632,00 € /Jahr
Qn 60 (DN 100)
entspricht Q3 63/100
2.448,00 € /Jahr
Im Nachgang erließ der Zweckverband weitere Änderungssatzungen zur TWGS 2009 und SWGS 2013, die sich jedoch keine Rückwirkung auf das Jahr 2014 beilegen.
Vor der TWGS 2009 und der SWGS 2013 hatte der Zweckverband bereits folgende Gebührensatzungen erlassen:
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung vom 12. Oktober 1994,
- Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattung zur Wasserversorgung vom 19. März 2004 nebst 1. Änderungssatzung vom 24. November 2005 und 2. Änderungssatzung vom 23. März 2006 (erneut veröffentlicht im Amtsblatt des Zweckverbandes vom 4. Juli 2009, Nummer 1/2009),
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung vom 12. Oktober 1994,
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenersatz zur Entwässerung vom 18. November 2004 nebst 1. Änderungssatzung vom 24. November 2005, 2. Änderungssatzung vom 23. März 2006, 3. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2007 (Amtsblatt des Zweckverbandes vom 6. Februar 2008, Nr. 1/2008),
- Schmutzwassergebührensatzung vom 7. Oktober 2008 (Amtsblatt des Zweckverbandes vom 30. Oktober 2008, Nr. 3/2008), 1. Änderungssatzung vom 2. Februar 2010 (Amtsblatt vom 4. August 2010, Nr. 1/2010), 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2011 (Amtsblatt vom 18. Februar 2012, Nr. 1/2012).
Die Beklagte hat für die Rechtfertigung der Gebührensätze einen „Bericht über die Vorkalkulation der Trinkwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2014-2015 und die Nachkalkulation der Trinkwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2010-2011 sowie 2012“ (im Folgenden: Trinkwassergebührenkalkulation) sowie einen „Bericht über die Vorkalkulation der Schmutzwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2014-2015 und die Nachkalkulation der Schmutzwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2010-2011 sowie 2012“ (im Folgenden: Schmutzwassergebührenkalkulation), jeweils von Februar 2014, vorgelegt.
2. Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft und Eigentümerin verschiedener Grundstücke im K.... Für diese Grundstücke zog die Beklagte sie mit insgesamt 37 Gebührenbescheiden jeweils vom 4. Februar 2015 zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren für das Jahr 2014 von insgesamt 180.372,53 Euro heran. Die Gebührenbescheide differenzierten dabei nach dem Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 sowie 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014. Für diese beiden Zeiträume wurde jeweils eine unterschiedliche Verbrauchsgebühr festgesetzt (basierend auf einem [Netto-] Gebührensatz für Trinkwasser von 1,86 Euro/m³ für Januar bis März und 1,91 Euro/m³ für April bis Dezember sowie einem Gebührensatz für Schmutzwasser von 2,60 Euro/m³ für Januar bis März und 2,88 Euro/m³ für April bis Dezember). Entsprechend wurde für die Zeiträume Januar bis März sowie April bis Dezember 2014 jeweils eine (anteilige) Grundgebühr für Trinkwasser und Schmutzwasser geltend gemacht. Hinsichtlich der Trinkwassergebühren wurde jeweils zudem der Umsatzsteuerbetrag von 7 % festgesetzt.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Festsetzungen (Trinkwasser: TW, Verbrauchsgebühr: VGeb, Grundgebühr: GGeb), nachfolgend ohne Ausweisung der Umsatzsteuer bei den Trinkwassergebühren: …
Hinsichtlich der Höhe und Berechnung der im Einzelnen festgesetzten Beträge wird auf die Gebührenbescheide (Heranziehungsvorgang: Beiakten 1 und 2) Bezug genommen. Zudem weisen die jeweiligen Bescheide vom 4. Februar 2015 Abschlagsbeträge für das nächste Abrechnungsjahr aus.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Widerspruch gegen die jeweilige Gebührenfestsetzung für das Jahr 2014 ein. Zur Begründung führte sie aus: Aus den Bescheiden sei nicht hinreichend ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Gebührenberechnung erfolge. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die hier vorliegende geteilte Abrechnungsperiode. Zudem zweifele sie die Gebührenkalkulation an. So lasse sich der Presse entnehmen, dass der Zweckverband mit einem geschätzten Jahresgewinn i.H.v. 893.000 Euro plane. Dies sei rechtswidrig. Zudem bestehe eine rechtliche Verpflichtung zur getrennten Kalkulation von verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Gebühren. Ferner dürfte Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage mit Blick auf die Erhebung von Beiträgen nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Die Beklagte wies die Widersprüche jeweils mit am 22. Juni 2015 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 18. Juni 2015 zurück.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit ihrer am 22. Juli 2015 erhobenen Klage weiter. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren, vertieft diesen und führt ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Gebührensatzungen, insbesondere die jeweiligen Änderungssatzungen aus 2014, seien rechtswidrig. Zudem könnten die bislang vorgelegten Kalkulationsunterlagen nur diese Änderungssatzungen betreffen, die streitgegenständlichen Bescheide beruhten jedoch hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar bis am 30. März 2014 auf dem vorhergehenden Satzungsrecht. Zudem hätten die Kalkulationen erst wenige Tage vor Beschlussfassung der Änderungssatzungen aus 2014 vorgelegen, so dass eine Prüfung und Befassung durch die Verbandsversammlung nicht hätte stattfinden können. Schließlich seien die Kalkulationen auch inhaltlich fehlerhaft.
So wäre in der Trinkwasserkalkulation bei den Abschreibungen zu berücksichtigen gewesen, dass die einzelnen Vermögensgegenstände eine unterschiedliche Nutzungsdauer aufwiesen. Die Heranziehung einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 34 Jahren für sowohl kurz- als auch langlebige Anlagegüter sei nicht gerechtfertigt. Weiter sei die Darstellung auf Seite 16, dritter Absatz, der Kalkulation nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei unverständlich, weshalb die aus den geplanten Investitionen der Jahre 2014-2015 resultierenden Abschreibungen unter Heranziehung der Investitionen im Jahr des Zugangs (der Fertigstellung) bei der Kostenermittlung jeweils hälftig berücksichtigt werden sollten. Zudem seien auf Seite 23 ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund verschiedene Trinkwassermengen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 angenommen worden. Ferner enthalte die Kalkulation keine Differenzierung zwischen Herstellungskosten und Unterhaltungskosten. Darüber hinaus fehle eine Erläuterung, warum im Zugangsjahr Abschreibungen der Anlagen des Investitionsplans i.H.v. 50 % der Normal-AfA und im Anschluss ein pauschaler Abschreibungssatz von 2,5 % bzw. für den Brunnen Wasserwerk F...und die Ablösung Wasserwerk Zeuden 6,67 % Abschreibungen im Jahresmittel angenommen werden. Schließlich sei auch fraglich, inwieweit die in der Anlage B auf Seite 11 als „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau-Trinkwasser“ benannte Kostenaufwendung von 144.280,80 € in Ansatz gebracht werden konnte.
Bei der Schmutzwassergebührenkalkulation könne nicht nachvollzogen werden, woher bei der tabellarischen Darstellung des geplanten Anlagevermögens die Investitionen für das Jahr 2013 genommen würden und welche Auswirkungen diese für die Kalkulation selbst haben sollten. Auch die Heranziehung der durchschnittlichen Nutzungsdauer der vorhandenen Anlagegüter von rund 37 Jahren sei deutlich zu gering bemessen. Auch dürften kurz- und langlebige Anlagegüter nicht zusammengefasst werden. Zudem werfe das Mengengerüst für die Kostenverteilung bzw. die Gebührenermittlung Fragen auf, insbesondere auch mit Blick auf die Kalkulation der Schmutzwasserbeiträge. Im Übrigen seien Abschreibungen auf die angeschaffte oder hergestellte Ausrüstung der Kläranlage sowie das Anlagevermögen Kläranlage nicht in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 … aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide seien formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere seien sie ausreichend begründet worden. Die Angabe der Rechtsgrundlage sei nicht erforderlich. Jedenfalls sei ein etwaiger Begründungsmangel geheilt. Die Kalkulationen hätten der Verbandsversammlung nicht vorliegen müssen, da diese nicht Gegenstand der Entscheidung des Satzungsgebers seien, sondern Berechnungsgrundlage für die Prüfung des höchstzulässigen Gebührensatzes.
Die Einwände hinsichtlich der angenommenen durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter in der Trinkwasser- und Schmutzwasserkalkulation könnten nicht durchgreifen, da es nicht um die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, sondern um die Berechnung der Höhe des jeweiligen kalkulatorischen Zinssatzes gehe. Die Berücksichtigung der hälftigen Abschreibungen für die geplanten Investitionen sei zutreffend und im Übrigen für die Klägerin nicht nachteilig. Für die Prognosen des Wasserverbrauchs bzw. des Schmutzwasseranfalls verfügten die kommunalen Aufgabenträger über einen Prognosespielraum. Dass dieser zulasten der Klägerin überschritten sein könnte, habe diese nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin differenzierte die Trinkwasserkalkulation zwischen Herstellungs- und Unterhaltungskosten. Schließlich seien auch keine Kosten für Anlagen im Bau als gebührenfähiger Aufwand berücksichtigt worden. Der weitere Einwand zur Schmutzwasserkalkulation, die Mengengerüste für den Bereich Trinkwasser und für den Bereich Schmutzwasser könnten nicht in Übereinklang gebracht werden, gehe fehl.
Auf Nachfrage des Gerichts zur Gebührenstaffelung in § 3 Abs. 2 TWGS 2009 und § 4 Abs. 3 SWGS 2013 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 mitgeteilt, dass es keine spezifischen Beweggründe für den nicht vollständig linearen Verlauf der Staffelung der Grundgebührensätze in den jeweils bis zum 31. März 2014 geltenden Fassungen der betroffenen Satzungen gegeben habe. Die Abweichungen, die aus der progressiven Staffelung ab der Zählergröße Qn 15 resultierten, bewegten sich im Bagatellbereich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Verwaltungsvorgänge zur Gebührenerhebung, Satzungsunterlagen und Kalkulationen) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 über die Festsetzungen von Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren für das Jahr 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Den angegriffenen Gebührenbescheiden fehlt die nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die von der Beklagten für die Erhebung von Trinkwassergebühren herangezogene TWGS 2009 in der Fassung der TWGS 2012 bzw. der TWGS 2014 (1. Quartal 2014 bzw. 2. bis 4. Quartal 2014) sowie die für die Erhebung von Schmutzwassergebühren angewendete SWGS 2013 in der Fassung der SWGS 2014 (1. Quartal 2014 und 2. bis 4. Quartal 2014) sind unwirksam. Anderes wirksames Satzungsrecht besteht nicht.
1. Die in § 3 Abs. 2 TWGS 2009 und § 4 Abs. 3 SWGS 2013 getroffene Regelung der Grundgebühren (Staffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers) verstößt gegen höherrangiges Recht und ist daher unwirksam.
Im Grundsatz ist die Erhebung einer angemessenen Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Verbrauchsgebühr − und daher unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme − zulässig. Mit einer solchen Grundgebühr werden die für jeden Anschluss entstehenden invariablen Kosten für das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage bzw. Abwasserentsorgungsanlage ganz oder teilweise abgegolten. Da sie als Gegenleistung für den Vorteil, die öffentliche Einrichtung benutzen zu können, erhoben wird, ist die Grundgebühr nach einem − für alle Gebührenpflichtigen gleichen − Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich üblicherweise an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert. Dem Satzungsgeber kommt dabei ein weites Ermessen zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt werden (so Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 35 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 29).
Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Zählers stellt grundsätzlich einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris, Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30). So liegt dem Zählermaßstab die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung (Entsprechendes gilt für die Abwasserbeseitigung), erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, a. a. O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30). Den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler ist durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris, Rn. 50). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (zu der Begründung eines sachlichen Grundes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 31; Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 36 ff.).
Hier liegt ab der Wasserzählergröße Qn 15 keine solche lineare Staffelung mit Bezug auf die Wasserzählergröße Qn 2,5 vor:
Größe Wasserzähler
Grundgebühr Netto in Euro/Jahr
TWGS 2009
Steigungsfaktor bezogen auf Qn 2,5
Grundgebühr Netto in Euro/Jahr
SWGS 2013
Steigungsfaktor bezogen auf Qn 2.5
Bis Qn 2,5
73,68
Qn 6
230,40
2,4
176,88
2,4
Qn 10
384,40
294,72
Qn 15
1.152,00
12 (linear 6)
884,16
12 (linear 6)
Qn 40
3.840,00
40 (linear 16)
2.947,20
40 (linear 16)
Qn 60
5.760,00
60 (linear 24)
4.420,08
60 (linear 24)
Ein sachlicher Grund für dieses Abweichen von der linearen Staffelung besteht nicht. So hat die Beklagte auf die entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass es keine spezifischen Beweggründe für den nicht vollständig linearen Verlauf der Staffelung der Grundgebührensätze in den bezeichneten Satzungen gegeben habe. Dem entspricht es, dass der Zweckverband in den nachfolgenden Änderungssatzungen – TWGS 2014 und SWGS 2014 – nunmehr eine durchgehend lineare Steigung vorgesehen hat. Zudem lassen auch die übrigen Ausführungen der Beklagten nicht auf einen Grund für eine nichtlineare Staffelung schließen:
Soweit die Beklagte sinngemäß vorträgt, dass es im Verbandsgebiet nur sehr wenige Grundstücke mit größeren Zählern (bei denen keine lineare Steigung mehr vorliegt) gebe, folgt daraus kein sachlicher Grund für die vorliegende Abweichung. Denn die nichtlineare Staffelung der Gebührensätze lässt sich nicht nach den Grundsätzen der Typengerechtigkeit bzw. der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. So sind keine nennenswerten Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art zu erkennen, die Grundgebühr für sämtliche Zähler nach linearen Faktoren zu berechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris, Rn. 10, wonach aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund abgeleitet werden könne, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unerheblich erklärt werden könnten, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus komme).
Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Hinweis der Beklagten, dass sich die Abweichungen, die aus der progressiven Staffelung ab der Zählergröße Qn 15 resultierten, im Bagatellbereich bewegten. Zwar mag es sein, dass sich die Mengengebühr durch eine lineare Regelung der Grundgebühr kaum verändert. Maßgeblich ist jedoch, dass die Satzung einen Grundgebührenmaßstab enthält, der nicht mit den rechtlichen Vorgaben, vor allem mit Art. 3 GG, vereinbar ist. Dies wirkt sich auch auf die Höhe der Grundgebühr der Grundstücke mit den höheren Wasserzählergrößen aus und begründet dort für das erste Quartal 2014 eine erheblich höhere Grundgebühr als bei einer linearen Steigerung (so im Übrigen auch bei der Klägerin, vgl. Bescheid für die Verbrauchsstelle Kiefernweg 38 mit der Nummer RV 44384).
2. Sind danach betreffend das erste Quartal 2014 die Gebührensätze für die Grundgebühr in § 3 Abs. 2 TWGS 2009 und in § 4 Abs. 3 SWGS 2013 unwirksam, zieht dies auch die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr (§ 3 TWGS 2009 und insgesamt §§ 2-4 SWGS 2013) für das erste Quartal 2014 nach sich und führt zur Gesamtnichtigkeit der TWGS 2009 und SWGS 2013.
So erfasst nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der entsprechenden Satzung, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2013 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 32, so auch Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 34).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die materielle Fehlerhaftigkeit einer Norm zwar nicht notwendig stets die Nichtigkeit der gesamten Satzung nach sich ziehen muss, sondern sich nach dem in § 139 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken eine Teilnichtigkeit ergeben kann. Eine solche setzt jedoch voraus, dass beide Teile keine untrennbare Einheit bilden, sondern die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil noch sinnvoll bestehen bleiben (objektive Teilbarkeit) und zudem nach dem objektivierten Willen des Satzungsgebers hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass er das Regelungswerk auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (subjektive Teilbarkeit, vgl. im einzelnen Kluge in: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 6 Rn. 610, Stand August 2020). Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen Grundgebühr einerseits und Mengengebühr andererseits ein untrennbarer Verbund mit der Folge, dass im Falle der Unwirksamkeit der Grundgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile insgesamt nicht mehr bestimmt sind, die objektive Teilbarkeit mithin zu verneinen ist. Dies folgt vor allem aus dem Umstand, dass dem Satzungsgeber durch die Nichtigkeit der Regelung über die Grundgebührensätze eine Finanzierungslücke und Unterdeckung entsteht. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Verbrauchsgebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte (somit auch keine subjektive Teilbarkeit; vgl. im Einzelnen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 615; a.A. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 K 3761/17 -, juris, Rn. 66 ff.). Dies gilt im vorliegenden Fall bereits deshalb, da die Grundgebühr und die Mengengebühr einheitlich kalkuliert worden sind (s. Seite 23 f. der Trinkwassergebührenkalkulation und S. 25 f. der Schmutzwassergebührenkalkulation).
3. Die Nichtigkeit der TWGS 2009 und SWGS 2013 führt dazu, dass auch für das 2. bis 4. Quartal 2014 keine satzungsrechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung gegeben ist.
Zwar hat der Zweckverband in seiner Sitzung vom 27. Februar 2014 die TWGS 2014 und die SWGS 2014, jeweils mit Wirkung zum 1. April 2014, beschlossen und in diesen Satzungen eine lineare Steigerung der jeweiligen Grundgebühr geregelt. Bei den genannten Satzungen handelt es sich jedoch um Änderungssatzungen, die sich ausschließlich zu dem jeweiligen Satz der Mengengebühr bzw. zur Bemessung der Grundgebühr verhalten. Da jedoch die jeweils abgeänderten Satzungen (TWGS 2009 bzw. SWGS 2013) wie dargelegt nichtig sind, wäre der Neuerlass und die Neubekanntmachung einer „vollständigen“ Gebührensatzung erforderlich gewesen. Denn wenn eine Satzung wegen Unwirksamkeit des Gebührensatzes (oder wegen Fehlens oder Unwirksamkeit eines sonstigen Bestandteiles gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG) in der Weise fehlerhaft ist, dass dies wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils zur Ungültigkeit der Satzung insgesamt führt, bedarf es eines erneuten, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG genügenden (gegebenenfalls rückwirkenden) Beschlusses und Erlasses der vollständigen Satzung. Es reicht mithin nicht aus, die ursprünglich erlassene Satzung hinsichtlich der fehlenden oder ungültigen Mindestregelungen mittels Änderungssatzung (rückwirkend) zu ergänzen. Denn eine nichtige Satzung ist nicht existent mit der Folge, dass die Änderungssatzung „ins Leere“ geht. Insoweit hilft auch ein rückwirkendes Inkraftsetzen der Änderungssatzung nicht (Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 622, Stand Mai 2015, mit umfangreichen Nachweisen; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00. NE - Seite 43 EA, Bayerischer VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, juris, Rn. 50, VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 6 L 144/09 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; ebenso Deppe, in: KAG Brandenburg, § 2 Rn. 135, Stand Juni 2015).
Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es aus der Sicht des Bundesrechts unbedenklich sei, wenn zur Heilung eines Mangels nur die jeweils nichtige Vorschrift ersetzt werde, ohne dass die übrigen Vorschriften der Satzung erneut in die Beschlussfassung einbezogen würden. Jedoch hat das Gericht dies damit begründet, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Nichtigkeit einer Satzungsvorschrift über die Herstellungsmerkmale die Gültigkeit der von ihr „teilbaren“ übrigen Vorschriften unberührt lässt (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - IV C 70.75 -, juris, Rn. 9). Dies ist jedoch nach dem brandenburgischen Kommunalabgabengesetz anders. Danach führt die Nichtigkeit eines wesentlichen Bestandteils im Sinne von § 2 Abs. 1 KAG zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 32), so dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht übertragbar ist. Unabhängig davon lag der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine rückwirkende Satzungsänderung zugrunde (BVerwG, a.a.O.; ebenso bei BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, juris, Rn. 12, 16), so dass der unwirksame Satzungsbestandteil im Zeitpunkt des damaligen „Inkrafttretens“ der Satzung durch die rückwirkende Änderungssatzung „fiktiv“ berichtigt werden konnte. Dies ist hier von vornherein nicht der Fall, da die besagten Änderungssatzungen aus dem Jahr 2014 sich erst ab 1. April 2014 Gültigkeit beilegen. Dementsprechend gehen auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt spätere Änderungen einer nichtigen Satzung ins Leere, weil eine unwirksame Satzung durch eine nachfolgende Änderung nicht wiederaufleben könne. Die Änderungssatzung müsse danach rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nichtigen Satzung in Kraft gesetzt werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 L 103/08 -, juris, Rn. 4).
Schließlich ergibt sich im vorliegenden Fall auch nichts Anderes aus der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Danach gehe es, solange die Satzung nicht rechtskräftig und allgemeinverbindlich in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden sei, bei der Behebung von Satzungsmängeln durch die Änderung einzelner unwirksamer Satzungsteile nicht um ein „Wiederaufleben-Lassen“ einer zuvor nichtigen Satzung, weil die Nichtigkeitsfolge nicht mit verbindlicher Wirkung festgestellt worden sei. Denn sei eine Satzung bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen worden, wirke dies nur inter partes und hindere den Satzungsgeber nicht, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelner Teilbestimmungen abzuändern und nachzubessern (Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 4 EO 432/03 -, juris, Rn. 11 unter Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 - juris, so auch Driehaus in: derselbe, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 164 [Stand 2016] und Holtbrügge in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 11a [Stand 2014]). Allerdings bezieht sich das Thüringische Oberverwaltungsgericht auf die soeben bereits genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung nicht die Unwirksamkeit aller anderen Satzungsregelungen bewirke. Dies trifft jedoch auf das brandenburgische Kommunalabgabenrecht nicht zu, da wie dargelegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Satzung bei Fehlen eines wesentlichen Bestandteils insgesamt nichtig ist (vgl. umfassend auch Kluge, a.a.O., Rn. 622). Darüber hinaus kann das Abstellen auf die bloße „inter partes-Wirkung“ bei einer verwaltungsgerichtlichen Inzidentprüfung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durchgreifen, da im hiesigen Verfahren sowohl die Nichtigkeit der Ausgangssatzungen als auch die der Änderungssatzungen zu beurteilen ist.
4. Die vom Zweckverband zuvor beschlossenen Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen sind ebenfalls nichtig und können daher bereits deshalb keine Rechtsgrundlage für die hier im Streit stehende Gebührenerhebung für das Jahr 2014 darstellen.
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung vom 12. Oktober 1994 und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung vom 12. Oktober 1994 sind bereits aus formellen Gründen nichtig (so Urteil der Kammer vom 12. März 2007 - 8 K 556/06 -, Entscheidungsabdruck Seite 7). Die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattung zur Wasserversorgung vom 19. März 2004 nebst 1. Änderungssatzung vom 24. November 2005 und 2. Änderungssatzung vom 23. März 2006 (erneut vollständig veröffentlicht im Amtsblatt des Zweckverbandes vom 4. Juli 2009, Nummer 1/2009) enthält in § 17 Abs. 2 einen Grundgebührenmaßstab nach der Zählergröße, der ebenfalls keine durchgehend lineare Staffelung nach Wasserzählergröße enthält, so dass nach dem Vorstehenden die Satzung unwirksam ist.
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenersatz zur Entwässerung vom 18. November 2004 nebst 1. Änderungssatzung vom 24. November 2005 und 2. Änderungssatzung vom 23. März 2006 ist bereits aus formellen Gründen nichtig (so Urteil der Kammer vom 12. März 2007 - 8 K 556/06 -, Entscheidungsabdruck Seite 7). Dieser Fehler konnte auch nicht durch die 3. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2007 (Amtsblatt des Zweckverbandes vom 6. Februar 2008, Nr. 1/2008) behoben werden, da es sich insoweit um eine reine Änderungssatzung handelte, die eine vormals schon aus formellen Gründen insgesamt unwirksame Satzung nicht heilen kann. Die Schmutzwassergebührensatzung vom 7. Oktober 2008 (Amtsblatt des Zweckverbandes vom 30. Oktober 2008, Nr. 3/2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 2. Februar 2010 (Amtsblatt vom 4. August 2010, Nr. 1/2010) und 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2011 (Amtsblatt vom 18. Februar 2012, Nr. 1/2012) ist ebenfalls nichtig, da § 3 Abs. 2 keine durchgehend lineare Staffelung der Grundgebühr enthält. Zu den Fehlerfolgen und der Gesamtnichtigkeit der Satzung wird auf die obigen Ausführungen zur SWGS 2013 Bezug genommen.
5. Zu den klägerischen Einwänden im Übrigen wird auf die rechtliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2021 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 180.372,53 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und folgt aus der Addition der in den angegriffenen Bescheiden für das Jahr 2014 festgesetzten Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren.