Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.03.2022 – 16 K 2676/17.A
16. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0316.16K2676.17.A.00
Tenor§
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der unter den Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2017 ergangenen Entscheidungen verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Kläger sind russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Bis auf den Kläger zu 5) besitzen sie zudem die türkische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 1) wurde am 13. Februar 1980 in Makhkety (Russische Föderation), die Klägerin zu 2) am 10. Juni 2002 in Baku (Aserbaidschan), der Kläger zu 3) am 24. April 2004 in Grosny (Russische Föderation), die minderjährige Klägerin zu 4) am 13. April 2015 in Istanbul (Türkei) und der minderjährige Kläger zu 5) am 26. Oktober 2016 in Eisenhüttenstadt (Bundesrepublik Deutschland) geboren.
Die Kläger zu 1) bis 4) reisten am 28. September 2016 auf dem Landweg aus der Republik Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 1) stellte am 30. September 2016 für sich und die Kläger zu 2) bis 4) und am 2. November 2016 für den Kläger zu 5) bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.
Am 25. Januar 2017 hörte das Bundesamt die Klägerin zu 1) zu ihren Asylgründen als auch den Asylgründen ihrer Kinder an. Sie gab an, dass sie im Jahre 2001 die Russische Föderation und im Jahre 2016 die Türkei aus Angst vor Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitsbehörden und den Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation FSB verlassen habe. Die Furcht der Kläger vor Verfolgung begründete die Klägerin zu 1) damit, dass sie selbst und ihre in der Russischen Föderation verbliebenen als auch bereits verstorbenen Familienangehörigen eine exponierte Stellung bei der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung gehabt hätten und vor diesem Hintergrund die Familie ständiger Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Überdies verwies die Klägerin zu 1) auf zahlreiche Schicksale von tschetschenischen Separatisten, die in der Türkei umgebracht worden seien.
Mit Bescheid vom 27. März 2017, den Klägern zugestellt am 19. April 2017, lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab. Zur Begründung führte es aus, dass im Falle der Kläger mangels gezielter und individueller Rechtsgutsverletzung, jedenfalls fehlendem Verfolgungsgrund und in jedem Falle aufgrund der Möglichkeit internen Schutzes innerhalb der Russischen Föderation als auch in der Türkei weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (Nummer 1 des Bescheides) noch für die Asylanerkennung nach Art. 16a GG (Nummer 2 des Bescheides) vorlägen. Mangels landesweit in der Russischen Föderation und in der Türkei drohender Todesstrafe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und einer erheblichen individuellen Gefahr aufgrund willkürlicher Gefahren im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts komme auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht in Betracht (Nummer 3 des Bescheides). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenso nicht vor (Nummer 4 des Bescheides). Denn weder die humanitäre Situation in der Russischen Föderation noch in der Türkei führe zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Individuelle Umstände hingegen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Den Klägern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Das Bundesamt forderte die Kläger dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland für den Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation, die Türkei oder einen anderen Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an (Nummer 5 des Bescheides). Schließlich verfügte das Bundesamt ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Nummer 6 des Bescheides).
Die Kläger haben gegen den vorbezeichneten Ablehnungsbescheid über ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten am 2. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf die ihnen in der Russischen Föderation als auch in der Türkei landesweit drohende Gefahr von Repressalien bis hin zur gezielten Tötung durch tschetschenische und russische Sicherheitsbehörden. Die Gefahr sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin zu 1) und ihre Familienangehörigen eine hervorgehobene Stellung bei der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung gehabt hätten und vor diesem Hintergrund die gesamte Familie seit zwei Jahrzehnten willkürliche Strafverfolgung und Bestrafung bis hin zur gezielten Tötung zu erleiden gehabt hätte.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der unter den Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2017 ergangenen Entscheidungen zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren,
höchst hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
und nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Die vormals zuständige 6. Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 30. Januar 2019 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat die Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 gegen Empfangsbekenntnis vom 25. Oktober 2021 zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 16. März 2022, geladen. Dabei wurde die Beklagte unter Bezugnahme auf § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen. Während der Verhandlung wurde die Klägerin zu 1) zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Asylgründen der Kläger zu 2) bis 5) informatorisch angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. März 2022 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Potsdam verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die vormals zuständige 6. Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2019 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat.
Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte wurde in der Ladung nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2017 ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Denn die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keiner der dort aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.
Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten ausweislich § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können ausweislich § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, (Nr. 6) gelten. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 11/18 - juris, Rn. 14).
Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zu diesem Maßstab im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris, Rn. 15 ff.).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Denn in Anbetracht der Gesamtumstände kann bei vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger Furcht vor politisch motivierten (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne des §§ 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 AsylG durch tschetschenische und russische Sicherheitsbehörden sowohl auf dem Territorium der Russischen Föderation als auch der Türkei hervorgerufen werden. Die Handlungen, die den Klägern drohen, sind auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen würden. Die Kläger müssen eine Verletzung des in Art. 2 EMRK verankerten Rechts auf Leben, des in Art. 3 EMRK absolut nach Art. 15 Abs. 2 EMRK garantierten Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des in Art. 5 EMRK verbürgten Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des in Art. 6 EMRK gesicherten Rechts auf ein faires Verfahren und der in Art. 10 EMRK zum Ausdruck kommenden Freiheit der Meinungsäußerung befürchten.
Die Klägerin zu 1) hat schriftsätzlich und während der nahezu achtstündigen informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. März 2022 zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts glaubhaft vorgetragen, dass ihr und ihren Kindern in der Russischen Föderation als auch in der Türkei landesweit diverse Repressalien bis hin zur gezielten Tötung durch tschetschenische und russische Sicherheitsbehörden drohen. Sie hat überzeugend dargelegt, dass die Gefahr darauf zurückzuführen ist, dass sie selbst und ihre in der Russischen Föderation verbliebenen als auch bereits verstorbenen Familienangehörigen eine exponierte Stellung bei der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung gehabt haben und vor diesem Hintergrund die gesamte Familie seit zwei Jahrzehnten willkürliche Strafverfolgung und Bestrafung bis hin zur gezielten Tötung zu erleiden hatte. Insbesondere hat die Klägerin zu 1) detailliert und überzeugend zahlreiche Vorfälle geschildert und Quellen in Bezug genommen, die darauf hindeuten, dass sie und ihre Kinder in der Türkei in den Fokus des Föderalen Inlandsgeheimdienstes (FSB) und der Sicherheitsbehörden des tschetschenischen Machthabers Kadyrow geraten sind und daher in der Türkei und erst recht in der Russischen Föderation landesweit mit gezielter Verfolgung rechnen müssen.
Leitend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft waren im Wesentlichen folgende Gründe:
Der Vater der Klägerin zu 1) war politischer Aktivist und setzte sich während seiner gesamten Lebenszeit durchgängig für die Unabhängigkeit Tschetscheniens von Russland ein. Unter dem ersten tschetschenischen Präsidenten Dzhokhar Dudaev, der am 1. November 1991 den international nicht anerkannten und von Russland unabhängigen Staat Tschetschenische Republik Itschkeria ausgerufen hatte, nahm er wiederholt an Versammlungen des Innenministeriums der tschetschenischen Republik teil und stand in unmittelbarem Kontakt zu Dudaev. Im Jahre 2001 wurde verhaftet und nach drei Monaten wieder freigelassen. Von den schweren Haftbedingungen konnte sich nicht mehr erholen und verstarb im Jahre 2005. Zu Lebzeiten war zudem Kommandant im Sicherheitsdienst von Shamil Bassajew, der wiederum tschetschenischer islamistischer Terrorist und Rebellenführer und dabei für zahlreiche Anschläge und bewaffnete Überfälle verantwortlich war. Bassajew bekannte sich zu Bombenanschlägen an einer Bushaltestelle und vor einer U-Bahn-Station in Moskau sowie für die Entführung und den Absturz zweier russischer Passagierflugzeuge im Jahre 2004. Insgesamt kamen bei der Serie von Terroranschlägen innerhalb von eineinhalb Wochen mehr als 430 Menschen ums Leben. Er bekannte sich auch zur Geiselnahme von Beslan, bei der zwischen dem 1. und 3. September 2004 nach offiziellen Angaben 338 Menschen ums Leben kamen, darunter viele Schulkinder. Die russische Regierung hatte nach den Ereignissen von Beslan auf Bassajew umgerechnet gut acht Millionen Euro ausgesetzt. Bis zu seinem Tod im Jahre 2006 galt Bassajew als der meistgesuchte Mann Russlands (https://www.deutschlandradio.de/bassajew-bekennt-sich-zu-geiselnahme-von-beslan.331.de.html?dram:article_id=198521). Von 1999 bis zu seinem Tod im Jahre 2006 war er mit der Schwester der Klägerin zu 1) verheiratet. Die Klägerin zu 1) hat während der mündlichen Verhandlung angegeben sowohl persönlich als auch auf schriftlichem Wege Kontakt zu Bassajew gehabt zu haben. Zugleich betonte sie jedoch, dass sie mit den Anschlägen nichts zu tun gehabt habe und die Ermordung unschuldiger Menschen verurteile.
Der erste Ehemann der Klägerin zu 1),, wurde im Jahre 2005 seitens des ab 1997 bis 2005 als Präsident Itschkeriens fungierenden Aslan Maschadow als Vertreter der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung in der Türkei eingesetzt. wurde nach Rückkehr in die Russische Föderation im Jahre 2006 an der Grenze zu Aserbaidschan festgenommen und auf Grundlage eines durch Folter erzwungenen Geständnisses im Rahmen eines kurzen und rechtsstaatswidrigen Prozesses wegen der Straftatbestände Terrorismus, unbefugter Besitz von Waffen und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Klägerin zu 1) konnte ihren Ehemann nicht besuchen, da man ihr angedroht hatte, dass man sie beschuldigen würde, Drogen zu besitzen, und ihr ihre Kinder wegnehmen würde.
Im Jahre 2008 wurde der zu diesem Zeitpunkt minderjährige und herzkranke Bruder der Klägerin zu 1) nach Rückkehr von einem zehnmonatigen Aufenthalt bei der Klägerin zu 1) in der Türkei von einem Mann namens in eine Falle gelockt und anschließend im Auftrag des FSB ermordet.
Nachdem die Mutter der Klägerin zu 1) Anzeige wegen der Ermordung ihres Sohnes erstattet hatte, wurde ihr seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden gedroht, dass man ihr Haus in Brand setzen und behaupten würde, dass sie selbst an dem Tod schuld sei, falls sie die Anzeige nicht zurücknehmen sollte. Die Klägerin zu 1) wurde wiederum beschuldigt, dass sie ihren Bruder in die Türkei geholt habe, um ihn für separatistische Zwecke zu rekrutieren, und ihn daraufhin als Kämpfer nach Tschetschenien zurückgeschickt habe.
Die Mutter der Klägerin zu 1) wurde im Jahre 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten aufgrund einer seitens der Sicherheitsbehörden fingierten Straftat in Form von illegalem Drogenbesitzes verurteilt.
In dem Zeitraum 2012 bis 2014 wurde die Klägerin zu 1) in der Türkei wiederholt von einer Gruppe von drei Männern, zu denen unter anderem Männer namens und gehörten, aufgesucht. Diese gaben vor, bis zu 60.000 Dollar an die Unabhängigkeitskämpfer und dabei insbesondere an einen Mann namens spenden zu wollen. Die Männer forderten die Klägerin zu 1) dazu auf, ein Video aufnehmen zu lassen, in dem bestätigt, eine bestimmte Geldsumme von der Klägerin zu 1) im Namen der Männer erhalten zu haben. war ein islamistischer tschetschenischer Kämpfer. Er war zunächst der Vizepräsident der Tschetschenischen Republik Itschkeria und rückte nach dem Tod des von 2005 bis 2006 als Präsident Itschkeriens eingesetzten Abdul Halim Sadulajew am 17. Juni 2006 automatisch auf den Präsidentenposten auf, den er innehatte, bis er sich am 31. Oktober 2007 zum „Emir des Kaukasus-Emirats“ erklärte. kämpfte in seinen letzten zehn Lebensjahren gegen die russischen Streitkräfte und soll hunderte tschetschenische Kämpfer unter seinem Kommando gehabt haben.
Die Klägerin zu 1) hat substantiiert dargelegt, dass die vorbezeichneten Männer zu einem Netzwerk von Männern gehören, die sowohl in der Russischen Föderation als auch im Ausland, und dort insbesondere in der Türkei und in Syrien, aktiv sind und Oppositionelle überwachen, diesen Beweismittel unterschieben und sowohl über die Möglichkeit verfügen, den Aufenthaltsort von Oppositionellen zu lokalisieren und weiterzugeben als auch Aufträge von erhalten und ausführen. So hat sie beispielsweise dargelegt, dass Anfang April 2014 vor seiner Ausreise die Klägerin zu 1) um Verwahrung einer Laptoptasche gebeten hatte, bei der sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass sich darin zwei Pistolen befinden. Die Männer drohten der Klägerin zu 1) anschließend, dass es ihrer Mutter noch schlechter gehen würde, sollte sie mit der Tasche zur Polizei gehen.
Die Klägerin zu 1) selbst hat im Auftrag ihres ersten Ehemannes Nachtsichtgeräte, Schlafsäcke und Militärstiefel aus der Türkei nach Dagestan geschickt und die in der Türkei wohnhaften Unabhängigkeitskämpfer bei der Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihren Familien in Tschetschenien unterstützt. Zudem wurden der Klägerin zu 1) auch Aufgaben von übertragen. In diesem Zusammenhang berichtete die Klägerin zu 1), dass sie in der Türkei einen Nachbarn namens gehabt habe. Dieser habe in der Türkei unter anderem geholfen, dass persönliche Kontakte zu Stande kommen. Er sei ein Bekannter von ihr gewesen und habe ebenfalls zur Opposition von Kadyrow gehört. Er habe gekannt. Als Beispiel hat die Klägerin zu 1) ausgeführt, dass sich eines Tages an gewandt habe. So habe es einen Laden eines Dagestaners in Istanbul gegeben. Dort hätten die Unabhängigkeitskämpfer regelmäßig eingekauft. In dem Laden sei unter anderem Militärkleidung verkauft worden. Die Unabhängigkeitskämpfer hätten in dem Laden eine große Menge Schulden gehabt und die Klägerin zu 1) sei mit der Klärung dieser Angelegenheit beauftragt worden. Sie habe sich daraufhin an einen Bekannten aus Ägypten gewandt und die Situation geklärt. Zudem habe sogar ein Video drehen lassen, in dem er den Namen und Nachnamen der Klägerin zu 1) nennt und sagt, dass sie Vertreterin der Unabhängigkeitsbewegung in der Türkei sei. In dieser Funktion habe sie sich um die Begleichung der Schulden gekümmert.
Im Sommer 2016, mithin unmittelbar vor der Ausreise aus der Türkei, wurde die in Tschetschenien verbliebene Familie der Klägerin zu 1) im Namen des örtlichen Polizeipräfekten dazu aufgefordert, den Aufenthaltsort der Klägerin zu 1) preiszugeben, ihre Kontaktdaten mitzuteilen und sie aufzufordern, ein Video zu schicken, welches aufzeigt, wo konkret sie sich befindet. Dabei haben die Polizeibehörden auch das Handy der Schwester der Klägerin zu 1) beschlagnahmt, die Klägerin zu 1) damit angerufen und diese Aufforderung auch ihr gegenüber kundgetan. Da die Vorwahl für die Türkei dieselbe ist wie für Syrien, wollten die Sicherheitsbehörden einen Beweis dafür haben, dass die Klägerin zu 1) sich tatsächlich in der Türkei befindet. Daraufhin sah sich die Klägerin zu 1) gezwungen ein Video zu drehen und es den Behörden zu schicken. Auf diesem Video sind zahlreiche rote Flaggen zu sehen, die von Befürwortern von Erdogan während des Putschversuchs in der Türkei im Jahre 2016 aufgehängt wurden. Dies war wiederum eine ausreichende Bestätigung für die Sicherheitsbehörden, dass sich die Klägerin zu 1) in der Türkei befindet. Des Weiteren verdächtige die Klägerin zu 1) zu diesem Zeitpunkt ihren zweiten Ehemann, mit dem sie seit dem Jahre 2014 verheiratet war, verdeckter Mitarbeiter des Sicherheitsapparats von Kadyrow zu sein und lediglich vorzugeben, Unabhängigkeitskämpfer zu sein. Ihren Verdacht hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, indem sie etwa aufgezeigt hat, dass ihr Mann ungestört in Europa, Syrien und Irak reisen konnte und eine für Separatisten unüblich kurze Haftstrafe in Tschetschenien verbüßen musste. Vor diesem Hintergrund sah sich die Klägerin zu 1) dazu gezwungen, vorzuspiegeln, dass sie ausschließlich zum Zwecke der medizinischen Behandlung der herzkranken Klägerin zu 4) ausreisen wolle und reiste daraufhin mit den Klägern zu 2) bis 4) im September 2016 aus der Türkei aus. Auf Nachfrage des Gerichts gab die Klägerin zu 1) glaubhaft an, dass ihr zweiter Ehemann sie regelmäßig und zuletzt im Jahre 2021 aus Russland angerufen und gedroht habe, dass „er ihren Kopf nicht auf ihren Schultern lassen werde und dass er sie finden werde“.
Die Klägerin zu 1) hat das Verfolgungsschicksal der Kläger in der mündlichen Verhandlung lebensnah und anschaulich vorgetragen. Sie konnte gezielte Nachfragen des Gerichts stets direkt, ruhig, ohne Nachzudenken und zu Zögern sehr detailreich beantworten. Die Verhandlung bot zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen wahrheitswidrigen Vortrag. Die Art und Weise der Schilderung der Ereignisse legt nahe, dass es sich um durch die Klägerin zu 1) selbst erlebte Geschehen handelt. So konnte die Klägerin zu 1) die gegen sie selbst, aber auch gegen ihre Familienangehörigen gerichteten Verfolgungshandlungen, in sich schlüssig und ausführlich darlegen.
Die Ausführungen der Klägerin zu 1) korrespondieren auch mit den einschlägigen Erkenntnismitteln.
In Tschetschenien hat Ramsan Kadyrow ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird. Dies kann auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow steht im Verdacht, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NROs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören neben Oppositionellen, Regimekritikern und Menschenrechtlern auch Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, LGBTI-Personen und diejenigen, die sich mit Republikoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Der Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, wurde nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen; er lebt in Moskau und hat seine Menschenrechtsaktivitäten wiederaufgenommen. Im September 2020 wurde, Moderator eines Tschetschenien-kritischen Telegram-Kanals aus der Region Krasnodar vermutlich gewaltsam nach Tschetschenien verbracht. Anschließend wurde im Internet ein Video zirkuliert, auf dem er sich - offenbar unter Zwang - selbst sexuell erniedrigt. Er ist seitdem verschwunden. Tschetschenische Behörden verweigern bislang eine Aufklärung des Falls (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2021, S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 10. Juni 2021, S. 10 und 21).
Auf föderaler Ebene sind das Innenministerium (MVD), der FSB, das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft auf allen Regierungsebenen in der Russischen Föderation für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 10. Juni 2021, S. 22). Dass die Kläger nicht nur durch die soeben aufgezeigte Involvierung der Familie der Kläger in die tschetschenische Unabhängigkeitsbewegung, sondern insbesondere auch durch die von auf die Klägerin zu 1) übertragene Vertreterrolle in der Türkei ins Visier des FSB geraten und damit langfristig nicht nur in der Russischen Föderation, sondern auch in der Türkei Verfolgung ausgesetzt sind, belegen auch die Feststellungen des Kammergerichts Berlin in dem im Rahmen des „Tiergartenmord“- Prozesses ergangenen Urteil vom 15. Dezember 2021 in Sachen 2 StE 2/20 (abrufbar unter juris). Gegenstand des Verfahrens war die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Auffassung des Kammergerichts erwiesene Ermordung des Georgiers mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit am 23. August 2019 im Kleinen Tiergarten des Berliner Ortsteils Moabit durch den russischen Staatsbürger im Auftrag des russischen Geheimdienstes FSB. So heißt es unter Rn. 24 - 29 des vorbezeichneten Urteils unter anderem wie folgt:
„Am 13. Juli 2012 übermittelte die Vertretung des russischen Inlandsnachrichtendienstes FSB an der Russischen Botschaft in Berlin dem Bundeskriminalamt ein Schreiben, in welchem sie über das „Imarat Kaukasus“ informierte. Ziel des „Imarat Kaukasus“ sei die Destabilisierung der Lage im Nordkaukasus mittels der Vollziehung terroristischer Akte an Stellen, wo es zu Massenansammlungen von Menschen komme, sowie durch die Ermordung von Mitarbeitern der Polizei, Vertretern der Regierungsmacht und von Geistlichen. Ein Teil der Kämpfer plane, über die georgisch-russische Grenze auf russisches Territorium vorzudringen. Leiter der „Banditen“ um Doku Umarov. seien Ed., A. Ch. und A. U. Für die Ausbildung von Kämpfern seien der später Geschädigte Z. Kh. und Da. v verantwortlich. Dem Schreiben war eine Liste mit (angeblichen) Mitgliedern des „Imarat Kaukasus“ beigefügt. Unter der Überschrift „Die Koordinatoren des Übertritts“ heißt es u.a.: „Z. Kh., („dyschno“), geb. 1978 in Dyisi in der Rayon Akhmetsk/Georgien; wohnhaft Tiflis/Georgien“.
Nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes sowie des Landeskriminalamtes Berlin leben fünf der insgesamt 19 aufgeführten Personen mittlerweile nicht mehr. Neben dem hiesigen Tatopfer handelt es sich dabei um folgende Personen:
- Ed. wurde im November 2015 in Istanbul durch zwei Angreifer gezielt getötet.
(…)
- B. Ch. wurde beim Überqueren der syrisch-türkischen Grenze festgenommen und starb am 17. Februar 2014 in türkischer Gefangenschaft unter ungeklärten Umständen.“
Ein Ausländer wird gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Dabei genügt es, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt(BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 - juris, Rn. 21-22).
Nach diesen Maßgaben ist die den Klägern seitens der tschetschenischen als auch russischen Sicherheitsbehörden drohende Verfolgung politisch motiviert. Denn angesichts der Unterstützung der Unabhängigkeitsbewegung durch die Klägerin zu 1) selbst als auch durch zahlreiche Familienangehörige schreiben die russischen als auch tschetschenischen Sicherheitsbehörden den Klägern und ihrer Familie eine abweichende politische Überzeugung zu. Unabhängigkeitskämpfer und Gegner des Regimes von Kadyrow werden vom FSB und Kadyrow nach den vorbezeichneten Ausführungen als politische Gegner eingestuft und durch körperliche Gewalt bis hin zur Tötung sanktioniert.
Die russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden stellen auch taugliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG dar.
Den Klägern steht in der Russischen Föderation auch keine inländische Fluchtalternative nach § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Für russische und tschetschenische Behörden ist es möglich, eine Person aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen, wenn sie offiziell von der Polizei gesucht wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 10. Juni 2021, S. 43). Erst kürzlich, nämlich am 20. Januar 2022, haben Männer, die dem Sicherheitsapparat des tschetschenischen Machthabers Ramsan Kadyrow zuzurechnen sind, die Frau des Richters aus dem 400 Kilometer östlich von Moskau gelegenen Nischni Nowgorod nach Tschetschenien verschleppt, wo sie anschließend inhaftiert wurde. Kadyrow verdächtigt zwei Söhne Jangulbajews, hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal namens „1ADAT“ zu stehen. Die übrigen Mitglieder der Kernfamilie des Richters sind alle ins Ausland geflohen. Kadyrow droht, sie auch dort zu finden und zu „vernichten“ (https://www.faz.net/aktuell/politik/tschetschenien-ausser-kontrolle-kadyrows-blutrache-und-putins-schweigen-17779611.html).
Die Tschetschenische Republik ist offiziell Teil der Russischen Föderation. Obwohl Kadyrow die Polizei, die Sicherheitsbehörden und die Gerichte mit seinen eigenen Anhängern dicht besetzt hat, damit ihm ihre tatsächliche Macht zur Verfügung steht, so sind sie auch mit dem restlichen Machtapparat der Russischen Föderation verbunden. Dadurch können die tschetschenische Abteilung des FSB, der örtliche Ermittlungsausschuss und die Staatsanwaltschaft sowie das MVD und andere Behörden auf die Daten ihrer Amtskollegen landesweit zugreifen. Dies erstreckt sich auf die Ausstellung von Haftbefehlen und das Setzen von "Überwachungsvermerken" und ähnlichen Markierungen in nationale Datenbanken (einschließlich derjenigen, die zum Prüfen der Identitätsdokumente bei Ein- und Ausreise verwendet werden), mit der Erwartung, dass sie vollstreckt werden. Tatsächlich vollstrecken die Gerichte und die Polizei in Russland in Tschetschenien ausgestellte, rechtskräftige Haftbefehle, was normalerweise zur Rückführung nach Tschetschenien für das Gerichtsverfahren oder das Verbüßen einer Strafe führt (Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 6).
Wie bereits aufgezeigt, fallen Ermittlungen wegen terroristischer Aktivitäten, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder logistischer Unterstützung von Aufständischen innerhalb der Russischen Föderation in die Zuständigkeit des FSB, bei Bezügen zu militärischen Interessen auch in die Zuständigkeit des Militärnachrichtendienstes. In Tschetschenien ist hingegen die Verantwortlichkeit für die Eindämmung terroristischer Aktivitäten weitgehend auf die Sicherheitsbehörden der Teilrepublik übertragen worden. Die tschetschenische Außenstelle des föderalen FSB ist nur selten in Einsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung eingebunden. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden derartige Operationen durch die tschetschenische Polizei oder paramilitärische Sondereinsatzkräfte durchgeführt, die sich fast ausschließlich aus tschetschenischen Volkszugehörigen rekrutieren. Eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen tschetschenischen Sicherheitskräften und föderalen Behörden ist regelmäßig nicht zu verzeichnen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 741/13.A - juris, Rn. 18; http://government.ru/en/department/113/).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen lassen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich daher häufig auch in russischen Großstädten vor dem „langen Arm“ des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2021, S. 14-15).
Es kann zudem sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf den vorbezeichneten, offiziellen Weg zurückgreifen, da diese Vorgehensweise eine schlüssige Begründung erfordert und häufig lange dauert. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von Nichtregierungsorganisationen (NGO‘s) etwa auch in Moskau präsent. Verhaftungen durch tschetschenische Gesetzeshüter, die straffrei russlandweit operieren, und inoffizielle Überstellungen nach Tschetschenien sind gleichwohl weniger üblich. NGO‘s berichten jedoch von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden Flüchtende in andere Landesteile verfolgten, sowie von LGBTI-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuell/Transgender und Intersexual), die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden seien. Solche Fälle betrafen in mehreren Fällen, über die NGO‘s sowie unabhängige Journalisten berichteten, neben LGBTI-Personenauch Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. Morde wiederum, die auf Kadyrows Anweisungen oder eigeninitiativ innerhalb der Grenzen Russlands erfolgten, betrafen keine kleinformatigen Ziele, sondern seriöse politische Figuren, die mit Kadyrow selbst in Konflikt geraten waren, wie etwa Oppositionspolitiker, Clan-Machthaber oder Menschenrechtsaktivisten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2021, S. 14-15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 10. Juni 2021, S. 81-82; Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 2, 12 und 16).
Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind gerade vor dem Hintergrund der schlechten Beziehungen zwischen den tschetschenischen Machtstrukturen und denen ihrer Nachbarn sowie den gesamtrussischen Behörden in Moskau im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, aufgrund einer klaren Beweislage einer schwerwiegenden, insbesondere politischen Straftat verdächtigt werden oder etwa der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben, bzw. tschetschenienrelevanten Polizeifällen, die nicht schwerwiegend genug sind, um von Staatsanwälten oder dem FSB übernommen zu werden. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2021, S. 14-15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 10. Juni 2021, S. 81-82; Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 2 und 11-12).
Hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen ein derartiges besonderes Verfolgungsinteresse besteht, folgt das Gericht den überzeugenden Darlegungen
des Historikers und Leiters des Zentrums für Europäische Sicherheit in Prag
Mark Galeotti in seinem im Juni 2019 veröffentlichten Gutachten „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“. Seiner Recherche zur Folge seien die Feinde von Ramsan Kadyrow sowohl in der Russischen Föderation wie auch außerhalb des Landes mit Gewalt oder Einschüchterung konfrontiert, und sein Sicherheitsapparat und seine Elite würden gleichermaßen über beträchtliche, wenn auch geringere, Mittel und Freiheit, um jede beliebige Person zu verfolgen, verfügen. Zwar erstrecke sich dies auch zu einem bestimmten Grad über die Grenzen Tschetscheniens hinweg auf den Rest der Russischen Föderation, aber weitverbreitete Annahmen über die Straffreiheit, mit der sie operieren und ihre Fähigkeit, jede beliebige Person zu finden und ins Visier zu nehmen, seien bei genauer Betrachtung stark vereinfacht. So würden nicht alle tschetschenienrelevanten Fälle in den nationalen Datenbanken landen. Zudem gäbe es einen klaren Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die in Tschetschenien wegen einer Straftat verurteilt wurden, und denen, die derer nur beschuldigt werden (Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 2-3, 7 und 10).
Galeotti differenziert hinsichtlich des Verfolgungsrisikos zwischen folgenden vier „Risikovarianten“:
„Personen, die persönlich im Visier von Kadyrow oder einem seiner höheren tschetschenischen Beamten sind, ob durch offizielle Kanäle oder nicht, können anderswo in Russland und auch außerhalb des Landes als bedroht angesehen werden, zumindest bis eine Lösung des Streits erreicht worden ist. Wenn sie aufgespürt werden, steht ihnen die glaubhafte Androhung von Gewalt bis hin zu und einschließlich der Ermordung bevor, und offizielle Anklagen sind auch möglich. (…)
Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder die glaubhaft verdächtigt werden, ein Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, werden voraussichtlich innerhalb der gesamten Russischen Föderation gesucht. Wenn sie aufgespürt werden, ist ihre Verhaftung und Rückführung nach Tschetschenien wahrscheinlich. (…)
Personen, die offiziell einer Straftat angeklagt sind, aber nicht verurteilt wurden, werden zwar vermutlich innerhalb der Russischen Föderation gesucht, sind aber wahrscheinlich nicht der Gegenstand einer aktiven Suche seitens der tschetschenischen oder anderer russischer Behörden, sofern die Anklage nicht schwerwiegend genug ist, um die Aufmerksamkeit des Föderalen Sicherheitsdienstes oder eines Ermittlungsausschusses zu verdienen. Allerdings, falls und wenn sie von den Behörden beispielsweise durch Passkontrollen oder Wohnsitzregistrierung entdeckt werden, können sie verhaftet werden, oder die Behörden, die nach ihnen suchen, werden zumindest auf ihren Aufenthaltsort aufmerksam. Ersucht Grosny dann um ihre Verhaftung und Rückführung zurück nach Tschetschenien, so wird dem in der Regel entsprochen. (…)
Sonstige Personen, die die tschetschenischen Behörden oder Gruppen sowie Personen, die inoffiziell für sie arbeiten, verärgert haben, werden wesentlich weniger klar bedroht. Abhängig von der Art des Streits und der Position der Verfolger ist es möglich, dass sie ausfindig gemacht werden, entweder zum Zwecke der Einschüchterung oder Gewalt, oder der Verhaftung. Der Konsens zwischen den Quellen und den vorhandenen Beweisen lässt jedoch vermuten, dass dies unwahrscheinlich ist, sofern es sich nicht um größere Schulden oder andere Finanzbeteiligungen handelt. Diese Personen werden nicht sicher wieder nach Tschetschenien zurückkehren können, bis dieser Streit beigelegt ist, und ihre Familie und ihr Vermögen in Tschetschenien könnte in Gefahr sein. Darüber hinaus können sie aber wahrscheinlich unbehelligt leben, falls sie nicht ihre Verfolger direkt bedrohen oder herausfordern oder in ihrer Angelegenheit anderweitig Druck machen, oder falls die Verfolger nicht willens und in der Lage sind, die Angelegenheit zumindest auf eine halboffizielle Ebene zu eskalieren (wie die Verwendung des tschetschenischen Föderalen Sicherheitsdienstes, um einen Beobachtungsvermerk in ihre Akte zu setzen). Es ist natürlich oft schwer zu ermessen, ob diese Umstände auftreten werden oder nicht (…)“
Nach diesen Maßgaben besteht im Falle der Kläger ein Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden. Denn die Klägerin zu 1) wird aufgrund der weitreichenden separatistischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen und der ihrerseits durchgeführten logistischen Unterstützung von Aufständischen und Tätigkeit im Auftrag von Doku Umarow nach den vorbezeichneten Erkenntnissen vom FSB als Terroristin eingestuft. Die Klägerin zu 1) als auch ein Großteil ihrer Familie gehörten zu dem Kreis der exponierten, aktiven und öffentlich wahrnehmbaren Oppositionellen und Regimekritiker. Die Klägerin zu 1) wird vom FSB gerade nicht nur als kleinformatiges Ziel eingestuft. Ihr wird vielmehr ein substanzielles politisches Fehlverhalten in Form von Terrorismus zur Last gelegt. Zudem hat die Klägerin zu 1) dargelegt, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden im Jahre 2016 ihre Familie in Tschetschenien aufgesucht und sie selbst zur Preisgabe ihres Aufenthaltsorts genötigt haben. Damit hat sie aufgezeigt, dass auch seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Verfolgungsinteresse besteht, dass diese mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in der Russischen Föderation bereits sind.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Bezug auf die Kläger zu 1) bis 4) auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.
Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Dies folgt aus Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 GFK, in dem der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes zum Ausdruck kommt. Danach gilt eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht als des Schutzes des Landes beraubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. Auch Personen, die nur eine Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Bezug auf einen anderen Staat (etwa den Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) eine begründete Furcht vor Verfolgung hegen, müssen sich regelmäßig auf einen vorhandenen Schutz durch den Staat ihrer Staatsangehörigkeit verweisen lassen (Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GFK). In diesem Sinne sind auch Art. 2 Buchst. d und n RL 2011/95/EU sowie § 3 Abs. 1 AsylG auszulegen: Nur wer schutzlos ist, weil er keinen wirksamen Schutz durch ein Herkunftsland im Sinne des Art. 2 Buchst. n RL 2011/95/EU genießt, ist danach Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Dezember 2019 -1 C 2/19 - juris, Rn. 13).
Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Kläger zu 1) bis 4) nicht aus. Denn es liegen stichhaltige, auf eine begründete Befürchtung gestützte Gründe dafür vor, dass den Klägern zu 1) bis 4) in der Türkei kein effektiver Schutz vor Verfolgung durch russische und tschetschenische Sicherheitsbehörden zur Verfügung steht. Zwar fand etwa im Jahre 2014 in Istanbul ein Prozess statt, in dem die türkische Staatsanwaltschaft mutmaßlichen Agenten des russischen Geheimdienstes vorwarf, tschetschenische Aktivisten in der Stadt ermordet zu haben (siehe dazu etwa: https://www.dw.com/de/agentenkrimi-vor-gericht-in-istanbul/a-17477164;https://www. welt.de/newsticker/news2/article125380527/Prozess-gegen-mutmassliche-russische-Agenten-in-Istanbul.html). Zugleich weisen jedoch Recherchen des BBC darauf hin, dass die türkischen Ermittlungsbehörden teilweise nicht willens sind, die Ermordung tschetschenischer Volkszugehöriger aufzuklären (https://www.bbc.com/turkce/habe rler-turkiye-38300549). Es kann jedoch dahinstehen, ob die Türkei willens ist, den Klägern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Denn es liegen jedenfalls stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Türkei nicht im Stande ist wirksamen Schutz zu bieten. Die Kläger haben bereits schriftsätzlich zahlreiche Fälle von tschetschenische Unabhängigkeitskämpfern aufgeführt, die in dem Zeitraum 2009 - 2017 in der Türkei im Auftrag von Kadyrow oder des FSB ermordet wurden, und durch zahlreiche Quellen substantiiert. Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung etwa das Schicksal des im Jahre 2015 ermordeten Turko Sadajew, der seinerzeit Umarows Vertreter in der Türkei war, und seiner Familie geschildert. Im Auftrag des FSB wurde der Familie vergifteter Bärlauch untergeschoben, den die gesamte Familie daraufhin arglos gegessen hat. Während Sadajew selbst an den Vergiftungen gestorben ist, haben seine Frau und das gemeinsame minderjährige Kind die Vergiftung gerade noch überlebt. Dieses Schicksal belegt exemplarisch, dass nicht nur eine Ermordung der Klägerin zu 1), sondern auch ihrer Kinder, der Kläger zu 2) bis 5), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur in der Russischen Föderation, sondern auch in der Türkei droht.
Außerdem hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf im Rahmen des „Tiergartenmord“-Prozesses in ihrer Eigenschaft als Vertreterin einer Nebenklage gewonnene Erkenntnisse ausgeführt, dass die Beweisaufnahme gegen Wadim Krassikow vor dem Kammergericht Berlin ergeben habe, dass eine Gruppe von Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte in der Türkei unter Nutzung verschiedener Personalien aktiv gewesen ist. So wurden nach der Ermordung eines Mannes namens Vakhid Edelgeriev zwei russische Staatsangehörige namens Smrinov und Anisimov festgenommen und später im Rahmen eines Gefangenenaustauschs an die russischen Behörden übergeben. Nach Aussage des KOK in der Hauptverhandlung vom 16. März 2021 handelt es sich bei diesen Männern um Angehörige russischer Sicherheitskräfte. Diese Männer reisten zu einem späteren Zeitpunkt mit einem weiteren Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte namens Herrn Demyanchenko in den Schengen-Raum ein. Hinsichtlich der Person Demyanchenko wurden wiederum Überschneidungen mit dem am 15. Dezember 2021 seitens des Kammergerichts wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Krassikow festgestellt.
Zur weiteren Begründung der Verfolgungsgefahr in der Türkei wird auf die vorangegangenen Feststellungen des Kammergerichts Berlin unter Rn. 24-29 des Urteils vom 15. Dezember 2021 verwiesen, aus denen die Bereitschaft und Fähigkeit des FSB folgt, tschetschenische Unabhängigkeitskämpfer nicht nur in der Russischen Föderation, sondern auch in der Türkei gezielt zu ermorden.
Schließlich ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nach § 3 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen.
Die unter Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind angesichts der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Nummer 1 ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG besagt, dass das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG nur dann erlassen darf, wenn dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Dies hätte nach den vorangegangenen Ausführungen jedoch geschehen müssen. Da die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nicht vorlagen, war das Bundesamt auch nicht berechtigt, die Kläger nach § 59 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, die Bundesrepublik freiwillig zu verlassen. Auch Nummer 4 ist aufzuheben, da die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig gegenstandslos wird, wenn die Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz Erfolg hat. Gleiches gilt für die unter Nummer 3 erfolgte Ablehnung subsidiären Schutzes. Auch die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Nummer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig, da es infolge der Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG fehlt.
Über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Gewährung subsidiären Schutzes, jedenfalls Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes, ist nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem vorrangig gestellten Antrag auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz erfolgreich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die sachliche Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).