Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.07.2022 – VG 3 L 356/22
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0729.3L356.22.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 19. Mai 2022 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 3 K 1008/22) gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 1. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. April 2022 wiederherzustellen und gegen Ziffer 3 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbots genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 30; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23 m.w.N.). Die Begründung lässt einzelfallbezogen erkennen, aufgrund welcher Gefahrenlage der Antragsgegner dem Fall besondere Dringlichkeit zumisst.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese – hier hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids – aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – hier in Bezug auf Ziffer 3 i.V.m. § 16 VwVGBbg – gesetzlich ausgeschlossen ist. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da seine Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. April 2022 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich das auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützte Haltungs- und Betreuungsverbot als rechtmäßig.
aa) Die Verfügung ist formell rechtmäßig.
Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner habe sich mit seiner Widerspruchsbegründung nicht auseinandergesetzt, sondern im Widerspruchsbescheid lediglich die Begründung des Ausgangsbescheids wiederholt, trifft dies nur teilweise zu. So ist der Antragsgegner insbesondere auf die vom Antragsteller genannten Einwände in Bezug auf die Erforderlichkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots ausdrücklich eingegangen. Im Übrigen zeigt die Widerspruchsbegründung, dass der Antragsgegner vorrangig auf Verstöße abstellt, die der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt hat.
Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg, soweit dem Antragsteller untersagt wird, Tiere zu betreuen.
Von der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist auszugehen, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 37 Rn. 5 f.). Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rn. 53).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinreichend bestimmt, welche Verhaltensweisen das Betreuungsverbot von Tieren untersagt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfasst der Begriff des Betreuens ein „vorübergehend in seiner Obhut haben, für jemanden oder etwas sorgen“ (Duden). Er deckt sich damit mit dem tierschutzrechtlichen Begriff. Danach betreut ein Tier, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier (generell oder nur in einer einzelnen Beziehung) zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch nur ganz kurzfristiger Natur sein und auch ausschließlich oder überwiegend im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden. Ein Tier betreut schon derjenige, der, ohne Halter zu sein, für das Tier einzelne Aufgaben wie z.B. Fütterung, Transport, Ausführen, Verwahren, Hilfe bei der Pflege übernommen hat (Hirt/Maisack/Moritz/, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 5). Damit ist nicht zweifelhaft, dass auch ein Familienangehöriger des Halters, der bei der Pflege der Tiere behilflich ist und z.B. einen Hund ausführt, betreut. Demgegenüber sind Tätigkeiten, die mit der Tierhaltung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen, wie etwa die vom Antragsteller angesprochene Reparatur von Zäunen, nicht als Betreuung anzusehen.
bb) Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots sind nicht ersichtlich. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlung begehen wird.
(1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat in der Vergangenheit wiederholt und in vielfacher Hinsicht gegen die Anforderungen an die Haltung von Tieren verstoßen. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1) und über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).
Der Antragsteller gehört zum von § 2 TierSchG angesprochenen Personenkreis. Es kann dahinstehen, ob er (Mit-) Halter der auf dem Hof seiner Frau vorhandenen Tiere ist, weil er tatsächlich die Bestimmungsmacht über für das Tier wesentliche Umstände hat (vgl. Moritz/Hirt/Maisack, a.a.O., § 2 Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 -, juris, Rn. 5). Jedenfalls hat er die Tiere im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2021 im Sinne des § 2 TierSchG betreut.
Er hat die auf dem Hof gehaltenen oder betreuten Tiere nicht angemessen ernährt und gepflegt. Seit März 2021 sind aktenkundig Prüfungen vor Ort dokumentiert, die jedes Mal – hier relevante – Beanstandungen in der Tierhaltung bzw. -betreuung des Antragstellers ergaben. Zur angemessenen Ernährung gehört u.a. die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nahrungsstoffen, wie Wasser und Mineralstoffen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 16). Ausweislich des Kontrollberichts der amtlichen Tierärztin standen den Schweinen bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen sowie den Gänsen und Schafen bei einer Vor-Ort-Kontrolle kein Wasser zur Verfügung. Ebenso fehlte es den Schafen an Raufutter. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, die Schafe seien nur eine Nacht ohne Wasser und Futter gehalten worden, weil sie am Vortag aufgrund eines Zaunschadens von der Weide entwichen und daher im Stall untergebracht worden seien, trägt der Antragsgegner nichts Gegenteiliges vor. Die auf diesen Sachverhalt gestützte Wertung der amtlichen Tierärztin, dass das Nichtbereitstellen von Raufutter und Wasser „vom Vorabend bis zum Zeitpunkt der Kontrolle um 12:30 Uhr“ den Anforderungen an eine angemessene Ernährung nicht genügt, ist nachvollziehbar und fachlich vertretbar. Weiterhin wurde wiederholt beanstandet, dass den Schafen keine Mineralien – in Form von Futter oder einem Leckstein – gereicht wurden.
Auch ist der Antragsteller den Anforderungen an eine angemessene Tierpflege nicht gerecht geworden. Zur angemessenen Pflege gehört all das, was als eine gute Behandlung bezeichnet wird (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2, Rn. 24, 27; Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2022 - 3 L 237/22 -, juris, Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 8 L 286/21 -, juris, Rn. 19). Hierzu gehört auch die Schaffung sauberer und hygienisch einwandfreier Verhältnisse (Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2022 - 3 L 237/22 -, juris, Rn. 10; insbesondere und gerade auch bei vielen gehaltenen Tieren: VG Augsburg, Beschluss vom 23. September 2011 - Au 2 S 11.773 -, juris, Rn. 26, juris), die keine Verletzungsgefahren bergen (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 33; VG München, Urteil vom 10. September 2014 - M 18 K 14.2089 -, juris, Rn. 86). Der Antragsteller hat gegen das Gebot einer angemessenen Pflege wiederholt und vielfach verstoßen. Ausweislich der Feststellungen der amtlichen Tierärztin fehlte es den Gänsen an Wasser zur Gefiederpflege; während einer Vor-Ort-Kontrolle war der Stall der Rinder stark mit Kot und Urin verschmutzt, ihnen standen nicht ausreichend trockene und saubere Liegebereiche zur Verfügung. Auch wurden bei sämtlichen Kontrollen verschiedene Verletzungsgefahren für sie sowie für die Gänse und Schweine bemängelt, etwa durch herumliegenden Bauschutt und diversen Unrat, wie Gitter und Planen. Die umfangreichen Fotodokumentationen belegen, dass die Feststellungen der amtlichen Tierärztin zu den hygienischen und verletzungsgeneigten Verhältnissen zutreffend sind.
Im Übrigen ist ausreichend, dass sich die genannten Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestands feststellen lassen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 45).
Nach dem Vorstehenden kann der Vortrag des Antragstellers das gefundene Ergebnis nicht widerlegen. Mit Blick auf die der beamteten Tierärztin vom Tierschutzgesetz eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62/13 -, juris, Rn. 10), können amtstierärztliche Bewertungen nur durch einen substantiierten Angriff erschüttert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 - juris, Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39). Daran fehlt es hier. So bestreitet der Antragsteller schon nur einen Teil der zur rechtlichen Bewertung herangezogenen Tatsachen, etwa in Bezug auf den Vorwurf, den Gänsen habe kein Wasser zur Verfügung gestanden. Seine weiteren Einwände beziehen sich auf Feststellungen, auf die der Antragsgegner nicht (hinsichtlich der unzureichenden Einfriedung der Tiere) oder jedenfalls nicht mehr im Widerspruchsbescheid (hinsichtlich des Vorwurfs, die Stute Tinka sei veterinärmedizinisch nicht ausreichend versorgt worden) abgestellt hat. Die hygienischen Zustände und insbesondere die festgestellten zahlreichen Verletzungsgefahren im Aufenthaltsbereich der Tiere bestreitet der Antragsteller nicht. Ansatzweise räumt er die Verstöße sogar ein („Die vermeintlichen Missstände mögen schlimmstenfalls vielleicht nicht den gesetzlichen Tierhaltungsvorschriften entsprechen“, S. 2 d. Widerspruchs).
Der Antragsgegner kommt zu dem Ergebnis, dass den Tieren auch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden. Zwar wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass es an einzelfallbezogenen Feststellungen zu tatsächlich eingetreten Leiden und Schmerzen fehlt. Der Antragsgegner geht im Ausgangsbescheid nur darauf ein, welche gesundheitlichen Folgen aus einer unzureichenden Wasser- und Futterzufuhr drohen können, subsumiert aber nicht, ob diese bei den auf dem Hof der Ehefrau des Antragstellers gehaltenen Tieren eingetreten sind. Allerdings verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass es keiner weiteren Feststellung bedarf, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat, wenn die Bedingungen als solche geeignet sind, Tieren erhebliche Leiden zuzufügen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Tieren – wie hier – teilweise kein Wasser oder ausreichend Futter zur Verfügung gestellt wird (so VG Gießen, Urteil vom 25. September 2006 - 10 E 643/06 -, juris, Rn. 37; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 47). Dass die Tiere darunter leiden, liegt auf der Hand (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 2016 - 1 M 470/15 -, juris, Rn. 28).
Im Übrigen kann offen bleiben, ob die übrigen Missstände erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden verursacht haben. Im Fall von Verstößen gegen § 2 TierSchG, die – wie hier – über eine längere Zeit anhalten, kann ein Haltungs- und Betreuungsverbot nämlich auch dann ausgesprochen werden, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (VGH Kassel, Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, juris, Rn. 26). Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Haltung gebracht haben, erhebliche Schmerzen oder Leiden auftreten (ebd.; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a, Rn. 47).
Auch sind Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwiderhandelt. Aufgrund des Umstands, dass er seit längerer Zeit wiederholt in gleicher bzw. ähnlicher Weise gegen das Tierschutzrecht verstoßen und die Anordnungen des Antragsgegners zur Beseitigung dieser Verstöße nicht bzw. nur unzureichend umgesetzt hat, spricht alles dafür, dass mit einer Fortsetzung der Verstöße zu rechnen ist.
(2) Der Antragsgegner hat erkannt, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ihm Ermessen einräumt und hat dieses ordnungsgemäß ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO.
Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist verhältnismäßig. Insbesondere stand kein milderes Mittel zur Verfügung, um künftigen Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen hat dieser selbst unter Androhung von Zwangsgeldern zu einem erheblichen Teil nicht umgesetzt. Seine Äußerungen während der Kontrollen und im Widerspruchsverfahren zeugen von fehlender Einsicht und Bereitschaft, die bisherigen Zustände und Abläufe nachhaltig zu verändern. Daher ist die Einschätzung des Antragsgegners, die Vorlage eines Sachkundenachweises sei nicht zielführend, vor diesem Hintergrund zutreffend. Auch die Reduktion des Tierbestands stellt kein milderes Mittel dar, weil die tierschutzrechtlichen Missstände nicht auf einer Überforderungssituation des Antragstellers beruhen. Sein Verhalten lässt vielmehr unabhängig von der Bestandsgröße den Schluss zu, dass weitere Verstöße gegen § 2 TierSchG zu erwarten sind. Auch eine zeitliche Befristung des Verbots ist mit Blick auf die Möglichkeit der Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Hs. TierSchG nicht erforderlich. Die Anordnung ist auch angemessen, um das mit dem Tierschutzgesetz verfolgte Staatsziel aus Art. 20 a des Grundgesetzes zu erreichen.
Dass durch das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot eine wirtschaftliche Viehhaltung zum Zwecke der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes vielleicht nicht mehr möglich ist, steht dem nicht entgegen. Der Antragsgegner hat seine Ermessenserwägungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise dahingehend ergänzt, dass das gesetzliche Interesse an einem Schutz der Tiere vor körperlichen Leiden und tierschutzwidrigen Bedingungen, wie es in Art. 20 a GG als besonderes staatlichen Schutzziel zum Ausdruck gekommen und bundesgesetzlich im Tierschutzgesetz normiert worden ist, gegenüber dem Interesse des Antragstellers abzuwiegen ist. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang aber nicht substantiiert dargetan, seinen Lebensunterhalt aus der einer Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau zu bestreiten. Im Übrigen wäre jedoch selbst dann, wenn das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot die derzeitige Lebensgrundlage des Antragstellers beachtlich beeinträchtigen würde, der Eingriff in seine Berufsausübung als Landwirt verhältnismäßig, weil die hier in erheblichem Maße tangierten tierschutzrechtlichen Belange Vorrang haben. Auch bei der Ausübung seines Berufs als Landwirt ist der Antragsteller als Halter oder Betreuer von Tieren an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden.
Das Verbot ist auch verhältnismäßig, soweit es sich auf Tierarten bezieht, hinsichtlich derer der Antragsgegner die Haltung bislang nicht beanstandet hat. Der Antragsteller zeigt sich uneinsichtig, sodass – wie aufgezeigt – mit einer Fortsetzung der tierschutzrechtlichen Verstöße unabhängig von der Tierart zu rechnen ist.
(3) An der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Haltungs- und Betreuungsverbots besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr u.a. für deren Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, juris, Rn. 3). Das ist hier nach den obigen Ausführungen der Fall. Angesichts der mehrfachen Verstöße gegen die Anforderungen an die Tierhaltung hat das Interesse des Antragstellers zurückzutreten.
b) In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen.
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung auch insoweit zulasten des Antragstellers aus, da die auf § 3 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 2 Nr. 1, 28, 30 VwVGBbg beruhende Zwangsgeldandrohung nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Das der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Haltungs- und Betreuungsverbot ist – wie oben aufgezeigt – sofort vollziehbar. Das Zwangsgeld wurde schriftlich angedroht. Einer Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung bedurfte es nicht, weil insoweit eine Unterlassung durchgesetzt werden soll, § 28 Abs. 1 Satz 3 VwVGBbg. Auch erweist sich die Höhe des Zwangsgeldes von 10.000 Euro für den Fall, dass der Antragsteller das Verbot nicht oder nicht vollständig erfüllt, mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Rang des Tierschutzes (Art. 20a GG) und zur Gewährleistung der Einhaltung des Haltungs- und Betreuungsverbots als verhältnismäßig. Es hält sich im mittleren Bereich des zulässigen Rahmens (10 bis 25.000 Euro) und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung der Anordnung, § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVGBbg.
c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Da dieses höher ist als der für das Haltungs- und Betreuungsverbot selbst zu bemessende Streitwert, der mangels anderer Anhaltspunkte dem gesetzlichen Auffangwert entspricht, ist dieser höhere Wert anzusetzen (vgl. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Aufgrund der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist dieser Wert zu halbieren, vgl. ebd., Ziffer 1.5).