Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Gemeindegliederungsgesetz
1.GemGlG§ 4 Wirksamwerden
(1) Die Auflösungen und Eingliederungen werden am Tage der
nächsten landesweiten Kommunalwahl wirksam. Bis dahin bestehen die dort
bezeichneten Gemeinden in ihrem bisherigen Zustand fort und handeln durch ihre
Organe.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in den §§ 1 bis
3 bezeichneten Gemeinden verpflichtet, alle Handlungen und Maßnahmen zu
unterlassen, die zu Nachteilen für die künftige neugebildete Gemeinde
führen können. Sie sind an die abgeschlossenen
Gebietsänderungsverträge gebunden. Satzungsbeschlüssen
können die am Zusammenschluß oder der Eingliederung jeweils
beteiligten Gemeinden binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung widersprechen. Der
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet die
zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, falls nicht binnen eines Monats
Abhilfe erfolgt.