Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.11.2022 – 12 K 1219/18.A

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:1116.12K1219.18.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der am ... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er meldete sich am 9./10. Februar 2016 in Eisenhüttenstadt schutzsuchend.

Am 9. Mai 2016 erhielt er die Gelegenheit, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter Vorlage eines syrischen Führerscheins und eines Auszugs aus dem Familienregister seinen Asylantrag förmlich zu stellen. Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab er an, in Kroatien sei er dazu gezwungen worden, seine Finderabdrücke abzugeben.

Einem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juni 2016 stimmte die Republik Kroatien am 28. Juli 2016 zu. Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zunächst mit Bescheid vom 2. August 2016 als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Kroatien an.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (VG 1 L 786/16.A) ab. Mit Bescheid vom 5. April 2017 hob das Bundesamt den Bescheid vom 2. August 2016 auf, lehnte den Asylantrag des Klägers abermals als unzulässig ab und ordnete erneut die Abschiebung nach Kroatien an. Auch der daraufhin erhobene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (VG 1 L 485/17.A) wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2017 abgelehnt. Mit Beschluss vom 28. November 2017 änderte das Verwaltungsgericht diesen Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 K 2075/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2017 an.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2018 hob das Bundesamt schließlich seinen Bescheid vom 5. Mai 2017 auf.

Nunmehr hörte das Bundesamt den Kläger am 15. Februar 2018 zu seinen Asylgründen an. Laut dem darüber gefertigten Protokoll gab der Kläger an, er sei im April 2011 zur Armee eingezogen worden. Er habe im Gemüsegeschäft seines Vaters gearbeitet. Dieser habe ein gutgehendes Geschäft in Damaskus besessen, welches sehr bekannt gewesen sei. Er habe dort bis zum April 2011, als er zur Armee eingezogen worden sei, gearbeitet. Den Wehrdienst habe er von April 2011 bis Oktober/November 2015 geleistet. Er sei in Tartus stationiert gewesen. Dort sei es absolut ruhig gewesen. Er sei dann nach Hama verlegt worden, wo die Auseinandersetzungen „sehr heiß“ gewesen seien. Er habe sich an diesen Auseinandersetzungen beteiligen sollen. Er habe dies bei seinem Vorgesetzen abgelehnt. Deswegen sei er vom 27. Dezember 2012 für acht Monate in Militärhaft in Damaskus genommen worden. Danach sei er erneut befragt worden, ob er an den Kämpfen teilnehmen wolle. Er habe zugestimmt und im Oktober/November 2015 sei er endgültig desertiert.

Mit Bescheid vom 19. März 2018 gewährte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus und lehnte seinen weitergehenden Schutzantrag ab. Auf den am 9. April 2018 ausgefertigten Bescheid hat der Kläger am 12. April 2018 Klage erheben lassen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt vor, der Kläger sei im April 2011 zum Militär eingezogen worden. Im Jahr 2012 habe er bei seinem Einsatz in Hama den Befehl verweigert, auf Demonstranten zu schießen. Er sei deswegen mehrere Monate in Militärhaft gekommen. Nachdem er entlassen worden sei, habe er zunächst in Tartus gedient.

Der Kläger sei im November 2015 während der Kämpfe um die Stadt Aleppo erneut desertiert.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. November 2020 (Blätter 59-71) der Gerichtsakten verwiesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegengetreten.

Am 23. Februar 2022 hat das Gericht erstmals mündlich verhandelt. Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben unternahm das Gericht den Versuch, näheres über seine Einheit durch Einholen einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in Erfahrung zu bringen.

Auf ein entsprechendes gerichtliches Ersuchen gab das Auswärtige Amt unter dem 25. Mai 2022 Auskunft. Darin heißt es: „Aus Angaben einer sachkundigen Kontaktperson der Botschaft Beirut geht hervor, dass die syrischen Streitkräfte ein Bataillon unter der Ordnungsziffer 146 unterhalten haben. Nähere Angaben über Stärke, Angehörige oder Dislozierung konnten nicht gemacht werden. Dem Auswärtigen Amt liegen keine eigenen Erkenntnisse vor. Eine gesicherte Aussage über die Existenz oder Nicht-Existenz des Bataillon 146 kann daher nicht getroffen werden.“

In der erneuten mündlichen Verhandlung am 16. November 2022 wurde der Kläger vom Gericht zu den Motiven der Desertion befragt. Wegen der dazu gemachten Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die dazu vom Bundesamt vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten sowie die beigezogenen Akten VG 1 K 2075/17.A, VG 1 K 2157/17.A, VG 1 L 980/17.A, VG 1 K 3027/16.A, VG 1 L 485/17.A, VG 1 L 500/17.A und VG 1 L 776/16.A verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Der Berichterstatter ist anstelle der Kammer zur Entscheidung berufen, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.

Das Gericht kann trotz des Fernbleibens der Beklagten von den mündlichen Verhandlungen entscheiden, weil die Beklagte mit den Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die in Nr. 2 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 19. März 2018 ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der rechtliche Rahmen der materiellen Prüfung stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen eines der genannten Merkmale außerhalb seines Herkunftslandes befindet und er dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, ist er ein Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Dann wird gemäß § 3 Abs. 4 AsylG einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3 a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Weiter kann danach die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5).

Für die Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthält § 3 b AsylG nähere Bestimmungen darüber, was bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen ist. Insbesondere bestimmt § 3 b Abs. 2 AsylG, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3 b AsylG und den Verfolgungshandlungen nach § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG muss nach § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen, d.h., dass die Verfolgung gerade wegen bestimmter Verfolgungsgründe drohen muss. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, juris Rn. 44).

Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Flüchtlingsschutzes gelten für die Beurteilung, ob Flüchtlingsschutz zu gewähren ist, unterschiedliche Ansätze. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob ein Schutzsuchender seinen Herkunftsstaat wegen eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung (Vorverfolgung) verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im erstgenannten Fall müssen dann stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass ein Schutzsuchender nicht erneut von solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (QualRL). Eine Bedrohung im Herkunftsstaat, die an die Rechtsgüter der §§ 60 Abs. 1 AufenthG und 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, kann auch auf Ereignissen oder Umständen beruhen, die eintreten, nachdem ein Ausländer seinen Herkunftsstaat verlassen hat (Nachfluchtgründe). Dann ist Flüchtlingsschutz zu gewähren, wenn ihm flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Feststellung einer an die Merkmale der §§ 60 Abs. 1 AufenthG und 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfenden Verfolgung setzt voraus, dass sich das Gericht im vollen Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von der Wahrheit des von einem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft. Hierbei ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, alle für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung durch ausreichende Erforschung des Sachverhaltes (vgl. Kopp/Schenke VwGO Kommentar, 24. Aufl., 2018, Anm. 4 zu § 108 VwGO) festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Anm. 193 zu § 113 VwGO, m. w. N.). Dabei sind dem Gericht naturgemäß Grenzen dadurch gesetzt, dass in der Regel vielfach Lebenssachverhalte aufzuklären und zu bewerten sind, die sich im Ausland zugetragen haben (sollen). Insoweit unterliegt die Möglichkeit richterlicher Sachverhaltsermittlung Einschränkungen. Es ist in diesem Zusammenhang deshalb auch zu beachten, dass sich ein schutzsuchender Ausländer typischerweise in einem Beweisnotstand befindet, was die Vorgänge in seinem Herkunftsstaat und die Verfügbarkeit von Beweismitteln betrifft. Dies ist bei der richterlichen Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Würdigung des Vortrages eines schutzsuchenden Ausländers zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658; OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 3 L 374/09 -, zitiert nach juris, Rn. 51; VG Potsdam, Urteil vom 16. September 2016 - VG 12 K 2187/14.A -, S. 8 des Urteilsabdrucks). Daher ist es ausreichend, wenn der Vortrag eines Schutzsuchenden substantiiert ist, eine nachvollziehbare Erklärung für etwaige Lücken gegeben werden kann, sein Vorbringen schlüssig und plausibel ist und nicht im Widerspruch zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen steht, Art. 4 Abs. 5 a bis c QualRL. Für die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es einem Schutzsuchenden obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen des Heimatstaates unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch zu tragen. Wesentliche Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen führen regelmäßig dazu, dass dieses nicht als glaubhaft angesehen werden kann.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Dem Kläger droht bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung, denn der Kläger ist nach der schlussendlich gebildeten Überzeugung des Gerichts im Herbst 2015 vom Wehrdienst in Syrien desertiert.

Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren ein Bild vorgelegt, das ihn uniformiert zeigt, womit hinreichend belegt ist, dass er in der syrischen Armee gedient hat.

Der Kläger hat auch fundierte Kenntnisse der militärischen Dienstgrade und Hierarchie der Kommandostruktur seiner militärischen Einheit, die keine signifikante Abweichung von einer üblichen Kommandostruktur erkennen lässt. Insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2022 beim Gericht entstandene Unklarheiten wurden im weiteren Verfahren ausgeräumt und sind offenbar auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung zurückzuführen. So wurde etwa der Dienstgrad des Moussaid (andere Schreibweise: Musaid) in der Verhandlung vom 23 Februar 2022 mit „Sekundant oder Helfer“ übersetzt. Tatsächlich handelt sich es sich dabei nach deutschen Verständnis um den Dienstgrad eines Offiziersanwärters, bzw. Fähnrichs. Der Dienstgrad des Moulazim Awwal (andere Schreibweise: Mulazim Awwal) wurde mit Obergefreiter übersetzt, tatsächlich handelt es sich dabei um den Dienstgrad eines Oberleutnants. Von daher ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er die tatsächliche Kommandostruktur in seiner Einheit zutreffend wiedergegeben hat und nur durch fehlerhafte Übersetzungen Irritationen beim Gericht hervorgerufen wurden, die zunächst Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens begründet haben, welche aber im weiteren Verfahren durch Vorlage entsprechender Dokumente zu den Dienstgraden des syrischen Militärs ausgeräumt sind.

Weiterhin muss davon ausgegangen werden, dass die Einheit, in der der Kläger gedient haben will, tatsächlich existiert. Das Auswärtige Amt hat hierzu in seiner Auskunft vom 25. Mai 2022 dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass aus den Angaben einer sachkundigen Kontaktperson der Botschaft in Beirut hervorgeht, dass die syrischen Streitkräfte ein Bataillon unter der Ordnungsziffer 146 tatsächlich unterhalten haben. Von dieser Einheit ist der Kläger im Herbst 2015 desertiert, weil sich zum einen die Gelegenheit dazu bot und er offenkundig nicht die weiterhin die Bereitschaft aufbrachte, einem Regime als Soldat im Hinterland der Front zu dienen, dass „ohne Nachsicht und ohne Gnade“ vorgeht. Die vom Kläger zu den Umständen und den Motiven seiner Desertion in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 gemachten Angaben sind nachvollziehbar und wurden vom Kläger persönlich glaubhaft vorgebracht, sodass verbleibenden Restzweifeln Schweigen geboten ist. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der klägerischen Angaben hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht.

Mit seiner Desertion verhält sich der Kläger ehrenwert und rechtstreu. Denn der Dienst beim syrischen Militär und dem Regime nahe stehenden Milizen umfasste im Jahre 2012 und umfasst auch gegenwärtig noch Verbrechen oder Handlungen, die im Sinne von § 3 a Abs.2 Nr. 5 AsylG unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (vgl. so auch VG Bremen, Urteilvom 27. April 2017 - 5 K 1228/16 -, zitiert nach juris, Rn.26 ff und VG Potsdam, Urteil vom 22. März 2018 - VG 12 K 4458/16.A -, S. 18 des Urteilsabdrucks).

Dass der Dienst in der syrischen Armee oder in den Regime nahestehende Milizen mit dem Zwang zu wiederholten und systematisch vorgenommenen völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten, scheint in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten (vgl. etwa Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 9 A 175/16 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1372/16 -, VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2016 - AN 9 K 16.30460 -, VG Stade, Urteil vom 2. November 2016, 10 A 2183/16 -, alle zitiert nach juris, VG Bremen, Urteil vom 27. April 2017 - 5 K 1228/16 -, zitiert nach juris, Rn. 28). Es ist den Gerichten in Deutschland bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 2 LB 40/18 -, juris Rn. 66 m. w. N.). Es ist den deutschen Gerichten auch bekannt, dass das syrische Regime seit längerer Zeit einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg führt, der sich auch gegen die Teile der Zivilbevölkerung richtet, die in den von einer anderen Bürgerkriegspartei gehaltenen Gebieten leben und die damit auf der anderen Seite stehen (vgl. so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 39).

Kriegsverbrechen sind z.B. Straftaten wie die vorsätzliche Tötung und Folterungen von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einer Zivilperson oder einem Kriegsgefangenen, Angriffe gegen jede Person, die nicht oder nicht mehr an Kriegshandlungen teilnimmt, wie etwa verwundete oder kranke Kombattanten, Kriegsgefangene oder Zivilpersonen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 537 Rn. 23 und im Einzelnen Art. 8 des Gesetzes zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 – IStGh-SatutG -).

Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung, Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Folter und das Verschwindenlassen von Personen oder andere damit vergleichbare Handlungen. Diese Verbrechenskategorie zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um gewöhnlich schwerste Verbrechen handelt, die ihren internationalen Charakter erst dadurch erhalten, dass sie zu Unterstützung einer zielgerichteten, staatlichen oder nicht staatlichen Politik begangen werden und zugleich Teil eines groß angelegten und systematischen Angriffs auf eine bestimmte Zivilbevölkerung darstellen (vgl. Marx, a. a. O.; S. 538 Rn. 26 und im Einzelnen Art. 7 IStGh-StatutG ).

Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit fanden im Jahre 2015 und finden vornehmlich seitens der Truppen und Milizen des Regimes von Baschar al-Assad und von mit ihm verbündeten Organisationen ebenso wie von seinen oppositionellen Kriegsgegnern auch derzeit in Syrien noch in erheblichem Umfang statt.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Sitzung am 22. Februar 2014 in der Resolution 2139 daran erinnert, dass der Zivilbevölkerung lebensnotwendige Gegenstände vorenthalten und der humanitäre Zugang zu ihnen verweigert wird, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, und dass diese Maßnahmen einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen können. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in der Resolution die weit verbreiteten Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch die syrischen Behörden und die Menschenrechtsmissbräuche und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch bewaffnete Gruppen entschieden verurteilt. Weiterhin hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verlangt, dass alle Parteien sofort alle Angriffe auf Zivilpersonen sowie den unterschiedslosen Einsatz von Waffen in bevölkerten Gebieten, einschließlich Beschuss und Bombenangriffen wie den Einsatz von Fassbomben, und Methoden der Kriegsführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leid zu verursachen, einzustellen. Er hat an die Verpflichtung erinnert, zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten zu unterscheiden. Weiterhin hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen daran erinnert, dass nach dem humanitären Völkerrecht Verwundeten und Kranken so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung gewährt werden muss und dass medizinisches und humanitäres Personal, Einrichtungen und Transporte geschont und geschützt werden müssen. Zudem hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen entschieden die willkürliche Inhaftierung und Folter von Zivilpersonen in Syrien, namentlich in Gefängnissen und Hafteinrichtungen, sowie den Menschenraub, die Entführungen und das Verschwindenlassen verurteilt und verlangt, dass diese Praktiken sofort beendet und alle willkürlich inhaftierten Personen, zuerst die Frauen und Kinder, sowie Kranke, Verwundete und ältere Menschen, einschließlich Personal der Vereinten Nationen und Journalisten freigelassen werden. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unterstreicht die Notwendigkeit, der Straflosigkeit für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und für Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche ein Ende zu setzen.

In der Folgezeit hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in weiteren Resolutionen eine Einstellung der Feindseligkeiten in Syrien verlangt (vgl. UN Resolutionen 2254 und 2268). In der Resolution 2254 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erneut verlangt, dass alle Parteien alle Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Objekte, einschließlich Angriffen auf medizinische Einrichtungen und Sanitätspersonal, sowie jeden unterschiedslosen Einsatz von Waffen, unter anderem Artillerie- und Bombenangriffe, sofort einstellen.

Bedauerlicherweise haben diese Resolutionen der Vereinten Nationen seitens der Konfliktparteien keine Beachtung gefunden. Die syrische Armee setzte weiterhin Fassbomben ein und verübte Kriegsverbrechen (vgl. so auch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2013/16.A -, zitiert nach juris, Rn. 93, m. w. N.). Es wurden Schulen, Märkte und Krankenhäuser angegriffen. Der Einsatz von Waffen erfolgte willkürlich. Neben Fassbomben werden auch Brandwaffen und Streumunition eingesetzt (vgl. UNHCR Februar 2017, a. a. O., S.22). Es kommt im Herrschaftsbereich des Assad Regimes immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Folterungen und Tötungen von Zivilpersonen durch bewaffnete Einheiten.

Ein Mensch, der sich - wie der Kläger - in einem derartigen Krieg aufgrund einer individuellen Entscheidung dem Kriegsdienst durch Desertion entzieht und deshalb wenigstens mit Freiheitsentzug bestraft wird, wird gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG flüchtlingsschutzrelevant verfolgt.

Der Europäische Gerichtshof hat für die Regelung des Art. 9 Abs. 2 c der Richtlinie 2004/83, die insoweit mit der nunmehr gültigen QualRL identisch ist, welche wiederum § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zugrunde liegt, entschieden, dass diese Regelung nicht nur für hochrangige Militärs, sondern für alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen Unterstützungspersonals gilt. Auch kommt es danach nicht darauf an, ob der Betreffende persönlich Kriegsverbrechen begehen müsste oder ob er, weil er - wie der Kläger - an Straßensperren im Hinterland der Front eingesetzt wurde und somit nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern etwa einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, an deren Begehung nur indirekt beteiligt wäre. Im Fall des Klägers fällt freilich ins Gewicht, dass die durch die Personenkontrollen seiner Einheit vorgenommenen Verhaftungen von Zivilisten, um diese einer Verfolgung durch die Geheimdienstes Regimes zuzuführen, durchaus den Grad eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erreichen können. Denn nach dem Willen des Unionsgesetzgebers soll dem allgemeinen Kontext, in dem dieser Militärdienst ausgeübt wird, objektiv Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass der Betroffene aufgrund des lediglich indirekten Charakters einer Kriegsbeteiligung und/oder wegen dem Gewicht seines Tatbeitrags nicht unbedingt persönlich nach den Kriterien des Strafrechts und insbesondere denen des Internationalen Strafgerichtshofs von Strafverfolgung bedroht wäre, steht dem aus Artikel 9 Abs. 2 e der Richtlinie 2004/83, der unverändert Art. 9 Abs. 2 e QualRL entspricht, resultierenden Schutz nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015, C-472/13 -, zitiert nach juris, Rn. 37). Erforderlich ist es nach der Auffassung des EuGH dagegen, dass der Betreffende die Kriegsverbrechen nicht auf andere Weise, etwa durch ein reguläres Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer, vermeiden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015, a. a. O., Rn. 44 ff.). Ein solches Verfahren steht dem Kläger in Syrien nicht zur Verfügung, wie der Kläger durch eine 8-monatige Inhaftierung im Jahre 2012, die die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, selbst erfahren musste. Es gibt in Syrien keine legale Möglichkeit zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, a. a. O., S. 4).

Unabhängig von der bereits allein nach den vorstehenden Ausführungen flüchtlingsschutzrelevanten Bestrafung wegen seiner Desertion begründen die dem Kläger drohenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung wegen seiner Desertion ebenfalls den Anspruch auf Flüchtlingsschutz. Denn in diesem Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Strafhaft in syrischen Gefängnissen mit gegen die Inhaftierten gerichteter willkürlicher Gewaltanwendung verbunden ist (vgl. dazu nur UNHCR Februar 2017, a. a. O., S. 23). Damit sind Verfolgungshandlungen gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gegeben, die sich flüchtlingsschutzrelevant auswirken.

Die Desertion des Klägers wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden unabhängig von den persönlichen Gründen des Klägers als ein Akt politischer Opposition ausgelegt (vgl. auch EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 60). Dies entspricht der üblichen Bewertung in Diktaturen.

Diese Folgerung erschließt sich zum einen aus dem deutschen Recht im Zusammenhang mit der Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen in der DDR selbst. Nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat. Dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach Vorschriften über die Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung nach § 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982.

Zum anderen lässt sich diese Folgerung auch aus der Lebenswirklichkeit ableiten, denn laut der Auffassung der beklagten Bundesrepublik Deutschland gilt auch im Fall glaubhaft gemachter Desertion eines russischen Asylantragstellenden bei einer unterstellten Rückkehr in die Russische Föderation die Vermutung, dass die dann folgende Bestrafung politisch motiviert ist. Im Fall der mit dem Regime des syrischen Präsidenten verbündeten Russischen Föderation kann für den Fall der Rückkehr eines russischen Deserteurs in die Russische Föderation derzeit in der Regel von drohenden Verfolgungshandlungen gemäß § 3 a AsylG ausgegangen werden (vgl. Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir auf die Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, BT-Drucks. 20/2170, S. 69).

Wenn bereits die strafrechtliche Verurteilung für Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung in der Deutschen Demokratischen Republik in der Regel als eine Verurteilung gilt, die der politischen Verfolgung diente, muss dasselbe nach Auffassung des Gerichts erst recht für das ungleich menschenverachtendere und rechtsstaatswidrigere System des Baschar al-Assad in Syrien angenommen werden. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland stellt im Falle der Russischen Föderation eben diese Betrachtung an. Nichts Anderes kann bei objektiver Betrachtung im Fall der Desertion eines syrischen Soldaten im Jahre 2015 für Syrien angenommen werden. Das Verhalten, welches der Kläger gezeigt hat, indem er sich in Syrien dem Wehrdienst durch Desertion entzog, ist nicht nur respektabel, sondern steht im Einklang mit rechtsstaatlichen Werten und den Menschenrechten.

Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 AsylG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Kläger steht, wovon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Übrigen selbst ausgeht, keine inländische Fluchtalternative gemäß § 3 e AsylG zur Verfügung. Namentlich wegen der aufgrund des in Syrien immer noch andauernden Bürgerkriegs in fast allen Teilen des Landes herrschenden humanitären und wirtschaftlichen Notlage (vgl. Lagebericht des AA vom 4. Dezember 2020, S. 26 ff.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger eine inländische Fluchtalternative besteht.

Demnach ist der Kläger ein (politischer) Flüchtling. Diese Eigenschaft hat die Beklagte letztlich festzustellen. Demzufolge ist die Beklagte vom Gericht dazu zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.