Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 20.01.2025 – VG 8 K 1243/22
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0120.8K1243.22.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage, der seitens des Eigenbetriebs des Beklagten erlassen worden ist.
Der Entwässerungsbetrieb O_____ ist ein Eigenbetrieb der Stadt O_____ (E__) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die E__ ist für die Abwasserbeseitigung für die Stadt O_____ zuständig. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 3_____ der Flur 2_____ der Gemarkung O_____ (postalisch: S_____ 8_____ in 16515 O_____). Auf diesem Grundstück unterhält der Kläger eine eigene Wasserversorgungsanlage (Brunnen). Die über diese Anlage bezogene Wassermenge wird mittels eines Zählers ermittelt. Ferner existiert für die Bemessung der Absatzmenge ein Gartenwasserzähler.
Mit einem Schreiben vom 20. März 2019 wies der Eigenbetrieb den Kläger auf den Ablauf der Eichfrist für den Brunnenwasserzähler (B_____) und den Gartenwasserzähler (G_____) hin. Der Zugang dieses Schreibens wird klägerseits bestritten.
Am 28. August 2019 wurde im Rahmen eines Zählerwechsels der Brunnenwasserzähler B_____ ausgebaut. Ein Austausch des Gartenwasserzählers G_____, dessen Eichfrist am 31. Dezember 2019 ablief, erfolgte nicht.
Mit Nachricht vom 29. Dezember 2020 teilte der Kläger mit, er habe lediglich eine Mitteilung über den notwendigen Austausch des Brunnenwasserzählers erhalten. Ferner veranlasste er einen Tausch des Gartenwasserzählers, der am 10. Januar 2021 vorgenommen wurde. Hierbei wurde der Zähler G_____ mit einem Stand von 3.889,937 m³ ausgebaut und ein neuer Gartenwasserzähler eingebaut, der am 1. März 2021 verplombt worden ist.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2021 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Schmutzwassergebühren für das vorbezeichnete Grundstück in Höhe von insgesamt 3.771,25 Euro fest, wobei er eine Verbrauchsmenge von 875 m³ zugrunde legte. Eine Berücksichtigung der über den Gartenwasserzähler G_____ gemessenen Menge fand nicht statt.
Der Kläger erhob gegen diesen Gebührenbescheid am 2. März 2021 Widerspruch, den er an die Stadtwerke O_____ richtete. Unter dem 17. Februar 2022 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut, Widerspruch zu erheben und richtete diesen an den E__. Den erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Mai 2022 zugestellt, als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 22. Juni 2022 Klage erhoben.
Er behauptet, ein Schreiben, das ihn auf den Austausch des Gartenwasserzählers hingewiesen habe, nie erhalten zu haben. Er gibt an, auf seinem oben genannten Grundstück eine Rasenberegnungsanlage zu unterhalten, welche mit dem über den Brunnen bezogenen Wasser betrieben werde und im Jahr 2020 aufgrund der großen Trockenheit fast täglich gelaufen sei. Er habe niemals 875 m³ Wasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage einleiten können. Der Stand des Gartenwasserzählers habe am 31. Dezember 2019 2.923 m³ und am 1. März 2021 3.889 m³ betragen.
Die Satzung des Eigenbetriebs sei aufgrund des fehlenden Auffangtatbestands für die Schätzung der Wassermenge zu beanstanden. Sie lege ein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip zugrunde, so dass es unberücksichtigt bleibe, inwieweit der Grund für die fehlende Eichung vom Betroffenen zu vertreten sei. Die Satzung sei ferner in § 2 Abs. 1 S. 10 und 11, Abs. 4 S. 4 unlogisch oder nicht verständlich. Auch sehe § 2 Abs. 1 Satz 10 und 11 der Satzung eine Schätzungsmöglichkeit vor. Nach der Satzung würden „stehen gebliebene“ Zähler mit den angezeigten Werten berücksichtigt werden, obwohl klar sei, dass deren Ergebnis unzutreffend sei. Zudem liege eine erhebliche satzungsrechtliche Diskrepanz zwischen der Schätzungsbefugnis im Rahmen des Trinkwasserbezugs und der fehlenden Schätzungsmöglichkeit im Rahmen der Schmutzwasserentsorgung vor, was sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Der Beklagte habe durch Schätzung eine Absetzung der für die Gartenbewässerung verwendete Wassermenge zu ermöglichen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn auf den Ablauf des Gartenwasserzählers nochmals hinzuweisen. Eine Schätzungsbefugnis sei wegen der Differenzen in der Handhabung der Berechnung zwischen der Entwässerung von und der Belieferung mit Wasser gegeben. Es sei offenkundig, dass das Jahr 2020 „aus dem Rahmen falle“ und eine Schätzung aufgrund der vorhandenen Werte durchaus möglich sei: In den vorangegangenen Jahren habe die in Ansatz gebrachte Schmutzwassermenge nach Abzug des Gartenwasserzählers 91 m³ (2016), 84 m³ (2017), 119 m³ (2018) und 125 m³ (2019) betragen. Im Jahr 2021 seien 175 m³ Schmutzwasser angefallen. Er gehe von einem Schmutzwasserverbrauch von 125 m³ für das streitgegenständliche Abrechnungsjahr aus.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid vom 29. Januar 2021 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2022 in Höhe von 3.232,50 Euro aufzuheben
und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Satzung zwar keine Schätzungsmöglichkeit für die Absetzung der abzusetzenden Wassermenge aufweise, dies aber weder zu beanstanden sei, noch eine Regelungslücke darstelle. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig und der Kläger verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben der Satzung, insbesondere da im nach § 2 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Nachweis der abzusetzenden Mengen obliege. Es bestehe daher keine Verpflichtung, den Kläger auf den Wechsel des Wasserzählers hinzuweisen bzw. ihn über den Ablauf der Eichfrist zu informieren. Die satzungsrechtlichen Regelungen seien nicht zu beanstanden. Dem Gebührenpflichtigen könne die Nachweispflicht durch Einbau eines geeichten und zugelassenen Wasserzählers auferlegt werden. Lediglich bei atypischen Fällen, in welchen eine Erfassung der Wassermenge durch den Zähler nicht möglich sei (bspw. ein Wasserrohrbruch), müsse bei der Gebührenentnahme eine abweichende Nachweismöglichkeit gestattet werden. Die fehlende satzungsrechtliche Regelung sei unschädlich, denn § 2 Abs. 4 der Satzung deute darauf hin, dass allein die willentliche Wasserentnahme erfasst sei, nicht jedoch atypische und nicht vom bestimmungsgemäßen Ge- bzw. Verbrauch von Frischwasser geprägte Fälle. Unterschiede zwischen den Regelungen für die Trinkwasserver- und die Schmutzwasserentsorgung seien unerheblich, da die Trinkwasserversorgung privatrechtlich ausgestaltet sei und durch die Stadtwerke O_____ als eigenständige Gesellschaft des privaten Rechts vorgenommen werde.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 19. November 2024 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Berichterstatter ist zur Entscheidung des Rechtsstreits als Einzelrichter berufen, nachdem ihm die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die streitgegenständlichen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung über Gebühren für die Inanspruchnahme der leitungsgebundenen öffentlichen Schmutzwasseranlage vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über Gebühren für die Inanspruchnahme der leitungsgebundenen öffentlichen Schmutzwasseranlage vom 15. Oktober 2018 (nachfolgend: SGS). § 2 Abs. 2 SGS sieht insoweit eine Mengengebühr von 4,31 Euro pro m3 für Schmutzwasser vor.
a. Anhaltspunkte für Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen sind nicht vorhanden und auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestgehalt auf: Regelungen zum Kreis der Gebührenpflichtigen (§ 3 SGS), zum Gebührentatbestand (§ 1 SGS) zum Gebührenmaßstab und zum Gebührensatz (§ 2 SGS) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 6 SGS). Der in § 2 Abs. 1 SGS ausgestaltete Gebührenmaßstab ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber hat sich insoweit grundsätzlich für den sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab entschieden, indem sich die Höhe der Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung nach der Schmutzwassermenge bemisst, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGS), wofür wiederum insbesondere die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte, auf ihm gewonnene und ihm sonst zugeführte Wassermenge maßgeblich ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a und b). Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12). Die bei Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs zwingend in der Satzung vorzusehende Möglichkeit, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind (zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - 9 B 1.14 -, juris Rn. 14) ist in § 2 Abs. 4 SGS enthalten.
b. Es ist ferner nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich, dass die Satzung in Anbetracht der in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGS enthaltenen „gespaltenen“ Gebühren rechtswidrig und somit nichtig ist. Unabhängig davon, ob eine derartige Konstruktion rechtlich zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris einerseits und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 -, juris andererseits), ist nicht erkennbar, dass die den genannten Entscheidungen zugrundeliegende Fallgestaltung der sog. „Altanschließer“ der hiesigen Konstellation zugrunde liegt: Insoweit führte der Beklagte aus, dass die „Spaltung“ der Gebühren nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGS nicht auf Fällen von „Altanschließern“ und eingetretener hypothetischer Festsetzungsverjährung beruht, sondern dem Umstand geschuldet ist, dass in dem derzeitigen Verbandsgebiet zuvor drei Eigenbetriebe existiert hätten. Anschlussbeiträge seien dabei nur von den beiden Eigenbetrieben für die zwei Ortsteile (L___ und G___) erhoben worden. § 2 Abs. 3 SGS betreffe und erfasse daher rein örtlich die Anschlussnehmer in den Ortsteilen L___ und G___. Alle anderen Gebührenpflichtigen würden unter § 2 Abs. 2 SGS fallen. Da insoweit niemals Beiträge erhoben worden sind, ist festzustellen, dass sich diese Fallgestaltung in wesentlichen Aspekten von der den genannten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden unterscheidet. Gegenteiliges wurde klägerseits auch nicht substantiiert eingewendet.
c. Die Satzung ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil § 2 Abs. 4 SGS keine Schätzungsbefugnis für den Fall des Nachweises einer Absatzmenge aufgrund eines nicht (mehr) geeichten Gartenwasserzählers vorsieht. In § 2 Abs. 4 Satz 3 SGS fehlt insoweit der Verweis auf § 2 Abs. 1 Satz 10 und Satz 11 SGS. Die Frage, welche Beweisanforderungen insoweit satzungsmäßig im Einzelnen gestellt werden dürfen, ist letztlich in Abwägung der erhebungstechnischen Vorteile einer möglichst weitgehenden Gebührenbemessung nach dem Frischwasserbezug mit den Interessen des Grundstückseigentümers an einer möglichst „gerechten“ Erfassung seiner tatsächlichen Entsorgungsmenge zu beantworten. Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 14. März 2019 – 9 B 1.14 –, juris Rn. 14). Dass für den Fall eines „geplanten“ Wasserverbrauchs das Vorhandensein eines den technischen Anforderungen entsprechenden Gartenwasserzählers gefordert wird, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist es hingegen, ob neben der satzungsrechtlichen Schätzungsbefugnis auch auf eine Schätzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 AO zurückzugreifen wäre (hierzu sogleich). Dies berührt die Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen indes nicht.
II. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es im vorliegenden Fall nicht angezeigt, eine Absatzmenge im Wege der Schätzung zu ermitteln.
a. Die Eichfrist des klägerseits genutzten Gartenwasserzählers G_____ lief am 31. Dezember 2019 ab, so dass dieser nicht mehr den satzungsrechtlichen Vorgaben des § § 2 Abs. 4 Satz 3 SGS i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 4 SGS entsprach. Ein Anscheinsbeweis aufgrund des Zählerstands eines (noch) geeichten und einer technischen Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - OVG 9 S 83.09 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Urteil vom 9. März 2023 - 6 K 1063/19 -, juris Rn. 26) liegt daher nicht vor.
b. Eine Schätzung aufgrund einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 10 und Satz 11 SGS scheidet aus. Es besteht keine planwidrige Unvollständigkeit der Satzung bei einer vergleichbaren Interessenlage. Ausweislich der Satzungsregelung hat sich der Satzungsgeber bewusst gegen die rechtliche Normierung dieses bestimmten Lebenssachverhalts entschieden.
c. Im vorliegenden Fall scheidet auch ein Rückgriff auf die allgemeine Schätzungsbefugnis des § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 AO aus. Es kann dahinstehen, ob eine solche Schätzungsbefugnis neben einer satzungsrechtlichen Regelung Anwendung finden kann (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 -, juris Rn. 5; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 15. August 2022 - 1 A 4213/20 -, juris Rn. 17 m.w.N.), wofür einiges streitet. Eine solche Anwendung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn es praktisch unmöglich oder jedenfalls praktisch unzumutbar ist die Wassermenge, welche nicht in die Schmutzwasseranlage eingeleitet wird, über einen gesonderten Zähler zu erfassen (insb. Havarien und Leckagen, hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 - 8 K 1383/11 -, juris Rn. 15). Nicht erfasst sind somit grundsätzlich Fälle „willentlicher Wasserentnahme“ (vgl. VG Potsdam, a.a.O.), wie die hier verfahrensgegenständliche Gartenbewässerung.
Es kann ferner dahinstehen, ob es auch in Fällen „willentlicher“ Wasserentnahme aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls geboten ist, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu befinden, ob in derart atypischen Fällen ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 AO erfolgen müsste. Ein solcher atypischer Einzelfall bzw. relevanten Besonderheiten des vorliegenden Falls liegen nicht vor. Soweit klägerseits geltend gemacht wird, dass das ansonsten übliche Hinweisschreiben auf den Ablauf der Eichfrist des Gartenwasserzählers ihm nicht zugegangen sei, greift dies nicht durch. In dem einzigen vorliegenden Schreiben vom 20. März 2019 wies der Eigenbetrieb den Kläger sowohl auf den Ablauf der Eichfrist für den Brunnenwasserzähler (B_____) als auch für den hier relevanten Gartenwasserzähler (G_____) hin. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten wird turnusgemäß nur ein einziges Hinweisschreiben verschickt. Anderes hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger den Brunnenwasserzähler (B_____) rechtzeitig austauschen ließ, ist davon auszugehen, dass er das (einzige) Hinweisschreiben vom 20. März 2019 erhalten hat. Etwas Gegenteiliges hat er nicht unter Vorlage eines entsprechenden und nur auf Brunnenwasserzähler (B_____) bezogenen Schreibens dargetan. Anhaltspunkte dafür, dass ein solchen Schreiben existiert, sind nicht ersichtlich. Die vorgebliche Unkenntnis des Klägers über die Notwendigkeit, den Gartenwasserzähler auszutauschen, beruht daher bestenfalls auf einem schlichten Übersehen des Hinweises.
d. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBI. l, S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBI. l, S. 2010) geändert worden ist, findet weder direkt noch analog auf diesen Fall Anwendung. Der Gebührenbescheid ist von dem Beklagten für die Schmutzwasserentsorgung erlassen worden und nicht von den privatrechtlich organisierten Stadtwerken O_____ für die Belieferung mit Frischwasser. Eine Schätzungsbefugnis bezüglich der Frischwassermenge ist nicht für die Berechnung der Schmutzwassermenge durch den EBO anzuwenden.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Entscheidung über den Antrag, eine Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerseite entbehrlich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 3.232,50 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Verfahren erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.