Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 19.09.2023 – 9 K 3539/16

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0919.9K3539.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenersatzbescheid der Beklagten für die Erneuerung ihres Trinkwasser-Hausanschlusses.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes W... . Sie informierten die Beklagte Ende 2001 über ein defektes Absperrventil an ihrem Trinkwasseranschluss. Daraufhin wurde am 23. Januar 2002 der Trinkwasseranschluss für das betreffende Grundstück erneuert.

Mit Bescheid vom 24. April 2002 zog die Beklagte die Kläger zum Kostenersatz für diese Maßnahme in Höhe von 1.441,01 Euro einschließlich 16 % Mehrwertsteuer heran. Zur Begründung verwies sie auf § 19 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes vom 1. Juli 1996. Dabei fügte sie dem Bescheid die Ausgangsrechnung der DNWAB mbH vom 19. Februar 2002 bei, wobei bei den Positionen 8000064 sowie 8000102 eine Mehrlänge bis zur Straßenmitte zugrunde gelegt wurde.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kostenerstattungsbetrag beanstandet werde. Es sei eine Mehrwertsteuer von lediglich 7 % zu erheben. Auch würden die Kosten bis zur Prüfvorrichtung nicht anerkannt, da die Anlage im Hoheitsgebiet der Straße liege. Zudem würden einzelne Kostenpositionen mangels Erforderlichkeit bzw. Durchführung nicht anerkannt. Weitere Kostenpositionen würden bezweifelt. Es erfolge nur eine beschränkte Anerkennung unter Vorbehalt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2016, zugestellt am 12. August 2016, hob die Beklagte den Kostenersatzbescheid insoweit auf, als ein Betrag von mehr als 1.329,21 Euro festgesetzt wurde und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung zu bringen sei, weshalb die Forderung um 111,80 Euro reduziert werde. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Kostenforderung sei die Satzung über den Kostenersatz für die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 1. März 2012, die rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten sei. Im Jahr 2002 sei durch die Firma D... mbH der Trinkwasseranschluss ausgewechselt worden. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung sei der Aufwand in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, wobei die Versorgungsleitung als in der Straßenmitte verlaufend behandelt und die tatsächlichen Kosten anteilig um die fiktive Mehrlänge erhöht worden seien. Die Berechnung der Kosten sei nach sachgemäßer Prüfung nicht zu beanstanden. Zu einzelnen Kostenpositionen erfolgte dabei eine weitergehende Erläuterung.

Am 12. September 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass keine wirksame Satzungsgrundlage für den Kostenersatz bestehe. Auch sei der Zahlungsanspruch verjährt. Die letzte Verfahrenshandlung sei 2002 erfolgt, bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 8. August 2016 sei die Forderung verjährt gewesen. Die geltend gemachten Kosten würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Ein Auftrag zur Reparatur sei nicht erteilt worden. Die Einwendungen im Widerspruchsverfahren würden zum Gegenstand der Klage gemacht.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2002 zum Aktenzeichen 0... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2016 zum Aktenzeichen 1... aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass keine Zahlungsverjährung eingetreten sei, da der Widerspruch gegen den Bescheid kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung und zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung geführt habe. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch ist § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 8. März 2023 (Kostenersatz-Satzung [KoeS-TW 2023]), die rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 KAG in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden. Dabei kann die Satzung bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KAG). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).

Dementsprechend regelt § 2 Abs. 1 KoeS-TW 2023, dass dem Zweckverband der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Hausanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Weiterhin legt § 2 Abs. 2 KoeS-TW 2023 fest, dass Sammelleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.

Gegen die Anwendung der Kostenersatz-Satzung bestehen vorliegend keine Bedenken. Mit Blick auf die zeitpunktbezogene Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG, wonach der Ersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme entsteht, muss in dem Zeitpunkt, in dem das letzte Tatbestandsmerkmal verwirklicht wurde, eine gültige Satzung vorhanden sein. Sollte – etwa aufgrund unwirksamen Satzungsrechts – eine Satzung erst nach dem Zeitpunkt der Verwirklichung des letzten Tatbestandsmerkmals erlassen worden sein, so muss sich diese neue und wirksame Satzung jedenfalls Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimessen, in dem das letzte gesetzliche Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2023 - 6 K 322/20 -, juris, Rn. 17; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Kommentar, Oktober 2022, § 10 Rn. 53 f.). Dem wird die gemäß § 8 Satz 1 KoeS-TW 2023 rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Satzung gerecht. Die Rückwirkung verstößt auch nicht gegen den Vertrauensschutz (vgl. hierzu Deppe in: Becker u.a., KAG Bbg, Kommentar, Oktober 2022, § 2 Rn. 154 ff. m.w.N.). Denn es bestand bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme im Jahr 2002 mit § 19 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 25. Juni 1996 eine Satzungsregelung für den Kostenersatz. Der potentielle Kostenschuldner musste demnach bereits seinerzeit davon ausgehen, dass der Satzungsgeber den Erstattungsanspruch geltend machen wird. Vor diesem Hintergrund musste der Bürger auch mit einer rückwirkenden Satzung rechnen. Einwände gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Unter Zugrundelegung der satzungsmäßigen Vorgaben sind die Voraussetzungen für die Erstattungspflicht gegeben. Die durchgeführte Maßnahme stellt sich als Erneuerung des Hausanschlusses im Sinne von § 2 Abs. 1 KoeS-TW 2023 dar, da die nicht mehr funktionstüchtige Anschlussleitung durch eine neue ersetzt wurde.

Die durchgeführte Maßnahme steht auch im Sonderinteresse der Kläger. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wird für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs ergänzend gefordert, dass die Maßnahme zumindest auch im „Sonderinteresse“ des Erstattungspflichtigen liegt, was bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Denn die Vorschrift des § 10 KAG regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten für eine vorangegangene spezielle Leistung des Einrichtungsträgers, die gerade dem Pflichtigen zugutekommt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 8 K 1055/10 -, juris, Rn. 30 ff.; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Kommentar, Oktober 2022, § 10 Rn. 83 ff. m.w.N.). Ein Sonderinteresse und damit ein Kostenersatzanspruch entfiele allerdings, wenn feststünde, dass der Einrichtungsträger für die Ursache der Maßnahme selbst verantwortlich wäre, wobei insoweit der Grundstückseigentümer die materielle Beweislast trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 9 M 20.14 -, juris, Rn. 6). Die vorgenommene Erneuerung des Hausanschlusses stand im Sonderinteresse der Kläger, da damit die weitere trinkwasserseitige Erschließung des Grundstücks gesichert wurde und sie damit für die Kläger als Grundstückseigentümer konkret nützlich war. Der Einwand, dass die Kläger die Maßnahme nicht beauftragt hätten, ist insoweit unerheblich.

Auch die Höhe der festgesetzten Kosten ist nicht zu beanstanden. Zwar haben sich die Kläger im Widerspruchsverfahren gegen einzelnen Kostenpositionen gewandt. Diese Einwände sind jedoch überwiegend unsubstantiiert geblieben und schon deshalb nicht geeignet, die Kosten der Höhe nach in Frage zu stellen. Es genügt insoweit nicht, dass die Kläger einzelne Positionen bezweifeln. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Einwänden der Kläger im Widerspruchsbescheid entgegengetreten ist und für verschiedene Kostenpositionen noch eine weitergehende Plausibilisierung vorgenommen hat, ohne dass hierzu ein weiterer Vortrag der Kläger erfolgt ist. Es ist dabei auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Erstellung eines Aufmaßblattes zur Bestandsdokumentation erforderlich gewesen ist, weil ein solches – wie die Beklagte vorgetragen hat – zuvor für das klägerische Grundstück nicht existierte (Position 8000124). Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass keine Absicherung der Baustelle stattgefunden haben könnte (Position 8000003). Gleichfalls pauschal ist der Vortrag der Kläger in Bezug auf die abgerechnete Menge bei den Positionen zur Herstellung und Beseitigung der Baugrube (Positionen 8000054 und 8000061). Die Plausibilität der abgerechneten Menge von 3 m³ wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger nach eigener Schätzung und Festlegung von einem geringeren Bodenaushub ausgehen.

Die Erhöhung der Kosten bei zwei Positionen um die (fiktive) Mehrlänge der Leitung bis zur Straßenmitte steht in Einklang mit § 2 Abs. 2 KoeS-TW 2023, wonach Sammelleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Mitte der Straße verlaufend gelten.

Entgegen der Auffassung der Kläger gehört auch die Position 8000083 zu den erstattungsfähigen Kosten. Denn auch die Anbohrarmatur ist Bestandteil des Hausanschlusses und nicht der öffentlichen Einrichtung. Nach § 1 Abs. 2 KoeS-TW 2023 ist der Hausanschluss die Verbindung der öffentlichen Versorgungsleitung vor dem Grundstück mit der Grundstücksanlage oder, soweit eine Grundstücksanlage nicht vorhanden ist, mit dem Grundstück. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Versorgungsleitung und endet mit der Einbaugarnitur für die Messeinrichtung; die Einbaugarnitur ist Bestandteil des Hausanschlusses; die Messeinrichtung (Wasserzähler) dagegen gehört zur öffentlichen Einrichtung und ist nicht Bestandteil des Hausanschlusses. Demnach ist die Erstattungsfähigkeit auch bei Kostenpositionen gegeben, die Tätigkeiten außerhalb des klägerischen Grundstücks betreffen.

Für die erhobenen Kosten liegt auch keine Zahlungsverjährung vor. Nach §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. §§ 228, 229 Abs. 1 AO beginnt die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, mithin mit Ablauf des Jahres 2002. Diese Verjährungsfrist ist vorliegend indes unterbrochen.

Denn die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Kostenersatzbescheid, das kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), führt nach § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG „entsprechend § 231 AO“ zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 - juris, Rn. 13 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2023 - 6 K 322/20 -, juris, Rn. 25; VG Frankfurt (Oder), 18. Dezember 2009 - 5 K 1335/06 -; zu vergleichbaren Regelungen zum Kostenersatz in anderen Bundesländern auch Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 5 A 430/20 - juris, Rn. 63 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2022 - 2 K 824/21 -, juris, Rn. 44; a.A. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. November 2017 - 1 A 188/16 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. September 2003 - 9 LB 92/03 -, juris, Rn. 7). Dabei geht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Februar 2013 (- OVG 9 N 6.10 -, juris, Rn. 13 ff.) von folgenden Erwägungen aus:

„[…] Dazu führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass der Landesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, dass die Regelungen der Abgabenordnung auf Ersatzansprüche nach § 10 Abs. 1 KAG „entsprechend“ anzuwenden seien (§ 12 Abs. 2 KAG). Die gesetzliche Anordnung einer „entsprechenden Anwendung“ bedeutet indessen nicht, dass der Landesgesetzgeber die Regeln der Abgabenordnung gleichsam 1 : 1 angewendet wissen will. Vielmehr ist bei der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift der Abgabenordnung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorschrift bei einem wörtlichen oder dem sonst in Bezug auf Steuern gebräuchlichen Verständnis überhaupt sinnvoll auf die in Rede stehende kommunale Abgabe - oder hier den Ersatzanspruch - angewandt werden kann; anderenfalls muss sie „angepasst“ angewendet werden oder - wenn das nicht geht - ihre Anwendung unterbleiben (vgl. Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2012, § 12 Rn. 3 m.w.N.). Danach ist hier unschwer festzustellen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Kostenersatzanspruch, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nach § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG „entsprechend § 231 AO“ zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt.

Solche Ansprüche können ihrer Art nach ohne weiteres verjähren. Dann aber greift das Gesamtpaket mit der Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung: Denn der Landesgesetzgeber hat für Ersatzansprüche nach § 10 KAG ersichtlich nicht nur die entsprechende Anwendung der dem Schuldner günstigen Regeln der Abgabenordnung über eine Zahlungsverjährung einführen wollen, sondern als ausgewogenes System (§§ 228 bis 232 AO) auch die dem Gläubiger günstigen Regeln über eine Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist entsprechend passend zur Anwendung bringen wollen.

Soweit es um nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ansprüche geht, sind die Unterbrechungstatbestände bei rein wörtlichem Verständnis indessen weitgehend untauglich, weil es sich um Maßnahmen handelt, die die Behörde wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage entweder überhaupt nicht ergreifen darf (Vollstreckungsmaßnahme) oder jedenfalls nicht sinnvoll ergreifen kann (Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub). Möglich bliebe zwar eine Zahlungsaufforderung. Bei Lichte betrachtet erschiene es für den Bürger indessen widersprüchlich, wenn er einerseits durch die aufschiebende Wirkung gerade erreicht, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden kann, andererseits gleichwohl erneut zur Zahlung aufgefordert wird. Wesentlich nachvollziehbarer ist es, jemandem, der ähnlich wie bei einem Zahlungsaufschub, bei einer Stundung oder bei einer Vollziehungsaussetzung bereits erreicht hat, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden kann, zuzumuten, sich im Gegenzug auch nicht auf Zahlungsverjährung berufen zu können; dies entspricht einem Grundgedanken des § 231 AO. […]“

Dem schließt sich die Kammer an. Demnach ist vorliegend keine Zahlungsverjährung eingetreten, da der Widerspruch und die Klage gegen den Kostenersatzbescheid zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung geführt haben.

Auch ist der Kostenersatzanspruch der Beklagten nicht verwirkt. Voraussetzung für eine Verwirkung ist, dass der Pflichtige aufgrund des vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2023, § 53 Rn. 45 ff. m.w.N.). Hat der Inhaber des Rechts jedoch – wie hier – die Kosten zeitgerecht festgesetzt und lediglich den hiergegen erhobenen Widerspruch über einen längeren Zeitraum nicht beschieden, kann der Erstattungspflichtige daraus noch nicht schließen, dass der Rechtsinhaber den geltend gemachten Anspruch aufgegeben habe. Zeitablauf allein führt noch nicht zur Verwirkung (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, juris, Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2023 - 6 K 322/20 -, juris, Rn. 26). Weitere Umstände, aufgrund derer die Kläger nach Treu und Glauben erwarten durften, dass die Beklagte an der festgesetzten Forderung nicht mehr festhält, sind nicht hinzugetreten. Jenseits der Dauer des Widerspruchsverfahrens gab es für die Kläger keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte das Verfahren als „beendet“ ansieht. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand, dass die Kläger ihren Widerspruch begründet hatten, lässt keine solche Schlussfolgerung zu. Mit Blick auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens hätten die Kläger im Übrigen die Möglichkeit gehabt, eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben (vgl. auch zur Verwirkungsproblematik Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 5 A 430/20 -, juris, Rn. 79; VG Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2023 - 6 K 322/20 -, juris, Rn. 26).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 1.329,21 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag.