Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Finanzierungsverordnung

ÖPNVFV

§ 4 Berechnung, Verfahren und Auszahlung der Zuweisung

(1) Die Berechnung der Höhe der Zuweisung erfolgt jeweils auf der Grundlage der Werte des Vorvorjahres.

(2) Der Antrag auf Zuweisung ist beim Landesamt für Bauen und Verkehr zu stellen. Dem Antrag sind die Angaben und Nachweise nach § 2 sowie der vereinfachte Nachweis nach § 5 beizufügen. Für die Zuweisungen ist der vollständige Antrag bis spätestens 31. Mai des vorausgehenden Jahres zu stellen.

(3) Das Landesamt für Bauen und Verkehr stellt innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen aller Aufgabenträger die auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallenden Beträge durch Bescheid fest.

(4) Die Auszahlung erfolgt zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres in vier gleichen Raten.

(5) Für nicht verwendete für investive Zwecke zugewiesene Mittel ist eine Sonderrücklage zu bilden. Die der Sonderrücklage zugeführten Mittel gelten im Jahr der Zuweisung als investiv verwendet gemäß § 1 Absatz 4.

§ 3 § 5