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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 14.10.2025 – VG 3 L 883/25

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1014.3L883.25.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Juli 2025 gegen die Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2025 wird hinsichtlich der Ziffern 2. bis 5. wiederhergestellt und der Ziffer 8. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. Juli 2025 gegen die Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2025 hinsichtlich der Ziffern 1. bis 5. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 8. anzuordnen,

hat im tenorierten Umfang Erfolg.

a) Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung der Gefährlichkeit ihres Hundes „P______“ in Ziffer 1. des streitbefangenen Bescheids, für die der Antragsgegner in Ziffer 6. seines Bescheids die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Hat die Behörde im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag hat Erfolg, wenn entweder die Vollziehungsanordnung an formellen Mängeln leidet – was hier nicht der Fall ist – oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind namentlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich, wenn sie nach der grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich sind oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (vgl. statt vieler: VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 B 1864/19 –, juris Rn. 3).

Die in Bezug auf die Gefährlichkeitsfeststellung vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus. Die Feststellung wird sich im anhängigen Widerspruchsverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit ist § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42 vom 25. Juni 2024). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gelten Hunde als gefährlich im Sinne der HundehV, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift prüft die örtliche Ordnungsbehörde die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Dazu kann sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 HundehV auf Kosten der Halterin oder des Halters ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen. Mit diesen Regelungen hat der Verordnungsgeber in Abkehr von der alten Rechtslage der HundehV vom 16. Juni 2004 (vgl. dazu: VG Potsdam, Urteil vom 20. August 2013 – 3 K 134/10 –, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – OVG 5 S 20.13 – n.V., EA S. 3) eine Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes geschaffen.

Der Hund „P______“ – ein Weimeraner – ist als gefährlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HundehV zu qualifizieren. Die Kammer ist nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen davon überzeugt, dass der Hund der Antragstellerin am 29. August 2024 die Geschädigte Frau I______ durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Nach den Schilderungen der Geschädigten (Bl. 2 der VV), die Zustellerin bei der T______ ist, ging sie im Abstand von ca. 6 – 8 Meter hinter einer jungen Frau mit Babyschale (der Tochter der Antragstellerin, vgl. Bl. 12 der VV), die das Tor zum Grundstück öffnete, in Richtung der Briefkästen der K_____ in N_____. Nachdem das Tor geöffnet war, sei ein Weimeraner auf sie zugekommen, habe sie angesprungen, woraufhin sie reflexartig ihren Arm zum Schutz ihres Halses und Gesichtes hochgezogen habe. Der Hund habe sie in den Oberarm und sodann in den linken Oberschenkel gebissen, nachdem sie sich abwehrend gedreht habe. Der Entlassungsbericht des K_____Klinikums N_____, Standort K_____, vom 3. September 2024 (Bl. 3 f. des VV) enthält als Befund im linken Oberarm im Bereich der Bizepsmuskulatur eine ca. 6 x 5 cm durchmessende Schwellung mit punktförmiger Bisswunde und im linken Oberschenkel ventralseitig eine 10 x 9 cm durchmessende Schwellung mit beginnendem Hämatom und zwei punktförmigen Bisswunden.

Soweit die Antragstellerin in ihrer schriftlichen Äußerung vom 22. September 2024 vorbringt, dass es sich nicht um Bissverletzungen handele, sondern um blaue Flecken und Abschürfungen, widerspricht dies dem ärztlichen Befund. Im Übrigen liegt eine Schädigung durch „Biss“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV (bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der HundehV a.F.) nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 5. April 2018 – VG 3 L 1177/17 –; Beschluss vom 5. September 2007 – 3 L 370/07 –; Beschluss vom 14. Juli 2011 – VG 3 L 319/11 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 5 S 20.11 – n. v.) bereits dann vor, wenn der zubeißende Hund beim Geschädigten keine tiefen Wunden gerissen hat; ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen – etwa Rötungen oder Hämatome wie hier – ist vielmehr ausreichend. Auch aus dem Einwand der Antragstellerin, dass es sich um einen unglücklichen Zufall bzw. einen einmaligen Vorfall handele, kann diese nichts für sich herleiten. Denn nach dem oben skizzierten Maßstab ist auch ein einmaliger Beißvorfall tatbestandlich ausreichend, um die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen.

Zur Überzeugung der Kammer ist der Hund der Antragstellerin auch nicht durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden. Das dahingehende Vorbringen der Antragstellerin stellt sich ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt als Mutmaßung „ins Blaue hinein“ dar. Die Schilderung des Geschehens durch die Geschädigte bietet keinerlei Anhalt für ein Provokationsverhalten ihrerseits. Auch die während des Geschehens anwesende Tochter der Antragstellerin hat ein solches gegenüber dem Antragsgegner nicht vorgebracht. Im Übrigen wird aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV („in ähnlicher Weise“) deutlich, dass andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen (Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2024 – 3 L 48/24 –, juris Rn. 11). Derartiges hat auch die Antragstellerin nicht behauptet.

Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes leidet nicht an einem Ermessensfehler, § 114 Satz 1 VwGO. Es kann dahinstehen, ob § 5 Abs. 2 HundehV der Behörde bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes überhaupt ein Ermessen einräumt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierfür keinen Anhalt. Jedenfalls würde die angefochtene Entscheidung nicht an Ermessensfehlern leiden. Denn die Feststellung der Gefährlichkeit ist die Folge der Verwirklichung einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 HundehV und das behördliche Ermessen, sofern es überhaupt eröffnet ist, ist insoweit jedenfalls zugunsten der Feststellung intendiert (ähnlich zur Rechtslage in NRW: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. September 2024 – 19 L 1317/24 –, juris Rn. 13).

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gefährlichkeitsfeststellung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen des Antragsgegners im streitbefangenen Bescheid, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die sofortige Vollziehung der am 16. Juli 2025 getroffenen Feststellung aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich, auch wenn sich der Beißvorfall bereits im August 2024 ereignet hat.

b) Hinsichtlich der weiteren Anordnungen in Ziffer 2. (Leinenzwang), 3. (Maulkorbzwang), 4. (Überlassen an Dritte) und 5. (Kennzeichnungspflicht) des Bescheids ist der ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gestützte und zulässige Antrag hingegen begründet. Diese Maßnahmen erweisen sich voraussichtlich als rechtswidrig.

Die Anordnungen stellen sich als nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig folglich ermessensfehlerhaft, vgl. § 114 VwGO dar. Die Maßnahmen sind im Einzelnen bereits in § 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 HundehV unmittelbar als Rechtsfolge der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vorgesehen. Nach der Systematik der HundehV vom 24. Juni 2024 ergeben sich die Vorgaben zum Halten und Führen gefährlicher Hunde bereits unmittelbar aus der HundehV, wenn die Gefährlichkeit eines Hundes gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 HundehV festgestellt wurde, während nach der alten Fassung der HundehV, die keine Rechtsgrundlage für die Gefährlichkeitsfeststellung vorsah, die Gefährlichkeit allein inzident im Zusammenhang mit gegebenenfalls von der Behörde gegenüber dem Halter eines gefährlichen Hundes angeordneten Maßnahmen, wie einem Leinen- und Maulkorbzwang, überprüft wurde (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. August 2013 – 3 K 134/10 –, juris Rn. 18).

Diese geänderte Systematik der HundehV steht der behördlichen Anordnung von Maßnahmen, wie sie hier in Ziffer 2. bis 5. des Bescheids verfügt wurden, nicht grundsätzlich entgegen. Denn eine entsprechende Verfügung konkretisiert gegenüber dem Adressaten die bestehenden gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Pflichten und ermöglicht deren Durchsetzung im Einzelfall im Wege der Verwaltungsvollstreckung (vgl. dazu allgemein Knauff, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, VwVfG § 35 Rn. 161; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 33). Voraussetzung einer solchen Verfügung im Einzelfall ist jedoch, dass die Behörde nachvollziehbar darlegt und begründet, warum sie es für erforderlich angesehen hat, dem Adressaten einzelne für diesen ohnehin geltende Pflichten als selbständig durchsetzbare Anordnungen unter Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen und ihn hierdurch zusätzlich zu belasten. Sachliche Gründe für ein solches Vorgehen können etwa dann gegeben sein, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Halter eines gefährlichen Hundes nach verbindlicher Feststellung der Gefährlichkeit zur Befolgung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Pflichten nicht bereit sein könnte (so zur systematisch insoweit parallelen Rechtslage in NRW: OVG Münster, Beschluss vom 20. April 2012 – 5 B 1305/11 –, juris Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 21 L 1962/24 –, juris Rn. 65). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass Verstöße gegen die sich unmittelbar aus der HundehV ergebenden Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen (vgl. § 16 Nr. 18 bis 22 HundehV).

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die sich nach der Feststellung der Gefährlichkeit ihres Hundes „P______“ unmittelbar aus der HundehV ergebenden – und bußgeldbewehrten – Pflichten für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes nicht befolgen wird, hat der Antragsgegner nicht vorgebracht und sind auch für die Kammer derzeit nicht erkennbar.

c) Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 8. des Bescheids hat der Antrag ebenfalls Erfolg. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt insoweit das in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg begründete öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Unabhängig davon, dass es aufgrund der wiederherzustellenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer 2. bis 5. des Bescheids an vollstreckbaren Grundverfügungen fehlt, wird das Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro der Antragstellerin undifferenziert für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen angedroht. In der Begründung der Zwangsgeldandrohung führt der Antragsgegner aus, dass die Maßnahme geeignet sei, die Antragstellerin zur Einhaltung der Anordnung zu bewegen. Das genügt den Anforderungen an eine Zwangsmittelandrohung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg nicht. Enthält eine Ordnungsverfügung – wie hier – verschiedene Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsanordnungen, muss für jede dieser Anordnungen eine gesonderte Zwangsmittelandrohung erfolgen (vgl. Benedens, Verwaltungsgesetze Brandenburg, Stand Mai 2021, Anm. 4 zu § 28 VwVG). Anderenfalls wird der Zweck der Zwangsmittelandrohung, dem Betroffenen vor Augen zu führen, welche Konsequenzen die Nichterfüllung der mit der Ordnungsverfügung jeweils angeordneten Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen hat, verfehlt.

d) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem wechselseitigen Unterliegen.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro ist zunächst für die Gefährlichkeitsfeststellung anzusetzen. Die Kammer hält es für angemessen für die Folgeanordnungen in Ziffer 2. bis 5. des Bescheids insgesamt den Auffangstreitwert erneut anzusetzen. Aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 diese Summe von 10.000 Euro auf die Hälfte zu reduzieren. Die Zwangsgeldandrohung wirkt sich in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs nicht streitwerterhöhend aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.