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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.02.2024 – VG 3 L 1017/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0215.3L1017.23.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Dezember 2023 (7 W 121/23) an das hiesige Gericht verwiesene Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz bedarf der Auslegung.

Die Antragstellerin begehrt ausweislich ihres ausdrücklich gestellten Antrags die „Unterlassung der Veräußerung“ des Pferdes ... . Dieses Ziel kann sie grundsätzlich durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erreichen, der auf die Suspendierung eines die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakts gerichtet ist. Denn diese wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die Veräußerung des Pferdes zu dulden. Der Antrag ist insoweit folglich dahin auszulegen, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2023 wiederherzustellen. Ob die Antragstellerin auch die (vorläufige) Herausgabe des Pferdes erreichen möchte, obwohl trotz anwaltlicher Vertretung insoweit kein ausdrücklicher Antrag gestellt wurde, ist unter Berücksichtigung ihres Gesamtvorbringens gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO offen, kann aber dahinstehen.

Denn der Antrag hat jedenfalls keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig (a) und im Übrigen unbegründet (b).

a) Soweit die Unterlassung der Veräußerung des Pferdes ... Gegenstand des Verfahrens ist, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs unzulässig. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2023 ist bereits bestandskräftig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 VwGO, Rn. 130), weil die Antragstellerin keinen Widerspruch erhoben hat und ein solcher angesichts der richtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung wegen Ablaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO auch nicht mehr erhoben werden kann (vgl. § 58 VwGO).

Soweit die Antragstellerin ferner auch die Herausgabe des Pferdes ... verlangen sollte, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet aus, da es an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, der ein öffentlich-rechtlich Verwahrverhältnis begründet, das dem Herausgabeverlangen der Antragstellerin entgegengehalten werden könnte, fehlt. Die Antragstellerin wurde nicht dazu verpflichtet, die gegenüber der Halterin des Pferdes angeordnete Fortnahme und anderweitige Unterbringung von ... zu dulden, wozu es zur Überwindung des aus dem Eigentum der Antragstellerin folgenden rechtlichen Vollstreckungshindernisses aber eigentlich bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, juris Rn. 24 f.). Soweit der Antragsgegner mit Antragserwiderung vom 11. Januar 2024 noch Gegenteiliges behauptet hat, hält er hieran ausweislich des Schriftsatzes vom 29. Januar 2024 nicht mehr fest. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 wurde gegenüber der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausschließlich angeordnet, die Veräußerung des Pferdes zu dulden. Diese Duldungsanordnung genügt zur Überwindung der einer Vollstreckung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung von ... entgegenstehenden Eigentumsrechte der Antragstellerin aber nicht. Eine Verpflichtung zur Duldung der anderweitigen Unterbringung von ... kann insbesondere Ziffer 1 des Bescheids nicht entnommen werden. Die Antragstellerin begehrt damit nicht die Suspendierung eines sie belastenden Verwaltungsakts, sondern begehrt die Erweiterung ihres Rechtskreises, sodass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.

b) Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf Herausgabe des Pferdes ... gemäß § 985 BGB nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

aa) Es kann im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offen bleiben, ob die Antragstellerin Eigentümerin des Pferdes ... ist. Freilich sprechen dafür die vorgelegten Unterlagen in ihrer Gesamtschau, zumal auch der Antragsgegner zu dieser Einschätzung gelangt.

bb) Der Antragsgegner könnte dem Herausgabeverlangen nach § 985 BGB auch nicht entgegenhalten, dass er im Verhältnis zur Antragstellerin zum Besitz an ... berechtigt ist. Eine Anordnung, die anderweitige Unterbringung des Pferdes zu dulden, erging ihr gegenüber – wie ausgeführt – gerade nicht. Die Verpflichtung mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2023, die Veräußerung des Pferdes zu dulden, begründet kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis, das dem Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin ein Recht zum Besitz an dem Pferd ... verleihen würde.

cc) Allerdings scheitert der Herausgabeanspruch der Antragstellerin daran, dass bei Herausgabe des Pferdes jedenfalls nicht mit der hier erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit eine dauerhafte, den Anforderungen an § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung sichergestellt ist. Das Eigentum an dem Tier kann nur dann zu einer Herausgabe des Tieres an den Eigentümer führen, wenn dieser keine tierschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. November 2020 – 23 CS 20.2354 –, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – W 8 S 20.1350 –, juris Rn. 26 f.; Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 34).

Der Antragsgegner trägt insoweit vor, ihm sei zur Kenntnis gelangt, es lägen mehrere rechtskräftige Bescheide der zuständigen Veterinärbehörde (aus April und Juli 2023) vor, die die Antragstellerin insbesondere zur Reduktion ihres Pferdebestands verpflichteten und ihr die Jungpferdezucht untersagen würden. Daher stünden tierschutzrechtliche Bedenken einer Herausgabe von ... an die Antragstellerin entgegen. Diese habe nicht nachgewiesen, dass sie willens und in der Lage sei, eine tierschutzkonforme Haltung von ... sicherzustellen. Zwar ist dem Antragsgegner entgegenzuhalten, dass er die Antragstellerin im behördlichen Verfahren über seine tierschutzrechtlichen Bedenken gar nicht in Kenntnis gesetzt hat und diese sich daher auch nicht dazu veranlasst sehen musste, entsprechende Nachweise zu erbringen. Auch dürfte allein die Anordnung der Reduktion des Pferdebestands und die Untersagung der Jungpferdezucht nicht zwingend die Schlussfolgerung tragen, dass eine tierschutzkonforme Haltung von ... von vornherein zu verneinen wäre. Allerdings hat die Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht die Möglichkeit ergriffen, zu den Haltungsbedingungen bei sich irgendetwas vorzutragen. Auch fehlt es an sonstigen belastbaren und konkreten Erkenntnissen dazu, ob bei ihr eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung von ... sichergestellt wäre.

d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht dem hälftigen Auffangstreitwert.