Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Gemeindegliederungsgesetz

1.GemGlG

§ 4 Wirksamwerden

(1) Die Auflösungen und Eingliederungen werden am Tage der

nächsten landesweiten Kommunalwahl wirksam. Bis dahin bestehen die dort

bezeichneten Gemeinden in ihrem bisherigen Zustand fort und handeln durch ihre

Organe.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in den §§ 1 bis

3 bezeichneten Gemeinden verpflichtet, alle Handlungen und Maßnahmen zu

unterlassen, die zu Nachteilen für die künftige neugebildete Gemeinde

führen können. Sie sind an die abgeschlossenen

Gebietsänderungsverträge gebunden. Satzungsbeschlüssen

können die am Zusammenschluß oder der Eingliederung jeweils

beteiligten Gemeinden binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung widersprechen. Der

Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet die

zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, falls nicht binnen eines Monats

Abhilfe erfolgt.

§ 3 § 5