Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Gemeindegliederungsgesetz
1.GemGlG§ 3 Eingliederung von Gemeinden in kreisfreie Städte
(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und in kreisfreie Städte
eingegliedert:
Eiche (Kreis Potsdam) in die Landeshauptstadt Potsdam,
Göttin und Schmerzke (Kreis Brandenburg) in die Stadt Brandenburg,
Diehlo (Kreis Eisenhüttenstadt) in die Stadt Eisenhüttenstadt,
Kahren, Branitz, Dissenchen, Merzdorf, Döbbrick, Sielow und
Willmersdorf (Kreis Cottbus) in die Stadt Cottbus,
Kunow und Blumenhagen (Kreis Angermünde) in die Stadt Schwedt.
(2) Die kreisfreien Städte sind Rechtsnachfolger der in sie
eingegliederten Gemeinden. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht
statt. Das Ortsrecht einschließlich der Hauptsatzungen der kreisfreien
Städte gilt vom Wirksamwerden der Eingliederung an auch für die
eingegliederten Gemeinden. Bauleitpläne und grundstücksbezogene
ortsrechtliche Regelungen der eingegliederten Gemeinden gelten als Ortsrecht
der aufnehmenden Stadt fort.
(3) Die von den Gemeinden Kunow und Blumenhagen mit der Stadt Schwedt
geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden bestätigt. Absatz
2 Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schwedt, Blumenhagen und Kunow.