Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.04.2022 – 14 L 251/22
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0422.14L251.22.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag zu 1.),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den auf Dienstag, den ab Uhr festgelegten Grenztermin zum Zwecke der Zerlegung des Flurstücks der Flur Gemarkung W... auf Antrag der Stadt W...OT P..., F... Straße, Ortsausgang P..., aufzuheben,
ist unzulässig.
Der Antrag richtet sich gegen die Durchführung eines Grenztermins. Der Grenztermin ist das Kernstück des Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahrens (Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, 2. Auflage 2002, § 17 Ziff. 6.1.2). Seine Anberaumung ist eine von Amts wegen ergehende verfahrensleitende Verfügung. Sie dient der Vorbereitung der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung. Gemäß § 44a Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Als unselbständige Verfahrenshandlung kann die Anberaumung des Grenztermins somit erst zusammen mit den genannten Verwaltungsakten überprüft werden. Bei § 44a VwGO handelt es sich um eine eigenständige (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung, die auch in selbständigen Beschlussverfahren - auch in Verfahren wie dem vorliegenden nach § 123 VwGO - Geltung hat (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 44a Rn.1).
Dessen ungeachtet ist eine Verletzung der an die Mitteilung über den Grenztermin zu stellenden formalen Anforderungen nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Das entsprechende Schreiben des Antragsgegners vom 21. März 2022 entspricht in seinen wesentlichen Teilen Anlage 2 der VVLiegVerm (Liegenschaftsvermessungsvorschrift). Der obligatorische Mindestinhalt – Zeitpunkt, Terminsort sowie Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme – ist enthalten (vgl. hierzu näher Kummer/Möllering a. a. O., § 17 Ziff. 6.2.2 sowie Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katasterrecht Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2015, § 21 Anm. 4). Von der Rechtzeitigkeit der Mitteilung im Sinne des § 16 Abs. 2 BbgVermG (Brandenburgisches Vermessungsgesetz) ist auszugehen. Der Antragsteller hatte jedenfalls am 14. April 2022 (Eingang seines Antrages bei Gericht) Kenntnis vom Termin.
Der Antrag zu 2.),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, Liegenschaftsvermessungen auf dem Flurstück der Flur Gemarkung W...OT P..., F... Straße, Ortsausgang P... vorzunehmen, ohne dass der Antragsteller dem Betreten seines Flurstücks der Flur Gemarkung W...OT P..., F... Straße, Ortsausgang P... durch deren Mitarbeiter/innen zugestimmt hat oder er rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt worden ist,
ist unter jedem denkbaren Gesichtspunkt erfolglos.
Der Zulässigkeit des Antrages steht bereits die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2022 zum Aktenzeichen VG 14 L 483/21 entgegen. Mit dem nunmehrigen Antrag wird nichts Anderes begehrt als mit dem bereits entschiedenen Antrag auf einstweilige Anordnung vom 5. Juni 2021, damals ebenfalls unter 2.).
Beschlüsse nach § 123 VwGO erwachsen analog § 121 VwGO in eingeschränktem Umfang in formeller und materieller Rechtskraft (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 41). Die Einschränkung der Rechtskraft ergibt sich aus der analog § 80 Abs.7 VwGO bestehenden Möglichkeit zur Änderung solcher Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag hin (Kopp/Schenke, a.a.O., m.w.N.). Unzulässig ist die Stellung eines Abänderungsantrags, wenn sich keine Veränderung ergeben hat (Kopp/Schenke, a.a.O.). Gleiches gilt für einen neuen Antrag. Vorliegend wird nicht vorgetragen, inwiefern sich der Sachverhalt seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2022 geändert hat, so dass eine Abänderung des obigen Beschlusses in Betracht käme. Gestellt ist der wortgleiche Antrag unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Begründung in ihren für den genannten Beschluss relevanten Teilen.
Verneint man die Rechtskrafterstreckung, weil sich der Antragsteller im Rahmen seiner Begründung erstmals auf die Verjährung der Auflassungsvormerkung beruft (Antragsschriftsatz vom , dort Seite 4), sei darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Einreden gegen die Auflassungsvormerkung nicht Gegenstand des Katasterrechts sind und sich daher an der Erfolglosigkeit des Antrags nichts ändert. Hierzu das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss zur Rüge einer fehlerhaften Vermessungsmethode:
„Sollte (…) zwischen dem Kläger und einem Nachbarn das Eigentum an einer bestimmten Grundstücksfläche streitig sein, steht es ihm frei, seine Rechte daraus zivilrechtlich geltend zu machen (Herausgabe, Unterlassung einer Eigentumsstörung, Feststellung des Eigentums). (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2017 – 14 A 1674/15 –, juris, Rn. 17).“
Ergänzend wird auf nachfolgende Ausführungen aus dem oben genannten Beschluss des erkennenden Gerichts verwiesen. Der Antrag zu 2) ist unbegründet:
„Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Als Anordnungsanspruch macht der Antragsteller einen Anspruch auf zukünf-tiges Unterlassen von Liegenschaftsvermessungen auf seinem Flurstück 52 der Flur 27 geltend bzw. einen Anspruch darauf, dass zukünftige Liegenschaftsvermessungen auf seinem Grundstück davon abhängen, dass er dem Betreten des Grundstücks zugestimmt hat oder er rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt worden ist.
Ein solcher – sich aus dem Grundgesetz oder aus §§ 1004, 906 BGB analog ergebender – öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugunsten des Antragstellers setzt einen (drohenden) rechtswidrigen Eingriff in eine geschützte subjektive Rechtsposition durch öffentlich-rechtliches Handeln voraus (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2018 – OVG 1 S 9.18 – juris Rn. 6; VG Würzburg, Beschluss vom 07. April 2021 – W 4 E 21.338 –, juris Rn. 26). Die entsprechenden Voraussetzungen sind aber nach Ansicht der erkennenden Kammer nach summarischer Prüfung nicht gegeben.
Stellt man allein auf das Unterlassen der Liegenschaftsvermessung ab, so fehlt es bereits an einem Eingriff in eine Rechtsposition des Antragstellers, denn von der reinen Liegenschaftsvermessung gehen unmittelbar keine Rechtswirkungen aus. Sie liefert lediglich im Rahmen des flurstücksbezogenen Verwaltungsverfahrens Grunddaten und bereitet auf diese Weise Rechtsakte vor (Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, 2. Auflage 2002, § 12 Nr. 3.3.2.).
Stellt man auf das begehrte Unterlassen des Betretens des Grundstücks ab, so ist der damit verbundene Eingriff nicht rechtswidrig, weil den Antragsteller eine Duldungspflicht trifft. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BbgVermG sind Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Soweit der Antragsteller diesbezüglich anführt, es gehe nicht um die Erfassung von Geobasisdaten, sondern um Vermessungsarbeiten und die Vorschrift sei demzufolge nicht einschlägig, so ist dem nicht zuzustimmen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgVermG sind Geobasisdaten die Daten des amt-lichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Liegenschaften und die Landschaft anwendungsneutral nachweisen. Diese Daten enthält das Liegenschaftskataster (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgVermG). Die Liegenschaftsvermessung ist ein Verfahren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, 2. Auflage 2002, § 12 Nr. 3.2.5.)
Ein drohender rechtswidriger Eingriff lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Antragsgegner „gerne tricky“ agiere (Antragsschrift Blatt 10), wie das Verwaltungshandeln in Bezug auf das Flurstück der Flur zeige. Der Antragsteller ist im Eilverfahren vor der Kammer erfolglos gegen dieses Verwaltungshandeln vorgegangen. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 unter dem Aktenzeichen VG 14 L 1023/20 wurde der Antrag abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen hat das OVG Berlin Brandenburg mit Beschluss vom 16. Juni 2021 zurückgewiesen. Das vom Antragsteller angeführte Urteil des OLG Brandenburg vom 25. Juli 2019 (Az.: 5 U 42/16) ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Es bezieht sich auf eine Grenzermittlung aus dem Jahr 2009 auf Grundlage des damaligen Teilungsentwurfs, der mit dem streitgegenständlichen Teilungsentwurf vom 11. Mai 2021 nicht übereinstimmt.“ (VG Potsdam, Beschluss vom 28. Februar 2022, - VG 14 L 483/21 -).
Der Antrag zu 3.),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, einen Grenztermin auf Grundlage seines Teilungsentwurfs vom 11. Mai 2021 vorzunehmen, solange der Antragsteller dem Ergebnis der Grenzermittlung für das Flurstück , wie es im Teilungsentwurf vom 11. Mai 2021 niedergelegt ist, nicht zugestimmt hat oder er rechtskräftig zu einer Zustimmung zu dem Ergebnis der Grenzermittlung für das Flurstück , wie es im Teilungsentwurf vom 11. Mai 2021 niedergelegt ist, verurteilt worden ist,
ist unzulässig.
Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, dem Teilungsentwurf die Zustimmung zu verweigern, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist hierzu nicht erforderlich, weil der Antragsteller dieses Begehren auf einfachere Weise verwirklichen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 178). Der streitgegenständliche Teilungsentwurf ist mit dem Antrag der Stadt Werder auf Grenzfeststellung Grundlage der Grenzermittlung. Gemäß § 16 Abs. 1 BbgVermG ist den Beteiligten in einem Grenztermin Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben, beziehungsweise dies entsprechend nicht zu tun. Der Zerlegung seines Grundstücks nach Maßgabe des Teilungsentwurfs kann der Antragsteller mithin auf einfachere Weise begegnen, indem er im Grenztermin am die Anerkennung verweigert. Auf die vom Antragsteller beantragte Aufhebung dieses Grenztermins besteht nach summarischer Prüfung kein Anspruch. Auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1) wird verwiesen.
Soweit es dem Antragsteller darum geht, für die Zukunft die Anberaumung von Grenzterminen zu unterbinden, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Wie oben zum Antrag zu 1) erörtert, ist die Anberaumung von Grenzterminen aufgrund der Regelung des § 44a VwGO isoliert nicht justitiabel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes); eine Streitwerterhöhung durch die Antragsmehrheit ist nach Ansicht der Kammer nicht geboten. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der Wert auf die Hälfte ermäßigt worden.