Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.07.2025 – VG 3 L 648/25

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0725.3L648.25.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. Juni 2025 gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2025 wird hinsichtlich der Ziffer 2. wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je 1/2

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Juni 2025 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Mai 2025 hinsichtlich der Ziffern 1. bis 2. wiederherzustellen,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a) Hinsichtlich der Verfügungen zu Ziffer 1. bis 2. der streitbefangenen Ordnungsverfügung ist ein Wiederherstellungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner in Ziffer 5 seiner Ordnungsverfügung insoweit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

b) Der Antrag ist indes nur teilweise begründet. Das ist dann der Fall, wenn entweder die Vollziehungsanordnung an formellen Mängeln leidet oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind namentlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich, wenn sie nach der grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich sind oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (vgl. nur VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 3 B 1864/19 -, juris, Rn. 3).

aa) Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen gemäß Ziffer 1. bis 2. der angefochtenen Verfügung hat der Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Die dem Bescheid auf Seite 5 zu entnehmende Begründung erschöpft sich nicht in rein floskelhaften Wendungen, sondern lässt nachvollziehbar die Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner im Hinblick auf den konkreten Fall der Antragstellerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Dass sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der ordnungsbehördlichen Maßnahmen teilweise decken, ist unschädlich, da sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009, OVG 1 S 97.09, juris Rn. 3).

bb) Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der in Ziffer 1. der streitbefangenen Ordnungsverfügung getroffenen Gefährlichkeitsfeststellung zu Lasten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus, da sich diese Maßnahme voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Hinsichtlich der Ziffer 2. überwiegt hingegen das Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil diese Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist.

(1) Die Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „Helga“ in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids wird sich im anhängigen Widerspruchsverfahren nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Maßnahme erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 28 VwVfG iVm § 1 Abs. 1 VwVfGBbg vor Erlass des Bescheides angehört worden.

Die Maßnahme wird sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42 vom 25. Juni 2024). Es bestehen keine Zweifel, dass die Verordnung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 25a OBG besitzt. Die ausdrücklich für die Ermächtigung zum Erlass einer Hundehalterverordnung geschaffene Gesetzesvorschrift gibt insoweit keinen Anlass zu Zweifeln. Sie bezieht erklärtermaßen nicht nur die Gefahrenabwehr, sondern auch die Vorsorge gegen mögliche Gefahren ein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verordnung selbst nicht im Einklang mit höherrangigem Recht stünde. In dem betroffenen Regelungsbereich hatte der Verordnungsgeber die Belange der Gefahrenabwehr und -vorsorge mit den Belangen der Hundehalter und des Tierschutzes abzuwägen. Beim Erlass von Vorschriften, die das Führen, Halten und Züchten von Hunden regeln, also nicht an personenbezogene oder unveräußerliche Merkmale der Adressaten anknüpfen, sondern deren Verhalten bestimmen, verfügt der Normgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum, der nicht an den strengen Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen ist. Nach Ansicht der Kammer verstößt vor diesem Hintergrund auch das Zusammenspiel von Feststellung der Gefährlichkeit und daran anknüpfender Erlaubnispflicht (§ 6 HundehV), besondere Vorschriften zum Halten und Führen, insbesondere die Leinenpflicht und der Maulkorbzwang außerhalb des ausbruchssicher eingefriedeten Besitztums (§ 9 Ab. 2 HundehV) und das Haltungsverbot (§ 11 HundehV) nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit, das Tierschutzgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (vgl. zur vorherigen Fassung der HundehV: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15. November 2007 – OVG 5 A 1.06 –, juris Rn. 57 ff., vgl. auch: Rn. 92 ff, insb. 111 ff. mwN und vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris, Rn. 124). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass – entgegen des Vorbringens der Antragstellerin – die Leinenpflicht nicht nur auf Hundeauslaufgebieten entfällt, die eingezäunt sind und auf denen der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. Auch auf privaten Grundstücken Dritter dürfen gefährliche Hunde mit Zustimmung sämtlicher Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden (§ 9 Abs. 2 S. 3 HundehV).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HundehV gelten Hunde als gefährlich im Sinne der HundehV, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift prüft die örtliche Ordnungsbehörde die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Dazu kann sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV auf Kosten der Halterin oder des Halters ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen. Mit diesen Regelungen hat der Verordnungsgeber in Abkehr von der alten Rechtslage der HundehV vom 16. Juni 2004 (vgl. dazu: VG Potsdam, Urteil vom 20. August 2013 – 3 K 134/10 –, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – OVG 5 S 20.13 – n.V., EA S. 3) nunmehr eine Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes geschaffen.

Die Hündin „Helga“ – eine Deutsche Dogge – ist als gefährlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HundehV zu qualifizieren. Die Kammer ist nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen davon überzeugt, dass der Hund der Antragstellerin am 4. Februar 2025 die Hündin von Frau ..., eine Schäferhund-Mischlingshündin namens „Smartie“ durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.

Nach den Schilderungen von Frau ... ging ihr Mann mit „Smartie“ und einem weiteren Hund, „Toffie“ auf dem Nordweg auf der Höhe des ... spazieren, als die Hündin der Antragstellerin auf „Smartie“ zurannte und in deren linke Schulter biss. Als der Mann der Antragstellerin, Herr ... zu den Hunden kam, lies sich „Helga“ abrufen. Die Schädigungen des Hundes sind jeweils durch ärztliche Atteste und Fotografien im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentiert (Bl. 19 ff. des VV). Ausweislich des Aktenvermerks zum Besuch der Antragstellerin am 10. Juni 2025 beim Antragsgegner bestätigte auch diese dort, dass die Fotos einen Biss belegten. Dem steht die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung des Herrn ... nicht entgegen, der zu dem konkreten Geschehensablauf zwischen den Hunden bereits keine detaillierten Angaben machen kann. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die auf langjähriger Erfahrung beruhende Einschätzung des Antragsgegners, dass eine derartige Wunde nicht von einer (hängengebliebenen) Kralle herrühren kann, unzutreffend sein dürfte. Fernliegend ist ferner, dass die Verletzung von dem Hund „Toffie“ stammen sollte, mit dem „Smartie“ zuvor ohne jegliche Vorkommnisse gemeinsam Gassi spazieren ging.

Unerheblich ist, welcher Verletzungsgrad durch die Bisse bzw. den Biss eingetreten ist. Eine Schädigung durch „Biss“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV (bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der HundehV a.F.) liegt nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 5. April 2018 - VG 3 L 1177/17 -; Beschluss vom 5. September 2007 - 3 L 370/07 -; Beschluss vom 14. Juli 2011 - VG 3 L 319/11 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 5 S 20.11 - n. v.) bereits dann vor, wenn der zubeißende Hund beim Geschädigten keine tiefen Wunden gerissen hat; ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen – etwa Rötungen oder Hämatome – ist vielmehr ausreichend. Nach Maßgabe dessen handelt es sich bei den Verletzungen um bissbedingte Schädigungen im Sinne der HundehV. Denn sie gehen ausweislich der sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentation der tierärztlichen Behandlung deutlich über Hämatome hinaus.

Zur Überzeugung der Kammer ist die Hündin der Antragstellerin auch nicht durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden. Soweit die Antragstellerin insoweit zusammengefasst vorträgt, dass „Smartie“ ggf. aufgrund seiner Herkunft aus dem ausländischen Tierschutz ein von „Helga“ als „grenzverletzend“ und „respektlos“ wahrgenommenes Verhalten zeigte, woraufhin diese durch „Maßregeln“ reagierte, ist darin nach Ansicht der Kammer kein „Provozieren“ iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV zu sehen. Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV („in ähnlicher Weise“) wird deutlich, dass andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen (Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2024 – 3 L 48/24 –, juris Rn. 11). Selbst ein Bellen stellt als arttypisches Verhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Angriff oder eine Provokation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV dar (Beschluss vom 15. März 2024 – 3 L 149/24 –, juris, Rn. 11). Es ist im Allgemeinen zu erwarten, dass ein Hund auch bei einer Begegnung mit bellenden Artgenossen Zurückhaltung wahrt und diese nicht beißt (Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2024 – 3 L 48/24 –, juris Rn. 11). Die von der Antragstellerin geschilderten Umstände stellen kein Einwirken auf die Hündin „Helga“ dar, dass sich diese nur durch Biss hätte verteidigen können und damit keine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität gezeigt hätte (vgl. zur Vorgängerregelung: Beschluss der Kammer vom 11. April 2019 – 3 L 1117/18 – nV S. 3 EA). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich nach dem unstreitigen Geschehensablauf die Hündin „Helga“ von dem Grundstück der Antragstellerin entfernte und eine Entfernung von mindestens 10 Metern überwand, um zu „Smartie“ zu gelangen. Eine unmittelbare Konfrontation lag in der maßgeblichen Situation erst nachdem „Helga“ auf „Smartie“ zugerannt war, vor.

Die Schilderungen zum Wesen von „Helga“ sowie die Bestätigung dessen durch die eingereichte Unterschriftenliste stehen der auf dem festgestellten Bissvorfall beruhenden normativen Gefahrenprognose nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung zur HundehV vom 16. Juni 2004 wurde die (konkrete) Gefährlichkeit eines nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV a.F. als bissig geltenden Hundes unwiderleglich vermutet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - OVG 5 S 19.18 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 17. November 2017 - OVG 5 S 51.17 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 2. August 2016 - OVG 5 S 34.15 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris, Rn. 5). Denn die alte HundehV sah im Falle der verhaltensbedingten Gefährlichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV a.F. im Gegensatz zu den in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht als gefährlich gelten, die Möglichkeit der Widerlegung der Gefährlichkeit durch ein Negativgutachten nicht vor. Mit der neuen HundehV vom 24. Juni 2024 hat der Verordnungsgeber diese Unterscheidung zwischen rassebedingter und verhaltensbedingter Gefährlichkeit zwar aufgegeben. Weiterhin nicht vorgesehen ist allerdings die Möglichkeit der Widerlegung der auf einem Bissvorfall beruhenden Gefahrenprognose durch ein Negativgutachten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2025 – OVG 5 S 12/25 – nV, S. 4 EA). Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 6 Abs. 1 HundehV ist auf Antrag des Halters in § 10 HundehV nunmehr eine Wesensprüfung des Hundes vorgesehen, mit dem Ziel der behördlichen Feststellung, dass der Hund nicht mehr als gefährlich gilt. Als weitere Voraussetzung einer solchen Feststellung der Nicht-Gefährlichkeit ist normiert, dass in diesem Zeitraum keine weiteren Vorkommnisse im Sinne des § 5 Abs. 1 HundehV vorliegen. Ist danach schon eine Wesensprüfung unbeachtlich, gilt das erst recht für eine Bestätigung anderer Personen mittels Unterschriftenliste. Unerheblich ist mithin auch, dass sich vor dem Bissvorfall bzw. im Nachgang keine weiteren Vorkommnisse ereignet haben. Es erweist sich ferner nicht als rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner einen Wesenstest nicht veranlasst hat.

Der Feststellung als gefährlicher Hund steht auch nicht das das Fehlen einer amtstierärztliche Stellungnahme entgegen. Einer amtstierärztlichen Stellungnahme iSd § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV bedurfte es vorliegend nicht. Der Antragsgegner konnte die Gefährlichkeit des Hundes feststellen, ohne eine Begutachtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV vorzunehmen. Diese dient der Sachverhaltsaufklärung und bereitet eine Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes vor (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 4 MB 41/20 –, juris Rn. 10 zur dortigen Rechtslage, die § 5 Abs. 2 HundehV insoweit ähnlich ist). Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es im vorliegenden Falle allerdings nicht. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt zum Bissvorfall, auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Provokationslage hinreichend ermittelt. Er ist – nach den obigen Ausführungen der Kammer – zu Recht davon ausgegangen, dass die Hündin der Antragstellerin ohne Provokation gebissen hat. Dem steht auch nicht das seitens der Antragstellerin vorgetragene systematische Argument entgegen. Soweit dieser vortragen lässt, aus dem Erfordernis einer Wesensprüfung nach § 10 Abs. 2 HundehV für die Feststellung, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, sei zu schließen, dass auch die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HundehV stets eine Begutachtung erfordere, überzeugt das die Kammer nicht. Dabei verkennt die Antragstellerin bereits die unterschiedlichen Konstellationen: Während die Begutachtung nach § 10 Abs. 2 HundehV erforderlich ist, um trotz eines Vorkommnisses nach § 5 Abs. 1 HundehV die Gefährlichkeitsvermutung nach Zeitablauf zu widerlegen, bezieht sich § 5 Abs. 1 HundehV auf die erstmalige Feststellung der Gefährlichkeit. Es erscheint aus Sicht der Kammer daher aus gefahrenpräventiver Sicht nachvollziehbar, dass insoweit unterschiedliche Voraussetzungen greifen. Schließlich ist aus gleichen Erwägungen systematisch zu berücksichtigen, dass mit der Abkehr von der Rasseliste und dem ausschließlichen Abstellen auf die verhaltensbedingte Gefährlichkeitsbegründung durch die Neufassung der HundehV die Anforderungen an die erstmalige Feststellung der Gefährlichkeit nicht überspitzt werden können. Unabhängig davon handelt es bei der behördlichen Anordnung der Begutachtung um eine unselbständige, nicht vollstreckbare Verfahrenshandlung. Ausgehend von dieser allein verfahrensrechtlichen Bedeutung kann gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. April 2012 – 5 B 1305/11 –, juris Rn. 8). Auch davon dürfte im vorliegenden Fall aufgrund des ermittelten Sachverhalts auszugehen sein.

Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes leidet schließlich nicht an einem Ermessensfehler, § 114 Satz 1 VwGO. Es kann dahinstehen, ob der Wortlaut von § 5 Abs. 2 HundehV der Behörde bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes überhaupt ein Ermessen einräumt. Der Wortlaut der Vorschrift ("prüft ... und stellt ... fest") gibt hierfür keinen Anhalt. Jedenfalls würde die angefochtene Entscheidung nicht an Ermessensfehlern leiden. Denn die Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellung der Gefährlichkeit Folge der Verwirklichung einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 HundehV ist und ihr Ermessen, sofern es überhaupt eröffnet ist, insoweit jedenfalls zugunsten der Feststellung intendiert ist (ähnlich zur Rechtslage in NRW: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. September 2024 – 19 L 1317/24 –, juris Rn. 13). Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Angemessenheit auf die Folgen der Gefährlichkeitsfeststellung insbesondere nach § 9 HundehV abstellt, werden diese nicht durch den Antragsgegner festgesetzt, sondern ergeben sich als Folge unmittelbar aus der Verordnung, insoweit kann die Antragsgegnerin auch nicht von einzelnen Folgen absehen.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht auch ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung der Gefährlichkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren unverzüglich zu begegnen und weitere Bissvorfälle zu verhindern. Die Gefahr, die von einem als gefährlich eingestuften Hund ausgeht, wiegt so schwer, dass das private Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung zurücktreten muss. Im Übrigen folgt die Kammer den Erwägungen des Antragsgegners im streitbefangenen Bescheid, § 117 Abs. 5 VwGO analog.

(2) Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verfügte Anordnung bis spätestens zum 20. Juni 2025 die Haltung der Hündin „Helga“ aufzugeben oder die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu beantragen, ist voraussichtlich rechtswidrig. Für die Anordnung fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage.

Nach der Rechtsprechung zur HundehV vom 16. Juni 2004 bestand keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Behörde gegenüber dem Hundehalter vollstreckbar anordnet, die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 HundehV a.F.) zu beantragen. Vielmehr konnte die Behörde nur gegen den Hundehalter einschreiten, wenn er ohne die erforderliche Erlaubnis einen gefährlichen Hund hielt. Dies ergab sich aus einer Auslegung des Zusammenspiels der Vorschriften in §§ 5 und 8 HundehV a.F. Danach hatte die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 HundehV nicht erfüllt waren. Die Behörde musste materiell prüfen, ob die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, konnte dem Hundehalter aber nicht die Stellung eines Antrages auf Erlaubnis aufgeben. Es oblag allein der freien Entscheidung des Halters eines gefährlichen Hundes, die erforderliche Erlaubnis zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen. Beantragte der Halter die Erlaubnis nicht, konnte die Behörde bei Nichterfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen negative Konsequenzen in Form der Haltungsuntersagung ziehen (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. August 2013 – 3 K 134/10 –, juris Rn. 19).

An dieser Systematik hat auch die neue HundehV vom 24. Juni 2024 nichts geändert. Nach § 6 Abs. 2 HundehV n.F. hat der Halter nach Bekanntgabe der Gefährlichkeitsfeststellung gemäß § 5 Abs. 2 HundehV n.F. unverzüglich die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen oder das Halten des Hundes, spätestens innerhalb von drei Monaten, aufzugeben. Die Vorschrift ermächtigt nach ihrem Wortlaut die Behörde nach wie vor nicht dazu, vom Hundehalter durch vollstreckbaren Verwaltungsakt zu verlangen, dass er einen Antrag auf Erlaubniserteilung stellt. Vielmehr sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 HundehV n.F. für den Fall, dass der Halter die erforderliche Erlaubnis nicht unverzüglich beantragt, allein vor, dass ihm die Haltung untersagt werden kann. Zugleich soll die Behörde gemäß § 6 Abs. 3 HundehV n.F. mit der Untersagung anordnen, dass der Hund der von der Untersagungsverfügung betroffenen Halterin oder des betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem oder einer Berechtigten überlassen wird. Diese Vorschriften umfassen somit auch die Konstellationen, in denen der Halter entgegen der Vorgabe des § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV n.F. weder die erforderliche Erlaubnis beantragt, noch die Haltung des Hundes freiwillig aufgibt.

Die unter Ziff. 1 verfügte Anordnung ginge zum gegenwärtigen Zeitpunkt überdies ins Leere, da die Antragstellerin am 10. Juni 2025 die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes beantragt hat.

c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG iVm § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ist für beide Anordnungen gesondert anzusetzen und aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 / 2025 zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.