Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 30.09.2021 – 8 K 2384/17

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0930.8K2384.17.00

Tenor§

Die Bescheide der Beklagten vom 3. Januar 2017 über die Festsetzung von Trinkwasser- und Abwassergebühren für die Verbrauchsstellen M ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung im Gebiet der Stadt R ...

Das Verbandsgebiet des T ... (im folgenden Z ... umfasste bis zum 30. Juni 2015 im Wesentlichen G ...  Zum 1. Juli 2015 wurde das Verbandsgebiet um die übrigen Ortsteile der Stadt R ... vergrößert. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das wesentliche Gebiet der Stadt R ... durch den ehemaligen Servicebetrieb R ... versorgt. Dieser war aus dem vormaligen T ...  hervorgegangen.

Die Verbandsversammlung beschloss am 9. Dezember 2015 für den Zeitraum ab Januar 2016 Trinkwasser- und Schmutzwassergebührensatzungen für das Gebiet der Stadt R ... mit Ausnahme der Ortsteile D ...  (Trinkwassergebührensatzung R ... und Schmutzwassergebührensatzung R ... , im Folgenden T ...  und S ...  Diese Satzungen regeln Grundgebühren, die bei Wohnnutzung jeweils pro Wohneinheit anfallen; für die sonstige Nutzung (zu der satzungsgemäß auch die Nutzung zu Erholungszwecken gehört) erfolgt die Bemessung der Grundgebühr nach der Wasserzählergröße bzw. dem Leitungsquerschnitt. Für die Zeit ab Januar 2018 wurde jeweils eine Änderungssatzung zu der ursprünglichen Gebührensatzung beschlossen. Danach zählte nunmehr ein Gebäude auf einem Erholungsgrundstück als Wohneinheit. Im Einzelnen regeln die Satzungen Folgendes:

§ 2 T ...  (Gebührenmaßstab und Gebührensätze)

(1) Die Grundgebühr wird bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten erhoben. (…) Grundstücke, die zu Erholungszwecken genutzt werden, fallen unter die Regelung des Abs. 2. Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit und Jahr:

Nettopreis Bruttopreis

Wohnungseinheit 58,32 € / je WE 62,40 € / je WE

(2) Für sonstige Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken im Sinne des Abs. 1 genutzt werden, erfolgt die Erhebung der Grundgebühr nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers bzw. nach dem Leitungsquerschnitt. (…)

Die Berechnung der Grundgebühren erfolgt nach:

Wasserzähler nach 75/33/EWG und nach 2004/22/EG

Zählergröße

nach

75/33/EG

Zählergröße

nach

2004/22/EG

Grundgebühr TW

je Zähler / Jahr

netto

Ust

7 %

Grundgebühr TW

je Zähler / Jahr

brutto

Qn 2,5

Q3 4

120,00 €

8,40 €

128,40 €

Qn 6

Q3 10

288,00 €

20,16 €

308,16 €

Qn 10

Q3 16

480,00 €

33,60 €

513,60 €

Grundgebühr nach Leitungsquerschnitt:

Leitungs-querschnitt

Grundgebühr TW

Jahr

netto

Ust

7 %

Grundgebühr TW

Jahr

brutto

DN 50

1.400,00 €

98,00 €

1.498,00 €

DN 80

2.240,00 €

156,80 €

2.396,80 €

DN 100

2.800,00 €

196,00 €

2.996,00 €

§ 3 T ...  (Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht)

(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage.

(2) (…)

(3) (…) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet, sobald der Anschluss des Grundstücks beseitigt wird.

§ 5 T ...  (Erhebungszeitraum und Fälligkeit der Vorauszahlungen)

Der Erhebungszeitraum und die Fälligkeit der Vorauszahlungen werden für die Gebührenpflichtigen nach der Lage des Grundstückes, von dem aus die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage in Anspruch genommen wird, wie folgt festgelegt:

(d.f.J. = des folgenden Jahres; d.l.J.= des laufenden Jahres)

Ort

Erhebungszeitraum

Vorauszahlungen

OT B ...

01.06.– 31.05. d.f.J.

15.09.; 15.11.; 15.01.; 15.03.; 15.05.

OT B ...

01.02.- 31.01. d.f.J.

15.05.; 15.07.; 15.09.; 15.11.; 15.01.

(…)

OT G ...

01.07. - 30.06. d.f.J.

15.10.; 15.12.; 15.02.; 15.04.; 15.06.

(…)

OT R ...

01.01. - 31.12. d.l.J.

15.04.; 15.06.; 15.08.; 15.10.; 15.12.

(…)

§ 6 T ...  (Heranziehung und Fälligkeit der Gebührenschuld):

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt. Die Abrechnung der Grundgebühr erfolgt dann anteilig nach Tagen.

(2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekanntzugeben ist. Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Gebühr werden Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 1/5 der voraussichtlichen Gebührenschuld erhoben. (…)

§ 2 S ...  (Gebührenmaßstab und Gebührensätze)

(1) Die Grundgebühr wird bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten erhoben. (…) Grundstücke, die zu Erholungszwecken genutzt werden, fallen unter die Regelung des Abs. 2. Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit und Jahr:

Nettopreis Bruttopreis

Wohnungseinheit 73,00 € / je WE 73,00 € / je WE

(2) Für sonstige Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken im Sinne des Abs. 1 genutzt werden, erfolgt die Erhebung der Grundgebühr nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers bzw. nach dem Leitungsquerschnitt. (…)

Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt nach:

Wasserzähler nach 75/33/EWG und nach 2004/22/EG

Zählergröße

nach

75/33/EG

Zählergröße

nach

2004/22/EG

Grundgebühr SW

je Zähler / Jahr

netto

Ust

0 %

Grundgebühr SW

je Zähler / Jahr

brutto

Qn 2,5

Q3 4

157,00 €

0,00 €

157,00 €

Qn 6

Q3 10

376,80 €

0,00 €

376,80 €

Qn 10

Q3 16

628,00 €

0,00 €

628,00 €

Grundgebühr nach Leitungsquerschnitt:

Leitungs-querschnitt

Grundgebühr SW

Jahr

netto

Ust

0 %

Grundgebühr SW

Jahr

brutto

DN 50

2.500,00 €

0,00 €

2.500,00 €

DN 80

4.000,00 €

0,00 €

4.000,00 €

DN 100

5.000,00 €

0,00 €

5.000,00 €

Im Übrigen enthalten §§ 3, 5 und 6 SWGS 2015 für die Erhebung der Schmutzwassergebühren vergleichbare Vorschriften wie die Trinkwassergebührensatzung.

Zur Rechtfertigung der Gebührensätze hat die Beklagte eine Kalkulation zu Verbrauchsgebühren für die Kalkulationsperiode Kalenderjahr 2016 vorgelegt.

Die Beklagte setzte mit Gebührenbescheiden für Trinkwasser und Abwasser vom 3. Januar 2017 für das Jahr 2016 Gebühren in Höhe von 2.370,65 Euro (Verbrauchsstelle M ... und in Höhe von 1.290,67 Euro (Verbrauchsstelle S ... ) fest. Der jeweilige Bescheid wies dabei Gebühren pro Einheit, daraus errechnete Gebühren („Zwischensumme“) sowie Grundgebühren aus, und zwar jeweils bezogen auf Trinkwasser und Schmutzwasser. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung der im Einzelnen ermittelten Gebühren wird auf die Gebührenbescheide im Heranziehungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Zudem wurden in den Bescheiden Abschläge für den nachfolgenden Erhebungszeitraum festgesetzt.

Der Kläger legte gegen die Gebührenbescheide Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 zurückwies.

Mit der dagegen am 24. April 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend sinngemäß aus, dass der Satzungsgeber auch bei der derzeit gültigen Satzung die Berechnung zweier verschiedener Grundgebühren, nämlich für die Anzahl der Wohneinheiten und für Gewerbe oder Erholung für ein und denselben Anschluss beibehalten habe. Die Grundgebühr für sonstige Grundstücke habe sich nach der jetzt gültigen Satzung bei Trinkwasser um 61,68 Euro auf 120 Euro und bei Schmutzwasser um 84 Euro auf 157 Euro für den kleinsten Zähler Qn 2,5 mehr als verdoppelt, während die Grundgebühr für Wohneinheiten weiterhin gleichgeblieben sei. Einzelne Ferienwohnungen sowie Büros und Ladenlokale, die sich in Gebäuden mit Wohnnutzung befänden, zahlten somit eine doppelte Grundgebühr im Vergleich für einen in der Regel weitaus geringeren Verbrauch zur Wohneinheit. Dies führe dazu, dass für das Gewerbe oder die Erholungsnutzung ein höherer Preis als für das Wohnen verlangt werde. In allen Fällen handele es sich um Anschlüsse mit dem kleinstmöglichen Zähler Qn 2,5.

Durch die Erhöhung der Grundgebühr für die sonstige Nutzung entstehe im Vergleich zur alten Satzung ein höheres Gebührenaufkommen, das sich auf die Verbrauchsgebühr auswirken müsste. Diese Erhöhung sei bei der Kalkulation der Verbrauchsgebühren aber nicht berücksichtigt worden. Die so entstandene Differenz sei nicht zu vernachlässigen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ausgestaltung der Grundgebühren unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Die Erwägungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam seien berücksichtigt worden. So seien die nunmehr gültigen Satzungen gerade dahingehend angepasst worden, dass die Grundgebühr bei gemischt genutzten Grundstücken für solche kleinen Gewerbebetriebe nach der Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt werde, welche nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich wäre, um die für die Nutzung des Gewerbebetriebs zuzuführende Wassermenge zu messen. Auch die Maßstäbe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg seien eingehalten. Die Gewichtung der Grundgebühren für Grundstücke mit Wohnnutzung einerseits und für Grundstücke mit sonstiger Nutzung andererseits sei angemessen und entspreche den tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet. Bei den Grundstücken im Verbandsgebiet, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden und über einen Zähler Qn 2,5 verfügten, handele es sich ganz überwiegend um Grundstücke mit kleinem Gewerbe und um Erholungsgrundstücke. Nach den tatsächlich vorhandenen Verbrauchsstellen auf diesen Grundstücken entspreche die Nutzung ungefähr zwei Wohneinheiten. Die theoretische Möglichkeit, mit einem Zähler der Größe Qn 2,5 bis zu 30 Wohneinheiten zu versorgen, spiele bei der vorhandenen Verbandsstruktur damit keine Rolle. Zudem verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach private Wasserversorgungsunternehmen eine Kombination von Wohneinheitenmaßstab und Zählermaßstab vornehmen dürften, ohne dass es auf eine Gewichtung untereinander ankäme. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Wasserzählermaßstabs beruft sich die Beklagte darauf, dass die Größe des Leitungsquerschnitts nicht mit der Wasserzählergröße zu vergleichen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Frage des Gerichts weiter erläutert, dass eine Linearität hinsichtlich der Zählergrößen Qn 2,5 bis 10 sowie innerhalb der großen Wasserzähler nach dem Leitungsquerschnitt DN 50 bis DN 100 bestehe. Wenn man diese beiden Komplexe miteinander in Bezug setze, sei allerdings keine Linearität vorhanden. Dies sei historisch bedingt, da man ursprünglich die Zähler nach der Nennweite benannt habe. Es gebe auch einige wenige dieser größeren Zähler.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vom Gericht beigezogenen Auskünfte und Unterlagen der Beklagten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die jeweils angefochtenen Bescheide vom 3. Januar 2017 über die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Gebührenerhebung fehlt bereits die nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die von der Beklagten herangezogene Trinkwassergebührensatzung sowie die zugrunde gelegte Schmutzwassergebührensatzung jeweils vom 9. Dezember 2015 (im folgenden T ...  und S ... , gültig ab 1. Januar 2016) einschließlich der jeweiligen ersten Änderungssatzung vom 6. Dezember 2017 sind unwirksam. Die T ...  und die S ...  enthalten eine fehlerhafte Maßstabsregelung (1.). Zudem lassen sich die Gebührensätze nicht auf eine Kalkulation zurückführen, die mit dem satzungsrechtlich vorgesehenen Erhebungszeitraum übereinstimmt (2.). Anderes wirksames und die Gebührenerhebung abdeckendes Satzungsrecht ist nicht ersichtlich (3.).

1. Die von der Beklagten herangezogene T ...  und S ...  enthalten eine unzulässige Maßstabsregelung, welche zur Nichtigkeit dieser Satzungen und damit auch der auf ihnen beruhenden Änderungssatzungen führt.

Der in § 2 Abs. 1 T ...  und S ...  geregelte Wohneinheitenmaßstab ist grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Der Wohneinheitenmaßstab darf ohne weiteres auch um Regelungen ergänzt werden, die die Erfassung wohnungsloser Grundstücke ermöglichen. Insoweit kommt grundsätzlich auch eine Kombination mit einem weiteren Maßstab wie dem hier in § 2 Abs. 2 T ...  und S ...  vorgesehenen in Betracht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verlangt dabei, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt. Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet nach dieser Rechtsprechung daher nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären (so grundlegend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – OVG 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 – juris Rn. 73; vgl. demgegenüber aber auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 – VIII ZR 245/15 –, juris für die privatrechtliche Tarifgestaltung von Wasserentgelten). Hier konnte die Beklagte auf gerichtliche Anfrage hin kein Zahlenmaterial für 2016 für eine Überprüfung der Gewichtung der Grundgebührenmaßstäbe zueinander vorlegen. Zudem hatte der Zweckverband nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zunächst Erholungsgrundstücke nicht der Wohnnutzung gleichgestellt (erst aufgrund der Änderungssatzung ab dem Jahr 2018), obwohl vom Verbrauchsverhalten eine Entsprechung zur Wohnnutzung gegeben sei. Wie dies im Einzelnen zu werten ist, kann jedoch dahinstehen.

Denn im vorliegenden Fall ist die gewählte Kombination der Grundgebührenmaßstäbe bereits deshalb unwirksam, da der als Ersatzmaßstab vorgesehene Zählermaßstab bzw. Maßstab nach Leitungsquerschnitt als solcher nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entspricht.

a) Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Zählers stellt grundsätzlich einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78.00.NE –, juris Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 30). So liegt dem Zählermaßstab die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung (Entsprechendes gilt für die Abwasserbeseitigung), erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30). Den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler ist durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris, Rn. 50). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (zu der Begründung eines sachlichen Grundes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 31; Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020, - 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 36 ff.).

b) § 2 Abs. 2 T ...  und S ...  sehen die Erhebung der Grundgebühr nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers (Qn 2,5, Qn 6 und Qn 10) bzw. nach dem Leitungsquerschnitt (DN 50, DN 80 und DN 100) vor. Der Sache nach hat der Zweckverband damit als (Ersatz-) Grundgebührenmaßstab den Wasserzählermaßstab nach der Nennleistung geregelt, auch wenn er zudem auf den Leitungsquerschnitt abstellt. Denn insoweit ist die satzungsrechtliche Regelung dahingehend auszulegen, dass bei größeren Wasserzählern (größer als Qn 10) die Bezeichnung der Wasserzähler durch den Leitungsquerschnitt (Nennweite) erfolgt. Dies ist bei der Verwendung des Zählermaßstabs üblich, wobei sich die Wasserzähler mit einem bestimmten Leitungsquerschnitt der Größe Qn (und auch Q3) zuordnen lassen. Diese Zuordnung (zu Q3) hat im Übrigen auch der Zweckverband in seiner Änderungssatzung vom 6. Dezember 2017 selbst vorgenommen. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass hinsichtlich der Zählergrößen sowie hinsichtlich des Leitungsquerschnitts eine Linearität gegeben sei, jedoch nicht, wenn man beides miteinander in Bezug setze. Dies sei historisch bedingt, da man ursprünglich die Zähler nach der Nennweite benannt habe.

Unabhängig davon wäre es auch nicht zulässig, innerhalb derselben Nutzergruppe (sonstige Nutzung) nach Wasserzählergröße einerseits (bei kleinen Wasserzählern) und Leitungsquerschnitt andererseits (bei größeren Wasserzählern) zu differenzieren, ohne dass diese beiden Bezugsgrößen miteinander in Beziehung gebracht werden könnten.

Hier liegt ab der Wasserzählergröße Qn 15 (DN 50 / Q3 25) – wie die Beklagte insoweit selbst ausführt – keine durchgehende lineare Staffelung mit Bezug auf die Wasserzählergröße Qn 2,5 vor. Dies betrifft vor allem die Zählergröße DN 50 sowie bei der Schmutzwassergebühr auch DN 80 und DN 100:

Zählergröße

nach

75/33/EG bzw.

Leitungsquer-schnitt

Zählergröße

nach

2004/22/EG

Grundgebühr

TW

je Zähler /

Jahr / netto

Grundgebühr

SW

je Zähler /

Jahr / netto

Steigungsfaktor der Zählergröße bezogen auf Qn 2,5

Steigungsfaktor der Gebühr bezogen auf Qn 2,5

(TW/SW)

Qn 2,5

Q3 4

120,00 Euro

157,00 Euro

1

Qn 6

Q3 10

288,00 Euro

376,80 Euro

2,4

2,4

Qn 10

Q3 16

480,00 Euro

628,00 Euro

4

DN 50 (Qn 15)

Q3 25

1.400,00 Euro

2.500,00 Euro

6

11,6 / 15,92

DN 80 (Qn 40)

Q3 63

2.240,00 Euro

4.000,00 Euro

16

18,66 / 25,47

DN 100 (Qn 60)

Q3 100

2.800,00 Euro

5.000,00 Euro

24

23,33 / 31,84

Ein sachlicher Grund für dieses Abweichen von der linearen Staffelung liegt nicht vor. Aus dem Vortrag der Beklagten, dass die fehlende Linearität historisch bedingt sei, da man ursprünglich die Zähler nach der Nennweite benannt habe, folgt kein sachlicher Grund für die Abweichung von der Linearität im Sinne der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein sachlicher Grund ergibt sich auch nicht daraus, dass es – wie die Beklagte vorträgt – im Verbandsgebiet nur einige wenige Grundstücke mit größeren Zählern, bei denen keine lineare Steigung mehr vorliegt, gebe (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Juni 2021 – 8 K 2002/15 – juris Rn. 48). Denn die nichtlineare Staffelung der Gebührensätze lässt sich nicht nach den Grundsätzen der Typengerechtigkeit bzw. der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. So sind keine nennenswerten Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art zu erkennen, die Grundgebühr für sämtliche Zähler nach linearen Faktoren zu berechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 –, juris Rn. 10, wonach aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund abgeleitet werden könne, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unerheblich erklärt werden könnten, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus komme).

c) Sind danach die Gebührensätze für die Grundgebühr unwirksam, zieht dies auch die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr (§ 2 Abs. 6 T ...  und § 2 Abs. 10 S ... ) nach sich und begründet die Gesamtnichtigkeit der T ...  und S ... . So erfasst nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der entsprechenden Satzung, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2013, a.a.O., Rn. 32, so auch Urteile der Kammer vom 16. Januar 2020, a.a.O., juris Rn. 34 und vom 21. Juni 2021, a.a.O. Rn. 51).

Aus dieser Gesamtnichtigkeit der T ... und S ...  folgt schließlich die Nichtigkeit der hierzu jeweils erlassenen Änderungssatzungen. Denn eine nichtige Satzung ist nicht existent mit der Folge, dass eine Änderungssatzung „ins Leere“ geht (vgl. hierzu unter Auseinandersetzung mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung Urteil der Kammer vom 21. Juni 2021, a.a.O., juris Rn. 54ff.; Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 622, Stand Mai 2015, mit umfangreichen Nachweisen; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – OVG 9 A 7.10 –, juris Rn. 47 und OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, - 2 B 78/00.NE -, juris, Rn. 66; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. April 2010 – 20 BV 09.2010 –, juris Rn. 50; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 6 L 144/09 –, juris Rn. 23 m.w.N.; ebenso Deppe, in: KAG Brandenburg, § 2 Rn. 135, Stand Juni 2015).

Auf die klägerischen Einwände zur Kombination des Wohneinheitenmaßstabs mit dem für die sonstige Nutzung vorgesehenen Wasserzählermaßstab und den daraus folgenden Gebührensätzen kommt es daher nicht an.

2. Darüber hinaus sind die in den Satzungen geregelten Gebührensätze unwirksam. Bei der Festlegung der Gebührensätze ist § 6 Abs. 1 S. 3 KAG Rechnung zu tragen. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken. Kosten in diesem Sinne sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 S. 1 KAG). Zur Rechtfertigung der Gebührensätze muss insoweit eine plausible Kalkulation vorgelegt werden. Die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation für das Jahr 2016 ist hier schon deshalb unplausibel, da der Kalkulationszeitraum nicht auf die in den Satzungen geregelten Erhebungszeiträume abgestimmt ist.

a) Bei der laufenden Inanspruchnahme von Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG werden deren Benutzer von dem Einrichtungsträger für einen bestimmten Zeitraum herangezogen, dem sogenannten Veranlagungszeitraum oder auch Leistungszeitraum oder Erhebungszeitraum. Da die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§ 4 Abs. 2 2. Alt. KAG) an die Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes anknüpfen muss, muss feststehen, für welche Leistung welche Gebühr zu zahlen ist und an welche Umstände des Leistungsbezuges angeknüpft wird (vgl. auch § 2 Abs. 1 S. 2 KAG: den die Abgabe begründenden Tatbestand). Dies erfordert bei zeitraumbezogenen Gebühren die satzungsrechtliche Festlegung des entsprechenden Leistungs-/Erhebungszeitraumes (Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 398, Stand August 2020). Denn nach gebührenrechtlichem Wortverständnis ist der Veranlagungs-/Leistungs-/Erhebungszeitraum nicht ausschließlich ein Abrechnungszeitraum, für den die Gebühren unter Anwendung von Gebührenmaßstab und -satz im Einzelfall ihrer Höhe nach berechnet werden, sondern zugleich der Bezugszeitraum, auf den sich die Leistungs- und Kostenbetrachtung bezieht (Kluge in: KAG Brandenburg, § 6 Rn. 418, Stand August 2020). Dementsprechend wird in § 6 Abs. 5 KAG im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorausleistungen auch die Regelung eines solchen Erhebungszeitraums vorausgesetzt. So können nach dieser Norm ab Beginn des Erhebungszeitraumes angemessene Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld verlangt werden.

b) Hier sehen § 5 T ...  und § 5 S ...  keinen einheitlichen Erhebungszeitraum für alle Gebührenpflichtigen vor. Vielmehr werden verschiedene Erhebungszeiträume jeweils mit einer Länge von zwölf Monaten festgelegt, wobei sich der monatsgenau bezeichnete Beginn und das entsprechende Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums nach der Lage des Grundstücks bemisst, von dem aus die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Hinsichtlich der Lage des Grundstückes wird dabei nach verschiedenen Gemeinden und deren Ortsteilen differenziert und darauf bezogen die jeweiligen Erhebungszeiträume festgelegt.

Diese Erhebungszeiträume lassen sich auch nicht als bloße Abrechnungs- oder Ablesezeiträume verstehen mit der Folge, dass § 5 der jeweiligen Satzung keine Erhebungszeiträume im eingangs dargelegten gebührenrechtlichen Verständnis regelte. Gegen ein solches Verständnis spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 5 T ...  / S ... , der den im Gebührenrecht gängigen Begriff „Erhebungszeitraum“ verwendet. Zudem knüpft § 6 TWGS 2015 / SWGS 2015 rechtliche Wirkungen (und zwar die Entstehung der Gebührenschuld) an den jeweiligen Erhebungszeitraum. Auch dies belegt, dass der Satzungsgeber mit dem Erhebungszeitraum in § 5 der jeweiligen Satzung eine verbindliche Regelung als gebührenrechtlichen Leistungszeitraum vornehmen wollte.

Zudem wäre, wenn man gleichwohl die Regelung in § 5 T ...  / S ...  als bloßen Abrechnungs- / Ablesezeitraum auffasste, in der jeweiligen Satzung kein Erhebungszeitraum im eingangs beschriebenen gebührenrechtlichen Sinne geregelt. Denn den Satzungen lässt sich insoweit nichts entnehmen. Die Satzungen lassen sich insbesondere auch nicht dahingehend auslegen, dass Erhebungszeitraum / Leistungszeitraum im gebührenrechtlichen Sinne das Kalenderjahr sein sollte. Die Angabe der Grundgebühr „je Zähler/Jahr“ ist hier in der Zusammenschau mit den satzungsrechtlich vorgesehenen jährlichen Erhebungszeiträumen in § 5 T ...  / S ...  so zu verstehen, dass die Grundgebühr als Jahresgebühr erhoben wird, ohne dass es zwingend das Kalenderjahr sein müsste. Auf die Gebührenerhebung insgesamt (also auch auf die Mengengebühr bezogen) lässt sich daraus nichts schließen. Zudem hätte der Satzungsgeber es ausdrücklich geregelt, wenn es neben dem Erhebungszeitraum in § 5 der jeweiligen Satzung auf das (im Kommunalabgabenrecht geläufige) Kalenderjahr hätte ankommen sollen. Demgegenüber hat sich hier der Satzungsgeber ausdrücklich gegen das Kalenderjahr entschieden. Eine Bezugnahme auf das Kalenderjahr folgt im Übrigen auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten technischen Satzungen, also der Wasserversorgungsatzung bzw. der Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Stadt R ... Diesen Satzungen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Eine Auslegung (Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr) ohne eindeutige Anhaltspunkte in der Satzung ist jedoch nicht möglich, da das Kalenderjahr nicht zwingend der Erhebungszeitraum bei einer Gebührenerhebung sein muss; dem Satzungsgeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu.

c) Für zeitraumbezogene Leistungen – vorbehaltlich spezieller Regelungen – dürfen nur diejenigen Kosten umgelegt werden, die auf die Leistungsperiode entfallen bzw. für die betreffende Leistungsperiode zu prognostizieren sind, für die die Gebühr erhoben bzw. kalkuliert wird (Grundsatz der Periodengerechtigkeit, vgl. grundlegend OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE – juris Rn. 61-67). So muss sich die Periode der Kostenbetrachtung und sonstigen Kalkulation (der Kalkulationszeitraum) grundsätzlich mit der Leistungsperiode (Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum) decken. Dieser Grundsatz wird allerdings durch § 6 Abs. 3 S. 1 KAG modifiziert, wonach ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraums eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre ermöglicht wird. Auch sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG vor, dass Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen; Kostenunterdeckungen können innerhalb dieser Zeitspanne ausgeglichen werden. Diese Normen führen aber nicht dazu, dass die satzungsrechtlich vorgesehenen Erhebungszeiträume nicht mehr in direkter Beziehung zu den Kalkulationszeiträumen stehen müssten (in diese Richtung für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern wohl VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 – 4 A 2868/15 SN –, juris Rn. 33; mittlerweile aufgehoben durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 – juris). Denn Ziel von § 6 Abs. 3 S. 1 KAG ist es, ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraums eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre zu ermöglichen. So bedeutet für etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume eine Zweijahreskalkulation, dass der Satzungsgeber eine Mischkalkulation der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten dieser Leistungsperiode, sondern nur dem für zwei Jahre ermittelten Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen (OVG für das Land Brandenburg, a.a.O. Rn. 61). Mit dieser Blickrichtung der Verwaltungsvereinfachung sollte der Grundsatz der Periodengerechtigkeit (der Konsequenz der betriebswirtschaftlichen Grundsätze im Sinne von § 6 Absatz 2 S. 1 KAG ist) modifiziert, nicht jedoch eine beliebige Anordnung von Leistungs- und Kalkulationszeitraum ermöglicht werden. Vielmehr zwingt der Grundsatz der Periodengerechtigkeit dazu, dass sich Kalkulationszeitraum und Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume insgesamt decken müssen. Man kann sich das Verhältnis eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums und der darin liegenden Erhebungszeiträume als konzentrische Kreise vorstellen. Die Summe der Erhebungszeiträume muss exakt dem Kalkulationszeitraum entsprechen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 63; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016 – 9 K 2234/13 – juris Rn. 15ff.).

Die hier vorgelegte Kalkulation 2016, die sich auf das Kalenderjahr bezieht, deckt nicht sämtliche in § 5 TWGS 2015 bzw. SWGS 2015 bestimmte Erhebungszeiträume ab, sondern steht quasi neben den satzungsrechtlich festgelegten Erhebungszeiträumen. Stimmen hiernach Kalkulations- und Veranlagungszeitraum nicht überein, so ist es insoweit Sache des Einrichtungsträgers, den satzungsmäßig festgelegten, zunächst nicht durch eine Kalkulation untersetzten Gebührensatz durch Vorlage einer entsprechenden Kalkulation zu rechtfertigen (VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016 – 9 K 2234/13 –, juris Rn. 17; Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 417f., Stand August 2020).

Auf die übrigen gegen die Kalkulation vorgebrachten Einwände kommt es daher nicht an.

3. Die Gebührenerhebung lässt sich auch nicht auf die Vorgängersatzungen zur T ...  und S ...  stützen. Dies folgt schon daraus, dass diese Satzungen entweder ausdrücklich aufgehoben wurden oder einen abweichenden Grundgebührenmaßstab aufweisen.

So wurde die Schmutzwassergebührensatzung vom 9. November 2011 (in Kraft getreten am 1. Januar 2012) nach § 11 Satz 2 S ...  außer Kraft gesetzt. Hat ein Satzungsgeber in einer späteren Satzung die vorausgegangenen Satzungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt, indiziert eine solche Aufhebungsregelung den Willen des Satzungsgebers, auf die vorhergehende Satzung nicht zurückgreifen zu wollen, und zwar auch in dem Fall, dass sich die Neuregelung als ungültig erweisen sollte. Die Außerkraftsetzung hat damit regelmäßig unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB auch bei Unwirksamkeit der abgabenrechtlichen Regelungen der Nachfolgesatzung Bestand (Deppe in: KAG Brandenburg, § 2 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Die Schmutzwassergebührensatzung vom 9. November 2011 hatte ihrerseits die ab 1. Januar 2007 geltende Schmutzwassergebührensatzung (beschlossenen am 8. November 2006) außer Kraft treten lassen. Diese Satzung hatte ihrerseits wiederum die Vorgängersatzung vom 1. Juli 2003 (beschlossen am 3. Juni 2003) des vormaligen T ...  außer Kraft gesetzt. Die Satzung vom 1. Juli 2003 setzte ihrerseits die Schmutzwassergebührensatzungen vom 1. Oktober 1996 (beschlossen am 25. September 1997) und 10. Februar 1999 (beschlossen am 17. Dezember 1998) außer Kraft. Die davor beschlossenen (Änderungs-) Satzungen, die die Beklagte vorgelegt hat, weisen sämtlich einen anderen (kombinierten) Grundgebührenmaßstab auf.

§ 11 Satz 2 TWGS 2015 setzte die Wassergebührensatzung vom 9. November 2011 (in Kraft getreten am 1. Januar 2012) außer Kraft. Diese Satzung ließ ihrerseits die Vorgängersatzung vom 1. Januar 2007 (beschlossen am 8. November 2006) außer Kraft treten. Diese Vorgängersatzung wiederum bestimmte das Außerkrafttreten der Wasserversorgungsgebührensatzung vom 1. Juli 2003 (des vormaligen T ... ). Nach dieser Satzung trat die Wasserversorgungsgebührensatzung vom 1. Oktober 1996 außer Kraft (beschlossen am 25. September 1997). Die davor beschlossenen (Änderungs-) Satzungen, die die Beklagte vorgelegt hat, weisen sämtlich einen anderen (kombinierten) Grundgebührenmaßstab auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 3.661,32 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und entspricht den festgesetzten Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren.