Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.03.2024 – VG 8 K 3314/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0307.8K3314.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kostenersatz für einen Trinkwasserhausanschluss.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G_____ Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 zog die Beklagte den Kläger zu Kostenersatz i.H.v. 1.289,35 Euro für die Neuherstellung/Erneuerung bzw. Veränderung des Hausanschlusses für Trinkwasser heran. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid bereits formell nicht rechtmäßig sei. Die erforderliche Anhörung nach § 3 Abs. 2 der Trinkwasserkostenersatzsatzung sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe die behaupteten Arbeiten ohne Rücksicht auf die Belange des Klägers durchführen lassen. Wäre eine entsprechende Anhörung erfolgt, wären Kostenersatzansprüche nicht entstanden, denn sämtliche mit dem Bescheid abgerechneten Arbeiten seien zur Anbindung/Umbindung des Grundstückes auf eine Trinkwasserversorgungsleitung nicht erforderlich gewesen. Auch sei keine Anhörung vor dem konkreten Bescheiderlass erfolgt. Zudem fehle es an der erforderlichen Bescheidbegründung. So führe dieser eine Vielzahl von Pauschalen auf, die keine Abgrenzung zwischen Lohn- und Materialanteil aufzeigten; es seien auch keine konkreten zeitlichen Angaben in dem Kostenverzeichnis enthalten, sodass die Aufstellung der Positionen nicht nachvollziehbar sei und die tatsächliche Ausführung bestritten werde.
Weiter stehe zwar der Beklagten bei der Bestimmung etwa erforderlicher Arbeiten ein gewisser Ermessensspielraum zu. Hier seien aber die in Rede stehenden (klägerseits substantiiert bestrittenen) Arbeiten allein durch die Entscheidung der Beklagten hervorgerufen worden, im Zuge des Neubaus des Straßenkörpers der G_______ zugleich auch die neben dem Straßenkörper liegende Trinkwasserleitung zu erneuern, die jedoch weder verschlissen noch unbrauchbar gewesen sei. Nur durch die vorzeitige und technisch nicht erforderliche Erneuerung dieser Teile des Trinkwassernetzes sei überhaupt eine Veranlassung für die Umbindung des bestehenden, intakten und zeitgemäßen Trinkwasserhausanschlusses des Klägers gegeben gewesen. Im Keller des Gebäudes habe sich bereits eine ca. 1994 erneuerte Hausanschlussleitung samt Hauptzähler befunden. Die Umbindung habe somit allein dem Interesse der Beklagten gedient; ein Sonderinteresse des Klägers läge nicht vor. Zudem sei in einer von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung des bauüberwachenden Ingenieurbüros von der Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses die Rede. Dies widerspreche dem Vortrag der Beklagten, wonach eine Veränderung des Hausanschlusses vorläge.
Ferner werde bestritten, dass die bisherige Trinkwasserleitung aus altem Stahlrohr bestanden und erhebliche Korrosionsschäden aufgewiesen hätte. So seien in den vergangenen Jahren keinerlei Beeinträchtigungen in der Trinkwasserversorgung des betroffenen Grundstückes festzustellen gewesen. Auch habe der mit der Ausführung der Sanitärinstallation beauftragte Unternehmer eine Überprüfung der Trinkwasserleitungen vorgenommen, die eine mangelfreie Funktion bis hin zur Hauptleitung der Beklagten ergeben habe. Eine Umbindung hätte auch erfolgen können, ohne den Trinkwasserhausanschluss des Klägers einzubeziehen. Ferner könnten für eine Umbindung nicht derart hohe Kosten angefallen sein. Schließlich sei ausweislich der Ausschreibungsunterlagen die Gesamtvergabe des Vorhabens nicht ordnungsgemäß begründet worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie zunächst im Wesentlichen aus, dass ab Mitte des Jahres 2017 der von der Beklagten vertretene Verband die öffentliche Wasserversorgungsleitung entlang der G______ in J_______ erneuert habe. In diesem Zusammenhang sei der Trinkwasserhausanschluss zum klägerischen Grundstück durch das Unternehmen Z_____ auf die neue Versorgungsleitung umgebunden worden. Bei dieser Umbindung handele es sich um eine technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses und damit nicht um eine Erneuerung, sondern um eine Veränderung. In dem vom Kläger angesprochenen Schreiben der Bauingenieurin sei, da von einer Nichtjuristin verfasst, eine ungenaue, in der Sache aber unschädliche Bezeichnung verwendet worden. Die abgerechneten Maßnahmen seien auch tatsächlich ausgeführt worden; dies habe das mit der Bauüberwachung beauftragte Ingenieurbüro bestätigt. Für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Versorgungsleitung aus Stahl habe die Beklagte keinen Kostenersatz erhoben. Der Bescheid sei im Übrigen auch ausreichend begründet worden, so sei dem Bescheid eine Leistungsübersicht beigefügt worden, die sämtliche aufgeführten Einzelleistungen nach dem konkreten Meter- bzw. Stückpreis nebst jeweils geleisteter Menge enthalte. Auch der im Kostenersatz enthaltene Lohnkostenanteil sei ausdrücklich mit 51,00 % angegeben. Ferner sei eine Anhörung erfolgt.
Die Veränderung des Hausanschlusses habe auch dem Sonderinteresse des Klägers entsprochen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Hausanschluss an die veränderte Ausgestaltung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung kostenpflichtig anzupassen. Die bisher vorhandene Trinkwasserleitung sei technisch veraltet gewesen, sie habe aus altem Stahlrohr bestanden und streckenweise erhebliche Korrosionsschäden aufgewiesen, die in der Vergangenheit bereits zu Rohrbrüchen geführt hätten, zudem habe die Gefahr von Rohrbrüchen aufgrund von Straßenarbeiten bestanden. Die Beklagte habe auch den vom Kläger geforderten Betrag an das ausführende Bauunternehmen gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich der Ausschreibungsunterlagen, Beiakte 2, vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung und zum Erörterungstermin vom 26. April 2023), welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, welcher der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kostenersatzbescheid vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 KAG i.V.m. der „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz zur Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J_______“ vom 24. September 2009 (Trinkwasserkostenersatzsatzung bzw. TWKS). Die Satzung wurde, wie nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes vom 6. Dezember 2007 in der damaligen Fassung (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 33/2007 vom 18. Dezember 2007, S. 8) vorgesehen, im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband J______ vom 30. September 2009, Nr. 2/2009, S. 4, bekannt gemacht. Sie enthält, soweit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG erforderlich, den Mindestbestand an Regelungen, den eine Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG aufweisen muss. Sonstige Gründe formeller oder materieller Art, die eine Unwirksamkeit der Satzung zur Folge haben könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 22. März 2017, VG 8 K 595/19, Seite 5 des Entscheidungsabdrucks, EA).
II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
1. Der Bescheid ist ausreichend bestimmt. Insoweit kommt es auf die Maßgaben der §§ 10 Abs. 2 S. 2, 12 Abs. 1, 12 Abs. 2 KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO, § 157 Absatz 1 S. 2 AO an. Danach muss zu ersehen sein, wie hoch die Kostenersatzforderungen sind, sowie für welche Einrichtung und Maßnahme, für wen (Kostenersatzgläubiger), von wem (Inhaltsadressat) und für welches Objekt (Grundstück o. ä.) der Kostenersatz erhoben wird (vgl. Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar - im Folgenden: Kommentar KAG - Stand September 2020, § 10 Rn. 141). Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Bescheid enthält auch die Angabe, dass die Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses abgerechnet wird. Auch wenn man im vorliegenden Fall die in Rede stehende Maßnahme als Veränderung des vormaligen Anschlusses beurteilt (so auch im Widerspruchsbescheid Seite 2, dazu auch sogleich), da es um eine bloße Umbindung geht, ist dies unschädlich. Denn insoweit liegt eine unbeachtliche Falschbezeichnung vor, da die Maßnahme ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung grundsätzlich kostenersatzpflichtig ist. Zudem ist die Angabe, wann genau die Leistung erbracht wurde, in der vorliegenden Konstellation nicht erforderlich, da es insoweit nicht zu Zweifeln im Sinne der Bestimmtheit kommen konnte, welche Maßnahme konkret abgerechnet wird. Unabhängig davon lässt sich dem Bescheid entnehmen, wann die Leistungsausführung stattfand, und zwar im August bis Oktober 2017.
2. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. So ist der Bescheid ausreichend begründet nach § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 KAG, da er eine Aufgliederung der Ersatzforderung nach Kostenpositionen enthält, aus denen sich die Forderung ergibt. Soweit der Kläger auf eine seiner Ansicht nach fehlende Anhörung vor Erlass des Kostenersatzbescheides abstellt, wären etwaige Anhörungsmängel zumindest aufgrund des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens unbeachtlich (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 2 KAG). Die insoweit vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen andere Rechtsgebiete und andere Fallkonstellationen und sind daher nicht übertragbar. Demgegenüber hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, zu dem in Rede stehenden Bescheid Stellung zu nehmen, und hat diese Möglichkeit wahrgenommen.
III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
1. Bei der im Auftrag des Zweckverbandes durchgeführten Maßnahme am Hausanschluss des Klägers für die Trinkwasserversorgungsanlage handelt es sich um eine grundsätzlich ersatzfähige Maßnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG sowie § 1 Abs. 1 TWKS. Es wurde eine „Veränderung“ und keine „Erneuerung“ des Anschlusses vorgenommen, da es bei der Maßnahme nicht um den Ersatz einer infolge Abnutzung nicht mehr funktionsfähigen Leitung ging, sondern um die Anpassung an die Lage der neuen Hauptleitung (Urteil vom 22. März 2017, VG 8 K 595/19, Seite 5 EA m.w.N.).
2. Auch die weiteren satzungsrechtlichen Maßgaben zur Gestaltung der Hausanschlüsse sind gewahrt. So regelt § 3 Abs. 2 TWKS, dass Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Kostenerstattungspflichtigen und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Zweckverband bestimmt werden. Dies ist hier geschehen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beteiligten sich im Einzelnen uneins sind über die verschiedenen tatsächlichen Anhörungsmöglichkeiten vor Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme. So lässt sich jedenfalls dem von der Beklagten vorgelegten Anwesenheitsprotokoll der Informationsveranstaltung vom 16. Mai 2017 über die Maßnahmen zur Erneuerung der trink- sowie schmutzwassertechnischen Anlagen entnehmen, dass zwar – nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung – nicht der Kläger persönlich, aber dessen Ehefrau bei der Veranstaltung anwesend war. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass damit auch der Kläger Kenntnis von der Baumaßnahme hatte, gegen die er sich damals jedenfalls nicht konkret gewendet hat. Darauf, dass nicht zu einem Bescheiderlass angehört wurde, kommt es nicht an (zur dahingehenden möglichen Anhörungsmängeln s. oben zur formellen Rechtmäßigkeit). Unabhängig davon (und auch unabhängig von anderen Anhörungsmöglichkeiten) ist hier jedenfalls nicht ersichtlich, wie der in Rede stehende Hausanschluss hinsichtlich seiner Lage etc. sowie die Arbeiten an dem Hausanschluss nach den Wünschen und den Interessen des Klägers anders hätte gestaltet werden sollen. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang nur darauf, dass er die tatsächlich durchgeführte Umbindung des Anschlusses nicht für erforderlich gehalten hätte. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
3. Die von Beklagten abgerechnete Veränderung des Hausanschlusses lag auch im sogenannten Sonderinteresse des Klägers, wie es nach dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 KAG erforderlich ist.
Dabei ist ein solches Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück gegeben (VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 – 6 K 404/19 –, juris Rn. 27). Das Sonderinteresse ist bei einem - wie hier - bebauten und bewohnten Grundstück in aller Regel schon deswegen zu bejahen, weil die in § 10 Abs. 1 KAG genannten Maßnahmen dessen trinkwasserseitige Erschließung sichern und damit für den Eigentümer konkret nützlich sind. Zudem ist die Maßnahme dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen. Der Kläger unterliegt nach § 5 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes vom 21. Juni 2007 (Amtsblatt Nr. 1/2008 vom 6. Februar 2008, S. 6 ff.) dem Anschluss- und Benutzungszwang. Er war und ist daher nicht nur verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen, sondern auch, es fortgesetzt angeschlossen und den Anschluss in einem gebrauchsfertigen Zustand zu halten. Diese Verpflichtung schließt es ein, den Anschluss einer veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, zu der der Versorgungsträger im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der Versorgungseinrichtung nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt ist, anzupassen und die dadurch bedingten Kosten zu tragen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, juris, Rz. 35). Insofern besteht für den Anschlussnehmer eine Folgepflicht (Urteil vom 22. März 2017, VG 8 K 595/19, Seite 6 EA). Hinsichtlich der Ausgestaltung der Einrichtung steht dem Einrichtungsträger dabei ein weites Planungsermessen bzw. ein weiter technischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2010 - OVG 9 N 173.08 -, juris, Rn. 6).
Eine solche Folgepflicht traf im vorliegenden Fall den Kläger. Die Beklagte hatte entschieden, aufgrund von Verschleißerscheinungen und Rohrbrüchen die Trinkwasserhauptleitung in der G______ zu erneuern. Eine solche Maßnahme erforderte in der Folge eine Umbindung des vorhandenen Grundstückanschlusses an die neue Leitung und stellt insoweit eine kostenpflichtige Veränderungsmaßnahme dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2009 – 4 L 279/08 -, juris Rn. 12).
Dass die an der Trinkwasserversorgungsleitung selbst durchgeführte Maßnahme nicht erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr entsprach sie dem technischen Planungsermessen des Einrichtungsträgers. So hat die Beklagte durch ihren Mitarbeiter Herrn M_____ in dem Erörterungstermin bzw. in der der mündlichen Verhandlung erläutert, dass man zwar nicht genau wisse, wann die Trinkwasserleitung der Straße ursprünglich hergestellt worden, dies aber im Jahr 1915 oder später in den dreißiger Jahren des vormaligen Jahrhunderts, jedenfalls aber vor dem Zweiten Weltkrieg geschehen sei; diese Einschätzung folge aus der Entnahme der alten Trinkwasserrohre der Stadt J______, die aus Stahl der Vorkriegszeit bestanden hätten. Anhaltspunkte dazu, dass diese Einschätzung auf unzutreffenden Tatsachen beruhte, bestehen keine. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass es bereits zu Verschleißerscheinungen und Rohrbrüchen gekommen war, entsprach die Erneuerung der Trinkwasserhauptleitung dem Planungsermessen des Zweckverbandes. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Stahlrohre grundsätzlich korrosionsanfällig sind. Insoweit wird Bezug genommen auf den (in der mündlichen Verhandlung eingeführten) Auszug aus der Technischen Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Arbeitsblatt W 400-1 vom Oktober 2004. Dort findet sich unter 15.3.4 (Seite 53) unter Anwendungsbereich der Hinweis, dass PE-Rohre u.a. für Haupt-, Versorgungs- und Hausanschlussleitungen eingesetzt werden. Demgegenüber lässt sich unter 15.3.2 zu Stahl entnehmen, dass Korrosionsschutzmaßnahmen durch Umhüllung und Auskleidung erforderlich sind.
Der Kläger trägt demgegenüber vor, dass bisher keine Störungen der Wasserversorgung eingetreten seien. Dieser Einwand greift nicht durch. So sind nicht Störungen am Hausanschluss des Klägers (der weder erneuert noch repariert, sondern nur umgebunden wurde), sondern an der Hauptleitung entscheidend. Darauf bezogene Störungen müssen den Kläger (noch) nicht zwangsläufig betroffen haben, da die Störung in einem Bereich gelegen haben mag, der sich für den Kläger nicht unmittelbar ausgewirkt hat. Gleiches gilt für Beeinträchtigungen aufgrund von Verschleißerscheinungen, die die grundsätzliche Wasserversorgung (noch) nicht infrage gestellt haben, wohl aber die (zukünftige) Versorgungssicherheit sowie die Qualität des gelieferten Wassers. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Einrichtungsträger – auch aus Gründen des Gewässer- und Gesundheitsschutzes – verpflichtet ist, die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten. Vor diesem Hintergrund war eine Vernehmung des Inhabers des Sanitärunternehmens, welches im Zuge der Sanierung des Objektes die mangelfreie Funktion der Trinkwasserleitung bis hin zur Hauptleitung des Zweckverbandes überprüft hatte, auch nicht erforderlich. Dies gilt auch deshalb, da sich diese Überprüfung nur auf die Leitung auf dem klägerischen Grundstück bezog, nicht aber auf die hier in Rede stehende Trinkwasserhauptleitung in der Straße selbst. Gleiches trifft für die vom Kläger angeregte Vernehmung seiner Mieter zu. Vielmehr war nach den nachvollziehbaren Darlegungen auch in der mündlichen Verhandlung die Erneuerung einer mehrere Jahrzehnte alten Trinkwasserversorgungsleitung aus korrosionsanfälligem Stahl, bei der es bereits verschiedentlich zu Rohrbrüchen gekommen war, von dem weiten Planungsermessen des Zweckverbandes gedeckt. Dafür, dass diese Trinkwasserleitung nur deshalb erneuert wurde, da die Straße erneuert wurde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. So führte die Beklagte im Schriftsatz vom 29. August 2019 nur nachrangig aus, dass die Stahlverrohrung nicht nur technisch veraltet war, sondern während der Straßenbaumaßnahmen in der G________ auch einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen wäre und es deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu neuerlichen Rohrbrüchen gekommen wäre.
4. Schließlich bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die mit dem Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsforderung.
a) Die einzelnen Kostenpositionen, aus denen sich die Forderung zusammensetzt, hat die Beklagte, wie erforderlich, in dem Bescheid aufgeführt. Dass diese Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind, hat die mit dem Bau befasste Bauingenieurin bestätigt; Hinweise, dass dies unzutreffend sein sollte, sind nicht ersichtlich. Dabei ist es unerheblich, dass die Ingenieurin die Maßnahme als Erneuerung und nicht als Veränderung bezeichnet hat. Dass es wegen dieser wie bereits dargelegt bloßen unbeachtlichen Falschbezeichnung zur Abrechnung von anderen Kostenpositionen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Ausführung der Ingenieurin, dass auf Grundlage des Bestandsplanes, der Einmessskizze und der geprüften Mengenliste der Z_____ abgerechnet worden sei. Insoweit wird auf die Skizze, die als Anlage B 3 von der Beklagten eingereicht wurde, Bezug genommen. Im Übrigen zeigen die einzelnen Kostenpositionen, dass „nur“ eine Unterbindung abgerechnet wurde.
Soweit der Kläger ausführt, dass es allenfalls zu einer Verbindung des intakten und den heutigen Normen entsprechenden Hausanschlusses auf dem Grundstück des Klägers mit der neu verlegten Trinkwasserleitung gekommen sei, folgt hieraus nichts anderes. Denn dies besagt nichts über die Arbeiten am Hausanschluss, der bereits an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt (§ 3 Abs. 1 TWKS). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es insoweit andere technische Möglichkeiten für eine Umbindung gegeben hätte, wie der Kläger im Schriftsatz vom 14. April 2023 erwägt. Denn eine Umbindung setzt gerade voraus, dass ein bestehender Trinkwasseranschluss mit der neuen Trinkwasserleitung verbunden wird. Dass es dazu einer Trennung von der bisherigen Trinkwasserleitung bedarf, ist nicht zweifelhaft.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten für die Hausanschlüsse insgesamt von der Beklagten zu hoch angesetzt worden wären. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang hin auf das Schreiben des Ingenieurbüros für Bauplanung und Bauleitung A_____ vom 13. April 2017 sowie den dort beigefügten Vergabevorschlag (Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen, Beiakte 2) und führt aus, dass damit die Gesamtvergabe nicht ordnungsgemäß begründet sei. Dieser Einwand begründet jedoch keine Rechtmäßigkeitsbedenken bezüglich des hier streitgegenständlichen Kostenersatzbescheides nach § 10 KAG.
Ausweislich der sich in den Ausschreibungsunterlagen befindenden „Bekanntmachung Ausschreibung“ vom März 2017 erfolgte die Ausschreibung der Maßnahme für den Straßenbau G______ (Los 1) sowie für die Erneuerung Trinkwasserleitungen und Reparatur Schmutzwasserkanal Los 2 als Gesamtleistung. Hierzu gingen insgesamt drei Angebote ein, wobei die Z_____ das insgesamt günstigste Angebot (Los 1 und Los 2) vorlegte; auf die Ausschreibungsunterlagen, Übersicht zum Bauvorhaben sowie Schreiben vom 13. April 2017 wird Bezug genommen. Dementsprechend empfahl das beratende Ingenieurbüro für Bauplanung und Bauleitung A_____, das gesamtwirtschaftlichste Angebot der Lose 1 und 2, mithin das Angebot der Z_____ auszuwählen.
Gegen diese Vergabe ist aus kostenersatzrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. So ist es nicht geboten, Maßnahmen im Sinne des § 10 KAG zwangsläufig getrennt von den übrigen Arbeiten an der öffentlichen Einrichtung nach Kostenträgern auszuschreiben oder getrennte Bauaufträge zu erteilen. Rechtlich kommt es insoweit nicht auf bestimmte Teilleistungen, grundsätzlich auch nicht auf die Teilleistung Grundstück-/ Hausanschlüsse an, sondern auf den Inhalt des Ergebnisses des darüber hinausgehenden Gesamtangebots. Denn bei einer getrennten Ausschreibung der Arbeiten entfielen gerade die durch eine gemeinsame Ausschreibung der gesamten Maßnahme möglichen Synergie-Effekte und die damit verbundenen Kostenvorteile, die einen sachlichen Grund für eine Gesamtvergabe aller mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Arbeiten darstellen (Kluge in KAG Brandenburg, § 10 Rn. 100d, Stand Oktober 2021). Dies trifft auch für die vorliegende Gesamtvergabe zu. Vor diesem Hintergrund greift daher der Vortrag des Klägers, dass die Vergabeentscheidung nicht ausreichend begründet worden sei, nicht durch.
Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass der Einrichtungsträger seinen Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung des erforderlichen Erstattungsumfangs im Falle einer gemeinsamen Ausschreibung überschritten hätte, da die Zuschlagsentscheidung zu einer unbilligen, weil unverhältnismäßig einseitigen und die Interessen der Grundstückseigentümer / Kostenersatzpflichtigen nicht berücksichtigenden Belastung geführt hätte, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ausschreibungssituation schlechthin nicht mehr sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Eine solche Situation ist hier nicht erkennbar.
Zwar liegt, wenn man nur das Los 2 betrachtete, das Angebot der Z_____ für das Los 2 mit 206.864,13 Euro über dem Angebot der K_____(191.595,83 Euro). Allein daraus kann jedoch im Falle einer Kostensynergieen ausnutzenden Gesamtausschreibung nicht auf eine unbillige Belastung der Kostenersatzpflichtigen geschlossen werden. So liegt dieses Angebot nur geringfügig über dem anderen Angebot, wenn man berücksichtigt, dass das dritte Angebot für Los 2 sogar eine Angebotssumme von 252.999,76 Euro aufwies. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Schreiben vom 13. April 2017 die Kosten für die Herstellung der Schmutzwasser- und Trinkwasserhausanschlüsse sehr hoch seien und weit über den bisherigen Erfahrungswerten lägen. Denn die Angebotssumme für Los 2 liegt, wie sich ebenfalls aus dem bezeichneten Schreiben ergibt, über der Summe der „Kostenberechnung“. Diese bezifferte sich nach dem beigefügten Vergabevorschlag auf 144.795,51 Euro, somit weit unter den tatsächlichen Angebotswerten. Dies spricht dafür, dass die damals angenommenen Erfahrungswerte nicht mehr dem (damals) aktuellen Preisgefüge entsprachen. Schließlich wurde ausweislich des Schreibens vom 13. April 2017 die Angemessenheitsprüfung positiv durchgeführt. Zudem gab es für das Los 2 wie bereits ausgeführt auch noch ein weiteres Angebot über 252.999,76 Euro, das weit über dem ausgewählten Angebot lag. In der Gesamtschau ist damit nicht erkennbar, dass der beschriebene Einschätzungsspielraum des Einrichtungsträgers im Falle der gemeinsamen Ausschreibung zulasten der Kostenersatzpflichtigen überschritten worden wäre.
c) Auch gegen die Kostenpositionen im Einzelnen bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat insoweit im Widerspruchsverfahren die einzelnen Kostenpositionen angezweifelt; der Widerspruchsbescheid hat sich hiermit im Einzelnen auseinandergesetzt, worauf Bezug genommen wird. Der Kläger hat sich mit diesen Ausführungen nicht im Einzelnen befasst. Unabhängig davon greifen die Einwände des Klägers (nachfolgend gemäß Widerspruchsschreiben des Klägers von 10. September 2018) inhaltlich nicht durch.
Mit der Kostenpositionen 3.002 werden Erdarbeiten geltend gemacht. Der Kläger bezweifelte dies; demgegenüber führt der Widerspruchsbescheid nachvollziehbar aus, dass die Erdarbeiten erforderlich waren, da die Versorgungsleitung 1,60 m tief liege und der anstehende Boden nicht verdichtbar sei. Darüber hinaus erscheint es nachvollziehbar, dass bei derartigen Arbeiten ein Handstampfer eingesetzt wird. Ebenso führt der Widerspruchsbescheid zu dem Kostenpunkt „offene Wasserhaltung“ plausibel aus, dass Schweißarbeiten (für die Umbindungen) nur im Trockenen ausgeführt werden könnten und deshalb die offene Wasserhaltung erforderlich gewesen sei. Dagegen spricht auch nicht der Hinweis des Klägers im Widerspruchsverfahren, dass sinngemäß die Unterbrechung der Wasserversorgung nur kurz gewesen sei. Denn dies sagt nichts über die tatsächliche Dauer der erforderlichen Arbeiten einschließlich Sicherungsmaßnahmen aus. Hinsichtlich der Position 3.043.6 und 3.043.9 führt der Widerspruchsbescheid plausibel aus, warum die entsprechenden Verbindungsstücke, auch ihrer Größe nach, verwendet werden mussten. Anhaltspunkte, dass dies nicht zuträfe, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Kostenposition 3.043.11 führt der Widerspruchsbescheid plausibel aus, dass dieser Preis verschiedene Leistungen enthalte, darauf, dass die Umbindung als solche (im Sinne der Versorgungsunterbrechung, siehe oben) möglicherweise nur wenige Minuten gedauert hat, kommt es deshalb nicht an. Demgegenüber bezieht sich die Kostenposition 3043.12 nur auf den bisher vorhandenen Trinkwasserhausanschluss und besagt nichts zu den erforderlichen Umbindungsmaßnahmen. Dementsprechend erläutert der Widerspruchsbescheid auch nachvollziehbar die Kostenposition 3.043.14, wonach die Inbetriebnahme des Trinkwasserhausanschlusses auch das Entlüften und die Kontrolle der Dichtheit aller Rohrverbindungen beinhaltete. Der Widerspruchsbescheid erläutert zudem nachvollziehbar die Kostenpositionen 3.043.15 und 3.043.17 unter Hinweis auf Havariefälle bzw. das Verbindungsstück zum Trinkwasserhausanschluss. Gleiches gilt für die Erläuterungen zu den Kostenpositionen 3.043.18 und 3.043.19, gemeint 3.080.18 und 3.080.19, damit einhergehend sinngemäß auch zu 3.043.19 und 3.043.36 (Kappe aus Kunststoff und Rückbau der vorhandenen Straßenkappe). Ebenso wurde nachvollziehbar erläutert, dass ein (geringfügiger) Rückbau der vorhandenen Trinkwasserhausanschlussleitung und zwar die Entsorgung von Material, abgerechnet wurde (2,50 Euro). Gleiches trifft auf die Kostenposition 3.043.39 zu, die gerade mit Blick auf die entsprechende Versorgung bei Havarien nachvollziehbar dargestellt wird. Auch die Kostenposition 3.043.42 (Abstimmung Lage und Bauausführung Trinkwasserhausanschluss) ist plausibel, da es auch im Fall der bloßen Umbindung zu entsprechenden Abstimmungen, Prüfungen und Vermerken kommt (auch wenn der Anschluss in seiner Gesamtheit nicht verändert wird).
Vor diesem Hintergrund führt auch das nochmalige Bestreiten dieser Kostenpositionen ohne näheres Eingehen auf die Erläuterungen im Widerspruchsbescheid durch den Kläger nicht dazu, an der Berechtigung der einzelnen Kostenpositionen zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen den dargestellten Lohnanteil der Anschlusskosten. Diese sind im Bescheid ausdrücklich ausgewiesen; ein Nachweis bezüglich jeder einzelnen Kostenposition ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
d) Schließlich hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren anhand der vorgelegten Rechnungen plausibel dargelegt, dass sie die Kosten an das beauftragte Unternehmen auch tatsächlich gezahlt hat (vgl. Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2019 einschließlich Anlagen).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 1.289,35 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.